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§ 9 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 9.

(1) Dem Bundesbehindertenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1. der oder die Vorsitzende,
  2. 2. je eine Vertretung der im Nationalrat vertretenen Parteien,
  3. 3. je eine Vertretung der Bundesministerien,
  4. 4. drei Personen als Vertretung der Bundesländer,
  5. 5. eine Vertretung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
  6. 6. je drei Personen als Vertretung der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
  7. 7. Vertreter und Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertreter und Selbstvertreterinnen und der organisierten Kriegsopfer entsprechend der Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bundesministerien, der Bundesländer sowie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
  8. 8. der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (§ 13a),
  9. 9. der oder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13j),
  10. 10. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates.

(2) Den Vorsitz im Bundesbehindertenbeirat führt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder ein oder eine von ihm oder ihr aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellter Vertretung.

(3) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Bundesbehindertenbeirates beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu führen.

Schlagworte

Dienstgeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263886

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