§ 9 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 9.

(1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1. der Vorsitzende,
  2. 2. je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
  3. 3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
  4. 4. zwei Vertreter der Bundesländer,
  5. 5. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
  6. 6. je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
  7. 7. sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer,
  8. 8. der Behindertenanwalt (§ 13b).

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.