vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

ABSCHNITT II

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

§ 8.

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.

(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen

  1. 1. die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
  2. 2. die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
  3. 3. die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;
  4. 4. die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 105/2016).

(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)

Schlagworte

Beirat

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40198308

Stichworte