VwGH Ra 2015/18/0205

VwGHRa 2015/18/020515.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des A M in W, vertreten durch Mag. Alexander Eppelein, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 66, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2015, Zl. W221 1425428- 1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 1. März 2012 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines somalischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; gleichzeitig wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die gegen den abweisenden Teil des Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. August 2015 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es ausschließlich die individuell konkret gegen den Revisionswerber gerichtete potentielle Verfolgung beurteilt habe. Zur Frage einer "Gruppenverfolgung" habe es hingegen keine Feststellungen getroffen.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine zur Zulässigkeit führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Der Revisionswerber führt dazu ins Treffen, er sei als Mitglied der Gruppe derjeniger, die von ihrem Clan keinen ausreichenden Schutz genießen würden und bereits von Al Shabaab Milizen angeworben worden seien, einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Er übersieht dabei allerdings, dass das BVwG sowohl die behauptete Clanzugehörigkeit als auch die behauptete Rekrutierung durch Al Shabaab Milizen mit einer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht als unschlüssig zu erkennender Beweiswürdigung nicht als glaubwürdig erachtet hat, weshalb das Schicksal der Revision nicht von der Lösung der Frage der Asylrelevanz der behaupteten Gruppenverfolgung abhängt. Soweit sich die Revision auch gegen die vom BVwG im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wendet, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf (vgl. etwa VwGH vom 27. Oktober 2015, Ra 2015/18/0166, mwN). Auf die lediglich hilfsweisen Ausführungen des BVwG zur Asylrelevanz des Vorbringens bei "Wahrunterstellung" braucht daher nicht weiter eingegangen werden, zumal sich die primäre Begründung des BVwG als tragfähig erweist.

Des Weiteren wird zur Zulässigkeit der Revision - unter Hinweis auf jüngste Anschläge der Al Shabaab - vorgebracht, das BVwG habe veraltete Länderberichte zur Lage in Somalia herangezogen und sei damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Die Zulässigkeit der Revision setzt jedoch neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. VwGH vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).

Derartiges legt die Revision jedoch fallbezogen nicht dar, zumal sie nicht präzisiert, zu welchen konkreten - bezogen auf die Frage des Status des Asylberechtigten - Aspekten die verwerteten Länderberichte, die überwiegend aus dem Jahr 2014 stammen, bereits veraltet gewesen sein sollen.

4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2015

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