Normen
AVG §37;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs6;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
B-VG Art132;
PTSG 1996 §17 Abs9 Z2;
PTSG 1996 §17 Abs9 Z6;
StPO §90a;
StPO §90g Abs1;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
AVG §37;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs6;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
B-VG Art132;
PTSG 1996 §17 Abs9 Z2;
PTSG 1996 §17 Abs9 Z6;
StPO §90a;
StPO §90g Abs1;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war durch die §§ 17 und 17a des Poststrukturgesetzes der Österreichischen Postbus AG als Omnibuslenker zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 24. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
Den von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt gibt der angefochtene Bescheid folgendermaßen wieder (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):
"Protokoll vom 23. September 2003:
Der Berufungswerber sei vom Verkehrsleiter HP damit konfrontiert worden, dass eine Fahrkarte von ihm falsch ausgegeben worden sei. Anstelle einer Fahrkarte sei dem Fahrgast eine Auskunftskarte ausgehändigt worden. Der Berufungswerber hätte dies bestritten. Der Fahrgast würde den Vorgang auch bezeugen. Es sei in dem Zusammenhang auch festgestellt worden, dass die Verkaufszahlen des Berufungswerbers im Jahresschnitt um 19 % unter jenen der anderen Kollegen liegen dürften, was einer Einnahmenminderung um EUR 8.000,-- entspreche und daher der Verdacht nahe liege, dass jede 5. Karte nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden sei. Mit dem Berufungswerber sei vereinbart worden, dass er ab sofort bei jeder durchzuführenden Lenker-Verkäuferabrechnung die Schichtabrechnungen der täglichen Verkaufsschichten beilege, wodurch die Anzahl der Probe- und Stornodrucke besser kontrolliert werden könne. Der Berufungswerber habe sich damit einverstanden erklärt.
Der Berufungswerber sei verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass in den nächsten Monaten sein Verkaufsverhalten besonders jedoch die Verkaufszahlen genau beobachtet würden. Außerdem sei festgehalten worden, dass der Berufungswerber, sollten auch in Zukunft Fehlbeträge auftauchen bzw. weiterhin so extreme Abweichungen gegenüber den anderen Kollegen bestehen, mit ernsten Konsequenzen rechnen müsse.
Disziplinaranzeige vom 12. August 2004:
Aufgrund einer Fahrgastbeschwerde bei der S Verkehrsverbund-Gesellschaft, wonach von einem Postbuslenker (dem Berufungswerber) statt eines Fahrscheines eine
'Fahrpreisbestätigung/Fahrpreisauskunft' verkauft worden sei, sei vom Regionalmanagement S am 11. August 2004 bei einer Kursfahrt des Berufungswerbers eine Fahrscheinkontrolle durchgeführt worden. Dabei seien von den Kontrollorganen insgesamt 5 'Fahrpreisbestätigungen' festgestellt worden, die der Berufungswerber den Fahrgästen anstatt der regulären Fahrscheine verkauft hätte. Der Gesamtwert der auf den Fahrpreisauskünften ausgedruckten Fahrpreise beträgt EUR 33,90. Die Fahrgäste hätten allesamt angegeben, dass der Lenker den ausgedruckten Fahrpreis auch tatsächlich kassiert hätte. Eine Überprüfung der Verkaufsdaten des Berufungswerbers an diesem Tag hätte ergeben, dass der Lenker insgesamt 11 derartige 'Probedrucke' erstellt hätte.
Aufgrund der Sachlage bestünde der dringende Verdacht, dass der Berufungswerber die
'Fahrpreisbestätigungen/Fahrpreisauskünfte' mit dem Ziel der Unterschlagung der einzuhebenden Fahrpreise verkauft habe.
Protokoll einer Fahrgastbeschwerde bei der S Verkehrsverbund GmbH vom 13. August 2004:
In Zusammenhang mit einem Fahrscheinaustausch durch einen Kunden sei der S Verkehrsverbund GmbH eine Fahrpreisauskunft vorgelegt worden. Der Kunde hätte sich einen Fahrschein an einem Automaten in der Stadt S gekauft. Es sei jedoch der falsche Fahrschein gewesen und der Kunde durch den Lenker eines Postbusses darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieser Fahrschein nicht gelte und er einen neuen Fahrschein lösen müsse. Dem Kunden sei durch den Lenker (den Berufungswerber) anstatt eines Fahrscheines eine Fahrscheinauskunft ausgehändigt worden. Der Kunde habe den Betrag für einen gültigen Fahrschein bezahlt. Erst bei Umtausch des Automatenfahrscheines bei der S Verkehrsverbund GmbH habe sich herausgestellt, dass der Kunde keinen gültigen Fahrschein bekommen hätte. Die Dienststelle sei aufgrund der auf der Fahrpreisauskunft befindlichen Daten (Adresse des Unternehmens, Nummer) per Fax von der S Verkehrsverbund GmbH kontaktiert worden. Anhand dieser Informationen könne eindeutig nachvollzogen werden, wer diese Fahrpreisauskunft an den Kunden weitergegeben habe. Eine Verwechslung zwischen der Ausgabe eines Fahrscheines und einer Fahrpreisauskunft sei ausgeschlossen, da dafür eine andere Tastenkombination verwendet werden müsse. Die Bedienung des Fahrscheinausgabegerätes erfolge ausschließlich durch das Fahrpersonal.
Niederschrift des Regionalmanagements S vom 12. August 2004:
Gegenstand der Einvernahme sei die wegen der Fahrgastbeschwerde bei der S Verkehrsverbund GmbH durchgeführte Fahrscheinkontrolle durch Herrn AP und Herrn JP bei einer Kursfahrt des Berufungswerbers am 11. August 2004 gewesen. Der Berufungswerber habe sich sein Fehlverhalten nur aufgrund eines defekten Fahrscheindruckers vorstellen können, der anstatt der Fahrscheine Fahrscheinauskünfte gedruckt habe. (Nach der Einvernahme seien auf dem beanstandeten Gerät des Berufungswerbers 45 Eingaben getätigt worden. Das Gerät habe völlig fehlerfrei gearbeitet.
Auf die Frage, ob früher schon bei Eingaben von Fahrkarten Fahrscheinauskünfte ausgedruckt worden seien, habe der Berufungswerber angeben, dass ihm die fehlerhafte Ausgabe von Fahrscheinauskünften bisher nicht aufgefallen sei. Auf den Vorhalt, dass nun nachgewiesenermaßen seit letztem Jahr bereits mehrere derartige Fälle - wie ausgeführt aufgetreten seien, habe der Berufungswerber keine Erklärung abgeben können. Er hätte aber wie vereinbart die Schichtdatenabrechnungen bis Jahresende vorgelegt. Auf die Aufforderung die Schichtdatenabrechnungen seit Jahresanfang vorzulegen, habe der Berufungswerber eingestehen müssen, dass er diese nicht mehr habe.
Ergänzung zur Disziplinaranzeige am 12. August 2004 durch Personalleiter JS, Regionalmanagement S, vom 3. September 2004:
Der Berufungswerber habe von Oktober bis Dezember 2003 die Schichtdatenabrechnungen vorlegen müssen. Dabei seien in den drei Monaten insgesamt 34 Probedrucke verzeichnet worden. Da der Berufungswerber keine Aufzeichnungen über 2004 vorlegen hätte können, seien die von ihm benützten Fahrscheindrucker überprüft und dabei der Ausdruck von insgesamt 358 Probedrucken festgestellt worden."
Die gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 24. Jänner 2005 erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. April 2005 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erst am 23. November 2007 zugestellt.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid - erkennbar gestützt auf die bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz genannten Beweismittel und den daraus festgestellten Sachverhalt, dem der Beschwerdeführer in der Berufung nicht substantiiert entgegengetreten ist - aus, der Beschwerdeführer stehe im begründeten Verdacht, statt Fahrscheinen Probedrucke an Fahrgäste verkauft und die von ihm inkassierten Fahrgelder veruntreut zu haben.
Dieser Tatverdacht betreffe den Kernbereich der Dienstpflichten des Beschwerdeführers, zu denen die ordnungsgemäße Abrechnung der ihm anvertrauten Fahrgelder an den Dienstgeber zähle. Der Verdacht einer derartigen Dienstpflichtverletzung sei als gravierend anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Ein wesentliches dienstliches Interesse werde dadurch jedenfalls berührt, da sich die Dienstbehörde auf Beamte, die Kundengelder entgegennehmen und diese ordnungsgemäß abzuführen hätten, uneingeschränkt verlassen können müsse.
Die belangte Behörde setzte fort:
"Vermögensdelikte zu Lasten des Dienstgebers sind auch bei geringem Umfang daher durchaus geeignet, die über den Berufungswerber verhängte Suspendierung zu tragen, selbst wenn sich dies nur auf fünf Tathandlungen am 11. August 2004 bezöge. Diesbezüglich ist der Tatverdacht durch die niederschriftlichen Angaben der Beamten AP und JP sowie durch die im Beisein des Berufungswerbers getätigten 45 Probedrucke, die keine Fehlfunktion des Fahrscheindruckers des Berufungswerbers ergaben, hinreichend konkretisiert. In Ansehung der hohen Zahl der vom Berufungswerber getätigten Probedrucke (34 in den Monaten Oktober bis Dezember 2003, 358 im Jahr 2004) und der um 19 % geringeren Einnahmequote des Berufungswerbers im Vergleich zu anderen Kollegen, die dieselbe Strecke befahren haben, erweist sich auch der Tatverdacht hinsichtlich weiterer Tathandlungen seitens des Berufungswerbers als hinreichend gerechtfertigt. Mit der bloßen Bestreitung dieser Tathandlungen und dem Hinweis auf ein allfälliges technisches Gebrechen des vom Berufungswerber verwendeten Fahrscheindruckers wird der gegen den Berufungswerber im Rau stehende Tatverdacht nicht aus der Welt geschafft. Ob diese Rechtfertigung des Berufungswerbers zutrifft, wird im weiteren strafgerichtlichen Verfahren bzw. im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein. Dies gilt auch für die konkrete Höhe des Schadens, der durch ein allfälliges Fehlverhalten des Berufungswerbers entstanden sein kann.
...
Der Umstand, dass die Dienstbehörde nach Bekannt werden der dem Berufungswerber angelasteten Tatvorwürfe erst zu einem späteren Zeitpunkt die vorläufige Suspendierung verfügte sowie der Umstand der weiteren Dienstverrichtung des Berufungswerbers in einer anderen dienstlichen Verwendung stehen dessen Suspendierung in Ansehung der Schwere des ihm angelasteten Tatvorwurfes nicht entgegen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002).
2) Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte ihre Entscheidung über die Berufung gegen die ausgesprochene Suspendierung gemäß § 112 Abs. 6 BDG "ohne unnötigen Aufschub", jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten erlassen müssen.
Entscheidet die Disziplinaroberkommission über die Berufung gegen die Suspendierung nicht binnen zwei Monaten, so ist die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (Art. 132 B-VG; § 27 VwGG). Dagegen ist ein verspätet erlassener Berufungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufzuheben, weil das Gesetz eine derartige Rechtsfolge nicht vorsieht. Der Beschwerdeführer ist zwar damit im Recht, dass gemäß § 112 Abs. 6 BDG über die Berufung gegen eine Suspendierung von der Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, und dass die belangte Behörde diese Frist überschritten hat, doch wurde der Beschwerdeführer auf Grund der mit der Entscheidung erster Instanz gleichlautenden Entscheidung der Berufungsinstanz insoweit in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266).
3) Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten, weil das gegen ihn geführte gerichtliche Strafverfahren "im Rahmen der Diversion" (Einstellung, Zuspruch eines Betrages zur Schadensgutmachung in Höhe von EUR 33,90 an die Postbus AG) beendet worden sei.
Wie auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde richtig erkennt, liegt in einem solchen Fall für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 entfalten könnte. Daran vermag auch die gemäß § 90g Abs. 1 StPO beim Verdächtigen, dem Beschwerdeführer, vorausgesetzte Bereitschaft, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, nichts zu ändern. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0094). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde ausschließlich auf Ermittlungsergebnisse der Behörden im Verwaltungsverfahren gestützt und diese gewürdigt (auf die obige Wiedergabe aus der Begründung des angefochtenen Bescheides wird hingewiesen).
4) Der Beschwerdeführer rügt unter Bezugnahme auf die Stelle in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass "sich die Dienstbehörde auf Beamte, die Kundengelder entgegen nehmen und diese abzuführen haben, uneingeschränkt verlassen können muss. Vermögensdelikte zu Lasten des Dienstgebers sind auch bei geringem Umfang durchaus geeignet, die verhängte Suspendierung zu tragen, selbst wenn sich dies nur auf die fünf Tathandlungen am 11. August 2004 bezöge", die Behörde sei von "erwiesenen" Tathandlungen ausgegangen. Damit reißt er jedoch ein Begründungselement in unzulässiger Weise aus seinem Zusammenhang. Die gesamte Begründung der belangten Behörde steht nämlich unter dem - richtigen - Aspekt, dass für die Suspendierung das Vorliegen eines begründeten Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu prüfen ist (vgl. die Ausführungen zur hg. Rechtsprechung unter 1).
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen aber das Vorliegen eines ausreichenden Verdachtes bestreitet, ist ihm zu entgegnen, dass es nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid bereits im September 2003 Hinweise darauf gegeben habe, dass der Beschwerdeführer anstelle einer Fahrkarte eine Fahrpreisauskunft ausgehändigt, den bezahlten Fahrpreis aber selbst kassiert habe (vgl. das im Akt einliegende "Protokoll Thema: Aussprache A; Kartenfehlverkäufe"). Am 11. August 2004 sei eine Fahrscheinkontrolle durchgeführt und von den Kontrollorganen insgesamt fünf "Fahrpreisbestätigungen" festgestellt worden, die der Beschwerdeführer den Fahrgästen anstatt der regulären Fahrscheine verkauft habe. Eine Überprüfung der Verkaufsdaten des Beschwerdeführers an diesem Tag habe weiters insgesamt eine Erstellung von elf solchen "Probedrucken" ergeben (vgl. die in Anwesenheit u.a. eines der Kontrollorgane aufgenommene Niederschrift vom 12. August 2004 und die Disziplinaranzeige vom gleichen Tag). Sowohl aus der Ergänzung zur Disziplinaranzeige vom 12. August 2004 (wegen der auf Grund der Prüfung der Abrechnungen hervorgekommenen großen Anzahl von "Probedrucken" im Zeitraum von Oktober 2003 bis Ende 2004) als auch aus dem Protokoll über eine Fahrgastbeschwerde vom 13. August 2004 (über die Aushändigung einer Fahrscheinauskunft anstelle eines Fahrscheines durch den Beschwerdeführer) sind weitere Verdachtsmomente darauf hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen Fahrpreisauskünfte anstelle von Fahrscheinen an Fahrgäste ausgegeben und den kassierten Betrag nicht abgeführt habe.
Wenngleich dem Beschwerdeführer dahingehend zu folgen ist, dass sich aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehen lässt, dass die Beamten PE und PR "niederschriftlich" einvernommen worden seien, so liegt in dieser unpräzisen Darstellung doch kein zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führender Mangel, weil die belangte Behörde ihren Verdacht auf mehrere Beweismittel - wie dargestellt - unter anderem auch auf (wenngleich nicht in niederschriftlicher Form vorliegende) Angaben der Kontrollbeamten PE und PR stützen konnte.
Die Prüfung der Frage, ob und wie oft bei der Benutzung von Fahrscheindruckern "Fehler (Fehldrucke) passieren können" - solche Vorkommnisse lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anklingen, ohne dazu jedoch ein konkretes Vorbringen zu erstatten -
ist im Disziplinarverfahren zu klären.
Denn entscheidend betreffend den Vorwurf der Unterlassung der vom Beschwerdeführer beantragten Erhebungen ist, dass der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde offenkundige, auf der Hand liegende und ohne aufwendiges Ermittlungsverfahren festzustellende Einstellungsgründe (hier: Nichtvorliegen von Dienstpflichtverletzungen) geltend gemacht hat. Sein Vorbringen zielt vielmehr typisch auf die Klärung jener Fragen ab, die im Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sind, beruhen also auf der Verwechslung der Funktion des Suspendierungsverfahrens mit der des Disziplinarverfahrens (im engeren Sinn; vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105). Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen vom Vorliegen einer Verdachtssituation ausgegangen ist.
5) Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass zwischen dem Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vom 12. August 2004 und der vorläufigen Suspendierung mehr als viereinhalb Monate lägen.
Dass die Disziplinarbehörden nicht schon früher eine Suspendierung verfügten, ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Suspendierung auch später verfügt werden durfte. Diese Vorgangsweise allein verletzt den Beschwerdeführer nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266).
6) Der Beschwerdeführer bringt auch vor, es läge keine besonders schwere Dienstpflichtverletzung vor.
Die belangte Behörde hat - wie oben ausgeführt - dargelegt, weshalb sie die (im Verdachtsbereich) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ihrer Art nach als so schwerwiegend wertete, dass sie die Verfügung einer Suspendierung rechtfertigten. Die Auffassung, dass das dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich zur Last gelegte Verhalten geeignet ist, wesentliche dienstliche Interessen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der dort herrschenden Arbeitsabläufe zu gefährden und damit den Tatbestand des § 112 Abs. 1 BDG 1979 zu erfüllen, vermag der Verwaltungsgerichtshof angesichts der in einem langen Zeitraum wiederholten vorliegenden Dienstpflichtverletzungen nicht als rechtswidrig finden.
7) Abschließend wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission, da dieser nicht rechtskundige Beamte angehört hätten. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aufzeigt - auch in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die die Berufung gegen den Verhandlungsbeschluss vom 3. Mai 2006 abweisende Entscheidung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 29. November 2006 erstattet. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 9. Juni 2008, B 269/07-6, ab und begründete zu diesem Vorbringen:
"§ 17 Abs. 9 Z 6 PTSG" (Poststrukturgesetz, BGBl. 201/1996 idgF) "ist allerdings sowohl seinem Wortlaut nach als auch mit
Blick auf die ... Gesetzesmaterialien" (Ausschussbericht
435 BlgNR 21. GP 2) "dahingehend zu verstehen, dass das Erfordernis der Rechtskundigkeit der Mitglieder der (Disziplinar-)Senate gemäß § 17 Abs. 9 Z 2 PTSG nur 'nach Möglichkeit' besteht und daher die Einrichtung derartiger Senate ohne rechtskundiges Mitglied nicht bedeutet, dass der Senat deshalb rechtswidrig zusammengesetzt wäre."
Auch der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an.
8) Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs betrifft, ist diese - soweit sie das Verfahren vor der Behörde erster Instanz betrifft - durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung saniert worden, da die Entscheidungsgrundlagen von der Behörde erster Instanz im erstinstanzlichen Bescheid bekanntgegeben wurden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1986, Zl. 86/06/0015); der Beschwerdeführer hat auch tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde ist diesem Sachverhalt vollinhaltlich ohne Durchführung weiterer Ermittlungen gefolgt. Soweit sich daher der Vorwurf des Beschwerdeführers in diesem Umfang auf das Verfahren vor der belangten Behörde bezieht, geht er schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen angestellt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. September 2008
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