OGH 11Os42/87; 11Os160/93; 13Os82/02; 15Os38/24p (RS0092408)

OGH11Os42/87; 11Os160/93; 13Os82/02; 15Os38/24p15.5.2024

Rechtssatz

Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern diese Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muß. Sie liegt ua auch vor, so lange ein Körperteil einen Gipsverband benötigt.

Normen

StGB §83
StGB §84 Abs1 B

11 Os 42/87OGH19.05.1987
11 Os 160/93OGH23.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Für die Dauer der Gesundheitsschädigung kommt es weder auf die Dauer der Berufsunfähigkeit noch (allein) auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung der Körpers an. (T1); Veröff: EvBl 1994/61 S 281

13 Os 82/02OGH16.10.2002

Auch; nur: Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen. (T2); Mit der Bezeichnung "seelische Qualen" sind Art und Intensität, somit der medizinische Krankheitswert der tatkausalen Gesundheitsschädigung hinreichend determiniert. (T3)

15 Os 38/24pOGH15.05.2024

vgl; Beisatz: Hier: Durch heftiges Zudrücken verursachte Ohnmacht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0110OS00042_8700000_001

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