HVG §21
Impfschadengesetz §2
Impfschadengesetz §2a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307578.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 09.01.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 Impfschadengesetz (ImpfSchG) in Verbindung mit § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, sowie Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer einmalig pauschalierten Entschädigung gemäß § 2a Abs. 1 ImpfSchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 15.09.2023 war bereits ein am 25.07.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgrund des Leidenszustands „St. p. myokardialer Beteiligung im Rahmen der mRNA-Impfung, ventrikuläre Extrasystolen“ infolge der am XXXX .12.2021 durchgeführten Impfung mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX mangels Kausalität abgewiesen worden.
2. Am 31.01.2024 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass es nach erfolgter dritter Impfung gegen COVID-19 am XXXX .12.2021 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX bei ihm als Folge dieser Impfung zu starken Erschöpfungszuständen, deutlich eingeschränkter Belastungsfähigkeit, Vertigozuständen, massivem Gewichtsverlust sowie zu einer Erhöhung von Leberfunktionsparametern gekommen sei.
3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die angeschuldigte Impfung beim Beschwerdeführer eine Erschöpfungssymptomatik und subjektive Belastungsminderung bei fehlender Objektivierung einer Myokarditis oder Perikarditis hervorgerufen habe. Eine schwere Körperverletzung sei durch die angeschuldigte Impfung nicht bewirkt worden. Ab 01.02.2024 bis laufend habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Zugrundelegung der Richtsatzposition gZ III/c/328 10 v.H. betragen.
4. Mit Schreiben vom 04.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde gemäß § 45 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
5. Mittels Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.06.2024, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung vorgelegen sei. Dies sei nicht zwangsläufig mit einer Berufsunfähigkeit verbunden. Weiters erachte er eine Einschätzung bloß durch den ärztlichen Dienst als unzureichend. Er verlange ein detailliertes Sachverständigengutachten, bei dem sämtliche internistischen Befunde zu berücksichtigen seien. Er begehre zudem die Übernahme der ihm entstandenen Kosten von Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen.
Auch sei die Studienlage bezüglich mRNA-Impfungen und Myokarditis sowie die damit verbundenen Herzrhythmusstörungen deutlicher geworden, sodass ein ursächlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Den Antrag vom 25.07.2022 reiche er vollinhaltlich erneut ein.
6. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde eine Stellungnahme des Sachverständigen vom 16.12.2024 eingeholt.
Darin führte dieser aus, dass im vorangegangenen Verfahren ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie samt einer Ergänzung hierzu eingeholt worden seien, wonach keine impfkausalen Gesundheitsschädigungen im Sinne einer Myokarditis oder Perikarditis festgestellt werden hätten können. Am 31.01.2024 habe der Beschwerdeführer ein neues Beschwerdebild geltend gemacht, welches aufgrund der langen Dauer und mehrfachen Dokumentation entsprechend berücksichtigt worden sei. Eine höhere Einschätzung sei bei fehlender objektivierbarer Belastungseinschränkung in der Ergometrie nicht möglich. Die nächsthöhere Position III/c/329 sei wegen fehlender andauernder pathologischer EKG-Veränderungen ab dem relevanten Zeitraum nicht anwendbar.
Die Kriterien für eine schwere Körperverletzung [Anm.: gemeint offenbar an sich schwere Körperverletzung] gemäß § 84 Abs. 1 StGB würden aus medizinischer Sicht aufgrund der nur leichten subjektiven Beeinträchtigung nicht erfüllt sein, zumal zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestanden habe. Ob aufgrund der aufgetretenen Beschwerden trotzdem die Kriterien einer schweren Körperverletzung erfüllt seien, sei eine rechtliche Fragestellung.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2025 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 31.01.2024
unter Spruchpunkt I. die Gesundheitsschädigung „Erschöpfungssymptomatik und subjektive Belastungsminderung bei fehlender Objektivierung einer Myo-Perikarditis“ gemäß §§ 1b und 3 ImpfSchG als Impfschaden als Folge der am XXXX 12.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt,
unter Spruchpunkt II. gemäß § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen,
unter Spruchpunkt III. den Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 ImpfSchG iVm § 21 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt,
unter Spruchpunkt IV. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z. 2 ImpfSchG iVm § 27 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt, sowie
unter Spruchpunkt V. den Anspruch auf eine einmalige pauschalierte Entschädigung gemäß § 2a Abs. 1 ImpfSchG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgenommene Beurteilung und Einschätzung des ärztlichen Dienstes als schlüssig befunden und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werde. Demnach sei der aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung am XXXX 12.2021 zurückzuführen und ergebe sich daher ab 01.02.2024, dem auf die Antragstellung folgenden Monat, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 v.H..
Da eine Beschädigtenrente gemäß § 21 HVG nur gebühre, wenn die Gesundheitsschädigung drei Monate lang mindestens 20 v.H. betragen habe, bestehe kein Anspruch auf eine Beschädigtenrente.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage seien nicht erfüllt gewesen.
Da eine pauschalierte Entschädigung nach § 2a Abs. 1 ImpfSchG nur gebühre, wenn die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt hätte, seien auch die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, da die Gesundheitsschädigung als Dauerfolge anerkannt worden sei.
8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 07.02.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass „St. p. myocardiale Beteiligung im Rahmen der mRNA-Impfung“ und die seither erhöhten Leberwerte erneut unberücksichtigt geblieben seien. Die myokardiale Beteiligung habe unbestritten bestanden. Die MRT vom XXXX .12.2021 widerlege dies keineswegs, sondern stelle bloß eine Momentaufnahme dar. Ventrikuläre Tachykardien und Palpitationen seien befundmäßig belegt. Die erhöhten Leberwerte seien nicht auf die aus dem Jahr 2004 stammende Verdachtsdiagnose „Morbus Meulengracht“ zurückzuführen, zumal diese Erkrankung mit den vorliegenden Laborwerten unvereinbar sei.
Seine Ejektionsfraktion habe im MRT des Herzens vom 17 .12.2021 lediglich 55% betragen, was für ihn als sportlichen Menschen eine massive Leistungseinschränkung bedeute. Sämtliche geltend gemachten Gesundheitsschädigungen seien unter Berücksichtigung der geänderten Studienlage als Impfschäden anzuerkennen und sei ihm jedenfalls eine einmalig pauschalierte Entschädigung zuzusprechen.
9. Am 14.02.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit am 19.02.2025 eingelangter Eingabe gab der Beschwerdeführer näher angeführte Kosten „mit der Bitte um Berücksichtigung“ bekannt. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und wies insbesondere darauf hin, dass der Verschlechterung seiner Ejektionsfraktion bisher keinerlei Bedeutung beigemessen worden sei.
11. Mit Eingabe vom 24.02.2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen nach.
12. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.04.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 01.02.2024 10 v.H. betragen habe. EKG-Veränderungen hätten nicht dokumentiert werden können. Herzmuskelschäden seien nicht objektivierbar, ebenso Dekompensationszeichen. Die kardiologische Durchuntersuchung sei zu jedem Zeitpunkt unauffällig gewesen, ebenso entspreche die Ejektionsfraktion einem Normalbefund. Aufgrund der subjektiven Beeinträchtigung und des erhöhten Ruhebedarfs werde die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz in der Höhe von 10 v.H. herangezogen.
13. Mit Eingabe vom 03.06.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Vertagung der für den 24.06.2025 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Einhaltung des Termins sei von seiner Seite leider nicht möglich. Von seiner Seite wäre eine Verhandlung am 23.06.2025, am 16.07.2025, am 21.07.2025 und am 23.07.2025 jeweils bis maximal 10:00 Uhr sowie am 30.06.2025 ganztags möglich.
Die Vertagungsbitte wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit angeboten, der Verhandlung online via „Zoom“ beizuwohnen.
14. Mit Eingabe vom 16.06.2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 weder persönlich noch via „Zoom“ möglich sein werde. Es sei ihm an näher konkretisierten Tagen jedoch eine Teilnahme bis max. 10:00 Uhr möglich.
Der Vertagungsbitte wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten nicht stattgegeben.
15. Am 18.06.2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch, ob seiner neuerlichen Vertagungsbitte stattgegeben werden würde. Dabei teilte er dem Referenten des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass er seine Ordination nicht einfach zusperren könne. Nach Hinweis auf die Entschuldigungsgründe gab der Beschwerdeführer an, dass es schnell passieren könne, dass man krank sei. Er werde sich mit seinem Anwalt beraten und sich allenfalls von diesem vertreten lassen.
16. Am 24.06.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und der fachkundigen Laienrichterin Elisabeth SCHRENK (LR) sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahm die Sachverständige Dr. XXXX (SVG) an der Verhandlung teil. Ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführer XXXX (BF) sind unentschuldigt nicht erschienen.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung des Schriftführers, der beisitzenden Richterin und der fachkundigen Laienrichterin.
Die Verhandlung ist öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR befragt die Sachverständige, ob gemäß (§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.
Die Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständige bestellt.
Der VR ermahnt die Sachverständige, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).
VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Die medizinische Sachverständige nahm zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten:
Beim Beschwerdeführer würden insbesondere eine eingeschränkte Belastbarkeit, ein Erschöpfungssyndrom, Vertigo sowie ein Zustand nach Rhythmusstörungen nach mRNA-Impfung ( XXXX am XXXX 12.2021) im Sinne eines Post-Vac-Syndroms vorliegen.
In den vorliegenden Laboraufzeichnungen seien am XXXX .12.2021, am XXXX .12.2021 sowie am XXXX .01.2022 erhöhte Leberfunktionsparameter auffallend. Diese würden jedoch vermutlich kein eigenständiges Krankheitsbild darstellen. Ein Zusammenhang mit einem Morbus Meulengracht sei jedoch nicht gegeben, da dieser zu einer Erhöhung des Bilirubins, nicht der Leberfunktionsparameter führe.
Aufgrund des Beschwerdekomplexes der eingeschränkten Belastbarkeit, des Erschöpfungssyndroms, Vertigos und Zustands nach Rhythmusstörungen bei kardialer Beteiligung im Rahmen der mRNA-Impfung würden maßgebliche funktionelle Einschränkungen im Sinne eines Post-Vac-Syndroms beginnend mit XXXX .12.2021 vorliegen. Eine erstmalige Besserung der Beschwerden der Erschöpfung und eingeschränkten Belastbarkeit seien im Befund Dr. XXXX am XXXX .04.2022 dokumentiert. Eine relevante funktionelle Einschränkung liege somit im Zeitraum vom XXXX .12.2021 bis zum XXXX .04.2022 vor, eine Besserung sei ab 29.04.2022 anzunehmen. Da die ambulante Rehabilitation uneingeschränkt am XXXX .07.2022 begonnen werden habe können, mit gutem Leistungsniveau in der eingehenden Untersuchung und nahezu beschwerdefreiem Verlauf bis zum Ende der Teilstrecke am XXXX .12.2022, sei hier von einer Besserung des Symptomenkomplexes auszugehen. Eine weitere Rehabilitation habe vom XXXX .05.2023 bis XXXX .06.2023 stattfinden können. In der Aufnahmeuntersuchung habe sich eine sehr gute kardiale Belastbarkeit bei beschwerdefreiem Patienten gezeigt.
Die Erschöpfung und subjektive Leistungsminderung würden den BF aber über diesen Zeitpunkt hinaus begleiten. Die bestehende Einschränkung der Belastbarkeit werde in den Aufzeichnungen von Dr. XXXX erneut am XXXX .02.2024 dokumentiert.
Veränderungen wie vom BF angegeben mit Belastungseinschränkung, Müdigkeit und Erschöpfung sowie Rhythmusstörungen im Sinne von kardialen Nebenwirkungen würden in der Fachinformation als Nebenwirkung der Impfung mit einem mRNA-Impfstoff nicht angeführt werden.
In der Literatur werde dieser Symptomkomplex aber im Sinne eines Post-Vac-Syndroms diskutiert. Die Schwindelsymptomatik werde als gelegentliche isolierte Nebenwirkung der Impfung mit dem Impfstoff von XXXX angeführt, im Zusammenhang mit dem gesamten Symptomenkomplex wäre dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit eher im Sinne des Post-Vac-Syndroms zu interpretieren.
Erhöhte Leberfunktionsparameter und Gewichtsverlust würden nicht als Nebenwirkungen in der Fachinformation angeführt oder in der Literatur beschrieben werden. Dies seien unspezifische Veränderungen. Eine weitere Abklärung den Gastrointestinaltrakt betreffend habe nicht stattgefunden. Ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung sei als unwahrscheinlich anzusehen. Weder für die Erhöhung der Leberwerte noch für den Gewichtsverlust könnten in der Literatur Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit der Impfung gefunden werden und diese könnten auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Erschöpfungssymptomatik und der subjektiven Belastungsminderung zugeordnet werden. Es könne hier nur von unspezifischen Symptomen ausgegangen werden.
Das Krankheitsbild „Erschöpfungssymptomatik und subjektive Belastungsminderung sowie Vertigo und Zustand nach Rhythmusstörungen im Rahmen der mRNA-Impfung ohne Objektivierung einer Myo-Perimyocarditis“ sei ab 01.02.2024 der Richtsatzposition g.Z. III/c/333 zuzuordnen. Die Leitsymptome des Post-Vac-Syndroms würden die Erschöpfung und Belastungsintoleranz sowie Schwindelsymptomatik darstellen. Herzrhythmusstörungen ohne Beteiligung des Myocards seien dokumentiert. Es erfolge daher die gleichzusetzende Einschätzung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, bei oben genanntem Beschwerdekomplex. Aufgrund der kardialen Symptome erfolge somit die Zuordnung in dieser Positionsnummer der RVO.
Die Einschätzung erfolge ohne sonstigen krankhaften Herzbefund unter der Positionsnummer III/c/333.
Der klinische Befund sei unauffällig, EKG-Veränderungen im Sinne von Rhythmusstörungen hätten mehrfach in den 24h-Aufzeichnungen dokumentiert werden können. Herzmuskelschäden seien jedoch nicht objektivierbar, ebenso keine Dekompensationszeichen. Die kardiologische Durchuntersuchung im Hinblick auf Echokardiographie und Ergometrie sei zu jedem Zeitpunkt unauffällig gewesen. Ebenso entspreche eine EF von über 50 % wie dokumentiert einem Normalbefund.
Da ab 01.02.2024 keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung im Akt aufliege und der BF in normalem Umfang tätig sei, die Einschränkungen aber zumindest nach subjektiven Angaben das Arbeitstempo beeinträchtigen würden und in der Freizeit ein erhöhter Ruhebedarf vorliege, werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. herangezogen.
Da nur ein Leiden vorliege, bilde dieses die Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Pflege und Wartung seien zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren.
Am XXXX 12.2021 wurde er zum dritten Mal gegen COVID-19 mit dem angeschuldigten Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX geimpft. XXXX war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählte zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem COVID-Impfplan 2021.
Am darauffolgenden Tag kam es bei ihm zu einem Grippegefühl ohne Fieber sowie zu Palpitationen. Einige Tage später kamen ein linksthorakales Druckgefühl sowie ein starkes Schwindelgefühl („Vertigosymptomatik“) hinzu. Diese Beschwerden verschlechterten sich bis zum XXXX .12.2021. In den folgenden Tagen traten Übelkeit, Bauchschmerzen, Nachtschweiß und Hitzegefühl hinzu.
Bei einer am XXXX .12.2021 durchgeführten Blutuntersuchung konnten lediglich erhöhte Leberwerte festgestellt werden, wobei der Wert GPT/ALAT mit 53 U/l (Referenzbereich bis 50 U/l) leicht erhöht war. Der Wert Gamma-GT betrug 109 U/l (Referenzbereich bis 55 U/l). Die Parameter CK und Troponin waren nicht erhöht.
Eine am XXXX .12.2021 vom Facharzt für Innere Medizin Dr. LISCHNIG durchgeführte Echokardiographie brachte einen unauffälligen Befund. Im Ruhe-EKG zeigten sich keine Extrasystolen oder sonstige Pathologien. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Ergometrie lag bei 106%.
Ein MRT-Befund des Herzens vom XXXX .12.2021 des XXXX zeigte ebenfalls einen unauffälligen Befund. Hinweise auf eine Myokarditis oder Perikarditis lagen nicht vor. Der EF-Wert (Ejektionsfraktion) lag mit 55% im (unteren) Normbereich.
Eine Arbeitsunfähigkeit lag von XXXX .12.2021 bis XXXX .12.2021 vor. Die aufgetretenen Beschwerden nahmen daraufhin bis Februar 2022 ab.
Myokarditiden und Perikarditiden, Schwindel, Kurzatmigkeit, Übelkeit und Erbrechen sowie Ermüdung werden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfkomplikationen genannt. Darüber hinaus werden Erschöpfungszustände etwa unter den Begriffen „Chronic-Fatigue-Syndrom“ oder „Postvakzinationssyndrom“ in der wissenschaftlichen Literatur mit Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff in Verbindung gebracht, wenngleich die genaue Einordnung dieser Beschwerdekomplexe in der Medizin und Wissenschaft umstritten ist.
Hingegen werden weder erhöhte Leberwerte noch Gewichtsverlust in der Fachinformation des Herstellers gelistet. Ebenso sind diese in der wissenschaftlichen Literatur nicht als ursächliche Impfnebenwirkungen bekannt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine organische Schädigung des Herzens erlitten hat. Insbesondere lagen bei ihm weder eine Myokarditis, noch eine Perikarditis vor. Ferner handelt es sich bei den erhöhten Leberfunktionsparametern sowie bei dem eingetretenen Gewichtsverlust des Beschwerdeführers um unspezifische Symptome, denen für sich kein Krankheitswert beigemessen werden kann.
Hingegen hat die angeschuldigte Impfung beim Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit eine Erschöpfungssymptomatik mit subjektiver Belastungsminderung sowie Vertigo hervorgerufen.
Dies äußerte sich beim Beschwerdeführer in bis heute anhaltender Erschöpfung, erhöhtem Ruhebedürfnis, Schwindel sowie einer subjektiven Belastungsminderung. Die durchgeführten Echokardiographien und Ergometrien waren jedoch zu jedem Zeitpunkt unauffällig. Die gemessene Ejektionsfraktion von 55% liegt im Normbereich.
Eine gänzliche Besserung der subjektiven Beschwerden ist jedoch nicht absehbar.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeschuldigten Impfung im Erwerbsleben auf sonstige Weise behindert wurde oder sonstige berufliche Nachteile erlitten hat. Weitere Gesundheitsschädigungen wurden durch die angeschuldigte Impfung nicht hervorgerufen.
Pflege und Wartung waren zu keinem Zeitpunkt erforderlich.
Mit Bescheid vom 15.09.2023 hat die belangte Behörde bereits einen Antrag des Beschwerdeführers vom 25.07.2022 rechtskräftig abgewiesen und hierin abgesprochen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Leidenszustand „St.p. myokardialer Beteiligung im Rahmen der mRNA-Impfung, Ventrikuläre Extrasystolen“ nicht besteht.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 31.01.2024 bei der belangten Behörde eingelangt.
Der Beschwerdeführer ist trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 nicht erschienen, da er es vorzog, seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt nachzugehen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 24.06.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zu den Geburtsdaten und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründen sich auf den diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Impfterminen beruhen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden Auszug aus dem elektronischen Impfpass des Beschwerdeführers mit Stichtag 07.02.2024.
Der weitere Krankheitsverlauf ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorliegenden medizinischen Befunden und sonstigen Unterlagen, darunter insbesondere die medizinisch-diagnostischen Laborbefunde vom XXXX .12.2021 und vom XXXX .01.2022, der Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX .12.2021, der MRT-Befund des Herzens vom XXXX .12.2021, die Befunde von Dr. XXXX vom XXXX .02.2022, XXXX .04.2022, XXXX .01.2023 der Ärztliche Entlassungsbericht des XXXX vom XXXX .07.2023 sowie die ärztlichen Bestätigung von Dr. XXXX vom XXXX .08.2023. Dabei ist anzumerken, dass insbesondere aus den Befunden von Dr. XXXX recht anschaulich eine allmähliche Besserung des Beschwerdebildes hervorgeht. So wurden Anfang Februar 2022 doch noch gewisse Einschränkungen im Alltag beschrieben, während diesbezüglich bereits im April 2022 eine deutliche Besserung eingetreten ist, wenngleich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gemäß dem maßgeblichen Befund noch keinen Sport ausüben konnte. Im weiteren Verlauf ist den vorliegenden Befunden aber auch diesbezüglich eine schrittweise Besserung zu entnehmen.
Ungeachtet der Frage, inwieweit organische Schäden des Herzens im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid vom 15.09.2023 von der Sache des Verfahrens erfasst sind (siehe dazu II.3.), ging bereits der Sachverständige Prof. Dr. XXXX , MSc davon aus, dass eine organische Schädigung, hierunter insbesondere eine Myokarditis oder Perikarditis, nicht vorlag. Im Hinblick darauf, dass eine sehr zeitnahe durchgeführte MRT unauffällig war und auch eine durchgeführte Echokardiographie, ein Ruhe-EKG und eine Ergometrie keine Auffälligkeiten zeigten, ist dies natürlich gut nachvollziehbar. Wie die Sachverständige Dr. XXXX zudem angab, waren auch die Parameter CK und Troponin im Blutbefund vom XXXX .12.2021 nicht erhöht, obwohl im Falle einer entsprechenden organischen Schädigung von einer Erhöhung ebendieser Werte auszugehen wäre. Wenngleich dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen ist, dass es sich bei diesen Befunden immer nur um Momentaufnahmen handelt, erscheint es dem erkennenden Senat jedenfalls nachvollziehbar, wenn die Sachverständigen eine entsprechende Schädigung für unwahrscheinlich halten.
Dass es sich bei Myokarditiden und Perikarditiden, Schwindel, Kurzatmigkeit, Übelkeit und Erbrechen sowie Ermüdung um bekannte Impfnebenwirkungen handelt, ergibt sich bereits aus der Fachinformation des Herstellers. Wie die Sachverständige Dr. XXXX zudem anführte, werden Erschöpfungszustände etwa unter den Begriffen „Chronic-Fatigue-Syndrom“ oder „Postvakzinationssyndrom“ in der wissenschaftlichen Literatur zwar sehr kontrovers diskutiert, aber durchaus in zahlreichen Einzelfallberichten und Studien mit Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff in Verbindung gebracht. Es erscheint daher jedenfalls plausibel, wenn sie davon ausgeht, dass es sich hierbei um eine bekannte Nebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs handelt. Wenn sie somit die genannte Erschöpfungssymptomatik, zu der gemäß ihren Angaben auch der Schwindel hinzuzuzählen ist, aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs und des Fehlens einer wahrscheinlicheren Ursache auf die angeschuldigte Impfung zurückführt, erscheint dies durchaus schlüssig.
Hinsichtlich der erhöhten Leberwerte und dem Gewichtsverlust führte sie an, dass es sich hierbei um „unspezifische Veränderungen“ handelt, die mangels Abklärung nicht als eigenständige Krankheitsbilder beurteilt werden können. Dies erscheint plausibel, da erhöhte Blutparameter zwar einen Indikator für eine vorliegende Erkrankung darstellen können, aber für sich eben nicht zwingend als krankheitswertig anzusehen sein müssen. Es ist natürlich ebenso naheliegend, dass Gewichtsverlust als solcher nicht zwingend krankheitswertig ist bzw. nicht zwingend auf eine krankheitswertige Ursache zurückzuführen sein muss. Wie die Sachverständige zudem angab, ist ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung ohnedies als unwahrscheinlich anzusehen, da weder für die Erhöhung der Leberwerte noch für den Gewichtsverlust in der Literatur Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang gefunden werden können. Weiters führte sie aus, dass diese Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht der Erschöpfungssymptomatik und subjektiven Belastungsminderung zugeordnet werden können. Der Beschwerdeführer verwies zwar auf in der wissenschaftlichen Literatur beschriebene Einzelfallberichte, in denen nach Impfungen mit einem anderen mRNA-Impfstoff autoimmun-induzierte Hepatitiden beschrieben wurden, doch geben die Autoren selbst an, dass anhand der vorliegenden Einzelfallberichte kein zwingender ursächlicher Zusammenhang hergestellt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Senates sind zudem Einzelfallberichte – jedenfalls für sich – auch dem Grunde nach nicht geeignet, um im konkret zu beurteilenden Fall eine Verursachung bzw. Kausalität herstellen zu können, weil diese zwar potenziell ein gewisses Risikosignal liefern können, aber nicht die nötige statistische Aussagekraft besitzen, um einen ursächlichen Zusammenhang von einer zufälligen Koinzidenz abzugrenzen. Ein zeitliches Zusammentreffen beweist schließlich noch keine Verursachung. In einer Population von Millionen Geimpften wäre nämlich in jedem Falle zu erwarten, dass bei einigen Personen kurz nach der Impfung Krankheiten auftreten, die auch ohne die Impfung aufgetreten wären. Wenn die Sachverständige somit im Falle des Beschwerdeführers – ungeachtet dessen, dass erhöhte Leberwerte per se nicht als krankheitswertig anzusehen sind – einen ursächlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt, ist nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgelegte Publikation eine gegenteilige Annahme rechtfertigen könnte, zumal jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das hierin beschriebene Bild einer Autoimmunhepatitis bei ihm vorliegt oder vorgelegen ist. Dass ein solcher Zustand sodann sogar über den Zeitraum bis 31.01.2024 hinaus bestanden hätte, ist demnach selbstverständlich als noch unwahrscheinlicher anzusehen.
Die Sachverständige konnte auch die von ihr weiters vorgenommene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründen. Die angenommene Beschwerdeintensität steht auch mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie mit den vorliegenden Befunden im Einklang.
So begründete sie die Wahl der von ihr herangezogenen Richtsatzposition g.Z. III/c/333 damit, dass EKG-Veränderungen im Sinne von Rhythmusstörungen mehrfach in den 24h-Aufzeichnungen dokumentiert werden konnten, jedoch Herzmuskelschäden oder Dekompensationszeichen nicht objektivierbar und die echokardiographischen und ergometrischen Befunde zu jedem Zeitpunkt unauffällig waren. Auch die Ejektionsfraktion liegt gemäß ihren Ausführungen noch im Normbereich. Es ist somit plausibel, dass sie die Gesundheitsschädigung mangels objektivierbarer organischer Schädigungen nicht unter die Positionsnummern III/c/328 bis III/c/332 im Unterabschnitt „Andere Herzmuskelschäden“ einstuft, sondern im Hinblick auf die EKG-Veränderungen eine Einstufung unter die Positionsnummer III/c/333, „Rhythmusstörungen ohne sonstigen krankhaften Herzbefund“ vornimmt, indem sie nachvollziehbar angibt, dass die Leitsymptome der Erschöpfung, Belastungsintoleranz und Schwindel am ehesten diesem Krankheitsbild entsprechen.
Hinsichtlich der Leidensintensität führte die Sachverständige unter Bezugnahme auf die vorliegenden Befunde und medizinischen Unterlagen aus, dass ab XXXX 12.2021 von maßgeblichen Beeinträchtigungen auszugehen ist, wobei eine erstmalige Besserung der Beschwerden bereits ab XXXX .04.2022 dokumentiert ist. Unter Verweis darauf, dass die ambulante Rehabilitation mit gutem Leistungsniveau in der eingehenden Untersuchung uneingeschränkt am XXXX .07.2022 begonnen werden konnte bei nahezu beschwerdefreiem Verlauf bis zum Ende der Teilstrecke am XXXX .12.2022 geht sie nachvollziehbar davon aus, dass ab diesem Zeitpunkt eine weitgehende Besserung eingetreten ist. Auch eine weitere Rehabilitation vom XXXX .05.2023 bis XXXX .06.2023 zeigte bei der Aufnahmeuntersuchung eine sehr gute kardiale Belastbarkeit bei Beschwerdefreiheit.
Die Sachverständige begründete ihre Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 10 v.H. unter Verweis darauf, dass ab 01.02.2024 keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung im Akt aufliegt und der Beschwerdeführer in normalem Umfang tätig sein konnte und berücksichtigte hierbei die subjektiv wahrgenommene Beeinträchtigung des Arbeitstempos sowie den erhöhten Ruhebedarf. Dies steht mit dem Eindruck der Leidensintensität, den der erkennende Senat anhand der vorliegenden Verfahrensergebnisse gewinnen konnte, gut in Einklang. Wenngleich sich der Beschwerdeführer sicherlich nach wie vor durch die subjektive Belastungsminderung beeinträchtigt fühlt, ist doch anzumerken, dass mittlerweile und jedenfalls auch ab 01.02.2024 (siehe dazu II.3.) eine weitgehende Besserung eingetreten ist, wie sich dies auch sehr anschaulich aus den Befunden von Dr. XXXX ergibt, sodass doch eher von einer Beschwerdeintensität auszugehen ist, die sich im unteren Bereich des möglichen Spektrums befindet. Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 v.H. wurde somit unter Einbeziehung der Restbeschwerden gut nachvollziehbar begründet.
Gemäß den Ausführungen der Sachverständigen war der Beschwerdeführer aufgrund des Impfschadens nicht so hilflos, dass er für lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe anderer Personen bedurft hätte. Konkrete Hinweise darauf, dass aufgrund seiner Erkrankung Pflege und Wartung erforderlich gewesen wäre, ergaben sich somit nicht und wurde dies auch nicht behauptet.
Die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen erscheinen somit in ihrer Gesamtheit als schlüssig und konnte der Beschwerdeführer das widerspruchsfreie Sachverständigengutachten nicht entkräften. Der Beschwerdeführer ist diesem – weder auf gleicher fachlicher Ebene, noch auf sonstige Weise – entgegengetreten, obwohl er etwa durch eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 oder mittels schriftlicher Eingaben durchaus die Möglichkeit hierzu gehabt hätte.
Seine bisherigen Einwendungen wurden dennoch berücksichtigt, doch erschienen diese nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. So wurde insbesondere umfänglich dargelegt, weshalb entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen war, dass bei ihm eine organische Schädigung des Herzens vorgelegen ist. Weiters wurde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Leberwerte und den bei ihm eingetretenen Gewichtsverlust eingegangen, ohne, dass es auf die Verdachtsdiagnose „Morbus Meulengracht“ im Jahre 2004 angekommen wäre. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Palpitationen bzw. Extrasystolen – wobei er in diesem Zusammenhang zutreffend anführt, dass diese nicht suspiziert, sondern dokumentiert sind – wurden von der Sachverständigen nicht in Abrede gestellt, sondern im Gegenteil bei ihrer Einschätzung berücksichtigt, weshalb sie schließlich eine Einstufung unter die Richtsatzposition III/c/333, „Rhythmusstörungen ohne sonstigen krankhaften Herzbefund“ vornahm. Dabei wurde auch die (im unteren Normbereich gemessene) Ejektionsfraktion berücksichtigt. Eine Schädigung des Herzmuskels oder ein sonstiger krankhafter Herzbefund ergibt sich hieraus jedoch gerade nicht, sodass nur die hierdurch bewirkte Leistungsminderung und Erschöpfungssymptomatik eingestuft werden konnte. Dass COVID-19-Impfungen, wie im vom Beschwerdeführer vorgelegten Review-Artikel „Arrhythmias after COVID-19 Vaccination: Have We Left All Stones Unturned?“ der Autoren Cocco et al. beschrieben, zu Herzrhythmusstörungen führen können, wurde ohnedies nicht in Frage gestellt.
Das Antragsformular, mit dem der verfahrensgegenständliche Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz bei der belangten Behörde eingebracht wurde, weist den Eingangsvermerk der belangten Behörde mit Datum 31.01.2024 auf.
Aufgrund der Aktenlage steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer mittels Ladung vom 26.05.2025 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 geladen wurde. Aus der im Verfahrensakt aufliegenden Hinterlegungsanzeige geht hervor, dass er das Dokument am 30.05.2025 persönlich übernommen hat. Sein Nichterscheinen hat der Beschwerdeführer zudem, wie sich aus dem unbedenklichen Aktenvermerk des Referenten des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, am 18.06.2025 unter Verweis auf seine berufliche Tätigkeit trotz Aufklärung über seine Mitwirkungspflichten und trotz Hinweises, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden würde, angekündigt. Sonstige Gründe wurden von ihm weder angegeben noch bescheinigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Entscheidung in der Sache:
Zur Rechtskraft des Bescheids vom 15.09.2023 sowie zur „Sache des Verfahrens“:
Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027).
Bei der Prüfung, ob res iudicata vorliegt, ist auf die dem ursprünglichen Antrag von der Partei zugrunde gelegten Gründe – daher auch auf das Tatsachenvorbringen – abzustellen (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwGH ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134). Wird im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids über einen bestimmten Antrag abgesprochen und damit die Sache des Verfahrens festgelegt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im Bescheidbeschwerdeverfahren über einen anderen Antrag abzusprechen, käme dies doch dem Austausch des Prozessgegenstands gleich (vgl. VwGH 01.02.2021, Ra 2018/16/0121). Eine Änderung des Begehrens ist nur zulässig, wenn dadurch die Sache des Verfahrens nicht überschritten wird (vgl. VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001).
Mit Bescheid vom 15.09.2023 wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung „St. p. myokardialer Beteiligung im Rahmen der mRNA-Impfung, ventrikuläre Extrasystolen“ und der angeschuldigten Impfung nicht besteht. Wenngleich im vorliegenden Verfahren ein ursächlicher Zusammenhang ohnedies nicht festgestellt werden konnte, wäre es dem Bundesverwaltungsgericht bereits aufgrund der Rechtskraftwirkungen des Bescheids vom 15.09.2023 verwehrt, dem Beschwerdeführer Leistungen aufgrund dieser Gesundheitsschädigung zuzusprechen. Eine nachträgliche Berücksichtigung könnte allenfalls unter den Voraussetzungen des § 69 AVG mittels Wiederaufnahmeantrags herbeigeführt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2025 hat die belangte Behörde jedoch über die Gesundheitsschädigung „Erschöpfungssymptomatik und subjektive Belastungsminderung bei fehlender Objektivierung einer Myo-Perikarditis“ abgesprochen. Wenngleich sich die Beschwerden der jeweiligen Krankheitsbilder teilweise überschneiden, so stellt eine Erschöpfungssymptomatik doch eine wesentlich andere Sache dar, zumal dieses Krankheitsbild oftmals erst nach längerer Zeit erkannt wird bzw. die Begriffe „Chronic-Fatigue-Syndrom“ bzw. „Postvakzinationssyndrom“ – anders als der Krankheitszustand des Bescheids vom 15.09.2023 – eine länger anhaltende Krankheitsdauer definitionsgemäß voraussetzen. Auch unterscheidet sich das nunmehr anerkannte „Erschöpfungssyndrom“ dadurch, dass eine organische Ursache gerade nicht angenommen wurde, während ebendieser Umstand maßgeblich dafür war, dass mit Bescheid vom 15.09.2023 eine abweisende Entscheidung erfolgt ist.
Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt somit keine Identität der Sache vor, sodass gegenständlich auch nicht von res iudicata auszugehen ist.
Zur Anerkennung als Impfschaden:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:
Gemäß § 1 hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
2. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
3. einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder
4. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
5. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.
Gemäß § 1b Abs. 1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat gemäß Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:
„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
2. Diphtherie,
3. Frühsommermeningoencephalitis,
4. Haemophilus influenzae b,
5. Hepatitis B,
6. Humane Papillomviren (HPV),
7. Influenza,
8. Masern,
9. Meningokokken,
10. Mumps,
11. Pertussis (Keuchhusten),
12. Pneumokokken,
13. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
14. Rotavirus-Infektionen,
15. Röteln,
16. Tetanus (Wundstarrkrampf).“
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 12.2021 die dritte Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX verabreicht.
Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.
Wie festgestellt, war XXXX zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen.
Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung vom XXXX 12.2021 entspricht sohin einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.
Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).
Für die Gesundheitsschädigung „Erschöpfungssymptomatik und subjektive Belastungsminderung sowie Vertigo“ bedeutet dies:
Gemäß den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dieser Gesundheitsschädigung um eine mögliche bzw. bekannte Impfnebenwirkung. Diese ist überdies innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung lag nicht vor.
Die genannte Gesundheitsschädigung ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht ausdrücklich angefochten wurde.
Die unspezifischen Symptome „Gewichtsverlust“ und „Störung von Leberfunktionsparametern“ stellen hingegen im festgestellten Ausmaß keinen krankheitswertigen Zustand dar. Überdies besteht kein wahrscheinlicher kausaler Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung.
Zum Zuspruch konkreter Behandlungskosten:
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134). Wird im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids über einen bestimmten Antrag abgesprochen und damit die Sache des Verfahrens festgelegt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im Bescheidbeschwerdeverfahren über einen anderen Antrag abzusprechen, käme dies doch dem Austausch des Prozessgegenstands gleich (vgl. VwGH 01.02.2021, Ra 2018/16/0121). Eine Änderung des Begehrens ist nur zulässig, wenn dadurch die Sache des Verfahrens nicht überschritten wird (vgl. VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Behandlungskosten lediglich dem Grunde nach zugesprochen, mag auch dies das Impfschadengesetz nicht ausdrücklich vorsehen. Hingegen wurde über die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Behandlungskosten nicht abgesprochen. Da konkrete Kosten nicht den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gebildet haben, wäre es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, über diese dennoch zuzusprechen.
Es ist Sache der belangten Behörde – und wird dies offenbar ohnedies beabsichtigt – über konkret geltend gemachte Behandlungskosten mit Bescheid abzusprechen. Erst eine Beschwerde gegen diesen Bescheid könnte durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden.
Sofern ein solcher Bescheid im Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorliegt, liegt es am Beschwerdeführer, diesen etwa mittels einer Säumnisbeschwerde zu erwirken.
Zur Abweisung des Antrags auf eine einmalig pauschalierte Leistung:
Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, so gebührt gemäß § 2a Abs. 1 ImpfSchG eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
Gemäß § 2a Abs. 2 ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
Gemäß § 84 Abs. 1 StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.
Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408).
Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).
Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87).
Wenngleich die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers in ihrer Intensität und Ausprägung insbesondere mangels organischer Schädigungen des Herzens nicht als an sich schwer anzusehen ist, wurde vom Beschwerdeführer völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass dennoch eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB vorliegt, da die Gesundheitsschädigung länger als 24 Tage angedauert hat, wobei das Vorliegen einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit auch keine zwingende Voraussetzung ist.
Eine einmalig pauschalierte Leistung gebührt nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nur, wenn die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt hat. Ob der Begriff der „Dauerfolgen“ zwangsläufig, wie dies von der belangten Behörde angenommen wird, deckungsgleich mit einer dreimonatigen Gesundheitsschädigung gemäß § 21 Abs. 1 HVG ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da eine im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor vorliegende Gesundheitsschädigung ohne zwingend absehbare Remission jedenfalls als Dauerfolge anzusehen ist.
Der eindeutige Wortlaut des § 2a Abs. 1 ImpfSchG lässt keine andere Auslegung zu, als zuerst das Vorliegen einer Dauerfolge zu prüfen und nur für den Fall, dass „die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt“ hat, aber dennoch eine schwere Körperverletzung vorliegt, eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. zuzusprechen (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329 zu einem Fall, dass Dauerfolgen unstrittig nicht bewirkt wurden und die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären hatte, ob durch die Impfung eine schwere Körperverletzung bewirkt wurde, „da die Schädigung bei dem Beschwerdeführer Dauerfolgen unstrittig nicht bewirkt hat“).
Somit konnte eine Pauschalentschädigung gemäß § 2a Abs. 1 und 2 ImpfSchG nicht zugesprochen werden.
Zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
Gemäß § 21 Abs. 1 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Gemäß § 21 Abs. 2 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden.
(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.
§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war die Gesundheitsschädigung „Erschöpfungssymptomatik und subjektive Belastungsminderung sowie Vertigo“ in der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form unter die Richtsatzposition g.Z. III/c/333 einzuordnen, da die aufgetretene Erschöpfungssymptomatik im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das allgemeine Erwerbsleben im Wesentlichen den Beschwerden bei Herzrhythmusstörungen, die ebenfalls zu Abgeschlagenheit, Erschöpfung und Leistungsverlust führen können, entspricht.
Hingegen kommt eine Einstufung unter die Richtsatzpositionen III/c/328 bis Richtsatzpositionen III/c/332 nicht in Frage, da keine organischen Schädigungen des Herzens vorliegen.
Innerhalb dieser Richtsatzposition g.Z. III/c/333 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz in Anbetracht des Umstandes, dass ab 01.02.2024, dem auf die Antragstellung folgenden Monat, keine Arbeitsunfähigkeit vorlag und der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit als Arzt nachgehen konnte, unter Berücksichtigung der subjektiven Beeinträchtigung des Arbeitstempos und des erhöhten Ruhebedarfs gerechtfertigt. Wenngleich sich der Beschwerdeführer sicherlich nach wie vor durch die subjektive Belastungsminderung beeinträchtigt fühlt, ist doch anzumerken, dass mittlerweile eine weitgehende Besserung eingetreten ist. Es ist daher insgesamt von Beschwerden auszugehen, die sich im unteren Bereich des möglichen Spektrums befinden.
Für nachstehende Zeiträume ergibt sich daher folgender Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit:
Zeitraum ab 01.02.2024 (gemäß § 55 Abs. 1 HVG):
Lfd. Nr. | Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen | Positionsnummer | MdE |
1 | Erschöpfungssymptomatik und subjektive Belastungsminderung sowie Vertigo und Zustand nach Rhythmusstörungen | g.Z. III/c/333 | 10 v.H. |
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit | 10 v.H. | ||
Da die Antragstellung mehr als sechs Monate nach dem schädigenden Ereignis erfolgt ist und ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat nicht 20 v.H. betragen hat, konnte gemäß § 3 Abs. 3 ImpfSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 HVG, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, keine Beschädigtenrente zuerkannt werden.
Zum Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung am 24.06.2025:
Gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 VwGVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist demnach eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (vgl. zB VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006; 26.6.2019, Ra 2019/20/0137; 30.6.2022, Ra 2021/14/0351, jeweils mwN). Nach § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Dem § 19 Abs. 3 AVG ist nicht zu entnehmen, dass diesbezügliche Mitteilungen bzw. Nachweise der Parteien an die Behörde (das Verwaltungsgericht) in jedem Fall vor dem Verhandlungstermin zu ergehen hätten. Es kommt vielmehr darauf an, dass - wenn auch allenfalls nachträglich - ein „begründetes Hindernis“ im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (vgl. VwGH 14.2.2013, 2012/08/0254, mwN).
Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (vgl. die Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).
Eine berufliche Verhinderung kann dabei nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, mwN). Dabei muss konkret geltend gemacht werden, dass das Hindernis, welches ihn davon abhält, der Ladung nachzukommen, nicht durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl VwGH 09.07.2021, Ra 2021/03/0083).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer telefonisch angegeben, seine Ordination nicht einfach zusperren zu können. Damit hat er jedoch nicht dargelegt – und dies schon gar nicht bescheinigt –, dass er konkrete Dispositionen getätigt hat, um seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten. Dies wäre etwa durch Verschiebung allenfalls bereits vereinbarter Termine oder durch Veranlassung einer Vertretung durch einen anderen Arzt durchaus möglich und zumutbar gewesen, zumal ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch die Möglichkeit einer Teilnahme via „Zoom“ angeboten wurde.
Der Beschwerdeführer ist somit zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 unentschuldigt nicht erschienen.
Unabhängig hiervon hätte aber im vorliegenden Fall ohnedies die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen dürfen, da keine widerstreitenden tatsachenbezogenen Behauptungen vorlagen, sondern das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf seine subjektiven Einschränkungen, der Entscheidung vollumfänglich zu Grunde gelegt wurde. Die medizinische Einordnung dieses im vorliegenden Fall unstrittigen Tatsachensubstrats stellt eine Frage technischer Natur dar, die durch Sachverständige vorzunehmen ist.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestattet (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall war nämlich zunächst zu klären, ob die geltend gemachten Beschwerden kausal durch die angeschuldigte Impfung herbeigeführt wurden. Mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des behördlichen Verfahrens nach Gutachtenserstattung und –erörterung durch eine vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 auseinandergesetzt und die Kausalität hinsichtlich der Gesundheitsschädigung „Erschöpfungssymptomatik und subjektive Belastungsminderung sowie Vertigo“ bejaht, hinsichtlich der übrigen Beschwerden bzw. Symptome jedoch verneint. Die maßgeblichen Gründe hierfür wurden umfassend dargelegt.
Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (siehe jüngst VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).
Weiters war zu klären, auf welche Weise sich die genannte Gesundheitsschädigung in der konkret vorliegenden Form auf das allgemeine Erwerbsleben des Beschwerdeführers auswirkt sowie, welcher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hierdurch bewirkt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich von den Auswirkungen der Erkrankung unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens und Beiziehung einer Sachverständigen unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers einen Eindruck verschafft und eine entsprechende Bewertung vorgenommen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Frage der Einschätzung des Leidens aus den in seiner Beweiswürdigung dargestellten Gründen den Sachverständigengutachten gefolgt ist, kann dies grundsätzlich nicht als unschlüssig beanstandet werden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Anwendungsbereich des Bundesbehindertengesetzes (BBG) jüngst VwGH 14.03.2024, Ra 2022/11/0042).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
