BVwG W125 1401771-2

BVwGW125 1401771-222.6.2016

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
VwGVG §28 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W125.1401771.2.00

 

Spruch:

W125 1401771-2/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Filzwieser über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2014, Zl 409031203/3075735, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 19.04.2007 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer wurde an demselben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, in Mogadischu geboren zu sein und vor seiner Ausreise auch dort gelebt zu haben. Er gehöre dem Stamm der Asharaf an, der in Somalia überall verfolgt werde. Bereits seine Eltern seien von Angehörigen des dominierenden Stammes der Hawiye getötet worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit ständig Geld, etwa 70 % seines täglichen Einkommens, an Hawiye bezahlen müssen.

3. In weitere Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.04.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX, im Beisein eines Dolmetschers der somalischen Sprache niederschriftlich einvernommen und gab dabei kurz zusammengefasst an, in seinem Heimatland aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit zunächst aus seiner Wohnung vertrieben worden zu sein und anschließend mit seiner Familie in einem Plastikzelt im Wald gelebt zu haben. Nachdem die Islamisten das Land übernommen hätten, habe er seine Wohnung zurückbekommen und diese sofort verkauft. Als erneut die bewaffnete Gruppe der Hawiye an die Macht gekommen sei, hätten sie dem Beschwerdeführer dessen Wohnung wegnehmen wollen und hätten, als sie vom Verkauf erfahren hätten, überall nach ihm gesucht und ihn verfolgt. Im Februar 2007 seien "diese Männer" dann in der Nacht in das Zelt des Beschwerdeführers gekommen, hätten jedoch noch bevor sie das Zelt betreten hätten, Schüsse abgegeben, woraufhin der Beschwerdeführer zu einem Freund seines verstorbenen Vaters geflüchtet sei, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Nachgefragt, ob er jemals körperlich attackiert worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, ständig geschlagen worden zu sein, weil sie immer wieder das Geld, welches er beim Verkauf von Tee eingenommen habe, verlangt hätten.

4. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 24.09.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der somalischen Sprache im Wesentlichen an, dass ihm im Jahr 2005 seine Wohnung durch die Rebellen weggenommen worden sei. Diese habe er im August 2006, als die Islamisten an die Macht gekommen seien, zwar zurückbekommen, habe sie jedoch anschließend im Februar 2007 verkauft, weil er Angst gehabt habe, dass die Rebellen wieder zurückkehren. Als die Rebellen vom Wohnungsverkauf erfahren hätten, seien sie Ende Februar 2007 in die Wohnung des Freundes des Beschwerdeführers, in der er zum damaligen Zeitpunkt gelebt habe, gekommen und hätten zu schießen begonnen. Der Beschwerdeführer, der damals in der Wohnung seines Freundes Zigaretten verkauft habe, sei dann gemeinsam mit "Gästen" geflüchtet, um nicht getroffen zu werden. Seiner Frau hätten die Mitglieder des Stamms der Hawiye anschließend mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer töten würden, weil er die Wohnung verkauft habe. Damit konfrontiert, dass er in der Einvernahme vom 24.04.2007 divergierend zu seinem heutigen Vorbringen davon gesprochen habe, dass der Vorfall in einem Zelt passiert sei, bestritt der Beschwerdeführer, derartige Angaben gemacht zu haben; er habe in einer Baracke gewohnt und das Wort Zelt nie benutzt.

5. Am 20.02.2008 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, im Zuge derer der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage angab, nicht zu wissen, wo sich seine Familie derzeit befinde; er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen. Zu seinen bisherigen Lebensverhältnissen brachte er vor, sein gesamtes Leben im Bezirk Wadajir verbracht und dort die Hauptschule besucht zu haben.

6. Eine mit dem Beschwerdeführer vorgenommene Sprachanalyse des Instituts "Sprakab" ergab laut Sprachanalysegutachten vom 10.06.2008, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Somalischen spreche, die offensichtlich Nordsomalia zuzuordnen sei. Er spreche Somalisch auf Muttersprachenniveau und spreche dabei einen im nordwestlichen Somalia verbreiteten Dialekt. Weiters habe er gute Kenntnisse zu Südsomalia, die auf einen längeren Aufenthalt dort bzw auf "einstudierte Kenntnisse" hindeuten. So habe er gewisse Kenntnisse zur Kommune Wadajir in Mogadischu, wo er geboren und aufgewachsen sei. Er nenne unter anderem Moscheen, Denkmäler, Schulen, Basare, Hotels, Krankenhäuser und Fußballplätze. Schließlich wird auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben dem Clan Ashraaf und dem Unterclan Xassan angehöre, wobei er jedoch nicht den für diesen Clan üblichen Dialekt spreche.

7. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, vom 15.07.2008 führte der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Sprachanalyse konfrontiert aus, dass dieses unrichtig sei und er aus Mogadischu stamme. Auch seine Gattin und seine Kinder würden in Wadajir leben. Es gebe selbst in Mogadischu unterschiedliche Dialekte. Der Beschwerdeführer spreche Somalisch, wie es in Mogadischu gesprochen werde.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 04.09.2008, Zl 07 03.796-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgesprochen. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, wobei es sich insbesondere auf die Sprachanalyse stützte.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2012 wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Sprachanalysegutachten vom 10.06.2008 nicht ergebe, aus welchen Indizien der Schluss gezogen worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht den für die Asharaf üblichen Dialekt spreche, sodass das Sprachanalysegutachten insofern nicht nachvollziehbar sei. Daher habe die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Stamm der Asharaf nicht nachvollziehbar widerlegt werden können und hätte es aufgrund der Tatsache, dass nicht von vornherein gesagt werden könne, dass die Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre, umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes im Bescheid des Bundesasylamtes bedurft.

10. Am 27.08.2012 langte im von der Verwaltungsbehörde fortgesetzten Verfahren eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend der Sicherheitslage, der Situation von Rückkehrern und der Stellung von Ashraf in Somaliland ein.

11. Am 09.10.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Er führte zunächst aus, gesund zu sein und in Österreich keine Angehörigen oder besonderen privaten Beziehungen zu haben. Zu seinem Aufenthaltsort im Herkunftsland gab er an, sein gesamtes Leben in Mogadischu verbracht und dort als Linienbusfahrer gearbeitet zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Asharaf, Untergruppe Hasan, an. Zu der von ihm vorgelegten Urkunde "In Lieu of Birth Certicficate" der somalischen UN Mission in Genf führte der Beschwerdeführer aus, dass er diesbezüglich einen Somalier in der Schweiz angerufen habe, der die Botschaft kontaktiert habe. Anschließend sei ihm dort diese Geburtsbestätigung ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme auch eine Scheidungsurkunde, datiert mit 27.05.2009, vor. Darauf angesprochen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei, gab er zu Protokoll, zunächst mit seiner Ex-Ehefrau und anschließend mit einem Mullah telefoniert zu haben.

12. Aus einem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom XXXX geht hervor, dass die urkundentechnischen Untersuchungen unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Scheidungsurkunde ergeben würden.

13. Am 27.06.2013 langte eine Anfrage der Volksanwaltschaft betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesamt ein.

14. Am 09.07.2013 erging eine Stellungnahme des Bundesasylamtes an die Volksanwaltschaft.

15. Am 03.02.2014 wurde neuerlich eine Anfrage der Volksanwaltschaft betreffend den Beschwerdeführer gestellt.

16. Mit ergänzendem Schreiben vom 12.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund Zeitverzögerung in der Erledigung des offenen Verfahrens die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

17. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.03.2014 geht hervor, dass das gesamte bisher gemachte Vorbringen, somit auch die Angaben zur Identität, vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Insbesondere bekräftige der Beschwerdeführer, dem Stamm der Asharaf zugehörig zu sein. Dieser sei massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt, weil Asharaf als Minderheit immer wieder Ziel von Übergriffen der islamistischen Al Shabaab Gruppe würden. Der Beschwerdeführer legte eine eigenhändig unterfertigte Erklärung, wonach er dem Clan Asharaf (Hassan) angehöre, ein Empfehlungsschreiben der Caritas XXXX vom 19.03.2014, einen GSVG-Werkvertrag der Firma XXXX vom 03.12.2010 sowie eine "Zusammenarbeitsbeurteilung im Werkvertrag" vom vorgenannten Unternehmen, datiert mit 25.02.2014, vor.

18. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2014, Zl 409031203/3075735, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.04.2007 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei und ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

In den Feststellungen wurde zunächst festgehalten, dass die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Asharaf ebenso wie seine Herkunft aus Mogadischu nicht habe festgestellt werden können.

Das Sprachgutachten belege, dass die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers falsch seien und er offenbar aus dem Norden Somalias stamme. Weil sein fluchtrelevantes Vorbringen ausschließlich auf Südsomalia, im Konkreten auf Mogadischu, Bezug nehme, sei daraus zu schließen, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen ebenfalls nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer sei in einem arbeitsfähigen Alter und sei ihm eine Arbeitsaufnahme in der Heimat zuzumuten. Zu Somaliland würden keine Hinweise dahingehend vorliegen, dass der Beschwerdeführer dort bei einer Rückkehr einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnte.

19. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

20. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht am 29.04.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde, in der zunächst bemängelt wurde, dass die Erstbehörde die Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes ignoriert habe. Der Asylgerichtshof sei in seinem Erkenntnis von der Unschlüssigkeit des von der Behörde verwendeten Sprachgutachtens ausgegangen. Dennoch habe sich die belangte Behörde weiterhin vollinhaltlich auf dieses Gutachten gestützt, ohne auch nur irgendeine faktenbezogene Begründung dafür abzugeben. Der Beschwerdeführer bestreite nach wie vor entschieden die Schlüssigkeit des Gutachtens, weil daraus insbesondere nicht hervorgehe, aufgrund welcher Formulierungen der Schluss zu ziehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mogadischu stammen würde. Die Erstbehörde widerspreche sich selbst, indem sie im Erstbescheid vom 04.09.2008 festgehalten habe, dass die Zugehörigkeit zu den Asharaf nicht widerlegt werden könne, sie sich im nunmehr bekämpften Bescheid jedoch nicht mit der aktuellen Lage des Stammes der Asharaf in Somalia auseinandersetze. Den vorgelegten Urkunden habe das Bundesamt ohne auch nur ansatzweise eine logische und individuelle Begründung hierfür abzugeben, jeglichen Beweiswert abgesprochen. Es werde beantragt, auch die Bestätigung der somalischen UN Mission in Genf einer Prüfung zu unterziehen. Letztlich seien die schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner letzten Niederschrift zu seiner Herkunft, seiner Berufstätigkeit und seinem Dialekt, insbesondere die Angaben zu seiner Fahrtstrecke als Busfahrer, die wohl ein starkes Indiz für seine Herkunft darstellen würden, völlig unerörtert geblieben.

21. Mit Schreiben des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

22. Am 30.09.2014 langte eine vom Verein Menschenrechte Österreich übermittelte Deutsch-Kursbestätigung (B1), datiert mit 24.03.2014, ein.

23. Mit Eingabe vom 16.02.2015 wurden vom Verein Menschenrechte Österreich eine Arbeitsbestätigung vom 28.01.2015 sowie ein Empfehlungsschreiben der Caritas vom 06.02.2015 in Vorlage gebracht.

24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2015 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2014 gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die konkreten Prüfungsaufträge des damaligen Asylgerichtshofes zu erfüllen und der Sachverhalt damit nicht im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG geklärt sein könne. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ashraf ohne nähere Begründung verneint habe, obwohl bereits der Asylgerichtshof von der Unschlüssigkeit des diesbezüglich zu Grunde gelegten Sprachgutachtens ausgegangen sei. Auch habe sich das Bundesamt nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; auch wenn die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und den Beschwerdeführer erneut einvernommen habe, hätte es dennoch einzelfallbezogener Nachfragen bzw konkreter landesspezifischer Abklärungen bedurft. Überdies sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass diese die Urkunde "In Lieu of Birth Certificate" keiner Echtheitsprüfung unterzogen habe.

25. Gegen diesen Beschluss wurde außerordentliche Revision erhoben.

26. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2015, Ra 2015/18/0099-8, wurde der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde vom Verwaltungsgerichtshof kurz zusammengefasst festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zwar zu Recht bemängelt habe, dass sich die Verwaltungsbehörde mit der vom Asylgerichtshof aufgezeigten Unschlüssigkeit des Sprachgutachtens nicht näher auseinandergesetzt habe, sondern das besagte Gutachten seiner Feststellung, die Clanzugehörigkeit des Revisionswerbers stehe nicht fest, im Rahmen der Beweiswürdigung erneut zu Grunde gelegt habe, worin letztlich eine (neuerliche) Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erblicken sei. Ungeachtet dessen könne aber nicht von einem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gänzlichen Unterlassen jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit ausgegangen werden. Auch habe das Bundesamt weder völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, noch bloß ansatzweise ermittelt. Ebenso wenig habe es Anhaltspunkte dahingehend gegeben, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Bereits im Interesse der Raschheit des Verfahrens, das Verfahren sei trotz gleich gebliebenen Vorbringens des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2007 unerledigt geblieben, hätte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall meritorisch entscheiden müssen. Insofern das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Clanzugehörigkeit weitere einzelfallbezogene Nachfragen und konkrete landesspezifische Abklärungen einmahne, so würden damit keine Ermittlungslücken aufgezeigt, die nicht durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden könnten.

27. Am 03.02.2016 langte bezüglich des im Akt befindlichen "In lieu of birth certificate" beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres ein, woraus sich ergibt, dass derartige Dokumente von der somalischen Vertretung in Genf bereits im Jahr 2010 ausgestellt worden seien und auch der Name des seinerzeitigen Botschafters stimme.

28. Am 29.02.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Diese nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

" (...)

RI: Aufgrund der am 01.02. und 03.02.2016 durchgeführten Recherchen hinsichtlich der Bestätigung der somalischen Botschaft in Genf aus 2010 wird davon ausgegangen, dass diese echt ist und Ihre Identität (Name) daher im Zweifel für belegt erachtet wird.

RI: Haben Sie bisher im Verfahren vor dem BAA/BFA immer die Wahrheit angegeben oder wollen Sie eingangs dieser Verhandlung irgendetwas korrigieren?

BF: Ich habe das ganze Verfahren über nur die Wahrheit gesprochen.

RI: War bei Ihren Befragungen, insbesondere bei denen in XXXX, alles in Ordnung, haben Sie den Dolmetscher verstanden und konnten Sie alles frei erzählen?

BF: Die Dolmetscher habe ich immer gut verstanden. Der Referent hat mich fallweise damit bedroht, dass er mich nach Hause bringt, wenn ich nicht die Wahrheit sage, obwohl ich das immer gemacht habe.

RI thematisiert das im Akt einliegende Sprachgutachten, das dem BFV auf seinen Wunsch zur Einsicht vorgelegt wird mit dem Hinweis, dass es immer der Akteneinsicht unterlegen war.

In Hinblick auf die Bestätigung der somalischen Botschaft in Genf und dem sonstigen Akteninhalt könnte davon ausgegangen werden, dass der BF tatsächlich zumindest längere Zeit in Mogadischu aufhältig war, aber auch allenfalls zuvor in Nordsomalia, was seine Sprachfärbung, beispielsweise erklären könnte.

BF: Ich bleibe dabei, dass ich aus Mogadischu bin und nicht aus Nordsomalia, wo ich auch niemals war. Allerdings waren alle meine Nachbarn in Mogadischu, mit denen ich aufgewachsen bin aus Nordsomalia. Daher hat der Dialekt wohl abgefärbt. Außer den Nachbarn in Mogadischu kenne ich auch niemanden in Nordsomalia.

RI: Haben Sie aktuell zu irgendjemandem in Somalia Kontakt?

BF: Seit 2010 habe ich keinen näheren Kontakt mehr. Ich stehe lediglich über Facebook mit Somaliern in Somalia in Verbindung, aber nicht zu meiner Familie. 2009 habe ich mich von meiner Frau scheiden lassen. Seitdem gibt es keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Kontakt hatte ich zum Freund meines Vaters, doch dieser hat jetzt eine andere Nummer. Auf Nachfrage: Meine Frau hat erwartet, dass ich sie nach Österreich nachhole, doch das konnte ich ja nicht, weil ich keine positive Entscheidung hatte. Sie hat mir das aber nicht geglaubt. Meine drei Kinder sind alle 2008 und 2009 gestorben. Eines hatte Durchfall und starb daran, zwei andere starben durch Kriegshandlungen. In Somalia gibt es ja auch keine medizinische Behandlung. Das habe ich unter anderem deswegen noch nicht früher vorgebracht, weil mir der Referent in Graz diesbezüglich keine konkreten Fragen gestellt hatte.

RI: Wie ist Ihre familiäre Situation hier in Österreich? Haben Sie hier Bezugspersonen, Kinder, Ehefrau?

BF: Ich habe kein Kind und keine Familie in Österreich. Ich lebe in einem Flüchtlingsheim. Ich habe somalische Freunde, aber auch gute Arbeitskollegen aus Österreich.

Zu meiner sonstigen Situation gebe ich an: Ich bin Austräger der Zeitung XXXX, besuche auch Deutschkurse und verstehe schon ziemlich viel von dem, was heute auf Deutsch gesprochen wird.

RI: Hatten Sie in Österreich irgendwelche Probleme, strafgerichtliche Verurteilungen oder Verwaltungsstrafen?

BF: Ich hatte nie Probleme mit der Polizei und den Gerichten.

RI: Was ist Ihre Perspektive, wenn Sie hierbleiben können? Haben Sie sich etwas beruflich überlegt?

BF: Ich habe einen Staplerführerschein erworben und will als Staplerfahrer berufstätig sein.

RI: Was befürchten Sie, wenn Sie - theoretisch angenommen - morgen wieder in Mogadischu wären?

BF: Die Lage ist nach wie vor sehr unsicher. Erst vorvorgestern gab es wieder einen Selbstmordanschlag mit 60 Toten.

RI: Gibt es darüber hinaus noch einen individuellen Grund? Wirken die Gründe, die Sie ursprünglich zum Verlassen Somalias bewogen haben, weiter fort und wenn ja, wie genau?

BF: Ich gehöre dem Stamm der Ashraf an und dieser Stamm ist nach wie vor unbewaffnet und die größeren Stämme töten uns.

RI: Sie haben als konkreten Fluchtgrund seinerzeit angegeben, dass man das Geld des Verkaufs Ihrer Wohnung/Ihres Hauses von Ihnen hätten haben wollen. Mit "man" meine ich die Hawiye. Es erscheint relativ unwahrscheinlich, dass viele Jahre nach Ihrer Ausreise Sie von den Hawiye diesbezüglich noch gezielt verfolgt werden würden, zu unterscheiden von allgemeinen Verfolgungen oder der unsicheren Lage!?

BF: Die Hawiye-Gruppe ist noch immer bewaffnet und sie verfolgen uns als Ashraf. Es gibt keine Regierungstruppen, die uns schützen können. Wenn ich nach Somalia zurückkehren würde, würde ich dort leben, wo ich gelebt habe. Dort bin ich aber bekannt. Es kommt darauf an, ob die damaligen Verfolger noch am Leben sind. Dann würden sie mich sicher noch töten wollen, weil ich damals mit dem Geld von ihnen weg geflüchtet bin.

RI: Sie haben gesagt, dass die Ashraf allgemein von den herrschenden Clans verfolgt werden. Die Berichtslage stützt diese Aussage nur bedingt. So spricht etwa ein Bericht von EASO vom August 2014 davon, dass die Ashraf aufgrund der Tatsache, dass sie einen nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden können. Insgesamt gebe es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Ashraf. Können Sie dazu Stellung nehmen?

BF: Ich habe eben damals Somalia verlassen, weil mich diese Gruppe verfolgt hat. Es stimmt, dass Al Shabaab alle verfolgt, die nicht ihre Meinung haben. Wenn ich jetzt zurückkehren würde, hätte ich sicher noch Angst.

RI: Das Gebiet in Mogadischu, aus dem Sie stammen, ist der Bezirk Wadajir?

BF: Ja, das stimmt.

RI: Ist es richtig, dass dieser Bezirk am Meer liegt?

BF: Ja.

RI: Aus der Berichtslage ergibt sich, dass der Bezirk Wadajir zu einem jener Bezirke zählt, der im Jahr 2015 im größeren Ausmaß von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen war (Informationen der Staatendokumentation, Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage vom 12.10.2015 sowie Bericht des Danish Immigration Service über eine FFM im Mai 2015.) Aus diesem letztgenannten Bericht ergibt sich, dass es in Mogadischu weiterhin Realität ist: "that civilians are injured and killed every week in targeted attacks by gunmen, or attacks involving IEDs and grenades". Jener Bericht weist auch darauf hin, dass es schwer ist, ohne ein unterstützendes Netzwerk zu überleben. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsbezirk ein menschenrechtsrelevantes Rückkehrhindernis besteht.

BF: Ich ersuche um einen positiven Bescheid.

RI: Haben Sie irgendwelche Erkrankungen? Nehmen Sie Medikamente?

BF: Ich habe seit Jahren eine Hauterkrankung an den Händen, Füßen und auch am Kopf. Der Arzt hat mir nur eine Hautcreme verschrieben, aber das hat nichts geholfen. Grundsätzlich geht es mir gesundheitlich gut, ab und zu habe ich aber Angst, durch das lange Verfahren, psychisch zu erkranken.

RI: Ich komme zurück zu Ihrem seinerzeitigen Fluchtgrund; das BAA hat Ihnen ja nicht nur wegen der Sprachanalyse sondern auch aus anderen Gründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Wichtigster Grund war, dass Sie in Ihrer ersten Einvernahme gesagt haben, dass Ihre Verfolger Sie nach dem Verkauf der Wohnung in einem Zelt überfallen und beschossen hätten, wo Sie damals mit Ihrer Familie gelebt hätten (ein "Plastikzelt"). Danach wären Sie erst zum Freund des Vaters geflüchtet. Bei Ihrer späteren Einvernahme in XXXX haben Sie dagegen gesagt, dass die Verfolger in die Wohnung des Freundes des Vaters gekommen wären, wo Sie gelebt hätten und dort auf andere Gäste geschossen hätten. Sie hätten damals in dieser Wohnung gelebt und Zigaretten verkauft. Wie war es wirklich? Bitte nehmen Sie sich Zeit für die Antwort.

BF: Ich habe nie wirklich das Wort "Zelt" erwähnt. Als die Gruppe zu mir gekommen ist, war ich in einer Baracke. Nachdem sie versucht hatten, mich zu erschießen, bin ich in die Wohnung des Freundes des Vaters. Dort war ich ca. zwei Monate.

RI: Das heißt, in der Baracke, waren Sie dort alleine oder mit Ihrer Familie?

BF: Ich und meine Familie haben dort gewohnt. Vor der Baracke habe ich auch Zigaretten und Tee an die Passanten verkauft.

RI: Können Sie mir näher schildern, wie Sie aus der Baracke den Angreifern entkommen konnten? Diese waren ja bewaffnet und es erscheint nicht ohne weiteres plausibel, wie Sie fliehen konnten!?

BF: Es war abends. Ich hatte ohnehin immer Angst, wenn es dunkel war und befand mich gerade nicht vor der Baracke, aber Stammkunden saßen dort. Ich befand mich gerade hinten in der Baracke und hörte die Schüsse. Als ich die Schüsse hörte, bin ich über das hintere Fenster geflüchtet.

RI: Woher wussten Sie, dass die Schüsse Ihnen galten?

BF: Ich hatte Angst, dass sie in die Baracke kommen und wusste ja, dass sie mich suchen.

RI: Warum haben sie Ihrer Meinung nach geschossen, wenn Sie doch noch gar nicht in unmittelbarer Nähe waren?

BF: Es ist tatsächlich üblich, dass zunächst in die Luft geschossen wird, dass die anderen Leute wegrennen und man leichter auf die Zielperson treffen kann. Vor dem Haus waren ca. 6 oder 7 Personen.

RI: Ich verstehe Sie richtig? Sie sind dann sofort aus einem Fenster geflohen? Haben Sie in dieser Situation Ihre Familie in der Baracke zurückgelassen oder sind Sie gemeinsam mit Ihrer Frau und Ihren Kindern weg?

BF: Ich bin alleine durch das Fenster geflohen. Meine Frau und die Kinder sind zurückgeblieben. Aber die Gruppe wollte nicht meine Frau und meine Kinder töten. Sie wollten mich.

RI: Wäre es nicht wahrscheinlich gewesen, dass in dieser Situation auch Ihre Familie gefährdet gewesen wäre, was es wenig plausibel erscheinen lässt, dass Sie sie zurücklassen!?

BF: Sie haben mich gesucht. Ich wusste, dass sie meine Frau und meine Kinder nicht töten würden, aber sie würden mir ausrichten, dass ich getötet werde, wenn ich mich nicht stelle.

RI: Was haben Sie mit dem Geld des Verkaufs Ihrer Wohnung gemacht? Sie haben ja zu der Zeit in einer Baracke gelebt.

BF: Mit dem Geld habe ich meine Ausreise finanziert. Damit habe ich mein Ausreisevisum gekauft.

RI: Das heißt, Sie waren schon zur Ausreise entschlossen, bevor dieser Vorfall stattgefunden hat?

BF: Am Anfang habe ich Angst gehabt, weil die Lage in Somalia immer schlechter wird. Dann habe ich meine Wohnung verkauft. Während ich alles überlegt habe, ist dieser Vorfall passiert.

RI: Sie haben vorher gesagt, Sie waren dann ca. zwei Monate in der Wohnung des Freundes des Vaters. Wo war diese Wohnung?

BF: Er hat auch im Bezirk Wadajir gewohnt. Die Baracke befand sich auch in Wadajir.

RI: Wenn das alles in geographischer Nähe stattgefunden hat und man sich auch im Bezirk kennt, wie Sie vorher erwähnt haben, wie war das möglich, dass Sie beim Freund des Vaters einige Wochen unterkommen konnten?

BF: Die Gruppe wusste nicht, dass ich bei ihm bin. Der Freund gehört zum Stamm der Hawiye und keiner konnte in seine Wohnung oder sein Haus reinkommen.

RI: Haben Sie dann Ihre Frau und Ihre Kinder in die Wohnung des Hawiye-Freundes nachgeholt?

BF: Nein, ich war bei ihm alleine. Meine Frau und die Kinder sind noch in der Baracke geblieben.

RI: Wovon haben Sie gelebt, während Sie beim Freund waren? Konnten Sie da noch immer Zigaretten und Tee verkaufen?

BF: Meine Frau hat weiter Tee und Zigaretten verkauft. Davon haben sie gelebt.

RI: Und Sie? Hat Sie der Freund versorgt?

BF: Der Freund meines Vaters hat mich versorgt?

RI: Hatten Sie in den zwei Monaten Kontakt zu Ihrer Frau und Ihren Kindern? Haben Sie sich wechselseitig besucht?

BF: Ab und zu haben sie mich dort besucht, aber ich hatte Angst.

RI: Was war ausschlaggebend, dass Sie sich entschieden haben die Wohnung und letztendlich Somalia zu verlassen?

BF: Nachdem ich gehört habe, dass die Gruppe mich noch immer sucht und ich nicht ewig in dieser Wohnung bleiben konnte, habe ich mich entschlossen mein Heimatland zu verlassen. Wenn ich mich erinnern kann (Nachfrage), war ich in dieser Wohnung von Mitte Februar bis zum 08.04.2007.

RI: Ich habe sie vorher so verstanden, dass Sie mit diesem Freund nach Ihrer Ausreise noch Kontakt hatten, aber dass dann die Telefonnummer nicht mehr gestimmt hat. Können Sie mir dazu Näheres sagen? Was ist aus dem Freund Ihres Vaters geworden?

BF: Ich weiß es nicht. Das Einzige, was ich von ihm hatte, war seine Telefonnummer, aber sie ist nicht mehr aktuell. Den letzten telefonischen Kontakt mit ihm hatte ich Mitte 2010.

BFV: Wie haben Sie erfahren, dass Ihre Kinder ums Leben gekommen sind? Wer hat Ihnen davon erzählt?

BF: Das hat mir meine Frau gesagt, kurz bevor wir uns scheiden lassen haben.

BFV: Wie war Ihr Kontakt zur Frau damals? Wer hat wen kontaktiert? Wie hat das funktioniert?

BF: Wir hatten telefonischen Kontakt. Nach der Scheidung hat dann auch ihre Telefonnummer nicht mehr funktioniert.

BFV: Wo haben Sie das Geld für den Wohnungsverkauf gehabt? Handelte es sich um Bargeld?

BF: Das Geld und die Dokumente für die Ausreise befanden sich bei dem Freund des Vaters.

BFV: Wann und wie ist Ihr Vater ums Leben gekommen?

BF: Mein Vater hatte ein Geschäft gehabt, wo er Autoteile verkauft hatte. Er wurde wegen des Geschäftes getötet. Die Mörder waren eine bewaffnete Gruppe. Welchem Stamm sie angehört haben, kann ich nicht genau sagen. Das war im Jahr 1998. Wie ich gehört habe, soll die Gruppe dem Stamm Habargedir angehören. Das war auch im selben Bezirk, in dem ich gelebt habe.

BFV: In Ihrer Einvernahme in XXXX haben Sie am 24.09.2007 wörtlich Folgendes gesagt(dies könnte mit den heutigen Angaben nicht in Übereinstimmung stehen) AS 49: "Weil ich Angst hatte, dass die Rebellen wieder zurückkehren, habe ich meine Wohnung im Februar 2007 verkauft. Als die Rebellen feststellten, dass ich die Wohnung verkauft hatte, sind sie dorthin gekommen, wo ich gelebt habe, in die Wohnung eines Freundes. Ich habe dort gelebt und auch Zigaretten verkauft. Die Rebellen sind Ende Februar 2007 gekommen, haben angefangen, hin und her zu schießen. Die Gäste und ich sind dann geflüchtet, um nicht getroffen zu werden." Bitte um Aufklärung!

BF: Der Überfall war in der Baracke, wie heute erwähnt.

RI: Wie erklären Sie sich aber dann die gegenteilige Protokollierung in der Einvernahme am 24.09.2007. Sie haben doch vorhin erwähnt, dass die Dolmetscherleistung gut war!?

BF: Ich habe in Graz eigentlich keine Wohnung erwähnt, nur die des Freundes des Vaters.

RI: In der Wohnung des Freundes waren Sie erst nach dem Überfall auf die Baracke. Ist das richtig?

BF: Ja.

BFV: Wem hat die Baracke gehört?

BF: Die Baracke habe ich selber ausgebaut. Der Grund gehörte auch dem Freund des Vaters.

BFV: Beschreiben Sie uns bitte die Baracke!

BF: Die Baracke ist aus Holz und Metallblech, zwei Zimmer. Vorne habe ich Tee und Zigaretten verkauft (eine vom BF angefertigte Skizze wird als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen).

RI: Wie weit ist die Baracke von der Wohnung des Freundes des Vaters entfernt?

BF: 10 Minuten zu Fuß war die Wohnung des Freundes entfernt.

RI: Wo befand sich die Wohnung des Freundes?

BF: Das war ein Haus aus Stein.

RI: Waren Sie jemals in einem Plastikzelt?

BF: Nein, nie.

RB bringt dazu vor, dass die Baracke möglicherweise so ausgesehen hat, wie von ihm auf einer Skizze vermerkt. Er komme aus Syrien und gebe es dort ähnliche "Baracken" mit ähnlichen Baumaterialien. (Eine Kopie wird zum Akt genommen als Beilage 2 zur Verhandlungsschrift.)

Es sei daher möglicherweise vorstellbar, dass es bei der Übersetzung verschiedener Materialien zu Unschärfen gekommen sei, die die Verwendung des Wortes Plastik erklären könnten.

BFV: Wie war die Baracke mit dem Boden verbunden?

BF: Es gibt keine wirkliche feste Verbindung mit dem Sandboden. Eigentlich gibt es nur vier starke Holzstücke (Steher).

Keine weiteren Fragen und Anträge des BFV.

RB: Keine Fragen.

Die Verhandlung wird um 11:44 Uhr zwecks Erholungspause unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 12:33 Uhr fortgesetzt.

RI: Wie lange haben Sie gebraucht, die Baracke in diesen Zustand zu bringen? Hat das Tage oder Wochen gedauert?

BF: Es hat eine Woche gedauert.

RI: Haben Sie dafür auch schon das Geld vom Wohnungsverkauf verwendet?

BF: Ja.

RI: In dieser Woche, als Sie die Baracke aufgebaut haben, war da nicht schon eine große Gefahr, dass die Angreifer Sie vorher finden?

BF: Während ich die Baracke aufgebaut habe, haben die Milizen noch nicht gewusst, dass ich die Wohnung/das Haus verkauft habe.

RI: Der Freund des Vaters ist ja Ihren Angaben nach ein Angehöriger der Hawiye. Hätte er nicht damals oder auch später in dieser ganzen Angelegenheit vermitteln können? Sie hätten ja den Verfolgern auch einen Teil der Geldsumme geben können, damit Sie in Frieden leben können!?

BF: Der Freund meines Vaters konnte nicht mit ihnen sprechen. Selbst wenn er das getan hätte, hätten ihm diese nicht zugehört. Die Milizen tun alle, was sie wollen.

RI: Ihrem Vorbringen nach hatten Sie bis 2010 telefonischen Kontakt mit diesem Freund. Was hat er Ihnen erzählt? Wurde nach Ihrer Ausreise weiter nach Ihnen gesucht? Haben die Milizen auch Ihren Freund bedrängt?

BF: Die Milizen sind nicht zum Freund meines Vaters gegangen, aber sie sind immer zu meiner Frau und zu den Kindern gegangen und haben nachgefragt. Sie haben ihnen geantwortet, ich sei im Ausland. Ein bestimmtes Land haben sie nicht genannt.

Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert, diese treten zu sämtlichen bereits in das Verfahren eingeführten und sonstigen als notorisch zu beachtendem (öffentlich zugängliche Medienberichte und Empfehlungen von UNHCR in ihrer aktuellen Fassung); Länderdokumentationsmaterial und stehen mit diesem nicht in Widerspruch. Sie führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen.

*) Österreichische Botschaft, Oktober 2015, Asylländerbericht Somalia

*) Danish Immigration Service September 2015, South Central Somalia - Country of Origin Information for Sue in the Asylum Determination Process

*) BFA, 4.11.2014, in der Fassung vom 6. Juli 2015, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia

*) BFA, 12.10.2015, Analyse der Staatendokumentation zu Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage

*) UK Home Office, Country Information and Guidance, South and central Somalia: Majority clans and minority groups, March 2015

Aus Sicht des RI folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:

Die Lage in Somalia ist weiterhin (abgesehen von Somaliland und Puntland) sehr fragil. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischu zu behaupten. Al-Shabaab ist gleichwohl erheblich zurückgedrängt. Es gibt auch zahlreiche Rückkehrer. Nichtsdestotrotz gibt es weiterhin viele sicherheitsrelevante Vorfälle, auch in Mogadischu. Diese können auch Zivilpersonen betreffen. Dabei kommt es zu gezielten Anschlägen, zum Beispiel auf Journalisten, Richter und Beamte, aber auch zu Kämpfen zwischen Regierung und gegnerischen Gruppen. Davon betroffen ist, als einer von mehreren auch der Bezirk XXXX. Ohne ein unterstützendes Netzwerk ist es für neuankommende Somalier in Mogadischu, wenn sie nicht zu etablierten Clans gehören oder Angehörige der Kernfamilie dort leben, schwierig, sich sicher niederzulassen.

Die humanitäre Lage hat sich im letzten Jahr insgesamt, insbesondere betreffend Nahrungsmittelkrise und Epidemien eindeutig verschlechtert.

Die Ashraf werden als ein religiöser Clan bezeichnet. Sie werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Freilich können sie aufgrund der Tatsache, dass sie einen von Al-Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen speziell gegen Ashraf. Andererseits können sie wegen ihres Minderheitenstatus und unter Bezug auf die allgemeine Lage als vulnerabel angesehen werden. Insgesamt werden Angehörige von Minderheitenclans nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt.

RI fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ashraf ist wirklich ein Minderheitenstamm in Somalia. Sie wurden immer wieder von den großen Stämmen verfolgt. Wenn sie Wertsachen oder Vermögen haben, diese werden den Ashraf weggenommen. Es gibt keine Regierung, die uns schützen kann. Wenn man von uns etwas will, können wir uns nicht weigern wegen dieser Situation.

Ansonsten verweise ich auf die in meinem Fall besonders lange Verfahrensdauer. Manche werden in solchen Situationen verrückt. Ich ersuche, mir den Konventionsstatus zu gewähren.

BFV bringt ergänzend vor, aufgrund Übersetzungsunschärfen und Verwendung falscher Formulierungen und des Unterlassens von klärenden Nachfragen vor der Verwaltungsbehörde sind im Verfahren grundlegende Missverständnisse aufgetreten, die zu Unrecht die Glaubwürdigkeit des BF in ein schiefes Licht rücken:

Die Familie besaß im Stadtteil XXXX ein eigenes Haus, ein Steinhaus mit einem Garten in ortsüblicher Bauweise. Dies war vom Vater ererbt. Aus diesem Haus wurde der BF mit seiner Familie durch die Milizen der Hawiye ca. im Jahre 2000 vertrieben, die Haus und Grundstück widerrechtlich in Besitz genommen haben. Danach musste er mit seinen Angehörigen ca. 6 Jahre lang in einem Behelfsquartier, nämlich auch einer Baracke leben, die sich jedoch nicht in einem Wald befunden hat, sondern am Stadtrand von XXXX. Durch die Islamisten der islamischen Gerichte erhielten der BF und seine Familie ihr Haus zurück. Dies war ca. im August 2006. Er ist daraufhin mit seinen Angehörigen in das Haus wieder eingezogen. Er hat das Haus - es gibt keine Wohnung - auch nicht sofort verkauft, wie das fälschlich in einer der Einvernahmen protokolliert wurde, weil es dafür überhaupt keinen Grund gegeben hat. Damals war nämlich nicht absehbar, dass wenige Monate später die Islamisten durch die äthiopischen Truppen wieder vertrieben werden. Erst in dieser neuen Situation realisierte der BF die Gefahr, dass es ein zweites Mal zur "Enteignung und Vertreibung" kommt. In dieser Situation entschied er sich, das Haus, um den Hawiye zuvor zu kommen, rasch zu verkaufen. Er tat dies durch Verkauf an einem Immobilienmakler im Markt XXXX. Das Geld erhielt er sofort. Die Besitzurkunde musste er übergeben. Unmittelbar darauf baute er diese zweite Baracke im gleichen Stadtteil auf dem Grundstück des Freundes des Vaters, ca. 15 Minuten Fußweg vom ursprünglichen Haus entfernt. Schon die Verwendung des Begriffs Wohnung ist irreführend, weil es in Mogadischu ortsüblich nur Häuser gibt und keine Wohnungen. Plastikzelte werden in Somalia nicht verwendet, sondern, wenn Zeltbehausungen vorhanden sind, sind diese überwiegend aus Stoffen.

Der BF hatte einen Kleinbus Marke Nissan mit ca. 15 Sitzen, mit dem er in der Zeit zwischen 1998 bis 2000 in Mogadischu einen Art Linienverkehr durchführte. Auch dieses existenzwichtige Betriebsmittel wurde ihm von den Hawiye geraubt: Im Bereich des Kilometers 4, einem berühmten Kreisverkehr in Mogadischu wurde er mit seinen Passagieren angehalten, alle mussten aussteigen, der Bus wurde im geraubt.

BFV bringt vor, dass ihm diese klärenden Informationen durch ein Gespräch mit dem BF in der Pause (in deutscher Sprache) zugekommen sind und dass es vorher aus Zeitmangel nicht möglich war, dies im Detail zu erheben.

Übereinkunft wird erzielt, dass der BFV die heute in das Verfahren neu eingeführten Länderberichte elektronisch erhalten wird; danach besteht eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme.

Keine weiteren Ausführungen oder Anmerkungen der Rechtsberatung. Der Rechtsberater ersucht um Ausfolgung einer Kopie der Verhandlungsschrift.

RI fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:

BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, war ich ein verheirateter Mann. Durch die Länge des Verfahrens habe ich meine Familie verloren. Seit ich in Österreich bin, habe ich mich völlig untadelig verhalten. Ich ersuche um einen positiven Bescheid.

RI fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. "

29. Am 17.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die in Aussicht gestellte Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein.

Zur Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend seine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Ashraf wurde zunächst festgehalten, dass nicht zweifelhaft sein könne, dass nach der Berichtslage das Problem der Verfolgung, Unterdrückung und Diskriminierung von Minderheitengruppen in Somalia grundsätzlich bestehe. Nach den Berichten komme der Clanschutz auf einer niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es genüge also beispielsweise in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Somit könnten sich sogar Mitglieder eines Mehrheitsclans in der konkreten Situation in einer Ausbeutungs- und Unterdrückungsexponiertheit befinden. Umso mehr müsse dies für Angehörige des Minderheitenclans der Ashraf in Mogadischu gelten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine clanbedingte Verfolgung stehe somit mit der Berichtslage in Einklang. Insbesondere aus dem auszugsweise in das Verfahren eingeführten "Home Office Bericht aus März 2015" gehe die Bedeutung von Clans für die somalische Gesellschaft hervor. Danach wirke sich das Clansystem in praktisch allen Bereichen der Gesellschaft aus. Den Berichten zufolge hätten Minderheiten eine schwache Position. Gerade in jener Zeit als sich die für den Beschwerdeführer fluchtkausalen Verfolgungsereignisse zugetragen hätten, habe sich die Sicherheitslage in Mogadischu und Zentral- / Südsomalia als höchst prekär dargestellt.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erscheine vor dem Hintergrund der allgemeinen landeskundlichen Situation durchaus glaubwürdig und plausibel und sei auch von einem aktuellen Fortbestand der clanbedingten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Scheinbare Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers über seine individuelle Verfolgung seien auf Übersetzungsfehler oder Unschärfen zurückzuführen, die im Wesen asylbehördlicher Befragungen liegen würden. Der erstinstanzliche Organwalter habe jedenfalls seiner Verpflichtung nach § 18 AsylG nicht entsprochen.

Was das Sprachgutachten des schwedischen Sprachanalyseinstitutes SPRAKAB betreffe, so entbehre dies der gebotenen Schlüssigkeit. Schon ganz generell seien derartige Sprachgutachten zur "Herkunftsregionsbestimmung" von somalischen Asylwerbern durchaus problematisch, zumal es aufgrund der bürgerkriegsbedingten, großen Wanderungsbewegungen in Somalia zu einer Durchmischung der einzelnen Dialekte gekommen sei und es an aktuellen, hinreichend repräsentativen Sprachanalyse-Feldstudien fehle. Hinzuweisen sei auch auf den "SPRAKAB-Skandal", welcher vor ungefähr eineinhalb Jahren aufgedeckt worden sei.

Durch den Raub des Kleinbusses sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit entzogen worden, die wirtschaftliche Tätigkeit, welche für ihn existentiell gewesen sei, weiterzuführen. Insgesamt habe die Diskriminierung und Verfolgung / Unterdrückung / soziale Ausgrenzung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan eine Intensität und ein Ausmaß erreicht, welches als asylrelevant, weil existenzbedrohlich, einzustufen sei. Auch komme im Falle des Beschwerdeführers Art 4 Abs 4 der Status-RL zum Tragen. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits im Jahr 2007, also vor nunmehr neun Jahren, gestellt. In der Zeit vom 19.04.2007 bis zu der Zurückdrängung der Al Shabaab aus Mogadischu durch Regierungstruppen und AMISOM sei der Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage in Mogadischu und seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan jedenfalls Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen und hätte somit als Asylberechtigter anerkannt werden müssen. Es würde somit auch deshalb eine unbillige Härte darstellen, dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine angebliche Verbesserung der "allgemeinen Sicherheitslage" in Mogadischu zum jetzigen Zeitpunkt den Asylstatus vorzuenthalten, zumal es unsachlich, ungerecht und letztendlich willkürlich wäre, den Beschwerdeführer mit einer schlechteren, inhaltlichen Entscheidung im Ergebnis dafür "zu bestrafen", dass über seinen Antrag nicht bereits in jenem Zeitraum entschieden worden sei, in welchem der Beschwerdeführer eindeutig alle materiellen Kriterien des Flüchtlingsbegriffs erfüllt habe.

Vom Beschwerdeführer wurden ein Empfehlungsschreiben der Caritas XXXX vom 06.02.2015, ein Maschinenführerausweis für Hubstapler, ein österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 sowie eine Bestätigung der Firma XXXX vom 25.02.2016 in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, moslemischen Glaubens, gehört dem Clan der Asharaf an und führt den im Spruch angegebenen Namen.

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland zumindest längere Zeit in Wadajir, Mogadischu, aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatland die Hauptschule und arbeitete zuletzt als Busfahrer. Er ist seit 2009 geschieden und hat seitdem auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Tragbare familiäre oder sonstige Bezugspunkte zu Somalia können zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens im April 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2007 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Der Beschwerdeführer ist, abgesehen von einer Hauterkrankung aufgrund derer er eine Hautcreme verschrieben bekommen hat, gesund.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist.

1.2. Zur Lage in Somalia wird über die in der Verfahrenserzählung referierten und übernommenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen festgestellt:

Die Lage in Somalia ist weiterhin (abgesehen von Somaliland und Puntland) sehr fragil. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb von Mogadischu zu behaupten. Al-Shabaab ist gleichwohl erheblich zurückgedrängt. Es gibt auch zahlreiche Rückkehrer. Nichtsdestotrotz gibt es weiterhin viele sicherheitsrelevante Vorfälle, auch in Mogadischu. Diese können auch Zivilpersonen betreffen. Dabei kommt es zu gezielten Anschlägen, zum Beispiel auf Journalisten, Richter und Beamte, aber auch zu Kämpfen zwischen Regierung und gegnerischen Gruppen. Davon betroffen ist, als einer von mehreren auch der Bezirk Wadajir. Ohne ein unterstützendes Netzwerk ist es für neuankommende Somalier in Mogadischu, wenn sie nicht zu etablierten Clans gehören oder Angehörige der Kernfamilie dort leben, schwierig, sich sicher niederzulassen.

Die humanitäre Lage hat sich im letzten Jahr insgesamt, insbesondere betreffend Nahrungsmittelkrise und Epidemien, eindeutig verschlechtert.

Die Ashraf werden als ein religiöser Clan bezeichnet. Sie werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Freilich können sie aufgrund der Tatsache, dass sie einen von Al-Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen speziell gegen Ashraf. Andererseits können sie wegen ihres Minderheitenstatus und unter Bezug auf die allgemeine Lage als vulnerabel angesehen werden. Insgesamt werden Angehörige von Minderheitenclans nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt.

Quellen:

*) Österreichische Botschaft, Oktober 2015, Asylländerbericht Somalia

*) Danish Immigration Service September 2015, South Central Somalia - Country of Origin Information for Sue in the Asylum Determination Process

*) BFA, 4.11.2014, in der Fassung vom 6. Juli 2015, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia

*) BFA, 12.10.2015, Analyse der Staatendokumentation zu Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage

*) UK Home Office, Country Information and Guidance, South and central Somalia: Majority clans and minority groups, March 2015

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes / Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, einschließlich der Beschwerdeschrift;

Verhandlung der Beschwerdesache;

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren und sind auch angesichts seiner Sprach- und Ortskenntnisse plausibel. Was die Volksgruppenzugehörigkeit betrifft, so hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ebenfalls konsistente Angaben gemacht und hat bereits das Bundesamt im Bescheid vom 04.09.2008 festgehalten, dass die Zugehörigkeit zu den Asharaf nicht widerlegt werden könne. Im Zweifel war auch vom Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Asharaf angehört, ohne dass es noch auf die Frage der Zugehörigkeit zu einem bestimmten "Subclan" ankäme.

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens und insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich längere Zeit in Mogadischu zugebracht hat. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch nicht unter Heranziehung des eingeholten Sprachanalysegutachtens des Instituts "Sprakab" vom 10.06.2008, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich den im nordwestlichen Somalia verbreiteten Dialekt spreche, entgegengetreten werden. Das Bundesverwaltungsgericht spricht dem Ergebnis der Sprachanalyse grundsätzlich einen gewissen Beweiswert zu, jedoch kann dieses nur eines mehrerer Beweismittel bzw Indizien darstellen (siehe in diesem Sinne auch UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff, so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab Analysen durch das Gericht). (Vgl dazu auch die Erkenntnisse des BVwG vom 28.09.2015, W221 1432373-1 und vom 27.08.2015, W211 1438864-1) Der Beschwerdeführer ist während des gesamten Verfahrens, so auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dabei geblieben, aus Mogadischu zu stammen und wird diese Aussage auch durch die in Mogadischu ausgestellte Scheidungsurkunde sowie durch das vorgelegte "In Lieu of Birth Certificate", wonach der Beschwerdeführer in Mogadischu geboren wurde, gestützt. Auch wenn das vorgelegte "In Lieu of Birth Certificate" keinem Personaldokument wie einem Reisepass, gleichgehalten werden kann, ist festzuhalten, dass sich aus der im Akt befindlichen Auskunft des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 03.02.2016 ergibt, dass ein Mitarbeiter des Konsulats in Genf bestätigt hat, dass bereits im Jahr 2010 "In Lieu of Birth Certificate" ausgestellt worden sind und auch der Name des seinerzeitigen Botschafters stimmt. Ferner ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung plausibel dargelegt hat, dass alle seine Nachbarn in Mogadischu, mit denen er aufgewachsen ist, aus Nordsomalia stammen und der Dialekt wohl abgefärbt hat.

In Abwägung all dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass es nicht möglich ist, mit der für ein Asylverfahren notwendigen Sicherheit, die Aussage des Beschwerdeführers, er stamme aus Mogadischu, zu widerlegen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sprachfärbung des Beschwerdeführers nicht tatsächlich auf den jahrelangen Kontakt mit Staatsangehörigen aus Nordsomalia oder einen etwaigen längeren Aufenthalt in Nordsomalia zurückzuführen ist. Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.03.2016, wonach der Beschwerdeführer konkrete Angaben zu den Bushaltestellen in Mogadischu machen konnte, ist beizupflichten. Auch darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung im Rahmen der Sprachanalyse Kenntnisse über die Region Wadajir vorweisen konnte; so war er etwa dazu in der Lage, Nachbarkommunen, Denkmäler, Moscheen, Schulen, Hotels, Krankenhäuser, Fußballplätze und andere bekannte Stellen zu nennen.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leiten sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ab.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Ausführungen im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister vom XXXX.

2.3. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig.

2.3.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl 95/20/0650).

2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:

2.3.2.1. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zu seinen Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor, dem Stamm der Ashraf anzugehören, der unbewaffnet sei und von den größeren Stämmen, insbesondere den Hawiye, getötet würde. Konkret habe man dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise das Geld des Verkaufs seiner Wohnung wegenehmen wollen und würde er, sofern seine damaligen Verfolger noch am Leben seien, von diesen nach wie vor getötet werden, weil er damals mit dem Geld vor ihnen geflüchtet sei.

Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgestellt hat, ist dieses Vorbringen weder schlüssig oder plausibel. Es kamen im Verfahren Ungereimtheiten und Widersprüche zustande, die der Beschwerdeführer trotz expliziten Nachfragens nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte.

Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Beschwerdeführer schon mit den Ausführungen zu seiner Wohnsituation im Zeitpunkt des Vorfalls, bei dem ihn Rebellen aufgesucht hätten, hervor:

So gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle EAST Ost, am 24.04.2007 zu seinem Fluchtvorbringen befragt an, dass Angehörige der bewaffneten Gruppe der Hawiye im Februar 2007 in der Nacht zu dem Plastikzelt gekommen seien, in dem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie gelebt habe. Es habe eine Schießerei gegeben, woraufhin der Beschwerdeführer zu einem Freund seines verstorbenen Vaters geflüchtet sei.

In Abkehr dazu legte er in seiner nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 24.09.2007 dar, dass die Rebellen in die Wohnung des Freundes, in der der Beschwerdeführer gelebt habe, gekommen seien und angefangen hätten hin und her zu schießen, woraufhin er und die "Gäste" (etwa 6 bis 7 Personen) geflüchtet seien.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.2.2016 brachte der Beschwerdeführer dann schließlich vor, dass er sich gerade hinten in der Baracke befunden habe als er die Schüsse gehört habe und dann anschließend über das hintere Fenster geflüchtet sei. In der Wohnung des Freundes habe er sich erst nach dem Überfall auf die Baracke befunden.

Bereits in der Einvernahme vom 24.09.2007 vermochte der Beschwerdeführer diese Widersprüchlichkeiten auf entsprechenden Vorhalt nicht überzeugend auszuräumen, sondern stritt er ab, derartige Angaben getätigt zu haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte er dann mit den divergierenden Angaben konfrontiert zunächst wiederum vor, zu keinem Zeitpunkt das Wort Zelt verwendet zu haben, sondern in einer Baracke gewesen zu sein, als die Gruppe zu ihm gekommen sei. Auf neuerlichen Vorhalt der gegenteiligen Angaben in der Einvernahme vom 24.09.2007, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der Überfall, wie bereits zuvor erwähnt, in der Baracke zugetragen habe. Nachgefragt, wie er sich dann die gegenteilige Protokollierung erkläre, gab er dann schließlich ausweichend an: "Ich habe in XXXX eigentlich keine Wohnung erwähnt, nur die des Freundes des Vaters."

Dieser Erklärungsversuch ist, ebenso wie die Ausführungen in der Stellungahme vom 15.03.2016, wonach die Widersprüche durch Übersetzungsfehler zustande gekommen seien, als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 24.09.2007 von der Möglichkeit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen, keinen Gebrauch gemacht und hat auch zu Beginn der Beschwerdeverhandlung auf explizite Nachfrage bestätigt, bei seinen Befragungen, insbesondere auch bei jener in XXXX, den Dolmetscher immer gut verstanden zu haben. Angesichts dieser Ausführungen und der wiederholten Widersprüchlichkeiten kann jedenfalls nicht mehr von Missverständnissen oder Unschärfen in der Übersetzung ausgegangen werden, so wie der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung und auch in der nachfolgenden Stellungnahme vermeinte. Auch der Erklärungsversuch des Rechtsberaters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach schon die Verwendung des Begriffs Wohnung irreführend sei, weil es in Mogadischu ortsüblich nur Häuser gebe und Zeltbehausungen in Somalia überwiegend aus Stoff seien, vermag daran in einer Gesamtschau nichts zu ändern.

Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.03.2016, wonach sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Überfalls durch Hawiye-Milizen nicht in der Wohnung des Freundes, sondern auf dessen Grundstück, auf dem die Baracke errichtet worden sei, befunden habe, stehen in klarem Widerspruch zu den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 24.09.2007.

Insofern der Beschwerdeführervertreter in der Stellungnahme vom 15.03.2016 geltend macht, dass der erstinstanzliche Organwalter seiner Verpflichtung gemäß § 18 AsylG, durch entsprechende, verständnisvolle Ergänzungsfragen den Sachverhalt aufzuklären, nicht entsprochen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer ausführlich befragte, ihm mehrmals die Möglichkeit bot, seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern und ihn auch direkt in der Befragung vom 24.09.2007 mit den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Ortes des Überfalls konfrontierte. Die belangte Behörde zeigte sich jedenfalls bemüht, die Divergenzen aufzuklären, jedoch brachte der Beschwerdeführer keine Argumente vor, die dazu geeignet gewesen wären. Das erkennende Gericht kann somit nicht erkennen, dass das Bundesasylamt seiner Verpflichtung, den Sachverhalt aufzuklären, nicht entsprochen haben soll.

Schon diese Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zur Wohnsituation im Zeitpunkt des geschilderten Überfalls durch Rebellen, zusammen mit den auf Vorhalt hin getätigten mehrfach abgeänderten Rechtsfertigungsversuchen, sind nach Ansicht des erkennenden Richters ein Indiz dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgungssituation als solches nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.2.2. Abgesehen davon ist anzumerken, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Überfalls der Rebellen auf Vermutungen und Sachverhalte, die er vom Hörensagen wisse, stützte, ohne, dass es zu einem direkten Kontakt mit seinen angeblichen Verfolgern gekommen wäre. So brachte der Beschwerdeführer vor, sich gerade hinten in der Baracke befunden zu haben, als er Schüsse gehört habe. Er sei dann sofort über das hintere Fenster geflüchtet.

Illustrierend wird auf folgende Passagen aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen:

"RI: Woher wussten Sie, dass die Schüsse Ihnen galten?

BF: Ich hatte Angst, dass sie in die Baracke kommen und wusste ja, dass sie mich suchen.

RI: Warum haben sie Ihrer Meinung nach geschossen, wenn Sie doch noch gar nicht in unmittelbarer Nähe waren?

BF: Es ist tatsächlich üblich, dass zunächst in die Luft geschossen wird, dass die anderen Leute wegrennen und man leichter auf die Zielperson treffen kann. Vor dem Haus waren ca. 6 oder 7 Personen.

RI: Ich verstehe Sie richtig? Sie sind dann sofort aus einem Fenster geflohen? Haben Sie in dieser Situation Ihre Familie in der Baracke zurückgelassen oder sind Sie gemeinsam mit Ihrer Frau und Ihren Kindern weg?

BF: Ich bin alleine durch das Fenster geflohen. Meine Frau und die Kinder sind zurückgeblieben. Aber die Gruppe wollte nicht meine Frau und meine Kinder töten. Sie wollten mich."

2.3.2.3. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geflohen ist, sondern nach dem Vorfall, bei dem er seinen Angaben zufolge hätte erschossen werden sollen, ungefähr zwei Monate in der Wohnung eines Freundes seines Vaters verblieb; dies insbesondere, wenn man sich vor Augen führt, dass sich diese Wohnung seinen Angaben zufolge in demselben Bezirk, wie die Baracke, in der sich der Vorfall zugetragen haben soll, befunden hat.

Darauf angesprochen, legte er in der Beschwerdeverhandlung dar, dass die Gruppe nicht gewusst habe, dass er sich in dieser Wohnung befinde, weil der Freund des Vaters dem Stamm der Hawiye angehöre. Dies vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen; wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen, so hätte er nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts sicherlich anders gehandelt und wäre dieses Risiko, auch in der Wohnung seines Freundes gefunden zu werden, nicht über mehrere Wochen eingegangen. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Modalitäten seiner Ausreise legt daher die Annahme nahe, dass es im Herkunftsstaat gar keine asylrelevanten Probleme gegeben hat.

2.3.2.4. Abschließend ist anzumerken, dass es, selbst dann, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen Glauben schenken würde, unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer nunmehr, viele Jahre nach seiner Ausreise, nach wie vor aufgrund seines Wohnungsverkaufs verfolgt werden sollte.

2.3.2.5. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

Der Beschwerdeführer ist diesen beweiswürdigenden Erwägungen im gesamten Verfahren und auch in der Zeit nach der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Dabei ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdeerhebung für das gegenständliche Verfahren eine Rechtsberatung zur Verfügung gestellt wurde und dieser überdies durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat und sonstigem Vorbringen in der Stellungnahme vom 15.3.2016

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten wurden und denen auch in der Stellungnahme vom 15.03.2016 nicht entgegengetreten wurde, ergeben in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen insgesamt keine tendenzöse Sichtweise unterstellt werden kann. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht geändert haben.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auf die in der Stellungahme vom 15.03.2016 vorgelegten Urkunden zum Nachweis des Wohlverhaltens und der Integration des Beschwerdeführers angesichts der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht näher einzugehen war.

Bezüglich dem in der Stellungnahme vom 15.03.2016 angeführten Erkenntnis des BVwG, W149 1428514 vom 27.11.2015, ist festzuhalten, dass der zugrundeliegende Sachverhalt, der Beschwerdeführer stammte hier aus XXXX bzw XXXX und wurde als Angehöriger der Minderheit der Tumaal verfolgt, nicht mit dem hier gegenständlichen Fall zu vergleichen ist. Insofern lässt sich für den Beschwerdeführer daraus nichts gewinnen und war auch nicht näher auf die in der Stellungnahme angeführte Entscheidung einzugehen.

2.5. Zu der im Falle einer Rückkehr festgestellten konkreten Gefahr des Beschwerdeführers, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten, hat das Bundesverwaltungsgericht folgende Würdigung unternommen:

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass die Lage in Somalia (abgesehen von Somaliland und Puntland) weiterhin sehr fragil ist und es die föderale Regierung bislang kaum geschafft hat, sich außerhalb Mogadischu zu behaupten. Al-Shabaab ist gleichwohl erheblich zurückgedrängt. Es gibt auch zahlreiche Rückkehrer. Nichtsdestotrotz gibt es weiterhin viele sicherheitsrelevante Vorfälle, auch in Mogadischu. Diese können auch Zivilpersonen betreffen. Dabei kommt es zu gezielten Anschlägen, zum Beispiel auf Journalisten, Richter und Beamte, aber auch zu Kämpfen zwischen Regierung und gegnerischen Gruppen. Davon betroffen ist, als einer von mehreren auch der Bezirk Wadajir. Ohne ein unterstützendes Netzwerk ist es für neuankommende Somalier in Mogadischu, wenn sie nicht zu etablierten Clans gehören oder Angehörige der Kernfamilie dort leben, schwierig, sich sicher niederzulassen.

Die humanitäre Lage hat sich im letzten Jahr insgesamt, insbesondere betreffend Nahrungsmittelkrise und Epidemien eindeutig verschlechtert.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk Wadajir, der zu einem jener Bezirke zählt, der im Jahr 2015 in größerem Ausmaß von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen war (Informationen der Staatendokumentation, Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage vom 12.10.2015 sowie Bericht des Danish Immigration Service über eine FFM im Mai 2015). Aus diesem letztgenannten Bericht ergibt sich, dass es in Mogadischu weiterhin Realität ist: "that civilians are injured and killed every week in targeted attacks by gunmen, or attacks involving IEDs and grenades". Jener Bericht weist auch darauf hin, dass es schwer ist, ohne ein unterstützendes Netzwerk zu überleben.

Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dar, in seinem Heimatland über kein relevantes familiäres Netzwerk zu verfügen, was nicht zu bezweifeln war. Er verließ Somalia im Jahr 2007 und kehrte seither nicht mehr dorthin zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präzisierte er seine Angaben dahingehend, dass er auch keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau hat und seine Kinder verstorben sind. Auch zum Freund seines Vaters, bei dem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einige Wochen lebte, besteht seit dem Jahr 2010 kein Kontakt mehr. Insgesamt lässt sich im Falle des Beschwerdeführers der Schluss ziehen, dass aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsbezirk und aufgrund der besonders prekären Sicherheitslage in Wadajir unter Berücksichtigung seiner fehlenden familiären Anknüpfungspunkte, ein menschenrechtsrelevantes Rückkehrhindernis besteht. Es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner zwangsweisen Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;

09.03.1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Sein diesbezügliches Vorbringen im Erstverfahren erweist sich aus den in der Beweiswürdigung näher dargelegten Gründen weiterhin als nicht glaubwürdig.

Hinsichtlich einer zusätzlich vorgebrachten Gruppenverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Ashraf ist anzumerken, dass die aktuellen Länderinformationen die Wahrscheinlichkeit einer maßgeblichen Verfolgung von entsprechender Intensität nicht bestätigen. Diesen zufolge werden Ashraf traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Zwar können sie aufgrund der Tatsache, dass sie einen von Al-Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden, insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen, speziell gegen Ashraf. Somit werden Angehörige von Minderheitenclans nicht systematisch verfolgt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Angehörigen des Stammes der Asharaf durch die Hawiye-Gruppe generell asylrelevant verfolgt würden, kann somit nicht gefolgt werden.

Eine aktuell zu befürchtende individuelle Verfolgung ist, wie ausgeführt, zu verneinen (vgl dazu auch das Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, D-1367/2014). Der prekären Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wurde durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen (vgl dazu auch die Entscheidungen des VwGH vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0056, vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0205 und vom 01.03.2016, Ra 2015/18/0254).

Insofern der Beschwerdeführervertreter schließlich in der Stellungnahme vom 15.03.2016 vorträgt, der Beschwerdeführer sei in der Zeit von 19.04.2007 bis zu der Zurückdrängung der Al-Shabaab aus Mogadischu in den Jahren 2011 und 2012 schon aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage in Mogadischu und seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan jedenfalls Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen und stelle es eine unbillige Härte dar, dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine angebliche Verbesserung der "allgemeinen Sicherheitslage" in Mogadischu zum jetzigen Zeitpunkt den Asylstatus vorzuenthalten, zumal Art 4 Abs 4 der Statusrichtlinie in besonderer Weise zum Tagen kommen müsse, so ist diesen Ausführungen in rechtlicher Hinsicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2016, Ra 2015/18/0212-8, entgegenzuhalten. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof, wie schon in früheren Judikaten ausgesprochen, dass eine bereits stattgefundene Verfolgung für sich genommen nicht hinreichend ist und selbst dann, wenn der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, entscheidend ist, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Liegen dem Gericht "stichhaltige Gründe" vor, die gegen eine weitere Verfolgung sprechen, kommt dem Umstand einer Vorverfolgung hingegen keine entscheidende Beweiskraft mehr zu (vgl dazu auch die Entscheidungen des VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0046, vom 09.06.2015, Ra 2014/20/0185 und vom 18.11.2015, Ra 2015/18/0220).

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkten II. und III.

3.3.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, Zl 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl VwGH 27.02.2001, Zl 98/21/0427; 20.06.2002, Zl 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl 2001/21/0137).

3.3.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 gegeben sind, dies in einer notwendige Gesamtschau von Aspekten des Art 3 und Art 8 EMRK (vgl AsylGH 28.01.2010, S1 410743-1/2009 und AsylGH 29.12.2010, A2 266.926-3/2010/5E).

Die Vulnerabilität des Beschwerdeführers ergibt sich zunächst aus seinem Status als alleinstehender Mann ohne tragfähiges soziales Bezugsnetz in Somalia. So ist der Beschwerdeführer seit 2009 geschieden und hat er darüber hinaus, abgesehen von Facebook-Kontakten, keine näheren Verbindungen mehr zu somalischen Staatsangehörigen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aus seiner Volksgruppenzugehörigkeit resultierenden Benachteiligungen, die jedoch nicht die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten (siehe dazu die Ausführungen auf Seite 37) und aufgrund der prekären Sicherheitssituation in Somalia und Mogadischu einer aktuellen und maßgeblichen Gefahr ausgesetzt wäre, Opfer dieser Sicherheitslage zu werden oder in eine existentielle Notlage zu geraten. Ausschlaggebend für das Bundesverwaltungsgericht ist dabei, dass der Beschwerdeführer aus dem Bezirk Wadajir stammt, der dem Bericht des Danish Immigration Service über eine FFM im Mai 2015 zufolge zu einem jener Bezirke zählt, der im Jahr 2015 in größerem Ausmaß von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen war. Aus diesem Bericht ergibt sich darüber hinaus, dass es schwer ist, ohne ein unterstützendes Netzwerk zu überleben.

In einer Gesamtschau dieser Aspekte kann zur Zeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner besonders individuellen Situation im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in eine als menschenunwürdig zu betrachtende Lage geraten könnte, sodass für ihn ein menschenrechtsrelevantes Rückkehrhindernis besteht.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht offen, zumal in seinem Fall eine allfällige Rückkehr bereits nach Mogadischu geprüft wurde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland oder Puntland muss ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer in Somaliland oder Puntland über keine Angehörigen verfügt (vgl EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr 886/11, Abs 82ff).

Ausschlussgründe nach § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3).

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist.

3.4. Zu Spruchpunkt IV.

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zum anderen von der Würdigung von Vulnerabilitätsaspekten unter dem Hintergrund der Lage in Somalia, insbesondere in seinem Heimatdorf. Betreffend die Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunkts bezüglich der Frage des Vorliegens von Verfolgungshandlungen, konnte sich das erkennende Gericht auf die Entscheidungen des VwGH vom 03.05.2016, Ra 2015/18/0212-8, vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0046, vom 09.06.2015, Ra 2014/20/0185 und vom 18.11.2015, Ra 2015/18/0220, stützen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar; die zitierte Judikatur des AsylGH stand mit solcher des VwGH in Einklang.

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