B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1438864.1.00
Spruch:
W211 1438864-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2013, Zl. 12 11.088-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 22.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Afgooye gelebt zu haben und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Ihre Mutter, zwei Schwestern (ca. zwölf und fünfzehn Jahre alt) und ein Bruder (ca. vierzehn Jahre alt) würden nach wie vor in Somalia leben. Sie sei am 29.10.2011 schlepperunterstützt von Mogadischu über Dubai und Qatar nach Istanbul geflogen und über Griechenland in die Europäische Union eingereist. Somalia habe sie verlassen, weil sie von der Gruppe Al Shabaab zu einer Zwangsverheiratung gezwungen worden sei. Sie habe aber keinen Mann dieser Gruppe heiraten wollen. Dies habe sich Anfang 2009 ereignet; danach habe Al Shabaab deswegen ihren Vater getötet. Damals habe sie das Geld zur Flucht nicht gehabt; nach einiger Zeit habe ihre Mutter das Geld aufgetrieben, und die beschwerdeführende Partei sei geflohen.
3. Bei der Einvernahme am 12.12.2012 durch die belangte Behörde führte die beschwerdeführende Partei weiter aus, in Afgooye, im Bezirk " XXXX " gelebt zu haben. Sie sei in Mogadischu geboren. Ihre Eltern würden aus Afgooye und Mogadischu stammen und den Ashraf angehören. Die belangte Behörde befragte die beschwerdeführende Partei weiter über Afgooye und ihren Clan. Ihr Vater sei in Afgooye im Jahr 2011 getötet worden. Vor ihrer Ausreise haben ihre Mutter und die Geschwister in Afgooye gelebt. Zuletzt habe sie in der Türkei Kontakt zu ihrer Familie gehabt.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, von Al Shabaab verfolgt worden zu sein. Alle Al Shabaab Mitglieder haben nach ihr gesucht, weshalb sie das Land habe verlassen müssen. Ein Al Shabaab Mitglied habe sie heiraten wollen. Es gebe viele Somalierinnen, denen das passieren würde. Ihr Vater habe sich jedoch geweigert und sei deswegen von Al Shabaab getötet worden. Al Shabaab sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er solle eine Tochter mit einem Mitglied verheiraten. Ihr Vater habe sich jedoch geweigert. Die Al Shabaab Mitglieder haben gesagt, dass der Mann ein religiöser Mann sei. Sie meinten, wenn ihr Vater es nicht freiwillig machen würde, dann würden sie die beschwerdeführende Partei zwingen, das Al Shabaab Mitglied zu heiraten. Danach seien sie gegangen; bzw. als er das gesagt habe, haben sie ihn mitgenommen. Ihr Vater sei Anfang September 2011 getötet worden. Sie selbst sei nicht im Haus gewesen, als die Al Shabaab Männer zu ihr nachhause gekommen seien. Befragt, ob die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit Probleme gehabt habe, gab sie an, dass das, was passiert sei, nicht passiert wäre, wenn sie keine Ashraf gewesen wäre. Ihr Vater sei getötet und ihre Schwester mitgenommen worden. Das gleiche würde sie erwarten. Ihr Stamm sei schwach und könne sie nicht beschützen. Die belangte Behörde führte aus, dass sich der in der Erstbefragung angegebene Reiseweg von Mogadischu über Dubai und Qatar nach Istanbul als falsch herausgestellt habe. Die beschwerdeführende Partei meinte, dass es sich bei ihren Aussagen um die Wahrheit gehandelt habe. Die belangte Behörde hielt der beschwerdeführenden Partei weiters vor, dass sich die Kenntnisse der beschwerdeführenden Partei über Afgooye und über den Clan der Ashraf als angelernt erwiesen haben. Die beschwerdeführende Partei wiederholte daraufhin, aus Afgooye zu stammen. Weiter habe die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung angegeben, dass ihr Vater im Jahr 2009 getötet worden sei und auch der Vorfall mit Al Shabaab 2009 stattgefunden habe. Sie habe gesagt, dass sie, weil sie kein Geld für die Flucht gehabt habe, damals nicht gleich geflohen sei. In der gegenständlichen Befragung habe die beschwerdeführende Partei Anderes erzählt. Die beschwerdeführende Partei meinte, dass nur zwei Monate zwischen dem Vorfall mit ihrem Vater und ihrer Ausreise gelegen haben. Nach Somaliland gehöre sie nicht, dort wäre sie eine Minderheit. Die belangte Behörde führte aus, dass das Vorbringen für die erkennende Behörde nicht glaubhaft sei. Weder sei eine Abstammung aus dem Süden noch aus dem Clan der Ashraf glaubhaft.
4. Ein Sprachanalysebericht der schwedischen Organisation Sprakab vom 05.02.2013 führte aus, dass das Somali der beschwerdeführenden Partei nicht der Variante entspreche, die im Gebiet Afgooye im südlichen Somalia gesprochen werde. Sie spreche die Variante von Somali, die in den Regionen Waqooyi-galbeed und Togdheer im nördlichen Somalia gesprochen werde. Die beschwerdeführende Partei habe versucht, ihre Sprache so zu verstellen, damit sie südsomalisch klinge; es sei jedoch zu hören gewesen, dass sie keine südsomalische Variante beherrsche. Es werde eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund der beschwerdeführenden Partei mit sehr hoher Sicherheit im nördlichen Somalia, in den Regionen Waqooyi-galbeed und Togdheer liege. Es werde eingeschätzt, dass der von der beschwerdeführenden Partei angegebene sprachliche Hintergrund einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad habe. Insbesondere zur Kenntniskontrolle wurde ausgeführt, dass sie nach Gebäuden und bekannten Plätzen in der Stadt gefragt worden sei. Sie habe einen Markt, die Strafanstalt, zwei Schulen, drei Moscheen, das Krankenhaus und den Fluss genannt. Sie könne den Standort und das Aussehen dieser Gebäude jedoch nicht beschreiben. Bei der Befragung nach Dörfern in der Umgebung habe sie einige Dörfer an der Straße nach Merka und Mogadischu aufgezählt, jedoch keines der vielen Dörfer in der näheren Umgebung. Ihre Angaben zu den Stadtvierteln und zur Bevölkerung seien korrekt gewesen. Sie habe sich an einen Warlord erinnern können. Der Analytiker sei ea20 gewesen, die Analyse sei von einem Linguist geprüft worden.
5. Mit Schreiben vom 08.03.2013 ersuchte die beschwerdeführende Partei, von einer gleichgeschlechtlichen Referentin einvernommen zu werden. Ein ärztlicher Kurzbericht vom 11.03.2013 stellte eine Genitalbeschneidung bei der beschwerdeführenden Partei fest.
6. Bei der Einvernahme am 11.04.2013 und nach Vorhalt des Ergebnisses der Sprachanalyse gab die beschwerdeführende Partei an, aus Afgooye zukommen und die Sprache zu sprechen, die dort gesprochen werde. Sie habe nur richtige Antworten gegeben. Auf die Frage, warum sie einen nordsomalischen Dialekt sprechen würde, gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Großmutter aus Bossaso käme. Diese habe die Familie im Süden ab und zu besucht und die letzten zehn Jahre bei der Familie gelebt. Sie sei selbst nie in Nordsomalia gewesen. Auf einen erneuten Vorhalt der Widersprüche im Verfahren gab die beschwerdeführende Partei wieder an, immer nur die Wahrheit gesagt zu haben. Weiter gebe es viele Dinge, die sie einem Mann nicht habe erzählen können. Sie sei beschnitten. Als sie fünf Jahre alt gewesen sei, habe ein Mann sie missbrauchen wollen. Im Jahr 2011 habe ein Mann sie vergewaltigen wollen. Das sei nicht gelungen, er habe sie aber verletzt und seither tue ihr der Rücken weh. Der Mann sei der Nachbar gewesen, der bei jeder Gelegenheit versucht habe, die beschwerdeführende Partei zu berühren. Er sei gekommen, wenn ihr Vater nicht zuhause gewesen sei. Er habe immer gesagt, dass er die beschwerdeführende Partei heiraten wolle. Eines Nachmittags sei er mit einem zweiten Mann gekommen. Beide Männer haben versucht, die beschwerdeführende Partei zu vergewaltigen. Ihre Mutter sei da gewesen. Der Mann habe ihr Kleid zerrissen. Dann habe der Mann aber gesehen, dass sie blute. Er habe sie an den Haaren gezogen und gestoßen. Sie sei auf eine kleine Mauer gefallen und habe ihren Rücken verletzt. Die Männer haben dann ihre Mutter vergewaltigt. Die beschwerdeführende Partei habe die Vergewaltigung ihrer Mutter gesehen, als sie wieder zu sich gekommen sei. Das habe sich im Februar 2011 ereignet. Einige Monate nach der Vergewaltigung sei dieser Mann den Al Shabaab beigetreten. Er habe ihnen dann immer gesagt, dass sie sich verschleiern und zuhause bleiben soll. Sie habe Somalia acht Monate nach der Vergewaltigung ihrer Mutter verlassen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Nordsomalia, Somaliland stamme. Die beschwerdeführende Partei sei beschnitten, nicht verheiratet und habe keine Kinder. Nicht festgestellt werden könne, dass sie dem Clan der Ashraf angehöre. Die von ihr vorgebrachten Gründe können als Sachverhalt nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden könne weiter, aus welchen Gründen die beschwerdeführende Partei Somalia/Somaliland tatsächlich verlassen habe. Danach traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Somaliland.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die durchgeführte Sprachanalyse detailliert und nachvollziehbar sei und zum Ergebnis komme, dass die beschwerdeführende Partei offensichtlich aus dem nördlichen Somalia stamme. Auch sei der beschwerdeführenden Partei die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. Sie habe offensichtlich eine fiktive Geschichte entwickelt, die der Asylerlangung dienen hätte sollen. Ihr Vorbringen habe sich auf die Region Afgooye bezogen. Auch habe die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung angegeben, Somalia wegen einer drohenden Zwangsverheiratung mit einem Mitglied der Al Shabaab im Jahr 2009 verlassen zu haben. Diese Gruppe hätte ebenfalls im Jahr 2009 den Vater der beschwerdeführenden Partei getötet. Somalia verlassen habe die beschwerdeführende Partei erst im Oktober 2011. Daher hätte die beschwerdeführende Partei zwei Jahre und zehn Monate in der Heimatregion gelebt. Da die beschwerdeführende Partei auch im Rahmen der Aufnahme der persönlichen Daten angegeben habe, dass ihr Vater im Jahr 2009 verstorben sei, komme eine Verwechslung der Daten nicht in Betracht. Die Angaben der Erstbefragung stehen ebenfalls im eklatanten Widerspruch zu den Behauptungen vor der belangten Behörde, wo sie angegeben habe, dass ihr Vater und die drohende Zwangsverheiratung im Jahr 2011 passiert seien. Die Behörde habe weiter den Fluchtweg der beschwerdeführenden Partei überprüft und festgestellt, dass am 29.10.2011 nur ein Flug von Mogadischu weggegangen sei. Dieser Flug sei nicht von Jubba Air nach Dubai, sondern von African Airways gewesen und nach Kenia gegangen. Einen Flug nach Dubai habe es an diesem Tag nicht gegeben. Das spätere Vorbringen betreffend ihre Beschneidung wertete die belangte Behörde als eine Steigerung des Vorbringens dahingehend, dass die beschwerdeführende Partei geahnt habe, dass ihre angegebene Herkunftsregion und Clanzugehörigkeit als unwahr festgestellt werden würden. Es gebe keinen Grund, warum die angebliche Vergewaltigung ihrer Mutter nicht bereits bei einer früheren Einvernahme vor der belangten Behörde angesprochen hätte werden können. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht der Wahrheit entspreche und diese lediglich eine fiktive Geschichte vorgetragen habe. Aufgrund der aktuellen Feststellungen zum Heimatland Somaliland gehe die entscheidende Behörde jedoch davon aus, dass nicht im ausreichenden Maße ausgeschlossen werden könne, dass sie als Frau nicht in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten könne. Es werde ihr daher subsidiärer Schutz gewährt.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunftsregion widerlegt worden seien. Auch eine Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Es haben sich daher keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde.
8. In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Feststellung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei stamme aus Nordsomalia, als unrichtig bekämpft werde. Bei korrekter Würdigung der Fluchtgeschichte hätte die Behörde Südsomalia als Herkunftsort feststellen müssen. Die Sprachanalyse habe mittels Telefon stattgefunden, was Zweifel an der Zuverlässigkeit und Aussagekraft aufwerfe. Die belangte Behörde würde der angeblich falschen Herkunftsangabe bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit einen viel zu hohen Stellenwert beimessen und unterlasse es, die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Ereignisse adäquat zu würdigen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Todesjahre des Vaters der beschwerdeführenden Partei gehe diese von einem Übersetzungsfehler aus; auch würde die Erstbefragung nicht dazu dienen, nähere Fluchtgründe zu erkunden. Auch könne sich die beschwerdeführende Partei nicht genau an das Abreisedatum erinnern. Die Behörde könne weiter die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Vorfälle nicht dadurch relativieren, dass diese nicht bereits im Rahmen der Einvernahme durch einen männlichen Referenten dargelegt worden seien. Die belangte Behörde habe sich daher nicht näher mit dem Vorbringen, nämlich einer drohenden Zwangsverheiratung und dem Tod ihres Vaters, auseinandergesetzt.
9. In einer Beschwerdeergänzung vom 03.12.2014 wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass sich herausgestellt habe, dass der Analytiker von Sprakab, ea20, hinsichtlich seiner Sprach- und Ortskenntnisse nicht die Wahrheit angegeben habe.
10. Ein ursprünglich anberaumter Verhandlungstermin am 30.04.2015 wurde mit Schreiben vom 22.04.2015 auf den 10.06.2015 verlegt und die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia dazu geladen.
11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt. Weiter wies die belangte Behörde darauf hin, dass aus den Länderinformationen hervorgehe, dass sich die generelle Situation in Mogadischu gebessert habe, wiederholte die dort angeführten Informationen zur Lage der Minderheiten in Mogadischu und führte weiter einige Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewertung von Integrationsbemühungen in Österreich an.
12. Am 10.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise, um eventuelle Tippfehler korrigiert, an, wie folgt:
"[...] R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: Ich bin in Mogadischu geboren und in Afgooye aufgewachsen. Bis zu meiner Ausreise habe ich in Afgooye gelebt.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?
P: Ja, meine drei Geschwister und meine Mutter. Als ich das letzte Mal mit ihnen Kontakt hatte, waren sie in Afgooye.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Geht es ihnen gut?
P: Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Zuletzt hatte ich Kontakt mit ihnen, als ich in der Türkei war. Ich weiß nicht, wo sie sind.
R: Haben Sie Familie/Angehörige in Mogadischu?
P: Nein. Ich habe eine Tante mütterlicherseits. Ich weiß nicht, wo sie ist. Sie und ihre Kinder sind seit einer langen Zeit verschwunden.
R: Haben Sie Verwandte in Somaliland oder Puntland?
P: Nein.
R: Und außerhalb von Somalia, haben Sie Verwandte in einem anderen Land?
P: Nein.
R: Sie wissen, dass ein Sprachanalysebericht vorgibt, dass Sie eine Variante des Somali sprechen, die in Somaliland beheimatet ist. Können Sie das erklären?
P: Ich weiß nicht, warum die Analyse zu diesem Ergebnis gekommen ist. Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich bin in Mogadischu geboren und in Afgooye aufgewachsen. Das habe ich bereits bei meinen früheren Einvernahmen gesagt. Ich habe auch gesagt, dass meine Großmutter aus Bossasso stammt. Sie hat in den letzten zehn Jahren bei uns gelebt. Meine Mutter ist in Mogadischu geboren.
R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?
P: Ich habe von 2005 bis 2009 eine Koranschule besucht. Ich habe dort lesen und schreiben gelernt. Ich habe keine Berufsausbildung gemacht und nicht gearbeitet. Ich habe die Koranschule jeden Tag besucht, außer Freitag. Wir waren mindestens 20 Schüler und Schülerinnen in der Klasse.
R: Erzählen Sie mir etwas über Afgooye. Beschreiben Sie Ihre Nachbarschaft.
P: Ich habe im Viertel XXXX gelebt, und der Fluss Shabelle halbiert die Stadt. Ich glaube, das Viertel liegt nördlich des Flusses. Unsere Nachbarn waren gute Leute. Andere waren neu im Bezirk. Mein Vater hatte den Nachbarn Koranunterricht gegeben. Wir hatten nur zwei Zimmer und einen Baum und vor unserem Haus gab es einen Garten, und wir konnten vorne sitzen. Das Krankenhaus liegt im Bezirk Dhagah Tuur. Dhagah Tuur liegt auf der anderen Seite des Flusses. Das Spital liegt ein bisschen vom Fluss entfernt. Die Koranschule lag neben unserem Haus, mein Vater hat uns unterrichtet.
R: Sind Sie öfter nach Mogadischu gefahren?
P: Nein. Als ich wegreisen wollte, war ich in Mogadischu. Ich habe keine Familie oder Verwandten in Mogadischu. Ich war jung und konnte nicht alleine dorthin. [...]
R: Ich bin nicht davon überzeugt, dass ein Zusammenleben mit der Großmutter dazu führen kann, dass Sie ihren Dialekt sprechen. Sie waren ja zB. auch in der Koranschule mit Jugendlichen aus der Umgebung zusammen.
P: Ich habe nie gesagt, dass ich so spreche wie meine Großmutter. Der Analyst hat vielleicht Worte gehört, die ich von meiner Großmutter gelernt habe, aber ich spreche den Dialekt aus Afgooye.
R: Ich behalte mir vor, einen weiteren Sprachanalysebericht einzuholen. Welchem Clan gehören Sie an?
P: Ashraf.
R: Von wem stammen die Ashraf ab?
P: Wie meine Mutter erzählt hat, sind sie ursprünglich Araber. Sie stammen von Hassan und Hussein ab.
R: Haben die Ashraf einen besonderen Status in der somalischen Gesellschaft?
P: Sie werden respektiert, weil sie religiös sind. Sie unterrichten Religion und rufen in der Moschee zu den Gebeten. Die Hassan und die Hussein sind die Enkelkinder des Propheten Mohammed. Sie sind die Kinder von Fatima.
R: Hatten Sie Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?
P: Ich habe Probleme wegen meiner Stammeszugehörigkeit gehabt, das betraf nicht nur mich, sondern alle Ashraf und die anderen Minderheiten auch.
R: Haben Sie konkret Probleme gehabt?
P: Ich habe mein Heimatland verlassen, weil ich Probleme wegen der Stammeszugehörigkeit gehabt habe. Wenn ich von einem der anderen größeren Stämme abgestammt wäre, hätte man mich nicht so behandelt. Man hat mich wie eine Minderheit behandelt.
R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.
P: Ich habe meine Heimat verlassen, weil mich ein Al Shabaab Mitglied heiraten wollte. Er hat meinen Vater um meine Hand gefragt, und mein Vater hat gesagt, dass ich noch jung sei, und dass er seine Tochter nicht mit einem Mann verheiraten werde, der Probleme macht, so wie Al Shabaab Probleme machen. Sie haben gesagt, der Mann sei kein Mann, der Probleme macht, sondern ein Mujahedd. Mein Vater hat gesagt, nachdem sie ihm gedroht haben: "ich werde ihnen meine Tochter geben, wenn sie damit einverstanden ist". Als die Männer zu uns nachhause gekommen sind, war ich nicht anwesend. Als ich zurückkam, hat meine Mutter erzählt, was passiert ist. Meine Mutter hat gesagt, dass die Männer sagten, wenn sie am nächsten Tag kommen und die Tochter nicht vorbereitet sei, werden sie meinen Vater töten. Meine Mutter hat gesagt, dass sie und mein Vater entschieden haben, dass ich weg soll und mich in Afgooye in einem anderen Bezirk verstecken soll. Weg aus dem Land kann man nicht gleich organisieren. Meine Mutter hat mich zu einem Haus gebracht, das war das Haus einer Freundin von ihr. Ich habe bei dieser Freundin übernachtet. Am nächsten Tag sind die Männer zu meinem Vater gekommen und haben ihn gefragt, ob die Tochter bereit ist. Er hat ihnen gesagt, dass ich geflüchtet bin. Sie haben ihm gesagt, dass ich mich noch in der Stadt befinde, und der Vater sei schuld, dass ich nicht zuhause wäre. Er würde dahinter stecken, "deshalb werden wir dich" - damit meine ich meinen Vater -. "mitnehmen". Meine Mutter hat mir gesagt, wenn sie mich nicht finden, werden sie meinen Vater töten. Meine Mutter hat gesagt, wenn sie mich nach einiger Zeit nicht finden, werden sie vielleicht die Hoffnung aufgeben und meinen Vater freilassen. Sie hat gesagt, sie wird mich aus dem Land wegschicken. Sie hat mir gesagt, ich solle bei der Freundin bleiben, und sie wird schauen, wie sie etwas besorgen kann, mit dem ich das Land verlassen kann. Nach zwei Nächten ist die Mutter zu mir gekommen und hat gesagt, als die Männer mich nicht gefunden haben, haben sie meinen Vater getötet. Insgesamt habe ich damals schon drei Nächte bei der Freundin verbracht. Sie hat die Leiche meines Vaters nicht gesehen, die Männer haben es ihr erzählt. Es kann sein, dass sie lügen und uns terrorisieren wollen, damit sie mich finden. Meine Mutter hat entschieden, dass sie mich gleich aus dem Land wegschicken soll. Sie hat mich gleich nach Mogadischu gebracht. Als meine Mutter zu mir gekommen ist, war die Reise bereits organisiert. Bevor wir nach Mogadischu gefahren sind, hat meine Mutter die Leiche meines Vaters gesehen. Sie hatte die Gewissheit, dass mein Vater getötet wurde. Sie hat gesagt, "Vater wurde bereits getötet", ich soll weggehen. Wir sind zusammen nach Mogadischu gefahren, und sie hat mich mit dem Schlepper weggeschickt, und sie ging dann zurück nach Afgooye. Sie hat mir gesagt, dass mich dieser Mann begleiten wird.
R: Wie lange waren Sie in Mogadischu?
P: Eine Nacht. Es war in Mogadischu, mehr weiß ich nicht.
R: Wann wurde Ihr Vater getötet?
P: Das war bevor ich Afgooye verlassen habe und ich im Versteck war, drei, vier Tage davor. Wir wissen nicht, wann genau der Vater getötet wurde. Aber am Tag, als wir Afgooye verlassen haben, hat Mutter die Leiche gesehen.
R: Ich frage Sie das deswegen, weil Sie in der Erstbefragung im August 2012 gesagt haben, dass sich dieser Antrag der Al Shabaab Anfang 2009 ereignet hat, dass Sie aber damals kein Geld zum Flüchten hatten. Erst als die Mutter das Geld hatte, sind Sie geflüchtet. Erklären Sie das bitte.
P: Es gibt einen Fehler beim Datum, das protokolliert wurde. Vielleicht war es ein Missverständnis.
R: Ich habe gar kein Problem, wenn man sich einmal in der Jahreszahl irrt, das kann ich als Fehler jederzeit akzeptieren, aber wenn protokolliert wurde, dass Sie wegen Geldmangels nicht gleich ausreisen konnten, dann ist das kein Fehler im Datum, sondern ein Fehler in der Sequenz.
P: Ich bin ca. drei Nächte bei der Freundin meiner Mutter geblieben. Wenn wir gleich Geld gehabt hätten, wäre ich gleich am nächsten Tag geflüchtet. Damals habe ich nicht davon gesprochen, wie lange ich bei der Freundin war.
R: Wieso haben Sie davon nicht gesprochen?
P: Man hat mich nicht gefragt.
R: Ich habe Sie jetzt auch nicht gefragt.
P: Man hat mir gesagt, ich solle abgekürzt erzählen.
R: Möchten Sie noch etwas erzählen?
P: Zuerst wurde ich von einem Mann einvernommen und dann später habe ich beantragt, dass ich etwas erzählen möchte und ich eine weibliche Referentin haben möchte. Die Vergewaltigung ist einer der Gründe, warum ich Somalia verlassen habe. Als ich fünf Jahre alt war, wollte mich ein Mann vergewaltigen. Vielleicht hat mich Gott geschützt, und ihm ist es nicht gelungen, mich zu vergewaltigen, aber er hat mich angefasst und mit seinen Fingern meine Genitalien berührt, und darunter musste ich eine lange Zeit leiden. Meine Mutter musste mich zum Arzt bringen, ich konnte nicht mehr hinausgehen. Ich hatte Albträume und hatte Ängste. Als ich ca. 15 Jahre alt geworden bin, hat ein Mann in unserem Bezirk öfter versucht mich zu vergewaltigen. Er hat meiner Mutter gesagt, dass er mich heiraten will. "Entweder werde ich so mit ihr schlafen oder ich werde sie heiraten. So einfach werde ich sie nicht gehen lassen." Im Februar 2011 sind bewaffnete Männer zu uns gekommen, und zwar gemeinsam mit dem Mann, der bereits versucht hat, mich zu vergewaltigen. Dieser Mann hatte keine Angst vor meinen Eltern. Es war ein Nachmittag, als er zu uns gekommen ist. Mein Vater war in der Moschee, und meine Mutter und ich waren zuhause. Er kam mit zwei Männern, er hat denen vermutlich gesagt, dass er eine Frau kenne, mit der man machen kann, was man will. Die Tür war offen, er und die Männer kamen rein. Ich und meine Mutter haben den Haushalt geführt. Er ist auf mich losgegangen. Ich habe an seinem Gesicht erkannt, dass er etwas Schlimmes vorhat. Ich bin einige Schritte zurückgegangen, und meine Mutter hat gefragt, was er von mir will. Die anderen Männer haben mit der Hand gezeigt, sie soll den Mund halten. Er ist auf mich losgegangen und hat mein Kleid zerrissen. Er hat mich nicht gleich berührt, er wollte, dass die anderen Männer mich auslachen. Er hat den Unterrock ausgezogen und hat dann gemerkt, dass ich eine Binde habe. Er hat nicht geglaubt, dass ich wirklich meine Regel habe. Er hat meine Unterhose zerrissen und dann habe ich in diesem Moment, vielleicht aus Angst, stark geblutet. Meine Mutter hat geschrien und hat gesagt, "ich gebe euch was ihr wollt, lasst meine Tochter in Ruhe". Er hat mich geschubst, als ob er mir etwas antun wollte. Ein Teil von unserem Haus war zerstört. Mein Rücken ist auf eine zerstörte Mauer gefallen, und dann habe ich das Bewusstsein verloren und als ich wieder zu Bewusstsein kam, habe ich die Männer lachen gesehen und meine Mutter mit zerrissenem Kleid nackt gesehen. Ich dachte, dass sie mir etwas angetan haben, aber sie haben es nicht. Dort werden wir aufgrund unserer Stammeszugehörigkeit vergewaltigt. Sie haben keine Angst.
R: Welchem Clan gehörter dieser Mann an?
P: Hawiye, Habr Gedir.
R: Was war mit den anderen Männern?
P: Ich weiß es nicht. Ich habe den einen Mann früher schon gesehen, und die anderen Männer kenn ich nicht. Nach dem Vorfall habe ich ihn später auch noch gesehen.
R: Wie viele Männer waren es insgesamt?
P: Drei.
R: Sie haben vor der Behörde gesagt es waren zwei. Können Sie das erklären?
P: Ich meinte damit, dass ihn zwei andere Männer begleitet haben.
R: Aber dieser Mann war nicht der Mann, mit dem Sie hätten zwangsverheiratet werden sollen?
P: Nein.
R: Kannten Sie den Mann, mit dem Sie hätten zwangsverheiratet werden sollen?
P: Nein. Er war Al Shabaab.
R: Erzählen Sie mir etwas genauer, was Ihnen Ihre Mutter erzählt hat über den "Heiratsantrag" des Al Shabaab Mitglieds.
P: Sie hat mir gesagt, dass ein älterer Mann der Al Shabaab zu meinem Vater gekommen ist und ihn um meine Hand gefragt hat. So hat sie mir das am Anfang erzählt und dann hat sie mir gesagt, dass sie und mein Vater entschieden haben, dass ich das Land verlassen muss. Danach hat sie mich zu ihrer Freundin gebracht.
R fragt erneut nach und bittet um mehr Details.
P: Sie war sehr entsetzt und hatte große Angst. Sie hat gesagt, sie wollen Vater mitnehmen, wenn ich diesen Mann nicht heirate. Sie haben Vater gedroht. Sie sagte, wenn ich hier weiter bleibe, kann es sein, dass sie mich mit diesem Mann verheiraten. Sie hat gesagt, dass es sein kann, dass er mich heiratet und wir in Afgooye leben, es kann auch sein, dass er mich woanders hin mitnimmt. Es kann auch sein, dass er mich nicht heiratet, sondern ich eine Tätigkeit machen muss, wie es Frauen für Al Shabaab machen müssen. Die Frauen müssen auch Selbstmordanschläge durchführen.
R: Was ist Ihnen damals durch den Kopf gegangen?
P: Ich war schockiert, als meine Mutter mir von dieser Heirat und Al Shabaab erzählt hat. Ich habe mich erinnert, was ich über Al Shabaab gehört habe, dass viele Frauen von Al Shabaab Mitgliedern sich selbst das Leben genommen haben. Einige sind tot, weil sie Selbstmordanschläge verübt haben. Mir sind ganz viele Gedanken durch den Kopf gegangen. Ich kenne den Mann nicht, wie kann ich mit ihm ein Leben führen. Er gehört zu dieser Gruppe, die schlechte Dinge machen. Ich habe gedacht, was mir alles passieren konnte, dass ich meine Familie verlassen muss und habe gedacht, dass ich sie vielleicht nie wieder sehen werde. Ich habe an alles gedacht.
R: Ich habe Ihnen mit der Ladung aktuelle Länderinformationen zu Somalia und zu Somaliland mitgeschickt, die ich als Grundlage für meine Entscheidung verwenden möchte. Haben Sie sie gelesen? Möchten Sie etwas zu diesen Länderinformationen sagen?
P: Ich habe die Berichte selber gelesen. Ich habe das verstanden, was ich verstehen kann und habe keine Rechtsberatung dazu beigezogen. Ich kann nichts weiter dazu sagen. Die Information zu den Frauen und den Clans ist richtig. [...]"
13. Am 15.06.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Institut Verified mit einer Sprachanalyse der Aufnahme, die bereits für die erste Sprachanalyse angefertigt wurde.
Der Sprachanalysebericht von Verified vom 09.07.2015 führte aus, dass Ausgangspunkt dieser Analyse die Hypothese war, dass die Person, die auf der Aufnahme zu hören ist, aus der linguistischen Gemeinschaft von Somalia stammt, die in Afgooye verortet ist. Als Conclusio wurde angeführt, dass die Sprachanalyse mit Sicherheit zeigt, dass die Ergebnisse klar mit der in der Hypothese angeführten linguistischen Gemeinschaft übereinstimmen. In Afgooye würde man Benadiri, Af-May oder eine Mischung aus beidem erwarten. Die Person sprach Somali als Muttersprache. Dialektale Charakteristika in der Sprache der Person waren zumeist übereinstimmend mit Benadiri, und manche Charakteristika waren außerdem konsistent mit Ashraf.
14. Dieser Bericht wurde den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen vier Wochen zugeschickt.
Die beschwerdeführende Partei brachte keine Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.07.2015 führt aus, dass aus der ersten Sprachanalyse hervorgehe, dass die beschwerdeführende Partei offensichtlich versucht habe, ihre Sprache zu verstellen. Es sei plausibel, dass ein Gutachter eines anderen Instituts dies nicht im gleichen Ausmaß hätte erkennen können. Der Einsatz einer Sprachanalyse würde außerdem zumeist auf einem konkreten Verdacht beruhen, auf Hinweisen aus der Community, von Dolmetschern oder Unterkunftgebern. Es habe daher der Verdacht bestanden, dass die beschwerdeführende Partei zu ihrer Herkunftsregion unwahre Angaben gemacht hat. Es werde erneut auf die Stellungnahme vom 07.04.2015 verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 22.08.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 24.10.2013 und der Beschwerdeergänzung vom 03.12.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10.06.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 22.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei brachte vor, den Ashraf anzugehören. Sie brachte weiter vor, aus Afgooye zu stammen. Das Bundesverwaltungsgericht unterstellt diese Angaben seiner rechtlichen Beurteilung als wahr (siehe dazu VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069).
1.1.3. In Somalia lebten zur Zeit der Ausreise der beschwerdeführenden Partei ihre Mutter mit drei Geschwister, und zwar zwei Schwestern und ein Bruder, heute ca. fünfzehn, achtzehn und siebzehn Jahre alt. Ob die beschwerdeführende Partei noch mit ihren Familienangehörigen in Kontakt steht, kann nicht festgestellt werden.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Nicht festgestellt wird eine drohende Zwangsverheiratung mit einem Mitglied der Al Shabaab im Jahr 2009 oder im Jahr 2011 noch ein Vergewaltigungsversuch durch den Nachbarn im Jahr 2011.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Ethnie und an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Afgooye und Mogadischu
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
"Süd-/Zentralsomalia
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan‑)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014)." (Seite 9ff)
"Lower und Middle Shabelle
In Lower Shabelle gibt es in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).
Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vgl. UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).
Vor allem in den Städten Merka und Afgooye ist die Sicherheitslage etwas besser. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014).
In Middle Shabelle befinden sich AMISOM-Garnisonen (Burundi) in Jowhar und Warsheikh. Die Stadt Jowhar wird sicherheitstechnisch als unproblematisch und relativ stabil beschrieben. Allerdings gibt es im Umland Clankonflikte zwischen den Abgaal und Shiidle (Bantu) (EASO 8.2014). Insgesamt blieb es in Middle Shabelle in den vergangenen Monaten vergleichsweise ruhig (UNSG 25.9.2014). Im Zuge der Operation "Indian Ocean" wurde die Küstenstadt Cadale am 1.10.2014 von AMISOM eingenommen (A 17.10.2014)." (Seite 13)
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1.200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage und Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Stützpunkte der AMISOM Kräfte aus Uganda bestehen in Afgooye, Wanla Weyne und Merka, weitere Positionen würden sich in Qoryooley finden. Die Frontlinie stehe unter ununterbrochenen Angriffen durch Al Shabaab, was hauptsächlich Qoryooley und die Straße nach Baidoa betreffen würde, wo Al Shabaab in regelmäßigen Abständen Checkpoints einrichten würde. Die Städte Merka und Afgooye seien sicherer; traditionelle Strukturen funktionieren, und beherbergen die Städte permanente Stützpunkte von AMISOM, SPF und NISA. Im Afgooye Korridor gebe einen neuen Influx von IDPs, die Opfer von Absiedelungen aus Mogadischu geworden seien. Al Shabaab sei im Korridor sichtbar präsent. Die ländlichen Gebiete seien von Unsicherheit betroffen. Lower Shabelle, auch aus Gründen von Clankonflikten, bleibe die volatilste Region in Süd- und Zentralsomalia (Zusammenfassung von Seite 74).
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2. Frauen/Zwangsehe
2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Frauen/Kinder
Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).
Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige ihrer Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).
Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).
Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).
Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).
Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014)."
(Seite 42f)
2.2.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft.
Frauen außerhalb der von der Al Shabaab kontrollierten Gebiete verfügen über mehr Freiheit zu reisen, zu arbeiten und Auto zu fahren. (Seite 108)
Sexuelle Gewalt sei in Somalia eine alltägliche Tatsache für Frauen und Mädchen. Täter seien Regierungskräfte, Mitglieder der bewaffneten Opposition, Milizen und Private. Alle würden ohne Furcht vor Folgen agieren können. Alleinerziehende Frauen in IDP-Camps seien ganz besonders verletzlich. (Seite 109) Arrangierte Ehen seien die häufigste Form der Verheiratung. Eine Eheschließung zu verweigern, die der Vater arrangiert habe, sei sehr ungewöhnlich. (Seite 110)
Zu Zwangsverheiratungen mit Mitgliedern der Al Shabaab wird ausgeführt, dass in von der Gruppe kontrollierten Gebieten Mädchen, manchmal nicht älter als 12 Jahre, aus der Schule oder von der Straße entführt und mit Kämpfern zwangsverheiratet würden. Fälle von Zwangsverheiratungen mit Al Shabaab Mitgliedern seien auch, in beschränkterem Ausmaß, in Teilen Mogadischus beobachtet worden (UNHCR habe einen Fall in Heliwaa erwähnt). Viele Familien würden sich nicht trauen, eine Verheiratung zu verweigern.
Junge Männer seien oftmals zuerst willentlich mit dem Versprechen rekrutiert worden, mit einem Mädchen verheiratet zu werden. Landinfo habe angemerkt, dass viele Kämpfer zu Minderheitenclans gehören würden. Eine Heirat mit einem Mädchen eines Mehrheitsclans würde für manche als eine Möglichkeit wahrgenommen werden, ihren gesellschaftlichen Status zu verbessern. Zu heiraten und Kinder zu bekommen stelle für junge Islamisten auch dar, dass sie nun bereit seien zu kämpfen und als Selbstmordattentäter eingesetzt werden können. [...] Eltern, die eine Heirat ihrer Tochter mit einem Al Shabaab Kämpfer verweigern würden, riskieren umgebracht zu werden, weil sie den Dschihad nicht unterstützen würden. (Seiten 107f).
2.2.3. United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, Februar 2015
Dieser Spezialbericht des britischen Home Office führt in der Zusammenfassung aus, dass Diskriminierung und sexuelle bzw. geschlechtliche Gewalt weit verbreitet bleiben. Frauen ohne Familie oder Unterstützung durch den Clan und IDP Frauen seien, abhängig von ihren konkreten Umständen, wahrscheinlich von einem maßgeblichen Risiko im Falle einer Rückkehr betroffen. In Süd- und Zentralsomalia (einschließlich Mogadischu) sei effektiver Schutz durch staatliche Akteure für Frauen, die sexuelle oder geschlechtliche Gewalt fürchten, nicht zugänglich. Jeder Fall müsse jedoch konkret untersucht werden. In manchen Fällen könnte eine interne Fluchtalternative nach Mogadischu angenommen werden. Frauen, die keine Unterstützung durch Clan oder Familie haben, keine Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder keine echten Aussichten darauf haben, in Mogadischu einen Lebensunterhalt zu verdienen, würden sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit in der Situation wiederfinden, in IDP Lagern Unterkunft nehmen zu müssen, wo sie wiederum einem echten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären, und die Lebensumstände nicht akzeptablen humanitären Standards entsprechen würden. (Seite 8)
2.2.4. Landinfo, Anfragebeantwortung: Somalia: Al Shabaab und Zwangsverheiratung, 06.07.2012:
In diesem Bericht, auf den auch der oben angeführte EASO Beitrag verweist, wurde angemerkt, dass weder die Frau noch ihr Vormund normalerweise eine Wahl haben, wenn sich ein Al Shabaab Kämpfer für eine Frau entschieden habe. Der Kämpfer würde die Frau für gewöhnlich mehrmals kontaktieren und ihren Vater, den Traditionen folgend, um ihre Hand bitten. Wenn jedoch die Frau und ihr Vater die Verheiratung verweigern würde, würde er das Gesetz in die eigenen Hände nehmen. Wenn dann Al Shabaab vorgeben würde, dass der Vater ein Ungläubiger sei, wäre es noch einfacher.
Es gebe aber auch Fälle, nach denen sich Frauen geweigert haben, einen Al Shabaab Kämpfer zu heiraten, und das ohne Konsequenzen. Diese Beispiele kämen aus Baidoa, und eine wesentliche Voraussetzung wäre, dass die Frau einem großen und einflussreichen lokalen Clan angehöre. Dieser Bericht würde bestätigen, dass es lokale Unterschiede gebe, die davon abhängen würden, ob die lokale Al Shabaab Verwaltung oder ihr Kommandant Verbindungen zum lokalen Clan habe. Es gebe viele Geschichten rund um Zwangsverheiratungen und Al Shabaab. (Seite 3).
Manche Familien würden aber auch einen Vorteil darin sehen, mit Al Shabaab verbunden zu sein, weil dies Schutz und Möglichkeiten bieten würde. Diese Einstellung treffe besonders auf Minderheitenangehörige und kleine Clans zu. Diese Kategorie von Heirat unterscheide sich nur wenig von den sogenannten "black cat" Hochzeiten in den Zeiten der Warlords. Die Machthaber heute haben nur einen anderen Hut auf - einen religiösen. Dennoch, viele Al Shabaab Kämpfer von heute würden selbst Minderheiten oder kleinen Clans angehören und sich von einer Heirat mit einer Angehörigen eines Mehrheitsclans Prestige oder Rache erhoffen. (Seite 4).
2.2.5. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Ashraf, Merka,
Eheschließung, Scheidung, vom 09.01.2013:
Mit Verweis auf die Quelle Immigration and Refugee Board of Canada:
Somalia: The situation of women without male support, vom 17.11.2011, wird ausgeführt:
"Die Quellen weisen darauf hin, dass Zwangsehen in Somalia eine übliche Praktik bleiben (HBS 2008; SR 28.5.2011). Ein Artikel im Somalia Report besagt, dass Mädchen von ihren Eltern zur Ehe gezwungen werden, weil diese die Lebensqualität des Mädchens verbessern wollen und gleichzeitig den Eltern die Last genommen wird, sich um die Tochter zu kümmern (SR 28.5.2011). Der Artikel besagt weiters, dass junge Mädchen keine Möglichkeiten haben, sich Entscheidungen der Eltern zu widersetzen - auch nicht einer Heirat (SR 28.5.2011). Gemäß der Heinrich Böll Stiftung, können auch Clanführer auf Eheschließungen von Frauen ihres Clans Einfluss nehmen oder den Austausch von künftigen Ehefrauen mit anderen Clans arrangieren (HBS 2008). Zwangsehen kommen auch zwischen Opfern von Vergewaltigungen und den Tätern vor, da dies Straftat und andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt von den Clans als Zivilstreitigkeiten erachtet werden, die im Rahmen von Kompensationsverhandlungen (UN 17.9.2009) oder eben Zwangsehen beigelegt werden können (UN 17.9.2009; UN 29.8.2011)." (Seite 15)
2.3. Clans
2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
* Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
* Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
* Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
* Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
* Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)
"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014)." (Seiten 38f)
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Ashraf seien eine religiöse Minderheit, die gelegentlich mit den Benadiri in Verbindung stehen oder als Teil der Benadiri betrachtet würden. Sie leben hauptsächlich an der Küste (Merka, Baraawe) und, als ein Clan, mit den Digil-Mirifle in den Flussgebieten von Bay und Bakool. Die Ashraf sind für ihre Religiosität bekannt und geben an, von Mohammed¿s Tochter Fatima und Ali, dem Neffen des Propheten, abzustammen. (Seite 47)
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Zu den Widersprüchen im Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Dem Bundesverwaltungsgericht fielen im Laufe des Verfahrens einige Widersprüche im Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auf, die insgesamt Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte aufkommen lassen.
In der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, zuerst kein Geld für die Ausreise gehabt zu haben. Nach einiger Zeit habe ihre Mutter das Geld aufgetrieben, und die beschwerdeführende Partei sei geflohen (Erstbefragung am 22.08.2012). In der Einvernahme am 12.12.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, am 29.10.2011 Somalia verlassen zu haben. Ihr Vater sei Anfang September getötet worden. In der mündlichen Verhandlung gab die beschwerdeführende Partei an, von ihrer Mutter nach dem Angebot des Al Shabaab Mitglieds zu einer Freundin gebracht worden zu sein. Ihre Mutter sei gekommen, als sie drei Nächte bei dieser Freundin gewesen sei, und habe sie gleich nach Mogadischu gebracht. Sie habe sich in Afgooye drei, vier Tage im Versteck aufgehalten. Man wisse nicht genau, wann der Vater getötet worden sei; die Mutter habe aber die Leiche gesehen.
Auf die Widersprüche angesprochen, meinte die beschwerdeführende Partei, dass es wohl einen Fehler beim Datum in der Erstbefragung gegeben habe; dort wurde das Geschehnis mit der angeblichen Zwangsverheiratung mit 2009 protokolliert. Es handle sich um ein Missverständnis. Darauf aufmerksam gemacht, dass nicht nur das Datum nicht stimme, sondern auch die Sequenz der Abläufe unterschiedlich erzählt worden sei, gab sie an, ca. drei Nächte bei der Freundin gewesen zu sein. Diese Erklärung reicht jedoch dem Bundesverwaltungsgericht nicht aus, um die Ungereimtheiten in den Abläufen klarzustellen. Es anerkennt, dass es in Einvernahmen aus vielerlei Gründen zu unterschiedlichen Datumsaufzeichnungen kommen kann, und dass Daten nicht in jedem Kulturkreis mit der gleichen Genauigkeit gehandhabt werden, wie im hiesigen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei in einer Einvernahme am 12.12.2012 mehrmals wiederholte, dass ihr Vater Anfang September 2011 getötet worden sei, und sie selbst am 29.10.2011 mit dem Flugzeug aus Mogadischu ausgereist sei. Sie gab weiter an, nach dem Tod des Vaters bei einer Freundin der Mutter gelebt zu haben. Später im Protokoll gab sie an, dass zwei Monate zwischen dem Vorfall mit dem Vater und ihrer Ausreise gelegen haben (AS 87). Im Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben jedoch nur ca. 3 bis 4 Nächte zwischen dem angeblichen "Antrag" des Al Shabaab-Mitglieds und der Ausreise gelegen, wobei die beschwerdeführende Partei und ihre Mutter nicht gewusst haben sollen, wann der Vater tatsächlich getötet worden sei. Zwischen den Angaben von wenigen Tagen und zwei Monaten liegt ein quantitativer, aber auch erlebnisorientiert qualitativer, Unterschied, der sich mit einem Irrtum bei einem Datum nicht erklären lässt. Diesbezügliche Widersprüche in den einzelnen Einvernahmen lassen sich daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht zufriedenstellend aufklären.
Das Bundesverwaltungsgericht kann nachvollziehen, dass von Missbrauchsversuchen und einer versuchten Vergewaltigung bevorzugt vor weiblichen Referentinnen und Dolmetscherinnen gesprochen wird. Dass die beschwerdeführende Partei also diesen Teil ihres Vorbringens erst in ihrer dritten Einvernahme bzw. zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde vorbrachte, gereicht ihr nicht zum Nachteil. Allerdings sprach sie in ihrer Einvernahme am 11.04.2013 davon, dass ihr Nachbar und ein zweiter Mann zu ihnen nach Hause gekommen seien, sie bedroht und verletzt und ihre Mutter vergewaltigt haben. In der mündlichen Verhandlung sprach sie hingegen von ihrem Nachbarn, der mit zwei weiteren Männern gekommen sein soll. Dieser Widerspruch wurde von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend aufgeklärt.
Dem Bundesverwaltungsgericht fiel in der mündlichen Verhandlung weiter auf, dass die beschwerdeführende Partei bei der Erzählung über ihre angeblich drohende Zwangsverheiratung und den Tod ihres Vaters schematisch und detailarm geblieben ist, während sie die angebliche Vergewaltigung wesentlich genauer und lebendiger schilderte. Im Lichte der oben beschriebenen Zweifel an der Konsistenz des Vorbringens betreffend die Sequenz des Todes des Vaters und der Organisation der Ausreise geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dieses Vorbringen - also jenes betreffend ein Heiratsangebot durch ein Al Shabaab Mitglied, den Tod des Vaters und die Ausreise der beschwerdeführenden Partei - nicht der Wahrheit entsprechen. Was die versuchte Vergewaltigung betrifft, so meint das Bundesverwaltungsgericht, dass es gut möglich ist, dass der beschwerdeführenden Partei tatsächlich ein sexueller und gewaltbesetzter Übergriff passierte. Es ist allerdings nicht davon überzeugt, dass jener Übergriff tatsächlich im Jahr 2011 in der beschriebenen Art und Weise vorgefallen ist.
3.3. Herkunft aus Afgooye und Clanzugehörigkeit:
Die belangte Behörde hegte Zweifel an der Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Afgooye und veranlasste einen Sprachanalysebericht der Firma Sprakab, nach welchem die beschwerdeführende Partei eine Variante des Somali spreche, die in den Regionen Waqooyi-galbeed und Togdheer im nördlichen Somalia gesprochen werde.
Dem Befund der Sprachanalyse spricht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich einen gewissen Beweiswert zu. Es kann allerdings nur eines mehrerer Beweismittel oder Indizien darstellen, um eine Verortung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in Somaliland festzustellen (siehe in diesem Sinne auch erst kürzlich UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff, so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab Analysen durch das Gericht).
Erschwerend im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass die Sprakab-Analyse von jenem Analysten ‚ea20' durchgeführt wurde, bei dem nach Medienberichten Zweifel an seinen Kompetenzen aufgekommen sind (siehe zB Artikel vom 12.12.2014 in Die Presse, abrufbar unter http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4618222/Schweden_Abgeschoben-weil-AsylPrufer-log ). Das Bundesverwaltungsgericht entschied sich daher, die für die damalige Sprachanalyse angefertigte Interviewaufnahme an ein privates Sprachanalyseinstitut, Verified, zu senden. Nach deren Bericht vom 09.07.2015 entsprechen die Analyseergebnisse der These, dass die Person auf der Aufnahme zur sprachlichen Gemeinde in Somalia rund um Afgooye zugeordnet werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der belangten Behörde aus ihren Verfahrensschritten und den aus den Ergebnissen gezogenen Schlüssen im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Herkunft der beschwerdeführenden Partei - die im Falle von Somalia entscheidend für die Prüfung der Asylgründe sein kann - keinerlei Vorwurf zu machen ist. Sie setzte die notwendigen Ermittlungsschritte, und behandelt auch das Bundesverwaltungsgericht Sprakab Analysen grundsätzlich als Indizien in der Beweiswürdigung. Die später aufgekommene Kritik an den Fähigkeiten des Analysten ‚ea20' muss jedoch im weiteren Verfahren wahrgenommen und entsprechend gewürdigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt außerdem nicht, dass manchmal die Zweifel an der vorgegebenen Herkunft der beschwerdeführenden Parteien auf mehr oder weniger vertrauenswürdigen Hinweisen aus der Gemeinschaft beruhen. Dennoch können sich Hinweise von Behörde und Gericht selbstverständlich nur dann in die Würdigung des Antrags einbezogen werden, wenn sie durch entsprechende Belege transparent und nachvollziehbar begründet werden.
Im gegenständlichen Fall wurde jedenfalls die Hypothese einer Herkunft aus dem Norden Somalias durch das Sprakab Gutachten, das sich Zweifel an seiner Qualität wegen der Kritik am Analytiker ‚ea20' gefallen lassen muss, im weiteren Verfahren nicht mit der notwendigen Sicherheit bestätigt.
In Hinblick auf die oben erwähnten allgemeinen Zweifel, die das Bundesverwaltungsgericht am fluchtauslösenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hegt, ist es auch von einer Herkunft aus Afgooye nicht restlos überzeugt. Dazu kommt, dass Verified keine Kenntniskontrolle zu Afgooye durchführen konnte, weshalb darauf verzichtet werden musste. Aufgrund der divergierenden Informationen zu dieser Angelegenheit entschied sich daher das Bundesverwaltungsgericht, eine Herkunft aus Afgooye zwar nicht im eigentlichen Sinn festzustellen, aber im Sinne einer Wahrunterstellung einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen.
Das gleiche gilt im Endeffekt auch für die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Was sie im Laufe des Verfahrens über die Ashraf erzählte, geht nicht über leicht angelerntes Wissen hinaus. Die Zweifel, die sich an ihrem Fluchtvorbringen ergeben haben, werfen auch einen Schatten auf ihre - unter Umständen asylrelevante - Angabe, einer Minderheit anzugehören. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auch keine Hinweise auf die Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu einem anderen Clan, weshalb es auch die Zugehörigkeit zu den Ashraf einer rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt.
3.4. Familienangehörige:
Die Feststellungen zur Familie der beschwerdeführenden Partei in Somalia und zum Verlust des Kontakts mit diesen gründen sich auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens.
3.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit basieren auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 21.08.2015.
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.04.2015 wird, soweit sie sich auf die aktuelle Rechtsfrage der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten bezieht, jedenfalls in die Würdigung einbezogen.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
4.2. Zu A)
Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht also gegenständlich im Sinne einer Wahrunterstellung davon aus, dass die beschwerdeführende Partei aus Afgooye stammt und den Ashraf angehört.
4.3.2. Da das Bundesverwaltungsgericht von der Fluchtgeschichte einer angedrohten Zwangsheirat mit einem Mitglied der Al Shabaab im Herbst 2011 nicht überzeugt ist, erübrigt sich die Prüfung einer eventuellen Auswirkung einer solchen auf eine mögliche asylrelevante aktuelle Verfolgung der beschwerdeführenden Partei in Afgooye.
4.3.3. Das Vorbringen zu einem Missbrauch- und Vergewaltigungsversuch wurde zwar detailreicher dargestellt, jedoch mangels Glaubhaftigkeit in der erzählten Form ebenfalls nicht festgestellt.
4.3.4. Dennoch bleibt zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei, abseits ihres ursprünglichen fluchtauslösenden Vorbringens und einer damit einhergehenden möglichen aktuellen Verfolgung, eine Verfolgung aus anderen Gründen würde fürchten müssen, würde sie nach Afgooye zurückkehren.
An dieser Stelle erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass es bereits zuvor unter den jeweiligen fallbezogenen Umständen weiblichen alleinstehenden Minderheitenangehörigen in Bezug auf ihr Herkunftsland Somalia Asyl gewährte (siehe zB BVwG, 18.05.2015, Zl. W211 1435447). Die Länderberichte zeigen die prekäre Situation von Frauen im Allgemeinen in Somalia und von alleinstehenden weiblichen Angehörigen von Minderheiten im Besonderen auf. Diese sind nach den aktuellen Länderinformationen - abhängig von ihren konkreten Umständen - wahrscheinlich im Falle einer Rückkehr von einem maßgeblichen Risiko betroffen, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden.
In diesem Zusammenhang schaden der beschwerdeführenden Partei jedoch die Zweifel, die im Laufe des Verfahrens an ihrer Glaubwürdigkeit aufgekommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kontakt der beschwerdeführenden Partei zu ihrer in Somalia verbliebenen Kernfamilie, nämlich zu ihrer Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder, tatsächlich seit längerem abgebrochen ist, bzw. dass dieser Kontakt nicht durch Vernetzung vor Ort leicht wieder herzustellen wäre. Durch diesen Zweifel kann jedoch nicht mit der dafür nötigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr tatsächlich eine alleinstehende Frau bzw. eine alleinstehende Minderheitenangehörige wäre, die einem entsprechend konkreten Risiko ausgesetzt wäre, als IDP in Somalia Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung zu werden.
4.3.5. Das allgemeine Risiko in Somalia, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, soll - erneut - keineswegs verkannt werden. Mit der bereits erfolgten Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde diesem Risiko bereits Rechnung getragen.
4.3.6. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung, so aus religiösen oder politischen Gründen, wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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