BVwG W221 1432373-1

BVwGW221 1432373-128.9.2015

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1432373.1.00

 

Spruch:

W221 1432373-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 12 06.874-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:

"Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen."

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia muslimischen Glaubens zu sein und dem Clan der XXXX anzugehören.

Am 06.06.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am XXXX habe er Somalia mit dem Flugzeug mit einem gefälschten Reisepass verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst vor der Gruppe Al Shabaab habe. Sie hätten ihn im XXXX entführt und ihn gezwungen am Krieg teilzunehmen. Er habe eine Waffe bekommen und hätte kämpfen sollen. Er habe sich jedoch geweigert und sei geflohen. Er habe keine Menschen töten wollen.

Am 03.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache und seiner Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, gesund zu sein. Er sei in Afgooye geboren, seine Eltern seien verstorben und er habe keine Geschwister. Nach dem Tod seiner Eltern habe er bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt und als Kellner in dessen Restaurant gearbeitet. Am XXXX habe er in Afgooye traditionell seine Frau geheiratet, die noch immer in Afgooye bei ihrem Onkel lebe. Der Beschwerdeführer habe von 1997 bis XXXX in Nordsomalia bei seinem Onkel gelebt, in der Stadt XXXX. Vor seiner Ausreise habe er wieder ca. 20 Tage in Afgooye gelebt. Sein Onkel sei am XXXX verstorben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er einer Minderheit angehöre, die in Somalia gejagt werde. Nach dem Tod seines Onkels sei er zurück nach Afgooye gefahren und von Al Shabaab vom XXXX bis zum XXXX festgehalten worden. Er sei am XXXX in Afgooye angekommen. Er sei zurückgegangen, weil sein Onkel verstorben sei und sie in XXXX die einzigen XXXX gewesen seien. Die Frau des Onkels habe das Restaurant übernommen; sie gehöre dem Clan der Isaaq an. Bei seiner Rückkehr nach Afgooye habe er bei seiner Frau gelebt und diese am XXXX geheiratet. Am selben Tag seien Al Shabaab Leute zu dem Haus ihres Onkels gekommen, hätten ihn und einen Freund namens XXXX mitgenommen und zu einem Lager in Afgooye gebracht. Ihnen sei gesagt worden, dass sie gegen die Regierung kämpfen sollten und bei einer Weigerung getötet werden. Am Abend hätten sie eine Waffe bekommen und seien nach Mogadischu gebracht worden, wo sie jede Nacht gekämpft hätten und es viele Tote auf beiden Seiten gegeben habe. In der Früh seien sie zurückgebracht worden und hätten vier Stunden geschlafen. Am XXXX hätten er und sein Freund sich entschlossen, zu fliehen. Die Islamisten hätten ihnen vertraut, weil sie für sie gekämpft hätten. An diesem Tag habe sein Freund Wache gehalten und ihn um 3 Uhr Früh geweckt. Sie seien dann zur Fuß zu seiner Frau gegangen, er habe seine Sachen gepackt und sei nach Mogadischu gefahren, wo er sich bei einem Onkel seines Freundes bis zu seiner Ausreise am XXXX aufgehalten werde. Sein Freund sei in Somalia geblieben.

Über nähere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er von fünf Al Shabaab Mitgliedern um 7 Uhr Früh beim Frühstück abgeholt worden sei. Das Lager sei am Stadtrand von Afgooye gewesen. Er habe keine Ausbildung erhalten, aber es sei ihm gezeigt worden, wie er mit einer AK47 umzugehen habe. Er habe jede Nacht in Mogadischu gekämpft. Sein Auftrag sei gewesen, Soldaten zu jagen, die allein herumstehen oder nicht aufpassen. Als sein Freund das Lager bewacht habe, habe dieser ihn um 3 Uhr Früh geweckt und sie seien zur Fuß zwei Stunden lang nach Hause gegangen.

Bei seinem letzten Telefonat mit seiner Frau habe diese ihm gesagt, dass sein Freund Abdulahi von Al Shabaab getötet worden sei. Al Shabaab seien insgesamt vier Mal auch zu seiner Frau gekommen und hätten nach ihm gefragt. Das sei am XXXX gewesen.

Im Sprachanalyse-Bericht vom 19.11.2012 der Firma Sprakab wurde ausgeführt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hohem Sicherheitsgrad in Dschibuti und dem Grenzgebiet zum nordwestlichen Somalia und Äthiopien liege. Der Wahrscheinlichkeitsgrad des sprachlichen Hintergrundes Afgooye sei sehr gering.

Am 10.01.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Auf Vorhalt des Sprachanalyse-Berichts gab er Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Aussage bleibe und nicht aus Dschibuti stamme. Auf die Frage, ob er irgendwelche Fluchtgründe zu seinem festgestellten Herkunftsstaat Dschibuti vorzubringen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er keine Fluchtgründe zu Dschibuti vorzubringen habe, weil er nicht von dort komme.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, zugestellt am 17.01.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Dschibuti abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Dschibuti ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Dschibuti und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bericht der Sprachanalyse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Dschibuti ergeben habe, weshalb nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stamme. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Dschibuti keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 25.01.2013 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Sprachgutachten absolut nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer spreche kein Arabisch, was aber bei einer Staatsangehörigkeit von Dschibuti zu erwarten sei. Den Dialekt aus Nordsomalia habe er, weil er im Kindesalter nach XXXX gekommen sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 29.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit mehreren Schreiben legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

* Arztbestätigung vom XXXX eines Allgemeinmediziners mit der Diagnose Hypercholesterinämie [zu hoher Cholesterinspiegel] und Grenzwert Art Hypertonie [Bluthochdruck], das mit Ausdauersport, Ernährungsberatung und Gewichtsabnahme behandelt werden könne

* Teilnahmebestätigung über einen Deutschqualifizierungskurs von April bis Dezember 2013

* Teilnahmebestätigung über den Kurs Grundlagen Deutsch von September bis November 2012

* Arbeitszeugnis vom Juni XXXX

Mit 28.02.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Beschwerdeergänzung vom 24.03.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er an der wissenschaftlichen Richtigkeit des Sprachgutachtens von Sprakab zweifle. Es sei kritisch zu betrachten, dass das Gutachten nicht von einem Linguisten durchgeführt werde. Gerade für Somalia hätten sich einige Sprachgutachten als fehlerhaft erwiesen. Dazu werde auf zwei Zeitungsartikel (Die Presse und Salzburger Nachrichten) verwiesen.

Mit Schreiben vom 07.04.2015 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Bestellung eines Sachverständigen informiert und aufgefordert, eventuelle Umstände, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen können, bekannt zu geben. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

Mit Beschluss vom 04.05.2015 wurde der Linguist Dr. XXXX als Sachverständiger für die Erstellung eines afrikanistischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde dem Gutachter insbesondere die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:

* Spricht der Beschwerdeführer eine Variante des Somali, die der Region Afgooye und dem Clan der XXXX zugeordnet werden kann?

* Bei Verneinung der Frage 1: Spricht der Beschwerdeführer sonst eine Variante des Somali, die einer Region in Somalia zugeordnet werden kann? Oder stammt er - der Annahme der belangten Behörde entsprechend - aus Dschibuti?

Am 12.06.2015 wurde die Befundaufnahme im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache durchgeführt.

Mit Schreiben vom 27.08.2015 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.08.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 14.09.2015 langte das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX ein. Darin wird zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Befundaufnahme zusammenfassend ausgeführt, dass dieser angab, nach dem Tod seiner Eltern im Alter von sieben Jahren von seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX in Somaliland gebracht worden sei, wo er bei seinem Onkel und dessen Frau gelebt habe. In XXXX habe er im Restaurant seines Onkels gearbeitet, in dem auch ein Cousin mütterlicherseits (der Sohn eines anderen Onkels mütterlicherseits) namens XXXX gearbeitet habe. Dieser XXXX habe ihn nach dem Tod seines Onkels mit einem Geländewagen nach Afgooye gebracht, wo er bei einer fremden Familie untergebracht worden sei, deren Tochter er geehelicht habe.

In Beantwortung der oben angeführten Fragen kommt der Sachverständige zum Schluss, dass es keine tragfähigen Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, seine anfängliche Sprachsozialisierung innerhalb einer aus Afgooye stammenden und/oder einen XXXX-Dialekt sprechenden Familie erfahren hätte, bzw. dass er, außerhalb des angeblichen Herkunftsgebietes desselben, auch danach, bis XXXX in anzunehmenden engen Kontakt mit zwei anderen Sprechern aus seiner Familie gelebt hätte. Eine jedenfalls anfängliche Sozialisierung des Beschwerdeführers in Somalia, bzw. in Somaliland sei durchaus wahrscheinlich und keinesfalls auszuschließen. Tragfähige oder spezielle Hinweise auf eine Teil- oder Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Djibouti gebe es keine.

Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens vorab zur Kenntnisnahme übermittelt mit der Information, dass es im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert werden wird.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.09.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Sachverständigen und des Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher auch die Länderberichte zu Somaliland vorgehalten wurden.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afgooye geboren sei und im Alter von ca. 7 Jahren Afgooye verlassen habe, um nach dem Tod seiner Eltern bei seinem Onkel in Nordsomalia zu leben. Auf Vorhalt des Gutachtens beharrte er auf seinem Vorbringen und führte aus, dass er den Dialekt des Nordens annehmen habe müssen, weil er in einem Restaurant als Kellner gearbeitet habe und mit Menschen aus Somaliland zu tun hatte. Im Jahr XXXX sei sein Onkel verstorben und er sei zurück nach Afgooye gefahren. Dort habe er zehn Tage bei einer Familie gelebt, dessen Tochter er geheiratet habe. Er sei dann am Tag seiner Hochzeit von Al Shabaab entführt und gezwungen worden, für sie zu kämpfen. Er habe zehn Tage in Mogadischu gekämpft und sei dann geflohen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Clanzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus Somalia aus, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer spricht Nordsomali im engeren Sinn und stammt aus Somaliland.

Er konnte für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften durch seine Arbeit in einem Restaurant in XXXX/Somaliland aufkommen. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich noch Verwandte des Beschwerdeführers in Somaliland befinden.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Somalia, insbesondere in Somaliland, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, weshalb festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Somalia iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 05.06.2012 lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keine Familie.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, lebt in einem Flüchtlingsheim und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia, insbesondere in Somaliland:

"Politische Lage

Die Republik Somaliland hat im Mai 1991 ihre Unabhängigkeit erklärt und seither Stück für Stück grundlegende Staatsstrukturen wieder aufgebaut. Die Unabhängigkeit wurde bei einer im Jahr 2001 abgehaltenen Volksabstimmung bestätigt. Während in Süd-/Zentralsomalia Kämpfe stattfanden, befand sich Somaliland auf einem Weg des Staatsaufbaus und der Demokratisierung. In den westlichen und zentralen Landesteilen sind die Fortschritte bemerkenswert. Auch wenn Somaliland seither Regierungskapazitäten aufgebaut hat und sich auf einem Weg der vollständigen Demokratisierung befindet, ist das Land international noch nicht anerkannt worden (BS 2014). Auch wenn es keine formelle Anerkennung gibt, so bestehen unterhalb der Schwelle der förmlichen Anerkennung trotzdem freundschaftliche Beziehungen zu Staaten in der Region (Äthiopien, Dschibuti) und darüber hinaus (AA 3.2014b). Gemäß Aussagen von Nicolas Kay, Leiter der UN Assistance Mission in Somalia (UNSOM) hat Somaliland in den vergangenen Jahren enorme Fortschritte gemacht (UNNS 18.8.2014).

Die letzte Präsidentenwahl fand im Jahr 2010 statt. Bei der als von internationalen und lokalen Beobachtern als frei und fair erklärten Wahl gewann der gegenwärtige Präsident Ahmed Mohamed Mohamud ‚Silanyo' (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 3.2014c). Es kam zu einer problemlosen Amtsübergabe von der Regierungs- an die Oppositionspartei (BS 2014).

Somaliland verfügt über ein Zweikammern-Parlament. Sowohl der Guurti/House of Elders als auch das Repräsentantenhaus haben jeweils 82 Abgeordnete (USDOS 27.2.2014). Die letzten Parlamentswahlen fanden in Somaliland im Jahr 2005 statt. Neuwahlen sind damit schon seit mehr als drei Jahren überfällig. Zuletzt wurden sie wieder von 2014 auf Juli 2015 (Repräsentantenhaus) bzw. 2016 (Guurti) verschoben. Begründet wurde die neuerliche Verschiebung mit Problemen bei der Wählerregistrierung, Unsicherheit und technischen Problemen (USDOS 27.2.2014). Die Vorbereitung der Wahlen erfolgt mit internationaler Unterstützung (AA 3.2014c; vgl. UNSG 25.9.2014).

Lokalwahlen wurden am 28.11.2012 durchgeführt. Die Wahlen verliefen größtenteils friedlich, allerdings kam es nach der Verkündung der Ergebnisse zu gewaltsamen Protesten, die wiederum von der Polizei mit Gewalt niedergeschlagen wurden. Dabei wurden zehn Menschen getötet (BS 2014).

Von den im Jahr 2012 registrierten neun politischen Vereinen schafften es Kulmiye, Waddani und Ucid, als eine von drei Parteien zugelassen zu werden (USDOS 27.2.2014).

Das Verhältnis zwischen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch. Von einer Aussöhnung mit dem Rest Somalias im Kontext einer friedlichen und definitiven Lösung der Statusfrage sind beide Seiten noch weit entfernt. Bei dem von der Türkei unterstützten "Istanbuler Dialog" konnten allerdings atmosphärische Fortschritte zwischen den beiden Verhandlungsteams aus Hargeysa und Mogadischu erreicht werden (AA 3.2014c).

Quellen:

Sicherheitslage

Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage in Somaliland ist im Vergleich zum Rest des Landes deutlich stabiler (ÖB 10.2014). Die UN hat für das eigene Personal die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit Gelb (medium risk), die Regionen Togdheer, Sanaag und Sool mit Orange (high risk) eingestuft (A 9.10.2014). Während also das westliche Somaliland die stabilste Region ganz Somalias ist, bleibt der östliche Teil volatil (A 17.10.2014).

Al Shabaab ist keine unmittelbare Bedrohung für Somaliland (C 18.6.2014). Es wurden keine Anschläge oder Kampfhandlungen von al Shabaab in den zentralen Teilen Somalilands verzeichnet (ÖB 10.2014).

Somaliland verfügt in den westlichen und zentralen Landesteilen über Verwaltungskapazitäten. Ohne die Möglichkeit, auf externe Finanzierung zurückgreifen zu können, bleiben diese Kapazitäten aber minimal und konzentrieren sich hauptsächlich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2014). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar (ÖB 10.2014). Die Regierung greift bei Clanstreitigkeiten vermittelnd ein, z.B. im Frühjahr 2014 (UNDP 2.5.2014b).

Die östlichen Regionen Sool, Sanaag und Cayn (teil der Region Togdheer) sind zwischen Somaliland und Puntland umstritten. Beide Entitäten beanspruchen die volle Kontrolle für sich. Allerdings haben weder Somaliland noch Puntland die tatsächliche Kontrolle über die Gebiete erlangt. In den drei betroffenen Gebieten kam es im Jahr 2013 zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der somaliländischen Armee und lokalen Milizen. Mehr als hundert Personen verloren ihr Leben und mehr als 3.000 Menschen wurden vertrieben (BS 2014). Insgesamt kommt es an der Grenze zu Puntland (Sanaag und Sool) immer wieder zu Schusswechseln (ÖB 10.2014) mit dort beheimateten Milizen (AA 3.2014c). Bezüglich dieser Gebiete gab es im Jahr 2013 mehrere Berichte, wonach der Zugang für humanitäre Hilfe eingeschränkt war. NGOs berichteten über Einschüchterungen durch lokale Behörden (USDOS 27.2.2014).

Aufgrund des Konfliktes im Osten des Landes bleibt die Kontrolle dieser Gebiete durch Somaliland beschränkt. Insbesondere die lokale Sool-Sanaag-Cayn-Miliz (SSC) hatte in der Vergangenheit versucht, eine sowohl von Somaliland als auch von Puntland unabhängige Administration aufzubauen. Diese Administration wurde im Jahr 2012 durch den sogenannten "autonomen Staat Khatumo" ersetzt, der vorgibt, die Gebiete des Dulbahante-Clans in Somaliland und Puntland zu administrieren. Trotz eines Waffenstillstandsabkommens zwischen Teilen der SSC und der somaliländischen Regierung kam es auch weiterhin zu gewaltsamen Zwischenfällen in der Region Sool (BS 2014). In den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Regionen halten die Spannungen an. Interkommunale Auseinandersetzungen um Land und andere Ressourcen haben sich verstärkt (ICRC 14.5.2014). Eine Auseinandersetzung zwischen Somaliland und Khatumo gab es etwa am 28.8.2014 in der Region Sool (UNSC 30.9.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Prinzipiell sieht die Verfassung Gewaltenteilung vor. Allerdings übt die Exekutive sowohl auf die Legislative als auch auf die Justiz Einfluss aus (BS 2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Laut Verfassung kommen drei Rechtssysteme zur Anwendung: Islamisches Recht; formales Recht; traditionelles Recht. Die Scharia-Gerichte befassen sich dabei mit Standesangelegenheiten, erlangen aber aufgrund der schnellen Verfahren auch in der somaliländischen Wirtschaft immer mehr an Bedeutung. Auch wenn formelles Recht - darunter das alte somalische Strafgesetzbuch - weiterhin zur Anwendung kommt, ist das traditionelle Recht relevanter (BS 2014).

In Somaliland gibt es funktionierende Gerichte. Es gibt auch von der UN finanzierte mobile Gerichte für abgelegene oder gefährdete Gebiete (USDOS 27.2.2014). In 37 von 52 Bezirken gibt es Gerichte, davon haben 15 einen festen Sitz; und 22 haben ernannte Richter aber keine permanenten Gerichtsgebäude. Die mobilen Gerichte bieten ihre Dienste in 25 Bezirken an (UNDP 13.8.2014).

UNDP hat somaliländische Gerichte mit Ausbildung und anderer Unterstützung versehen (BS 2014). UN-Agenturen betreiben umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors (Richter, Staatsanwälte, Polizei) (ÖB 10.2014). Bis Ende 2013 hat alleine das Civil Service Institute 3.700 öffentlich Bedienstete in Somaliland ausgebildet. Außerdem graduierten im Jahr 2013 an der Universität in Hargeysa 338 Juristen, darunter 89 Frauen (UNDP 27.6.2014). Aus- und Weiterbildung von hunderten Richtern, Staatsanwälten, Untersuchungsbeamten und anderen öffentlich Bediensteten finden laufend statt (UNDP 13.8.2014).

Insgesamt mangelt es aber noch an ausgebildeten Richtern, Juristen bzw. selbständigen Anwälten (ÖB 10.2014). Es mangelt auch an Rechtsdokumentation (USDOS 27.2.2014) und an vollständiger territorialer Souveränität. Außerdem wird der Justiz häufig Korruption vorgeworfen und die Verfahren dauern sehr lange. Dies führt dazu, dass die Menschen oft auf die traditionelle oder islamische Justiz zurückgreifen (BS 2014).

In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden. Strafprozessuale Verfahrensrechte werden in Somaliland und Puntland eher beachtet als in den übrigen Landesteilen (E 6.2013). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen und es gibt ein Recht auf Berufung. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land kostenlose Rechtsberatung (Legal Aid Clinic) (USDOS 27.2.2014), etwa von UNDP unterstützte. Letztere berieten im 1. Quartal 2014 990 Personen (UNDP 2.5.2014a), im 2. Quartal 2014 1.055 Personen, darunter auch Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und Minderheitenangehörige (UNDP 13.8.2014).

Allerdings gibt es - wie erwähnt - Berichte darüber, dass es vor allem in hochrangig politischen und sicherheitsrelevanten Fällen zu Einflussnahme durch die Exekutive oder die Politik kommt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Aus Sicht der Botschaft kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Somaliland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 10.2014). Die somaliländische Polizei untersteht dem somaliländischen Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Das UNDP hat alleine bis Ende 2013 zur Ausbildung von 5.000 Polizisten in Somaliland beigetragen. Das UNDP zielte in seiner Arbeit auch auf die Stärkung institutioneller und technischer Kapazitäten der somaliländischen Polizei ab. Menschenrechte und Gleichstellung sollen gefördert werden. Dazu wurden u.a. 150 Polizistinnen neu rekrutiert (UNDP 27.4.2014). Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Somalilands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014).

Die genaue Größe der Polizei von Somaliland ist unklar, inkl. Justizwache und Verkehrspolizei könnten es bis zu 50.000 Mann sein.

Es gibt bei der Polizei einige Spezialeinheiten: die Special Protection Units (SPUs), die für die Sicherheit der im Lande tätigen Ausländer verantwortlich sind; die Resistant Reaction Unit (RRU), eine Alarmeinheit (u.a. auch als Entschärfungsdienst eingesetzt); und Einheiten für den Schutz des Staatsoberhauptes und anderer hochrangiger Personen (SR 31.5.2012). Die Sicherheitskräfte dürften in der Lage sein, mit kleineren Bedrohungen oder Krisen umzugehen. Die aktuelle Regierung hat die Gehälter der staatlichen Sicherheitskräfte in den vergangenen Jahren um 100 Prozent erhöht (ÖB 10.2013).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Somaliländische Sicherheitskräfte begingen willkürliche Tötungen, z. B. am 13.5.2013 als in Burco auf zivile Demonstranten gefeuert wurde. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor; betroffen sind hier v.a. Personen, die der Unterstützung von al Shabaab bezichtigt werden, als auch Journalisten. Straftaten durch Sicherheitskräfte werden selten untersucht, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 27.2.2014).

Der aktuelle Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter oder Verschwindenlassen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Korruption

Korruption und auf den Clans basierte Patronage-Netzwerke durchdringen alle Ebenen der Verwaltung. Vor allem unter dem vorigen Präsidenten war Korruption besonders verbreitet. Mittlerweile gibt es aber Zeichen der Besserung (BS 2014). Es gibt nunmehr einen nationalen Rechnungsprüfer und eine Anti-Korruptions-Kommission, die vom Präsidenten ernannt werden (USDOS 27.2.2014). Es kam zur Verurteilung zweier Behördenmitarbeiter und zur Entlassung einiger Richter (BS 2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen agieren (USDOS 27.2.2014). Es gibt zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft, etwa für Frauen, Jugendliche, Berufsgruppen etc. Die Regierung lädt Repräsentanten der Zivilgesellschaft regelmäßig zu Beratungen ein (BS 2014).

Quellen:

Ombudsmann

Die Arbeitsfähigkeit der Somaliland Human Rights Commission wird durch eingeschränkte Ressourcen und die Unerfahrenheit der Mitglieder gehemmt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Wehrdienst

Es gibt keine Wehrpflicht (E 6.2013).

Noch immer werden große Teile des insgesamt kleinen somaliländischen Budgets der Armee überantwortet. Diese besteht aus ca. 35.000 zivilen und militärischen Angehörigen. Die Armee verfügt zwar lediglich über veraltete Ausrüstung, ist im Unterschied zu anderen Sicherheitskräften in Somalia allerdings gut organisiert (BAA 25.7.2013).

Es gibt nur vereinzelt Berichte über Kinder in den Reihen der somaliländischen Armee (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Somaliländische Sicherheitskräfte begingen willkürliche Tötungen; auch willkürliche Verhaftungen kommen vor. Betroffen sind hier v.a. Personen, die der Unterstützung von al Shabaab bezichtigt werden, aber auch Journalisten (USDOS 27.7.2014).

Insbesondere in Folge der friedlichen Machtübergabe nach den Präsidentschaftswahlen 2010 hat die Menschenrechtslage insgesamt, ausgehend von einem äußerst niedrigen Niveau, einige Fortschritte gemacht (E 6.2013). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext bleiben Frauen-, Kinder- und Minderheitenrechte oft unzureichend gewährleistet (BS 2014).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Auch wenn es keine systematische Zensur gibt, wurde die Meinungsfreiheit in den vergangenen Jahren manchmal sehr eingeschränkt (BS 2014). Menschen müssen mit entsprechenden Repressalien rechnen, wenn sie Kritik an der Regierung üben. Dies betrifft v.a. Kritik mit Bezug auf Korruption. Es kam im Jahr 2013 auch zur Verhaftung von Regierungskritikern. Journalisten üben Selbstzensur (USDOS 27.2.2014). Gemäß Angaben der Somaliland Journalist Association wurden im Jahr 2013 mehr als 20 Journalisten in Haft genommen. Außerdem wurden Medieneinrichtungen geschlossen, z. B. Kalsan TV am 22.7.2013 (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Im Jahr 2012 waren noch 79 Journalisten verhaftet worden (USDOS 19.4.2013).

Private Radiosender sind in Somaliland auch weiterhin verboten. Der einzige offizielle FM-Sender gehört der Regierung. Allerdings beziehen die Menschen Informationen auch aus dem somalischen Programm von BBC und Voice of America (USDOS 27.2.2014) und darüber hinaus gibt es in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten im Osten weitere Radiosender (BS 2014).

Dahingegen gibt es zahlreiche private Zeitungen und mehrere Fernsehstationen. Der Zugang zum Internet ist uneingeschränkt möglich (BS 2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Es gibt auch viele Vereine im Land (BS 2014). Trotzdem wird die Vereinigungsfreiheit in Somaliland eingeschränkt.

Auch die Versammlungsfreiheit wurde manchmal eingeschränkt: Im Jahr 2013 kam es zur Tötung von zumindest einem zivilen Demonstranten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Opposition

Laut Verfassung sind nur jeweils drei Parteien gleichzeitig zu einer Wahl zugelassen (USDOS 27.2.2014). Diese in der Verfassung festgehaltene Regel soll der Verbreitung von Clan-Parteien einen Riegel vorschieben. Gegenwärtig sind noch Vertreter von Kulmiye, Udub und Ucid im Repräsentantenhaus vertreten. Bei den Lokalwahlen 2012 verlor die Udub ihren Status zu Gunsten der Wadani-Partei. Damit sind bei den nächsten Wahlen Kulmiye, Ucid und Wadani als wahlwerbende Parteien zugelassen. Die Demokratie wird in Somaliland sehr ernst genommen (BS 2014).

Trotzdem war es in den letzten Jahren immer wieder zu Einschüchterungsmaßnahmen seitens der Regierung gegen Anhänger der Opposition gekommen. Insbesondere duldet diese es nicht, wenn die einseitig erklärte Unabhängigkeit der Republik Somaliland in Frage gestellt wird. Aus Somaliland stammenden Vertretern im somalischen Parlament bzw. in der Regierung wurden Repressionen für den Fall ihrer Rückkehr angedroht; sie werden als Landesverräter angesehen (E 6.2013).

Quellen:

Haftbedingungen

Der Strafvollzug in Somaliland kann mit westlichen Standards nicht verglichen werden, wenngleich unter der aktuellen Regierung seit 2010 merkbare Verbesserungen erzielt wurden. Ein andauerndes Problem ist aber das Fehlen von Einrichtungen für den Jugendstrafvollzug (ÖB 10.2013).

UN Office on Drugs and Crime (UNODC) arbeitet eng mit den Behörden in Hargeysa und Mandera zusammen, um Ausbildungsmöglichkeiten für Häftlinge und die Verbesserung der Lebensbedingungen in Gefängnissen zu erzielen (ÖB 10.2014). Das UNODC bildet somaliländisches Gefängnispersonal aus (USDOS 27.2.2014). Großbritannien hat derweil den Bau eines neuen Gefängnisses in Hargeysa unterstützt (UKFCO 10.4.2014).

Das Gesetz gestattet es Häftlingen, bei den Justizbehörden Beschwerden vorzubringen. Außerdem gestattet die Regierung unabhängigen sowie UN-Organisationen den Besuch von Haftanstalten. Auch das sogenannte Prison Conditions Management Committee, in welchem auch Ärzte und Repräsentanten der Zivilgesellschaft vertreten sind, besuchte Gefängnisse (USDOS 27.7.2014). Das ICRC hat ein Abkommen mit der somaliländischen Regierung geschlossen und konnte erstmals Gefangene in Haftanstalten besuchen. Die Behandlung und die Lebensbedingungen der Häftlinge wurden beobachtet (ICRC 14.5.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Im Jahr 2013 wurden in Somaliland 28 Todesurteile vollstreckt, alle für begangene Mordtaten (AI 27.3.2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer sowie die Missionierung für eine andere Religion. Dies, obwohl die Verfassung auch die Glaubensfreiheit feststellt. Somaliland setzt das Verbot der Missionierung auch effektiv durch. So wurde z.B. im März 2013 ein kenianischer Angestellter der UN aufgrund der Anschuldigung der Verbreitung christlicher Literatur in seine Heimat deportiert (USDOS 28.7.2014).

Es liegen außerdem Berichte über die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund des Glaubens und der Glaubensausübung vor. Der soziale Druck, mit dem sunnitischen Islam verbundene Traditionen zu befolgen, ist groß (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

• Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

• Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

• Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

• Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

• Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).

Quellen:

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).

Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Quellen:

Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

Minderheiten in Somaliland

Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Bantu, Äthiopier) sind weiterhin Marginalisierung sowie sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung (kein Arbeitsmarktzugang) ausgesetzt. Eine aktive "Verfolgung" findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2014).

In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 27.2.2014). Minderheitenangehörige können sich in vom UNDP unterstützten Rechtshilfezentren juristisch beraten lassen (UNDP 2.5.2014a; vgl. UNDP 13.8.2014).

Xeer-Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans sind in Somaliland möglich. Die Minderheit hat die Möglichkeit, ein Xeer-Abkommen zurückzuweisen. Im Gegensatz gibt es keine Möglichkeit, den Minderheiten eine vereinbarte Auszahlung zu verweigern. Allerdings üben starke Clans auf Minderheiten Druck aus. Dann können sich Minderheiten auch an ein Gericht wenden. Eine internationale Organisation gibt an, dass in der Regel Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans fair ablaufen, allerdings könne Erpressung vorkommen. Minderheitengruppen können sich in Somaliland mit einem großen Clan assoziieren. In diesem Fällen führt der "Mutterclan" die Verhandlungen für die Minderheitengruppe (MV 30.11.2012).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Zivilisten können sich in Somaliland frei bewegen und sich niederlassen. Allerdings gibt es bei den vom Konflikt betroffenen Gebieten Einschränkungen. Das somaliländische Innenministerium gibt an, dass die lange Grenze mit Äthiopien unkontrollierbar sei und es hier viel Grenzverkehr gebe (MV 18.10.2012). Somaliland hat allerdings Vertretern der somalischen Bundesregierung die Einreise verweigert - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Außerdem hat Somaliland verhindert, dass traditionelle Älteste nach Mogadischu reisen können, um an föderalen Prozessen mitzuwirken (USDOS 27.2.2014).

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). Gegner der somaliländischen Regierung können grundsätzlich in den Osten Somalilands oder nach Puntland in Nordostsomalia ausweichen (E 6.2013).

Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jene, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2014).

Quellen:

Meldewesen

Somaliland verfügt über ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz, allerdings bestehen auch hier nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (ÖB 10.2014). Spitals- aber auch Hausgeburten werden in Somaliland registriert. Allerdings kommt es aufgrund eingeschränkter Kapazitäten und des vorherrschenden nomadischen Lebensstils auch vor, dass Geburten nicht registriert werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Person deshalb von öffentlichen Diensten wie z.B. Bildung ausgeschlossen werden würde (USDOS 27.2.2014).

Die Dokumentensicherheit in Somaliland gestaltet sich daher grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia. Die von Somaliland ausgestellten Pässe werden international nicht anerkannt (ÖB 10.2014).

IOM führt ein Pilotprojekt zur Erstellung eines Zivilregisters (Erfassung von Geburten, Todesfällen, Eheschließungen) durch, dieses Projekt befindet sich derzeit allerdings noch in der Anfangsphase. In Hinblick auf die Wahlen 2015 in Somaliland wird an der Einführung eines einheitlichen Wahlregisters gearbeitet (ÖB 10.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

In Somaliland, wo ein gewisser Grad an Stabilität erreicht wurde, sind durchweg bessere Indikatoren als in Süd-/Zentralsomalia zu verzeichnen. Mehr Mütter überleben Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung (AA 3.2014a).

Binnenhandel und Export unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2014). Der Handel über den Seehafen Berbera und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).

Die Arbeitsmarktlage bleibt jedoch mit einer offiziellen Arbeitslosenrate von 80-92 Prozent weiterhin äußerst angespannt, die Mehrheit der Menschen - sowie die in Somaliland aufhältigen IDPs - lebt daher in großer Armut (ÖB 10.2013). Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen bzw. größeres eigenes Vermögen verfügen sind extrem schwierig (E 6.2013).

Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Zur Finanzierung tragen die Diaspora, NGOs und UN-Organisationen bei. Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren (BS 2014).

Quellen:

Rückkehr

Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach Puntland - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete. In Somaliland und Puntland gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern, die u.a. vom UNHCR durchgeführt werden. Mit Hilfe dieser Programme sind zwischen 1991 und 2007 ca. eine Million Menschen nach Somaliland und Puntland zurückgekehrt. Da Doppelzählungen und/oder mehrfache Ein- und Ausreisen kaum ausgeschlossen werden können, sind diese Angaben jedoch nicht gesichert (E 6.2013).

IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich. Ein systematisches Auffangnetz für Rückkehrer besteht allerdings nicht. Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration und seinen Wohnort in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Zu seiner Staatsangehörigkeit:

Der Beschwerdeführer behauptete vom Beginn des Verfahrens an, aus Somalia zu stammen. Da beim Bundesasylamt Zweifel ob der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aufgekommen sind, sah sich das Bundesasylamt veranlasst, eine Sprachanalyse in Auftrag zu geben. Der Sprachanalysebericht der Firma Sprakab vom 19.11.2012 kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

"Das Somali des Sprechers entspricht nicht der Variante, die im Gebiet Afgoye im südlichen Somalia gesprochen wird. Der Sprecher spricht die Variante von Somali, die in Dschibuti und im Grenzgebiet zum nordwestlichen Somalia und Äthiopien gesprochen wird. Es wird eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit in Dschibuti und dem Grenzgebiet zum nordwestlichen Somalia und Äthiopien liegt. Es wird eingeschätzt, dass der vom Sprecher angegebene sprachliche Hintergrund einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad hat."

Aufgrund dieses Berichts sah sich das Bundesasylamt veranlasst, Dschibuti als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt große Zweifel an der Richtigkeit dieser Analyse. Es scheint nicht nachvollziehbar zu sein, was mit "Grenzgebiet zum nordwestlichen Somalia" gemeint ist. Das Bundesasylamt scheint anzunehmen, dass damit lediglich die Grenzgebiete innerhalb Dschibutis gemeint seien. Die Analyse verwendet jedoch unter den Punkten 2.2., 2.3. und 2.4. die Formulierung "Dschibuti und Umgebung", womit auch angrenzende Staaten - wie eben auch der Nordwesten Somalias - gemeint sein könnten. Die Analyse erweist sich in diesem Punkt daher als unschlüssig.

Dem Befund der Sprachanalyse spricht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich einen gewissen Beweiswert zu. Es kann allerdings nur eines mehrerer Beweismittel oder Indizien darstellen, um eine Verortung des Beschwerdeführers in Somaliland festzustellen (siehe in diesem Sinne auch UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff., so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab Analysen durch das Gericht).

Im gegenständlichen Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Sprakab-Analyse von jenem Analysten "ea20" durchgeführt wurde, bei dem nach Medienberichten Zweifel an seiner Kompetenz aufgekommen sind (siehe zB Artikel vom 12.12.2014 in Die Presse, abrufbar unter http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4618222/Schweden_Abgeschoben-weil-AsylPrufer-log , auf den auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 24.03.2015 verweist).

Das Bundesverwaltungsgericht sah sich daher veranlasst, ein linguistisches Gutachten durch den mit Beschluss vom 04.05.2015 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX erstellen zu lassen.

Dieser kommt in seinem Gutachten vom 11.09.2015 zum Schluss, dass es keine tragfähigen oder speziellen Hinweise auf eine Teil- oder Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Djibouti gebe. Eine jedenfalls anfängliche Sozialisierung des Beschwerdeführers in Somalia, bzw. in Somaliland sei durchaus wahrscheinlich und keinesfalls auszuschließen.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit Somalias gründet sich daher auf dieses seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.09.2015, das schlüssig und widerspruchsfrei begründet ist.

Die belangte Behörde ist dem Gutachten weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.

Zu seiner Herkunft und seiner Clanzugehörigkeit:

Der Beschwerdeführer behauptet, in Afgooye geboren zu sein, dort die ersten sieben Jahre seines Lebens verbracht zu haben und dem Minderheitenclan der XXXX anzugehören.

Demgegenüber hält der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.09.2015 fest, dass es keine tragfähigen Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, seine anfängliche Sprachsozialisierung innerhalb einer aus Afgooye stammenden und/oder einen XXXX-Dialekt sprechenden Familie erfahren hätte. Es gibt auch keine tragfähigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bis XXXX in anzunehmenden engen Kontakt mit zwei anderen Sprechern aus seiner Familie gelebt hat.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 11.09.2015. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Sachverständige zeigt in seinem (57 Seiten starken) Gutachten anhand zahlreicher Beispiele auf, dass die Sprachprobe des Beschwerdeführers dem "Nordsomali im eigentlichen Sinne" zuzuordnen ist (Abschnitt 4.3. des Gutachtens auf Seite 47 unter Verweis auf die Definition des Nordsomali in Punkt 2.5.1.). Aufgrund der Dialektmerkmale ist die Sprachprobe einem Dialektgebiet zuzuordnen, das hauptsächlich auf dem Territorium der sezessionistischen Republik Somaliland im Nordwesten Somalias liegt (Anmerkung: Der Sachverständige korrigierte den Schreibfehler "Nordosten" im Abschnitt 4.3. des Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.09.2015 auf "Nordwesten", da Somaliland tatsächlich bekanntermaßen im Nordwesten Somalias liegt). Von den südlichen XXXX-Dialekten und von den XXXX-Dialekten unterscheidet sich die Sprachprobe des Beschwerdeführers durch das Fehlen spezieller lautlicher Merkmale, die im Gutachten näher dargestellt sind. Diese differenzierenden lautlichen Merkmale sind in der Sprachprobe auch nicht als sporadische Einflüsse festzustellen. Auch im Bereich des Lexikon sind signifikante Einflüsse nicht feststellbar.

Wenn der Beschwerdeführer auch zahlreiche Lexeme verwendet, die entweder dialektal verbreitet, im Norden wie im Süden vorkommen, oder die auch im Dialekt des "Nordsomali im eigentlichen Sinn" ungebräuchlich oder wenig gebräuchlich sind, so zeigen diese doch nicht die speziellen lautlichen oder morphologischen Formen der XXXX-Dialekte (3.3.2.5.1. des Gutachtens).

Eine Besonderheit im Dialekt bildet die Struktur der Zahlwörter (vgl. 3.3.3. des Gutachtens). In Nordsomali steht bei der Bildung der zusammengesetzten Zahlwörter von 11 bis 19 das die Einer ausdrückende Zahlwort dem Zahlwort "zehn" voran (dies entspricht dem Deutschen mit zB 3 und 10). Eine Struktur, in der das Zahlwort für "zehn" dem Zahlwort für die Einer vorausgeht, findet sich speziell im alten Stadtdialekte von Mogadischu (somit zB 10 und 3). Der Beschwerdeführer verwendete im Rahmen der Befundaufnahme beim Durchzählen konsistent Zahlwörter der Struktur "Zehner plus Einer", was auch für einen XXXX-Dialekt typisch ist. Dabei verwendete er jedoch lautliche Formen, die dem Nordsomalischen zuzuordnen sind. Darüber hinaus zeigte sich der Beschwerdeführer wenig geübt oder spontan in der Verwendung komplexer Zahlwörter. Der Sachverständige kommt in diesem Zusammenhang zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bewusst Zahlwörter dieser bekannten "südlichen" Struktur produzierte. Der Sachverständige führte dazu aus, dass es sich dem Vernehmen nach in der österreichischen Somali-Gemeinde schon herumgesprochen habe, dass bei der linguistischen Befundaufnahme auch nach Zahlwörtern gefragt wird. Als der Beschwerdeführer zu seiner Biografie befragt wurde und sich seine Aufmerksamkeit dadurch nicht auf das Zählen oder das Zahlwort selbst richtete, produzierte er zunächst ein typisch "nördliches" Zahlwort, um sich in weiterer Folge auf die Form der "südlichen" Struktur zu korrigieren.

Diese Einschätzung des Sachverständigen konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.09.2015 bestätigt werden, in der der Beschwerdeführer zu seiner Biografie befragt die Zahlenwörter konsequent wie in Nordsomalia üblich mit z.B. 2 und 10 angab. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zahlen in der "südlichen" Struktur für die Befundaufnahme auswendig gelernt hat.

Der Beschwerdeführer verweist zutreffend darauf, dass er nie abgestritten habe, in Nordsomalia gelebt zu haben. Da er Afgooye bereits mit sieben Jahren verlassen habe und im Restaurant seines Onkels als Kellner tätig gewesen sei, habe er sich den Dialekt von Nordsomalia angeeignet.

Dem tritt der Sachverständige in seinem Gutachten und auch auf nähere Nachfragen in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2015 in schlüssiger Weise damit entgegen, dass ein Kind, das bis zu seinem siebtem Lebensjahr in einer aus Afgooye stammenden Familie aufwächst, eine muttersprachliche Aussprachekompetenz in diesem Dialekt erworben hätte. Ab der so genannten "kritischen Periode", also etwa nach einem Lebensalter von 6 bis 12 Jahren, ist der Erwerb einer normgerechten, quasi muttersprachlichen Aussprachekompetenz in einer Zweitsprache nur mehr mit besonderen Anstrengungen und nur ausnahmsweise möglich. Dies gilt auch für den Erwerb eines anderen Dialekts jener Sprache, die man zunächst mit einer anderen dialektalen Varietät als Muttersprache erworben hat (2.1.2.3. des Gutachtens). Der Beschwerdeführer, der angeblich bis zu seinem siebten Lebensjahr in Afgooye gelebt habe, hätte dort bis zu diesem Alter schon eine muttersprachliche, normgerechte Aussprachekompetenz und einen umfangreichen Wortschatz erworben (3.3.2.5.1. des Gutachtens). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer angegeben, in XXXX mit seinem Onkel und seinem Cousin zusammen gelebt und gearbeitet zu haben. Aufgrund dieses engen Kontaktes mit zwei engen Verwandten ist anzunehmen, dass der ursprünglich erworbene Dialekt bis zu einem gewissen Grad erhalten bleibt.

Der Sachverständige ging auf die Fragen des Beschwerdeführers im Zuge der Gutachtenserörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.09.2015 schlüssig und widerspruchsfrei ein:

Der Beschwerdeführer wollte von dem Sachverständigen insbesondere wissen, ob er Somali sprechen könne und welche Ausbildung er habe. Der Sachverständige führte dazu aus, dass er Linguist sei und Afrikanistik studiert habe. Er spreche zwar selbst kein Somali, dies sei jedoch für seine Arbeit völlig unwichtig, weil er sich auf eine systematische Sprachbeschreibung und auf Vergleichsdaten stütze. Auf den Vorhalt des Beschwerdeführers, dass der Sachverständige in diesem Fall eine dritte Person zur Übersetzung brauche und auf seine Frage, wie sichergestellt werde, dass nicht diese dritte Person die Entscheidung treffe, antwortete der Sachverständige, dass er während der Befundaufnahme mitgeschrieben und die erstellte Tonbandaufzeichnung mit seiner Mitschrift verglichen habe. Was der Beschwerdeführer gesagt habe, habe er dann mit den Aussagen anderer Sprecher verglichen, die in Büchern zu finden seien oder auch auf Aufnahmen, die er selbst durchgeführt habe. Er habe die Sprechweise des Beschwerdeführers einer bestimmten Region Somalias zugeordnet.

Der Beschwerdeführer ist damit dem Sachverständigengutachten vom 11.09.2015 im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend konkret entgegengetreten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeergänzung vom 24.03.2015 ausgeführt, dass eine Analyse durch Muttersprachler durchaus kritisch zu betrachten sei. "Native speakers" hätten zwar eine sprachliche Kompetenz, jedoch erlaube ihnen diese Kompetenz nicht die Analyse eines Sprachbeispiels nach linguistischen, wissenschaftlichen Parametern. Über solche Kompetenzen würden lediglich Linguisten verfügen. Auch aufgrund dieser Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen, der Linguist ist, für die Erstellung eines Gutachtens bestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung darüber hinaus fest, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Volksgruppe der XXXX sehr oberflächlich und abstrakt geblieben sind. Was er im Laufe des Verfahrens über die XXXX erzählte, geht nicht über leicht angelerntes Wissen hinaus und entspricht dem Wissensstand eines jeden Somaliers ("Es gibt viele Sachen über die XXXX zu erzählen. Das Wichtigste ist, dass sie aus der Familie des Propheten abstammen. Das Essen ist anders. Sie machen mehr Süßigkeiten. Die XXXX kommen von Hassan und Hussein.").

Das Bundesverwaltungsgericht gewann im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer über entsprechend detaillierte und anschauliche Ortskenntnisse zu Afgooye verfügt. Der Beschwerdeführer blieb auch da vage und berief sich auf seine lange Abwesenheit. In diesem Zusammenhang muss das Bundesverwaltungsgericht jedoch festhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgefordert wurde, irgendetwas über seine Nachbarschaft zu erzählen, damit das Gericht einen Eindruck über die Gegebenheiten in Afgooye gewinnen kann. Diesen Anforderungen müsste auch jemand gerecht werden, der die ersten sieben Lebensjahre und dann vor seiner Ausreise einen Monat in der Stadt verbracht haben will. Der Beschwerdeführer machte jedoch nur allgemeine Angaben ("Afgooye hat kein Meer. Es liegt 30 km von der Hauptstadt entfernt. Es gibt viel Landwirtschaft. Seyla und Afgooye sind verschieden. Das Klima ist anders. Die Leute in Afgooye arbeiten auf Obstplantagen.").

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine oberflächliche Kenntniskontrolle im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls nur eine begrenzte Beweiskraft haben kann. Übrig bleibt aber der in der Verhandlung gewonnene Eindruck einer großen Unsicherheit des Beschwerdeführers vor allem im Vergleich zu seinen Schilderungen zu XXXX, wo er seine Tätigkeit als Kellner nachvollziehbar schildern konnte.

Das Bundesverwaltungsgericht meint nicht, dass alle Somalier grundsätzlich und jedenfalls über alle Details ihres Über- und der Subclans Bescheid wissen müssen, noch dass geographisch und historisch einwandfreies Wissen über eine Heimatstadt bestehen muss. Dennoch muss es im gegenständlichen Fall in Zusammenschau mit dem schlüssigen Gutachten vom 11.09.2015, dem vagen Wissen über Afgooye und der ebenso vagen Kenntnisse über den Clan der XXXX, davon ausgehen, dass eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den XXXX und eine Herkunft aus Afgooye nicht festgestellt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Somaliland, genauer XXXX, stammt.

Im Ergebnis hält das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer daher grundsätzlich, was seine Herkunft und Clanzugehörigkeit angeht, für nicht glaubwürdig.

Der Zeitpunkt seiner Ausreise konnte deshalb nicht festgestellt werden, weil der Sachverständige in seinem Gutachten festhält, dass beim Beschwerdeführer bereits deutliche Anzeichen von Spracherosion erkennbar seien, die sich insbesondere in lexikalischen Lücken, Fehlbenennungen und Wortfindungsproblemen zeigten und die nach einer bloß dreijährigen Abwesenheit vom Somali-Sprachgebiet nicht zu erwarten wären. Diese evidenten Erosionserscheinungen lassen auf einen wesentlich längere Abwesenheit des Beschwerdeführers schließen, denn typischerweise setzt Spracherosion etwa zwischen dem fünften und zehnten Jahr der Abwesenheit ein (vgl. Abschnitt 4.7. und 2.1.2.4. des Gutachtens).

Zu seiner Rückkehrsituation:

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia, insbesondere Somaliland, die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt

1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus Somaliland in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er gab an, in einem Restaurant in XXXX gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus Somalia jedenfalls in der Lage, seine notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte in Somaliland verfügt und auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte.

Dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Somaliland verfügt, ergibt sich daraus, dass er angab, dass seine Mutter zwei Brüder gehabt hat und davon einer verstorben ist. Der andere Onkel habe einen Sohn, somit den Cousin des Beschwerdeführers, gehabt, der mit dem Beschwerdeführer in XXXX gelebt und gearbeitet habe. Dazu in der mündlichen Verhandlung näher befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht genau wisse, wo sich dieser Cousin nunmehr befindet. Aufgrund der allgemein ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Herkunftsortes ist aber davon auszugehen, dass sich (zumindest) dieser Cousin noch in Somaliland befindet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass seine (angeheiratete) Tante nach dem Tod ihres Mannes das Restaurant übernommen hat. Diese Tante gehört den Angaben des Beschwerdeführers folgend dem Clan der Isaaq und damit dem Hauptclan Somalilands an.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2015. Die im Laufe des Verfahrens vorgelegte ärztliche Bestätigung vom XXXX enthält die Diagnose Hypercholesterinämie [zu hoher Cholesterinspiegel] und Grenzwert Art Hypertonie [Bluthochdruck], was mit Ausdauersport, Ernährungsberatung und Gewichtsabnahme behandelt werden könne und ändert nichts an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Seine Angaben mit Belegen zu untermauern, war der Beschwerdeführer nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden:

Das vorgebrachte Fluchtgeschehen, nämlich die Rekrutierung durch Al-Shabaab nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afgooye kann schon alleine deswegen nicht mehr als wahr angenommen werden, weil das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus Somaliland stammt. Aufgrund des Gutachtens vom 11.09.2015 gibt es durch die vorhandene Spracherosion des Beschwerdeführers Hinweise darauf, dass er Somalia nicht erst XXXX verlassen hat.

Jedoch soll nicht darauf verzichtet werden auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen darüber hinaus in Widersprüche verstrickte, die es unabhängig von der Frage der Herkunft nicht erlauben würden, das fluchtauslösende Vorbringen als wahr anzunehmen, und dazu auch als Indiz für Unglaubwürdigkeit der angeblichen Herkunft aus Südsomalia gelten müssen.

So machte der Beschwerdeführer gänzlich unterschiedliche Angaben, wie er Al Shabaab habe entfliehen können. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.10.2012 gab er dazu, dass aus dem Lager am Rand von Afgooye in der Nacht vom XXXX geflohen sei. Er habe geschlafen, während sein Freund XXXX Nachtdienst gehabt habe. Sein Freund habe ihn um 3 Uhr Früh geweckt und sie seien zur Fuß zwei Stunden lang nach Hause gegangen. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2015 an, dass er in der Nacht vom XXXX von Mogadischu aus geflohen sei. Er habe Nachtdienst gemeinsam mit seinem Freund gehabt und sie hätten ein offenes Auto Richtung Afgooye entdeckt, auf dem sie sich versteckt hätten und mit dem sie eine Stunde lang nach Afgooye gefahren seien.

Auf Vorhalt dieses doch eklatanten Widerspruches gab der Beschwerdeführer lapidar an, dass es stimme, was er beim Bundesasylamt gesagt habe. Es sei richtig, dass er zur Fuß gegangen sei. Er habe jetzt in der Verhandlung nur kurz geantwortet. Damit erklärt der Beschwerdeführer aber in keiner Weise den Unterschied seiner Flucht beginnend von Mogadischu aus gegenüber einer Flucht aus dem Lager am Rand von Afgooye.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich Somaliland befragt, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ledglich an, dass es dieselben Probleme gebe, weswegen er Somaliland verlassen habe. Auf konkrete Aufforderung dieses Problem zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, Angst um sein Leben zu haben. Auf die Frage, ob er in Somaliland bereits verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, im Alter von 13 Jahren von anderen Jugendlichen, mit denen er Fußball gespielt habe, nach einem Streit mit einem Messer am Arm verletzt worden zu sein.

Damit konnte der Beschwerdeführer keine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft machen.

Die allgemeine Behauptung der "Verfolgung" aufgrund der schlechten Sicherheitslage erfüllt nicht die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Kriterien einer konkreten gegen den Asylwerber gerichteten individuellen Verfolgungshandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2013 zugestellt. Die Beschwerde ging am 25.01.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu Spruchpunkt I.:

Zur Asylabweisung:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort, seiner Clanzugehörigkeit und den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia, insbesondere in Somaliland, sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Somalia, insbesondere in Somaliland, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, stammt der Beschwerdeführer aus dem Nordwesten Somalias, dem Gebiet Somaliland und eine Rückkehr dorthin ist ihm möglich und zumutbar.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Somalia, insbesondere in Somaliland, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer angab, dass er im Restaurant seines Onkels, das nunmehr der Frau seines Onkels gehört, gearbeitet hat. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 22-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus Somalia in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem ist - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - davon auszugehen, dass sich noch Verwandte des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion befinden. Daher könnte der Beschwerdeführer, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Somalia nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Bestätigung vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer an zu hohem Cholesterinspiegel und Bluthochdruck leidet, was mit Ausdauersport, Ernährungsberatung und Gewichtsabnahme behandelt werden könne - im Verfahren nicht behauptet.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia, insbesondere in Somaliland, aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen wird.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt insofern eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Juni XXXX, somit erst seit knapp über drei Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen.

Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und arbeitet seit Februar XXXX im XXXX XXXX als Reinigungskraft, wobei er neben der Grundversorgung noch 240€ pro Monat verdient.

Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Somalia, konkret in Somaliland, verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Somalia leben auch noch Verwandte des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu Somalia auszugehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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