vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13a BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

früher § 13b

ABSCHNITT IIb

BEHINDERTENANWALT ODER BEHINDERTENANWÄLTIN

§ 13a.

(1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die Funktion eines Anwalts oder einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin) einzurichten und sind der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin sowie eine Stellvertretung für den Anwalt oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (stellvertretender Behindertenanwalt:stellvertretende Behindertenanwältin) vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Bedarf in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Büro einzurichten.

(3) Für die sachlichen und personellen Erfordernisse des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin sowie der einzurichtenden Büros in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufzukommen, wobei die Grundsätze der Wirkungsorientierung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.

(4) Die den in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzurichtenden Büros zur Dienstleistung zugewiesenen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht durch den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin.

früher § 13b

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263937

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)