früher § 13c
Aufgaben des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin
§ 13b.
(1) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er oder sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist in Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.
(3) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder den sonst Verantwortlichen oder die sonst Verantwortliche zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Er oder sie kann auch weitere Auskünfte vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin, vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder von sonst Verantwortlichen oder von weiteren Auskunftspersonen einholen. Diese sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Vermutet der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung, kann er oder sie
- 1. um Auskunft und Mitwirkung der Bundesverwaltung ersuchen. Das Auskunftsersuchen hat den Sachverhalt der vermuteten Diskriminierung zu enthalten und ist zu begründen, weshalb um Stellungnahme ersucht wird. Die Stellungnahme der Bundesverwaltung hat schriftlich zu erfolgen, wobei der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin erforderlichenfalls weitere Auskünfte einholen kann.
- 2. die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist verpflichtet, über diese ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin diese ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffene Person weitergeben, wenn damit der von der Diskriminierung betroffene Mensch mit Behinderung die Diskriminierung verfolgen kann.
(5) Ist der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin der Auffassung, dass eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung vorliegt, so kann er oder sie ein Anbringen, mit dem die Schlichtung gemäß §§ 14 ff BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen.
(6) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann Verbandsklagen nach § 13 BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung einbringen.
(7) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
(8) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihm oder ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
- 1. Stammdaten der beratenen oder unterstützten Personen mit Behinderungen:
- a) Vornamen und Familiennamen,
- b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
- c) Geschlecht,
- d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
- e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
- f) Telefon- und Faxnummer,
- g) E-Mail-Adresse.
- 2. Personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
- a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
- b) unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
- c) Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist oder Pensionistin, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber oder Inhaberin einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
- d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partner- oder Partnerinneneinkommen, Haushaltseinkommen),
- e) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen.
- 3. Personenbezogene Daten einer Behinderung:
- a) Funktionseinschränkungen,
- b) Grad der Behinderung.
- 4. Allgemeine Kontaktdaten juristischer Personen und sonstiger Unternehmen:
- a) Rechtsform,
- b) Bezeichnung,
- c) Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung,
- d) Firmenbuchnummer,
- e) Kennzahl im Unternehmensregister (KUR),
- f) Einstufung als juristische Person im Unternehmensregister,
- g) Firmensitz,
- h) Kontaktinformation.
- 5. Angaben zu den bei der juristischen Person und bei sonstigen Unternehmen beschäftigten Personen:
- a) Arbeitsverträge,
- b) nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,
- c) Arbeitszeitaufzeichnungen,
- d) Abwesenheiten,
- e) Gehaltsbelege,
- f) Qualifizierungs- und Karriereschritte.
(9) Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin ist hauptberuflich auszuüben. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zur gewissenhaften Ausübung der Funktion verpflichtet. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortlicher oder Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist auf den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin, den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Büros nach § 13a Abs. 2 zu beschränken. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(10) Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.
früher § 13c
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR40263938
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