Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §118 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §118 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1957 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war vor seiner Suspendierung im Bereich des Finanzamtes Innsbruck als Betriebsprüfer und Gruppenleiterstellvertreter tätig.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 18. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer am 16. Juli 2002 die Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 11 und 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß § 302 StGB eingeleitet worden seien.
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16. Juli 2002 wurde u.a. hinsichtlich der Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers die Durchführung einer Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen befohlen, die für das gerichtliche Verfahren von Bedeutung sein könnten. Am 18. sowie am 20. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Innsbruck einvernommen, am 19. Juli 2002 fand die angeordnete Hausdurchsuchung statt.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 3. September 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 i.V.m. § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung suspendiert. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Auf Grund der beim Landesgericht Innsbruck zu 30 Ur 141/02a durchgeführten Voruntersuchung besteht der Verdacht, dass der Beamte das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 11 und 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß § 302 StGB begangen habe. Daraus ergibt sich der Verdacht schwer wiegender Verletzungen der in § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten.
Es besteht der Verdacht, dass bei 76 von der A Steuerberatungs- GmbH vertretenen Fällen in den Jahren 1995 bis 2001 USt-Gutschriftsbeträge in Höhe von ATS 39 Millionen angefallen seien, wobei diese Fälle überwiegend von Dr. R auf den Prüfplan gesetzt und in erster Linie durch die Prüfer G, P, S und K geprüft worden seien. Bei 69 dieser 76 Fälle gebe es keine Dokumentation zu einer wie immer gearteten Überprüfung dieser USt-Gutschriften im Gesamtausmaß von ATS 39 Millionen. Diese Prüfungen seien in erster Linie durch die Prüfer G, D, H, J, O, Ö, K, L, M, P und S erfolgt. Innerhalb dieser 76 auffälligen Fälle bei der Firma A sei wiederum in 39 Fällen zumindest ein Besteuerungsjahr durch den Prüfer selbst veranlagt worden. 32 von der W vertretene Fälle in den Jahren 1995 bis 2001 würden USt-Gutschriftsbeträge von insgesamt rund ATS 7,2 Millionen aufweisen. Diese Fälle seien überwiegend von Dr. R bzw. S ohne erkennbaren Grund auf den Prüfungsplan gesetzt worden. Bei 24 dieser 32 Fälle gebe es keine Dokumentation zu einer wie immer gearteten Überprüfung dieser USt-Gutschriften im Gesamtausmaß von ca. ATS 7,2 Millionen durch die Prüfer G, D, H, O, K, P, S und A.
Bei folgenden durch den Prüfer P geprüften Fällen ist es zu ungewöhnlichen USt-Gutschriften gekommen:
Beim Prüfungsfall H, dieser zum Zeitpunkt der Prüfung vertreten durch die A Steuerberatungs- GmbH, dem Prüfer P im Wege der Einzelauswahl zugeteilt von S, sei eine ungewöhnliche USt-Veranlagung mit einer Gutschrift von ATS 891.656,00 erfolgt.
Beim Prüfungsfall C GmbH & Co KG, diese zum Zeitpunkt der Prüfung vertreten durch K (1997) bzw. die W GmbH & Co KEG (1998- 1999), dem Prüfer P im Wege der Einzelauswahl zugeteilt von Dr. R, sei eine ungewöhnliche USt-Veranlagung mit einer Gutschrift von ATS 317.429,00 erfolgt.
Beim Prüfungsfall W, diese zum Zeitpunkt der Prüfung vertreten durch die A Steuerberatungs- GmbH, dem Prüfer P zugeteilt von S, sei eine ungewöhnliche USt-Veranlagung mit einer Gutschrift von ATS 79.042,00 erfolgt.
Beim Prüfungsfall B, dieser zum Zeitpunkt der Prüfung vertreten durch Z, dem Prüfer P im Wege der Einzelauswahl zugeteilt von Dr. R, sei eine ungewöhnliche USt-Veranlagung mit einer Gutschrift von ATS 76.454,00 erfolgt.
Beim Prüfungsfall M, dieser zum Zeitpunkt der Prüfung vertreten durch die A Steuerberatungs- GmbH, dem Prüfer P im Wege der Einzelauswahl zugeteilt durch sich selbst, sei eine ungewöhnliche USt-Veranlagung mit einer Gutschrift von ATS 329.299,00 erfolgt.
Beim Prüfungsfall L, diese zum Zeitpunkt der Prüfung vertreten durch die A Steuerberatungs- GmbH, sei eine ungewöhnliche USt-Veranlagung mit einer Gutschrift von ATS 94.965,00 erfolgt.
Beim Prüfungsfall D, dieser zum Zeitpunkt der Prüfung vertreten durch Z, sei eine ungewöhnliche USt-Veranlagung mit einer Gutschrift von ATS 168.614,00 erfolgt.
Beim Prüfungsfall WW, diese zum Zeitpunkt der Prüfung vertreten durch die W GmbH & Co KEG, dem Prüfer P im Wege der Einzelauswahl zugeteilt, sei eine ungewöhnliche USt-Veranlagung mit einer Gutschrift von ATS 235.373,00 erfolgt.
Beim Prüfungsfall J, dieser zum Zeitpunkt der Prüfung vertreten durch die W GmbH & Co KEG, dem Prüfer P im Wege der Einzelauswahl zugeteilt von S, sei eine ungewöhnliche USt-Veranlagung mit einer Gutschrift von ATS 123.363,00 erfolgt. Der Prüfer habe im Zuge dieser Prüfung die Veranlagung für das Jahr 2000 durchgeführt.
In diesen Fällen seien vom Prüfer P keine bzw. nicht hinreichende Feststellungen zu den steuerlichen Ergebnissen der Prüfungen getroffen worden. Die genannten Prüfungsfälle werden derzeit im Auftrag des Landesgerichtes Innsbruck einem Prüfungsverfahren gemäß § 99 FinStrG unterzogen.
Insgesamt sei ersichtlich, dass der Prüfer P mit Dr. R und S intensiv zusammengearbeitet hätte und erhebliche Beträge an Steuern und Abgaben dadurch nicht ordnungsgemäß vorgeschrieben und abgeführt worden seien.
Auf Grund dieser Handlungen besteht neben dem Verdacht des Missbrauches der Amtsgewalt und der Abgabenhinterziehung auch der Verdacht einer massiven Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, nämlich der Verpflichtungen, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und im gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Beschuldigte gefährdet durch sein Verhalten wesentliche Interessen des Dienstes. Die bestehenden Verdachtsmomente in dienstrechtlicher bzw. abgabenrechtlicher Hinsicht und insbesondere auch strafrechtlicher Hinsicht haben auf Grund der Art der potenziellen Dienstpflichtverletzung auch zwangsläufig eine ganz erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Redlichkeit und die korrekte Pflichterfüllung des betroffenen Beamten zu Folge, weshalb gemäß § 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 BDG 1979 die Suspendierung zu verfügen war.
Mit dem Verdacht der Verletzung abgaben- und finanzstrafrechtlicher Vorschriften besteht der Verdacht einer Verletzung gerade jener Vorschriften, zu deren Vollziehung und Schutz der Beamte auf Grund seiner beruflichen Stellung als Finanzbeamter und insbesondere Betriebsprüfer berufen ist. Damit besteht der Verdacht eines Verhaltens, welches geradezu massiv dazu geeignet ist, das Vertrauen des Dienstgebers und der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.
Der Verdacht des Amtsmissbrauches ist dazu geeignet, das Vertrauen des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers in die Redlichkeit und Loyalität des betroffenen Beamten zu zerstören und damit schon für sich allein genommen für eine Suspendierung ausreichend. Gerade bei Aussendienstmitarbeitern, welche auf Grund ihrer Tätigkeit ein hohes Maß an Selbstständigkeit und Verantwortung tragen, ist die Finanzverwaltung in besonderem Maß auf die Korrektheit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Bediensteten angewiesen.
Die Suspendierung ist eine der in vielen Verfahrensgesetzen vorgesehenen Maßnahmen, die einen Zustand vorläufig ordnen soll, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, ob der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Die Suspendierung hat keinen Strafcharakter.
Auf Grund des oben festgestellten Sachverhalts ergeben sich damit insgesamt auch hinreichende Anhaltspunkte, dass eine Suspendierung des Beamten P sowohl wegen des vorliegenden Verdachts auf das Finanzvergehen nach §§ 11, 33 Abs. 1 und 2 FinStrG als auch wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB auszusprechen ist.
Der Beamte ist somit (auch entsprechend der Auffassung der Dienstbehörde) im Dienst nicht mehr tragbar, weshalb als zwingende Folge des bestehenden Verdachtes die Suspendierung zu verfügen ist."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich der gegen ihn erhobene Verdacht lediglich auf Statistiken stütze, wonach er mehrere Steuerpflichtige bestimmter Steuerberatungskanzleien geprüft habe, bei denen Umsatzsteuerguthaben auf Grund der Jahresveranlagungen entstanden seien. Es werde sich bei den Nachprüfungen herausstellen bzw. bereits herausgestellt haben, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Steuerhinterziehungshandlungen gesetzt und schon gar nicht dabei mitgewirkt habe. Die in der Begründung ausgewiesenen Guthaben resultierten zudem nicht nur aus dem Prüfungszeitraum, sondern beträfen sieben Jahre (1995 bis 2001). Dies habe der Beschwerdeführer den Gerichtsakten entnommen, und dieser Sachverhalt sei bisher völlig untergegangen. Es sei überhaupt der Eindruck entstanden, dass die bisherigen Ermittlungen durch die Finanzverwaltung nur in eine Richtung geführt worden seien. Wie sonst könne man sich beispielsweise erklären, dass bei einer Befragung durch einen Wiener Kollegen dem Beschwerdeführer sogar vorgehalten worden sei, dass es unglaubwürdig sei, bei einem Mittelbetrieb eine Betriebsprüfung mit "Null" abzuschließen, ohne dabei Schmiergelder kassiert zu haben. Dem sei wohl nichts weiter hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer wolle niemandem nahe treten, ersuche jedoch um möglichst objektive Ermittlungen. Es seien auch keinerlei vergleichende Auswertungen anderer Prüfer im Hinblick auf Mehrergebnisse oder Prüfungsmethodik vorgenommen worden. Sollten bei den Nachprüfungen irgendwelche bisher nicht aufgezeigte Sachverhalte zu Tage treten, so weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Schwerpunktsprüfung anzuwenden gehabt habe, wobei entsprechend der Dienstvorschriften nur ein geringer Teil des Gesamtrechenwerkes eines Pflichtigen zu prüfen gewesen sei.
Der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte Prüfungsfälle zugeteilt, sei leicht zu entkräften. Er habe nämlich ausschließlich auf Weisung seines Gruppenleiters Fälle einzelnen Prüfern zugeteilt. Dies deshalb, da sein Gruppenleiter nicht mehr sehr "EDV-kundig" gewesen sei und daher seine Stellvertreter des Öfteren damit betraut habe. Nach einer entsprechenden Befragung werde er dies bestätigen.
Die Fälle, die dem Beschwerdeführer selbst zugeteilt worden seien, habe er natürlich zu prüfen gehabt. Er habe dabei keinerlei Einfluss auf den Gruppenleiter oder auf den Abteilungsleiter genommen. Manipulationen in irgendeiner Weise hinsichtlich Zuteilung oder gar Auswahl von Prüfungsfällen könne er schon aus organisatorischen und dienstrechtlichen Gründen nicht getätigt haben, da er diesbezüglich keine Kompetenz gehabt habe.
Es sei dem Beschwerdeführer völlig unverständlich, worauf sich der Verdacht auf Abgabenhinterziehung stütze und dies sei auch nicht weiter begründet worden. Aber da eine Betriebsprüfung angeordnet worden sei, die derzeit stattfinde, werde auch dieser Vorwurf entkräftet werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 2002 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und dies nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften wie folgt begründet:
"Die Erstinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich im Hinblick auf die vom Landesgericht Innsbruck eingeleitete Voruntersuchung (Verdacht der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 11 und 33 Abs. 1 und 2 Finanzstrafgesetz in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß § 302 StGB) gegen ADir. P der Verdacht ergebe, dass schwer wiegende Verletzungen der in § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten vorliegen könnten. Der Verdacht der Verletzung abgaben- und finanzstrafrechtlicher Vorschriften durch Amtsdirektor P würde besonders im Hinblick auf seine Stellung als Finanzbeamter und Betriebsprüfer den Kernbereich seiner Tätigkeit betreffen. Es wäre im Hinblick auf die Sicherungsfunktion eine Suspendierung zu verfügen gewesen. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat der Disziplinaroberkommission vollinhaltlich an.
Der Berufungswerber führt an, die Ermittlungen würden zeigen, dass eine gerichtlich strafbare Handlung nicht vorliegt und somit die Voraussetzung für eine Suspendierung nicht gegeben sei. Der Berufungswerber verkennt jedoch, dass es bei den Voraussetzungen für die Suspendierung nicht erforderlich ist, dass ein konkreter Tatverdacht über eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, bei den Tatbestandsvoraussetzungen, die § 112 BDG 1979 vorsieht, geht es darum, dass ein konkreter Tatverdacht hinsichtlich einer möglichen Dienstpflichtverletzung besteht. Inwieweit die vorliegenden Beweismittel auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens herangezogen werden bzw. inwieweit ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, ist nicht Sache des Suspendierungsverfahrens.
Wenn in der Berufung vorgebracht wird, der Berufungswerber habe keinerlei Manipulationen in irgendeiner Weise hinsichtlich der Zuteilung oder Auswahl von Prüfungsfällen gehabt, so wird dieses Vorbringen erst durch die nachfolgenden Ermittlungen in einem Gesamtzusammenhang beurteilt werden können. Der erkennende Senat erachtet den Verdacht der Verletzung der dem Berufungswerber obliegenden Dienstpflicht durch die Aktenlage als ausreichend erhärtet (siehe auch Hausdurchsuchungs- Beschlagnahmebefehl des LG Innsbruck vom 16.7.2002, erstinstanzlicher Akt, AS 5ff). Auch wenn der Berufungswerber in der Berufung die angelasteten Vorwürfe bestreitet, so konnte dies den begründeten Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten nicht entkräften, da diese Vorbringen des Berufungswerbers - da wie bereits oben ausgeführt die eigentliche Schuld- bzw. Rechtsfrage nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes durch das Disziplinarerkenntnis zu klären ist - auf das Disziplinarverfahren zu verweisen sind.
Insgesamt kommt daher der Berufung keine Berechtigung zu, der erstinstanzliche Bescheid ist nachvollziehbar begründet und war daher vollinhaltlich zu bestätigen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat mitgeteilt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid über ihn verfügte Suspendierung mittlerweile mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 14. September 2005 gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 aufgehoben worden ist, sowie weiters, dass das gegen ihn wegen §§ 146, 147 Abs. 1 und 148 StGB geführte Strafverfahren mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Juli 2005 gemäß § 109 Abs. 1 StPO aus dem Grunde des § 34 Abs. 2 Z. 1 StPO sowie das gegen ihn wegen §§ 12, 302 Abs. 1 und 2 zweiter Satz StGB in Tateinheit mit §§ 11 und 33 Abs. 1 FinStrG geführte Strafverfahren mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Juli 2005 gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vom Beschwerdeführer mitgeteilten Umstände haben im Hinblick auf die mit Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 eingetretene Rechtsfolge der Bezugskürzung ungeachtet des Umstandes Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr vom Dienst suspendiert ist. Auch dass mittlerweile die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck eingestellt worden sind, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick darauf nicht von Bedeutung, dass der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm angefochtenen Bescheide gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes und sohin nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehenden Sachlage zu überprüfen hat.
§ 112 BDG 1979 (Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 137/1983, Abs. 4 Satz 1 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1987 und des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 (Ersetzung des Wortes "Haushaltszulage" durch "Kinderzulage"), und Abs. 6 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) lautet auszugsweise:
"Suspendierung
§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -
auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. ...
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen die Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind - vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0181) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. zum Ganzen mit ausführlichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039).
Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten/der Beamtin ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn/sie vorläufig an der Ausübung seines/ihres weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163, und vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0093). Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2001, Zl. 2001/09/0111, vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/09/0012, vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0089, und vom 28. Oktober 2004, Zl. 2002/09/0212, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).
Der Begründungspflicht der Behörde bei Erlassung eines Suspendierungsbescheides wird nicht entsprochen, wenn sie sich - trotz des Umstandes, dass der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Suspendierung ausreicht - damit begnügt auszuführen, der Verdacht scheine durch die gegen den Beamten wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung eingeleitete gerichtliche Voruntersuchung für eine Suspendierung ausreichend. Vielmehr hat die Behörde selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Sachverhaltselemente darzulegen und auch zu würdigen, die für den Verdacht und die Einordnung des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung maßgebend gewesen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil nicht bedacht worden sei, dass die inkriminierten Umsatzsteuergutschriften nicht nur aus drei Prüfungsjahren, sondern aus insgesamt sieben Jahren, nämlich aus dem Zeitraum 1995 bis 2001 resultierten, überdies zeige die Erfahrung, dass immer wieder Umsatzsteuergutschriften teilweise erst mit der Jahresumsatzsteuererklärung geltend gemacht würden. Diese hätte sich durch objektiv vergleichende Statistiken hinsichtlich anderer (nicht involvierter) Prüfer und anderer Steuerberatungskanzleien leicht beweisen lassen. Außerdem seien die vom Untersuchungsrichter gemäß § 99 FinStrG angeordneten Nachprüfungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den angefochtenen Bescheid bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass sich die Behörde über die Beurteilung der ursprünglichen Prüfungshandlungen hätte informieren lassen können.
Ein Vorwurf über die Art der Zuteilung der Prüfungsfälle sei damit zu entkräften, dass alle Zuteilungen innerhalb der Gruppe 2 auf Weisung des Gruppenleiters erfolgt seien. Es sei nicht erläutert worden, worauf sich der Verdacht der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 11 und 33 Abs. 1 und 2 FinStrG gründe.
Die Vorgangsweise bei der Auswahl und der Verteilung der Prüfungsfälle sei genau durch die Dienstvorschriftenbetriebsprüfung geregelt, und sämtliche Arbeitsschritte würden damit mittels EDV erledigt. Der Vorwurf, es seien Prüfungsfälle auf den Plan gesetzt worden, gehe schon deshalb ins Leere, weil dies EDV-technisch gar nicht möglich sei. Die durchgeführten Erhebungen durch die Behörde erwiesen sich als völlig unzulänglich, da nicht einmal eine Befragung des zuständigen Gruppenleiters erfolgt sei.
Der angefochtene Bescheid enthält nun hinsichtlich der Verwirklichung dieser - im Verdachtsbereich vorgeworfener - Tatbestandselemente keine Ausführungen, sondern erschöpft sich letztlich in der Ausführung, die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Umsatzsteuer-Veranlagungen, die in mehreren Fällen mit Gutschriften von mehreren Hunderttausenden Schillingen erfolgt seien, seien "ungewöhnlich" gewesen. Der bloße Hinweis auf die Tatsache, dass gegen einen Beamten eine gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet worden sei, reicht zur Begründung des Vorliegens eines ausreichend intensiven Verdachtes, dieser habe sich eine Suspendierung rechtfertigender Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht, neben der Annahme der "Ungewöhnlichkeit" seiner Vorgangsweise aber nicht aus.
Worin nämlich die von der belangten Behörde festgestellte Ungewöhnlichkeit der Vorgangsweise des Beschwerdeführers bei der Vornahme bestimmter Steuerprüfungen gelegen sein soll und aus welchen Gründen aus dieser Ungewöhnlichkeit der rechtliche Schluss auf das Vorliegen eines ausreichend konkreten, die Suspendierung des Beschwerdeführers indizierenden Verdachtes zu ziehen war, hat die belangte Behörde überhaupt nicht dargelegt. Sie ist auch auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, in welchem dieser auf Umstände hingewiesen hat, die gegen die Annahme einer ungewöhnlichen Vorgangsweise durch ihn sprächen, nicht eingegangen.
Die belangte Behörde verweist darauf, der Beschwerdeführer habe "keine bzw. nicht hinreichende Feststellungen zu den steuerlichen Ergebnissen dieser Prüfungen getroffen", wodurch "erhebliche Beträge an Steuern und Abgaben nicht ordnungsgemäß vorgeschrieben und abgeführt" worden seien. Mangels weiterer Konkretisierung reicht diese Begründung nicht aus, eine Suspendierung zu tragen.
Auch für die Suspendierung gelten nämlich die Form- und Inhaltserfordernisse für Bescheide nach dem AVG. Der Erlassung eines Bescheides hat gemäß § 56 AVG hat außer in den in dieser Bestimmung angeführten, hier nicht relevanten Fällen die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 dieses Gesetzes voranzugehen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach § 37 AVG den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach der Anordnung des § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltliche Rechnung getragen wird. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In der Bescheidbegründung ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, zu § 67 AVG zu § 60 AVG dargestellte Rechtsprechung). Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0365).
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher - ungeachtet des Umstands, dass an Suspendierungsentscheidungen gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind - mit einem Begründungsmangel behaftet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. April 2006
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