Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juli 1954 geborene Norbert D*** des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt; von einem weiteren Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB wurde er unter einem gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen den schuldigsprechenden Teil dieses Erkenntnisses - der Sache nach ausgenommen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB (Faktum 2) - wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Vorbringen des Angeklagten zur Mängelrüge zielt zum überwiegenden Teil darauf ab, nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, dessen - im Sinn des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO - hinlänglich begründete entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellungen anzufechten und demgegenüber seinen gegenteiligen Behauptungen zum Durchbruch zu verhelfen, er habe die Sachbeschädigung nicht vorsätzlich begangen, sei zum Zeitpunkt der ihm angelasteten schweren Körperverletzung volltrunken gewesen und es habe die Eigentümerin der von ihm veruntreuten Schmuckstücke (Sonja H***-R***) seine Tat geradezu "unterstützt". Hiebei löst der Beschwerdeführer einzelne Aussagen aus dem Zusammenhang, unterzieht sie - unter Vernachlässigung der übrigen Verfahrensergebnisse - einer gesonderten Betrachtung und gelangt solcherart zu für ihn günstigeren Annahmen als das Schöffengericht. Damit zeigt er keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO auf.
Rechtliche Beurteilung
Ob im Zusammenhang mit der Zufügung der Körperverletzung infolge Versetzens eines (heftigen) Stoßes der Täter oder das Opfer schockiert war, betrifft - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - keine entscheidende, das heißt auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß übende Tatsache.
Die gesamte Mängelrüge des Angeklagten entbehrt sohin der gesetzmäßigen Ausführung, und zwar nicht nur soweit sie sich in Angriffen auf die Beweiswürdigung erschöpft, sondern auch insoweit, als sie nicht entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellungen bekämpft (s. dazu u.a. 11 Os 119/86, 11 Os 28/87).
Desgleichen wird mit der Behauptung, der Angeklagte hätte rechtsrichtig nicht des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt werden dürfen, weil sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes zum Faktum 1 des Schuldspruches (§ 125 StGB) keine "Zerstörungsabsicht", sondern nur das Bestreben des Angeklagten ergebe, sich "bemerkbar" zu machen, der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil hiebei die - unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Verantwortung des Angeklagten - getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes, der Angeklagte habe bei der ihm angelasteten Sachbeschädigung (Zerschlagen der Glasscheibe einer Lokaleingangstür) zumindest mit dolus eventualis gehandelt, darüber hinaus aber sogar gewußt, daß auf Grund der von ihm angewendeten Gewalt die Glasscheibe in Brüche gehen werde (S 230, 236), mit Stillschweigen übergangen und der Beurteilung der Rechtsfrage sohin nicht die Urteilsfeststellungen zugrundegelegt werden. Zu Punkt 3 des Schuldspruches wird dem Angeklagten angelastet, am 9.Mai 1986 Ursula B*** vorsätzlich durch Versetzen von Schlägen sowie dadurch, daß er ihr einen heftigen Stoß gab, durch den sie eine Treppe im Stiegenhaus hinabstürzte, eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine blutende Platzwunde im Mundbereich sowie einen Bänderriß am rechten Sprunggelenk, zugefügt zu haben, die auch zu einer Berufsunfähigkeit und Gesundheitsstörung von mehr als 24-tägiger Dauer führte.
Soweit in der Beschwerde unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO die Rechtsansicht vertreten wird, die Tat wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht als Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, sondern nur als Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB zu werten gewesen, ist folgendes zu entgegnen:
Der Angeklagte geht zunächst neuerlich nicht von den Feststellungen des Schöffengerichtes aus, wenn er den der Zeugin Ursula B*** versetzten Stoß, der zu ihrem Sturz über die Treppe führte, als Teil seiner mehrfachen Aggressionen gegen die Genannte bezeichnet, die bloß mit Mißhandlungsvorsatz begangen wurden und deshalb dem Grundtatbestand des § 83 Abs. 2 StGB unterstellt werden müßten. Denn das Erstgericht spricht in den Urteilsgründen (S 237) zwar in objektiver Hinsicht von "Mißhandlungen" und davon, daß der Angeklagte der Zeugin B*** den Stoß "im Zug dieser Mißhandlungen" versetzt habe, gelangt jedoch in Ansehung der subjektiven Tatseite zum Ergebnis, daß "nicht einmal" gesagt werden könne, daß der Angeklagte seinem Opfer diesen Stoß "lediglich in Mißhandlungsabsicht" versetzte, sondern in Ansehung der Gesamtheit des Vorfalles - der aus dem Versetzen von Schlägen, dem Zerren der Zeugin B*** an den Haaren bis zur Wohnung, einer Rauferei vor der Wohnung und dem erwähnten Stoß bestand - "nicht einmal § 83 Abs. 2, sondern §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB erfüllt" sei, womit die Annahme eines Handelns mit Verletzungsvorsatz im Sinn des § 83 Abs. 1 StGB zum Ausdruck gebracht wurde. Es bedarf daher entgegen der Meinung des Angeklagten nicht erst einer Prüfung, ob der Eintritt von Verletzungen für ihn vorhersehbar war.
Der Angeklagte ist aber auch nicht im Recht, wenn er bestreitet, daß Ursula B*** eine an sich schwere Verletzung erlitt und ihre Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit die Dauer von (jeweils) 24 Tagen überschritten.
Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muß. Sie liegt u.a. auch vor, so lange ein Körperteil einen Gipsverband benötigt (vgl. u.a. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 , RN 4 zu § 84 und die dort zitierte Literatur und Judikatur).
Berufsunfähigkeit hinwieder ist dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Beruf voll auszuüben, wobei unter Beruf der Wirkungskreis zu verstehen ist, der ihm je nach seiner Stellung innerhalb der Gesellschaft zufällt. Im vorliegenden Fall mußte Ursula B*** nach den Feststellungen des Schöffengerichtes (S 228) wegen des ihr vom Angeklagten zugefügten Bänderrisses am rechten Knöchel rund 14 Tage lang einen Liegegips und anschließend einen Monat lang einen Gehgips tragen, womit feststeht, daß ihre Gesundheitsstörung länger als 24 Tage dauerte. Daß sie zumindest während einer gleichlangen Zeit mit dem Liege- bzw. Gehgips auch nicht ihren Beruf als Verkäuferin (vgl. S 131) ordnungsgemäß ausüben konnte, ist evident, weshalb der nach den getroffenen Feststellungen dreimonatige Krankenstand zumindest im zeitlichen Ausmaß der Eingipsung des Fußes (Beines) als medizinisch gerechtfertigt angesehen werden muß. Damit hatte die Tat des Angeklagten auch eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit der Ursula B*** zur Folge. Ob die Genannte schon vor Ablauf der 24-tägigen Frist trotz des Gehgipses zu bestimmten Verrichtungen (im Haushalt) fähig war, ist unter diesen Umständen entgegen der Meinung des Angeklagten rechtlich ohne Bedeutung. Das Erstgericht ist aber auch keinem Rechtsirrtum unterlegen, wenn es den von der Zeugin B*** erlittenen Bänderriß am rechten Knöchel als eine an sich schwere Verletzung beurteilte. Denn eine solche liegt dann vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, daß damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (vgl. Kienapfel, BT I, RN 12 zu § 84). Da ein Bänderriß am Knöchel notorischerweise die Gehfunktion des betreffenden Fußes nachhaltig lahmlegt und es zur Wiederherstellung einer operativen Versorgung (vgl. S 132) und nachfolgender Eingipsung zwecks Ruhigstellung des Fußes während eines längeren Zeitraumes bedarf, erfüllt eine derartige Verletzung (auch) die Kriterien einer "an sich schweren Verletzung". Abschließend sei zur Frage des Adäquanzzusammenhanges darauf verwiesen, daß - entsprechend der zutreffenden Auffassung des Erstgerichtes - die schwere Verletzung einer Person als Folge eines durch einen heftigen Stoß bewirkten Sturzes über eine Treppe nicht als atypischer Kausalverlauf angesehen werden kann. Ebenso kann kein atypischer Kausalverlauf darin erblickt werden, daß ein derartiger Sturz eine schwere Verletzung der hier vorliegenden Art nach sich zieht. Dementsprechend stellte das Erstgericht in bezug auf die subjektive Tatseite auch unbedenklich fest, daß der Angeklagte mit dem Sturz der Ursula B*** angesichts seines Verhaltens nicht bloß rechnen mußte, sondern auch damit rechnete und in weiterer Folge auch den Eintritt der schweren Verletzung jedenfalls für möglich hielt und sich damit abfand (S 237).
Die Tat des Angeklagten (Faktum 3) erfüllt nach dem oben Gesagten (auch) die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 StGB - und zwar bezüglich aller in dieser Gesetzesstelle vertypten Fallkonstellationen -, weshalb dem Schöffengericht bei ihrer rechtlichen Einordnung kein Irrtum unterlief.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Norbert D*** nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es sechs einschlägige "rückfallsbegründende" Vorstrafen, das Zusammentreffen von verschiedenartigen Vermögensdelikten mit einem Gewaltdelikt sowie den Bruch bzw. das schamlose Ausnützen des besonderen Vertrauensverhältnisses zu einer langjährigen Bekannten (Sonja H***-R***) als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das umfassende Geständnis des Norbert D*** in zwei Fakten als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und seine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB).
Was zunächst die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe anlangt, saverweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß schon im Hinblick auf das schwer getrübte Vorleben des Angeklagten und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten gewichtiger Natur als nicht überhöht. Der Angeklagte vermag keine weiteren relevanten Umstände darzutun, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Die bisher nicht berücksichtigte, bloß teilweise und im übrigen von seiner Mutter veranlaßte objektive Schadensgutmachung im Faktum 4 schlägt auf die Straffrage nicht entscheidend durch. Die begehrte Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kommt, abgesehen von der Frage der Antragslegitimation des Berufungswerbers, schon im Hinblick darauf nicht in Betracht, daß die noch zu verbüßende Strafhaft mehr als zwei Jahre beträgt (§ 22 Abs. 2 StGB).
Auch der Berufung des Angeklagten konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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