§ 8 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ABSCHNITT II BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

§ 8.

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.

(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen

  1. 1. die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
  2. 2. die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
  3. 3. die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe.

(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

(4) Der Bundesbehindertenbeirat schlägt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales aus seiner Mitte die Mitglieder des Kuratoriums des Nationalfonds vor (§ 31).