AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W123.2248821.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2021, Zl. 1281734705/211054729, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot) ersatzlos behoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:
„Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 01.08.2021 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Dorf ein Verhältnis mit einem Mann gehabt habe – dieses sei öffentlich geworden und der Beschwerdeführer habe nach Dhaka flüchten müssen. Dort sei er auch gefunden worden, worauf der Beschwerdeführer vorerst nach Saudi-Arabien geflüchtet sei.
3. Am 02.08.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
F: Warum verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt.
A: Ich war schwul, hatte mit einem Mann ein Verhältnis. Deshalb habe ich das Land verlassen müssen. Nachgefragt bin ich seit 2008 schwul.
F: Sie haben angegeben seit 2008 gewusst zu haben, dass Sie homosexuell sind. Wie haben Sie bis 2017 dort leben können?
A: Wir sind Muslime. Wir gehen in die Moschee und jemand hat zum Oberhaupt der Moschee gesagt, dass ich homosexuell bin. Dann sind sie immer mir nachgegangen und geschaut, weil es ja dort verboten ist. Deswegen habe ich das Land verlassen.
[…]
F: Von wann bis wann haben Sie tatsächlich mit einem Mann zusammengelebt?
A: Von 2006 bis 2008. Nachgefragt mit XXXX .
F: Haben Sie noch immer Kontakt mit ihm?
A: Nein, der ist irgendwann weggelaufen. Seit 2008 habe ich keinen Kontakt mehr.
F: Hatten Sie weitere Beziehungen mit anderen Männern?
A: Nein.
F: Wie haben Sie erfahren, dass in der Moschee darüber geredet wurde?
A: Ein Freund von mir hat gesehen, dass wir eine Affäre hatten, der Freund hat das dem Oberhaupt der Moschee gesagt. Dann sind die nach Hause gekommen, ins Studentenheim, haben immer nachgefragt wo.
F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?
A: Die haben mir nicht nur gedroht, sie werden versuchen mich umzubringen.
F: Wenn das 2008 rausgekommen ist, wie konnten Sie bis 2017 noch in Bangladesch leben?
A: Ich war immer versteckt, habe mir vom Vater Geld geliehen. Ich habe dann das Land verlassen.
F: Wovon haben Sie im Herkunftsland gelebt?
A: Mein Vater hat mich unterstützt.
[…]
F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis?
A: Nein. Es gab keine Probleme zum Zeitpunkt der Ausreise. Der Schlepper hat ein Visum besorgt und ich bin ganz normal ausgereist.
F: Aber warum sind Sie ausgerechnet 2017 ausgereist?
A: Ich hatte Geld besorgen müssen, da hat das Zeit gebraucht.
F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
A: Damals habe ich vom Vater Geld bekommen und dann bin ich weg.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?
A: Nein.
F: Wurden Sie im Herkunftsstaat von der Polizei oder anderen staatlichen Organen jemals verfolgt, bedroht, geschlagen, misshandelt, gefoltert oder ähnliches?
A: Nein.
F: Gab es irgendwelche Übergriffe auf Ihre Person von Privatpersonen?
A: Andere Leute, die gewusst haben, dass ich homosexuell bin, haben mich geschlagen.
F: Wann war das?
A: 2009.
F: Wo war das?
A: In XXXX . Ich bin wohin gegangen, weil ich Arbeit gesucht habe, da haben Sie mich geschlagen.
F: Gab es danach weitere Übergriffe?
A: Nein, das war alles. Sie wollten mich festhalten aber ich bin von dort weggelaufen.
F: Von 2009 bis zur Ausreise ist nichts mehr passiert?
A: Das ist richtig.
4. Am 11.10.2021 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
[…]
F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!
A: Aus gesellschaftlichen Gründen, die Imame haben mich schlagen lassen wollen, weil ich mit einem Jungen ein Verhältnis hatte und die Leute davon erfuhren. Der Vorfall mit den Imamen war 2008. Bis 2017 bin ich dann da und dort gewesen.
F: Wo ist der Junge jetzt mit dem Sie von 2006 bis 2008 zusammen waren?
A: Wo er jetzt ist weiß ich nicht. Ab 2008 ist er irgendwohin geflohen.
F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
A: Das sind alle Gründe.
F. Gab es ein Schlüsselerlebnis, warum Sie erst 2017, also fast 10 Jahre nach dem vorhin geschilderten Vorfall, ausgereist sind?
A: Nachdem ich 10 Jahre lang auf der Flucht da und dort war habe ich eingesehen, dass ich nicht mehr dableiben kann und bin ausgereist.
F: Gab es nach 2008 noch Vorfälle gegen Sie?
A: Im Jahr 2009 wurde ich einmal angegriffen in XXXX . Danach wollten mich die Imame einige Male erwischen, aber ich bin immer geflohen.
F: In Ihrer Einvernahme vom 02.08.2021 sagten Sie, dass es 2009 einen Übergriff auf sie gegeben hätte, konkret hätte man Sie geschlagen. Danach allerdings – konkret bis zur Ausreise im Jahr 2017 – hätte es keine weiteren Vorfälle gegeben. Bleiben sie bei dieser Aussage?
A: Ich bleibe dabei.
F: Hatten Sie nach 2009 bis zu Ihrer Ausreise in Bangladesch homosexuelle Kontakte?
A: Nach 2009 nicht, ich war ja auf der Flucht.
F: Gab es eine polizeiliche Anzeige gegen Sie in Bangladesch?
A: Das weiß ich nicht, aber die Imame, die mich bestrafen wollten, kommen immer noch nach Hause. Die suchen noch nach mir.
F: Ich muss Ihnen jetzt ein paar Fragen zu Ihrer behaupteten homosexuellen Neigung stellen. Haben Sie dagegen etwas einzuwenden bzw. sind Sie damit einverstanden?
A: Das ist okay.
F: Seit wann wissen Sie, dass Homosexualität in Österreich nicht unter Strafe gestellt ist?
A: Schon im Heimatland wusste ich, dass in Europa es so ist.
F: Wie viele sexual Partner hatten Sie bisher?
A: Nur einen, nachgefragt den Jungen von 2006 bis 2008.
F: Wie haben Sie gemerkt, dass Sie homosexuell wären? Wie haben Sie den Jungen kennen gelernt?
A: Ich mag Jungs. Wir lernten gemeinsam im College. Wir hatten eine gemeinsame Unterkunft.
F: Wie haben sie gemerkt, dass auch der Junge homosexuell ist?
A: Wir haben von klein auf gemeinsam gelernt.
F: Wie ist es zum ersten Kuss gekommen ist?
A: Wir waren gemeinsam in einer Unterkunft und haben uns gegenseitig angegriffen und geküsst, so halt.
F: Wie haben Sie in Saudi-Arabien Ihre sexuelle Neigung ausgelebt?
A: In Saudi-Arabien ist es Gesetzeswiderig. In Bangladesch auch. Nach 2008 hatte ich keinen Sex.
F: Haben Sie in Österreich einen Freund, mit dem Sie ein intimes Verhältnis haben?
A: Ich habe nur ein freundschaftliches Verhältnis, aber noch keinen Sex. Nachgefragt ist er auch homosexuell. Sein Name ist XXXX (phonetisch), Nachgefragt sein Aufenthaltsstatus ist der eines Asylwerbers.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z°6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
6. Mit Schriftsatz vom 18.11.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass er in Österreich offen und selbstbestimmt leben könne und in einer Beziehung stehe. Die belangte Behörde hätte Informationen zur Lage Homosexueller in Bangladesch einholen müssen. Wie die belangte Behörde richtig erkannt habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er in Bangladesch bereits konkrete Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Homosexualität erlitten habe. Der Vorhalt, dass der Beschwerdeführer noch keine Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Homosexualität erlitten hätte und sich deshalb auch noch nie ernsthaft mit der Lage von Homosexuellen in Bangladesch auseinandergesetzt habe, weshalb es sich um ein konstruiertes Vorbringen handeln würde, sei in keiner Weise nachvollziehbar, sondern vielmehr anmaßend. Hätte sich die belangte Behörde auch nur annähernd mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, so hätte diese erkannt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Situation von Homosexuellen in Bangladesch kenne und gerade aus diesem Grunde seine Beziehung stets geheim halten habe müssen, da ihm bei Bekanntwerden eine Haftstrafe gedroht hätte. Zudem könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht zugemutet werden, dass er seine Homosexualität versteckt halten müsse.
7. Am 20.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
8. Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wies insbesondere auf diverse öffentlich zugängliche Länderberichte hin, woraus sich ergebe, dass Angehörige der LGBTQI+ mit dem Tod bedroht würden. Dem Schriftsatz war eine Stellungnahme der Queer Base vom 09.12.2021 beigelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung seit 20.10.2021 in Kontakt mit der Beratungsstelle der Queer Base stehe. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Partner, Herrn XXXX , zur Beratung gekommen und beide hätten um Unterstützung gebeten, da sie zusammenleben möchten.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2022, W123 2248821-1/8E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
10. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.03.2023, Ra 2022/18/0126-21, aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf (OZ 22).
11. Mit Eingabe vom 23.08.2023 gab die nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Bevollmächtigung bekannt und beantragte, die zeugenschaftliche Einvernahme des angeblichen Lebensgefährten des Beschwerdeführers, zum Nachweis einer aufrechten Lebensgemeinschaft im Sinn einer Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers.
12. Am 29.08.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der von ihm beantragte Zeuge einvernommen wurden.
13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023, W123 2248821-1/28E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde neuerlich als unbegründet abgewiesen mit der Maßnahme, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist.“
14. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.09.2024, Ra 2023/18/0463-12, aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision neuerlich infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf (OZ 36).
15. Am 11.12.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Gründen für die Ausreise aus Bangladesch, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde eine Frist bis 27.12.2024 für die Abgabe einer Stellungnahme zur aktuellen Version der Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch eingeräumt.
16. Mit Schriftsatz vom 23.12.2024 legte die Rechtsvertretung WhatsApp Screenshots vor, die die regelmäßigen telefonischen WhatsApp Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und „seinem Partner“ belegen würden (vgl. OZ 41). Eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer regelmäßig mit der HOSI in Kontakt sei, könne ab Jänner 2025 nachgereicht werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam.
Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Distrikt XXXX , geboren und aufgewachsen und besuchte dort 12 Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern sowie der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben in Bangladesch. Die Eltern und der Bruder leben im Heimatort des Beschwerdeführers, die verheiratete Schwester in einem Ort ca. 10 km vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. Der Beschwerdeführer steht ein bis zweimal im Monat mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.
Der Beschwerdeführer lebte von Geburt an bis im Jahr 2008 in seinem Heimatort im Distrikt XXXX . Von 2008 bis 2017 hielt sich der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Dhaka auf. Im Zeitraum von Anfang 2017 bis Ende 2019 lebte der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien, wo er ein Arbeitsverhältnis als Kellner begann und während dieses Zeitraumes als Kellner beschäftigt war.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Familienangehörige und verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 23.10.2024 bis 31.03.2025 des Arbeitsmarktservice XXXX als Küchengehilfe. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Deutschzertifikat und konnte eine Mitgliedschaft in einem Verein nicht bescheinigen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell sei. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er von Mullahs oder sonst von jemanden in seinem Herkunftsstaat bedroht worden sei bzw. aktuell gesucht werde.
Der Beschwerdeführer steht in Österreich in keiner gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.
Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Bangladesch sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung bzw. Arbeitserfahrung in Saudi-Arabien bzw. nunmehr in Österreich verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Bangladeschs, wo ihm keine Verfolgung droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen.
1.3. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.08.2024 (Version 6)
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-06-14 16:54
Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022).
In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).
Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022).
Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).
In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023).
Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).
Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).
Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).
Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).
Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023).
Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022).
Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-06-07 09:59
Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).
Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022).
Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzuführen oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der Meinungsäußerung (FH 10.3.2023).
Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlingslager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023). Im März 2022 forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 12.1.2023).
Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiges Herkunfts- und Transitland für Opfer des Menschenhandels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut internationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023)
Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage (USDOS 20.3.2023).
Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mitglieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of National Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit dem Status "B", was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht (GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022). Die Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023).
Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022).
Relevante Bevölkerungsgruppen
LGBTQ+
Letzte Änderung 2023-06-13 13:59
In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vgl. ILGA 12.2020). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).
Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ. Homosexualität ist absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt (ÖB New Delhi 11.2022). Fast alle LGBTQ+-Personen in Bangladesch halten ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität geheim. Die sozialen und kulturellen Möglichkeiten für LGBTQ+-Personen in Bangladesch sind stark eingeschränkt, weshalb viele LGBTQ+-Personen ins Ausland fliehen. Diejenigen, die bleiben, verwenden aufgrund kultureller Tabus, die offene Diskussionen über LGBTQ+-Themen untersagen, eine eigene Slang-Sprache (DFAT 30.11.2022). Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zu Mord (insbesondere vor dem Hintergrund steigender Islamisierung) zu rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Schwule Männer und Lesben stehen unter starkem familiären und sozialen Druck, heterosexuelle Ehen einzugehen (DFAT 30.11.2022). Aktivisten berichten, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind. Laut Aussagen lesbischer Frauen und schwuler Männer wurden sie z.B. von ihren Eltern in Drogenrehabilitationszentren oder zu Beruhigungsmitteln gezwungen. Die Regierung verurteilt diese Praktiken nicht (USDOS 20.3.2023).
LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-06-13 14:04
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).
Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022).
[…]
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022).
Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022).
Grundversorgung
Letzte Änderung 2023-06-13 14:20
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).
Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022). Gemäß Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022).
Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022).
2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).
Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022).
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2023-06-13 14:23
Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022).
Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022)
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-06-13 14:29
Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).
Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 7.2022; vgl. WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Kliniken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vgl. WHO 11.1.2023), wobei jede von ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 23.8.2022).
Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstattungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021).
Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vgl. BIDA o.D.).
Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vorziehen (AA 23.8.2022).
Gemäß Schätzung der WHO sind etwa 68 Prozent der gesamten Gesundheitsdienstleister qualifiziert und anerkannt. Im Gegensatz dazu machen unqualifizierte bzw. nicht anerkannte Gesundheitsdienstleister, wie z. B. traditionelle Heiler oder Verkäufer von Heilmitteln und ähnliche Anbieter, die verbleibenden 32 Prozent des nationalen Gesundheitspersonals aus. Laut WHO stehen für das gesamte Land 531.454 anerkannte Gesundheitsfachkräfte (staatliche und nicht-staatliche), davon 184.691 Ärzte, 276.684 medizinisch-technische Fachkräfte und 53.204 persönliche Pflegekräfte zur Verfügung. Davon werden die Beschäftigten im staatlichen Sektor auf rund 137.932 und im nicht-staatlichen auf 393.522 geschätzt. Im Jahr 2020 wies Bangladesch eine Dichte von 9,9 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner auf: eine Zahl, die weit unter dem weltweiten Durchschnitt von 48,6 liegt. Die Dichte des anerkannten Gesundheitspersonals (sowohl staatlich als auch nicht-staatlich) ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (WHO 2021b). Es sind mehr Ärzte als Krankenschwestern im Dienst. Mit einem Verhältnis von 1:0,6 zwischen Ärzten und Krankenschwestern liegt das Land unter dem internationalen Standard von 1:3 für die Krankenschwestern-/Hebammendichte (WHO 11.1.2023).
Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 4.5.2023).
Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen betrieben (GTAI 1.7.2022).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient (AA 23.8.2022). Die lokale Pharmaindustrie liefert 98 Prozent aller für das Land wichtigen Arzneimittel (WHO 11.1.2023). Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 23.8.2022).
Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente - sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen. Gemäß dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausgebaut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022).
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-06-14 15:49
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022).
Die "International Organization for Migration" (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 22.11.2022).
Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022).
Auch wenn "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022).
Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXReintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich einerseits aufgrund seines bisherigen Vorbringens (vgl. S 2 in OZ 40, arg. „Auf Frage des R gibt der BF an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen, und bei ihm auch keine sonstigen Hindernisgründe wie etwa (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen.“) Andererseits darauf, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des bisherigen Verfahrens medizinische Befunde vorlegte, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer an einer ernstzunehmenden Krankheit leidet. Seine vagen Angaben in der jüngsten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S 2 in OZ 40, arg. „BF gibt ergänzend an, dass, wenn er Schmerzen hat, er ärztliche Untersuchung machen lässt. BF sagt, dass er Schmerzen am Hinterausgang hat (Blut während des Toilettengangs)“), reichen jedenfalls nicht aus, um von einer ernstzunehmenden Krankheit auszugehen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitsfähig ist, ergibt sich im Übrigen aufgrund des Umstandes, dass dieser seit Oktober 2024 in einem Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. Beilagen zu OZ 40).
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Erkenntnis vom 10.10.2023, W123 2248821-1/28E, ausführliche und umfassende beweiswürdigende Erwägungen getroffen, die zum Ergebnis führten, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren war. Daher verweist das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf jene Passagen in dieser Beweiswürdigung, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 05.09.2024 nicht beanstandet wurden:
„2.3.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, homosexuell zu sein und deshalb einer asylrelevanten Gefahr bei einer Rückkehr nach Bangladesch ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft machen. Einerseits bereits aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen sowie wegen gravierender Diskrepanzen zwischen den Behauptungen des Beschwerdeführers und jenen des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Andererseits deshalb, weil seine „Geschichte“ über die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats insgesamt nicht konsistent erscheint:
2.3.1.1. Einleitend ist bezüglich die behaupteten Ereignisse vor seiner Ausreise aus seiner Heimat darauf hinzuweisen, dass schon seine Aussage in der Befragung vor der belangten Behörde am 02.08.2021, „seit 2008 schwul“ zu sein (vgl. AS 85), insofern nicht nachvollziehbar ist, als er im späteren Verlauf in der Einvernahme angab, von 2006 bis 2008 eine Beziehung mit einem Mann geführt zu haben (vgl. AS 87). Falls der Beschwerdeführer aber tatsächlich erst seit dem Jahr 2008 weiß, homosexuell zu sein, ist es aber nicht erklärlich, wie er dann bereits in den Jahren 2006 und 2007 in einem Verhältnis mit einem Mann stehen konnte.
[…]
2.3.1.3. Selbst wenn man jedoch tatsächlich davon ausginge, dass sich das eigentliche fluchtauslösende Ereignis („in flagranti-Erwischen“ beim Sex) tatsächlich so zugetragen hätte, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dann wäre gänzlich unglaubhaft, warum der Beschwerdeführer – nach seiner unmittelbaren Flucht von der Schüler-WG nach Dhaka – 9 Jahre lang in der Hauptstadt verblieb und sich erst im Jahr 2017 zur Ausreise nach Saudi-Arabien entschied. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer akuten Bedrohung aufgrund seiner Homosexualität in ganz Bangladesch ausgesetzt gewesen, dann hätte er (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nach seiner Ankunft in der Hauptstadt Dhaka alles unternommen, um von dort (so schnell und unmittelbar wie nur irgendwie möglich) nach Europa zu gelangen, zumal die Nichtausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesch nicht aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich gewesen wäre. Diese Annahme erhellt sich schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass ihn sein Vater über all die Jahre, in denen er in verschiedenen Hotels in der Hauptstadt Dhaka gelebt hatte, Geld geschickt habe, um so sein Leben zu finanzieren (vgl. AS 87 bzw. S 10 in OZ 6).
2.3.1.4. Noch viel weniger wahrscheinlich ist es aber, dass sich ein homosexuell veranlagter Mann, der bereits eine 2-jährige Beziehung mit einem Mann in einem Land geführt haben soll, in dem homosexuelle Handlungen illegal sind, aus diesem Land ausreicht und als „Fluchtort“ Saudi-Arabien wählt (vgl. dazu auch Erstbefragung am 01.08.2021, AS 34, arg „Ich wollte nach Saudi- Arabien, wegen meinem Problem in Bangladesch.“), also ausgerechnet einen Staat, in dem Homosexualität nicht nur mit Gefängnishaft, sondern auch mit Körperstrafen (bis hin zur Todesstrafe) geahndet wird (vgl. dazu den Wikipedia-Eintrag zur „Homosexualität in Saudi-Arabien“), um dort fast 3 Jahre (bis zu seiner endgültigen Ausreise in Richtung Europa) zu leben. Wäre die Homosexualität des Beschwerdeführers tatsächlich, insbesondere durch die 2-jährige Beziehung in Bangladesch, zu einem essentiellen Bestandteil seines Lebens geworden, dann erscheint es nicht nachvollziehbar, warum er dann über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren auf die Ausübung seiner sexuellen Orientierung de facto freiwillig verzichten würde, obwohl es ihm bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt möglich (und auch zumutbar) gewesen wäre, in Richtung „freies“ Europa zu fliehen. Hingegen vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, warum er erst im Jahr 2017 aus Bangladesch ausgereist ist, nicht zu überzeugen (vgl. S 13 in OZ 6, arg. „R: Was war jetzt der konkrete Anlass, dass sie 2017 aus Bangladesch ausgereist sind? BF: Ich hatte keine Möglichkeit und auch kein Geld für eine Auslandsreise. Man braucht ein Visum, wenn man sich ins Ausland versetzen möchte. Es ist schwierig, ein Visum zu bekommen, aber für Saudi-Arabien war es ein offenes Visum, es steht kein Name oben. Der Träger dieses Dokuments darf einreisen.“). Zudem stehen diese Angaben im Widerspruch zur Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 02.08.2021 (vgl. AS 88, arg. „F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis? A: Nein. Es gab keine Probleme zum Zeitpunkt der Ausreise. Der Schlepper hat ein Visum besorgt und ich bin ganz normal ausgereist. F: Aber warum sind Sie ausgerechnet 2017 ausgereist? A: Ich hatte Geld besorgen müssen, da hat das Zeit gebraucht.“).
2.3.1.5. Dass aber der Beschwerdeführer nicht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Bangladesch verlassen hat, wird umso weniger verständlich, als er selbst (diesbezüglich gleichbleibend vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht) vorbrachte, bereits 2009 in der Ortschaft XXXX „von denen“ umzingelt und bedroht worden sei, jedoch flüchten konnte (vgl. S 10 in OZ 6; vgl. auch AS 88, arg. „F: Gab es irgendwelche Übergriffe auf Ihre Person von Privatpersonen? A: Andere Leute, die gewusst haben, dass ich homosexuell bin, haben mich geschlagen. F: Wann war das? A: 2009. F: Wo war das? A: In XXXX . Ich bin wohin gegangen, weil ich Arbeit gesucht habe, da haben Sie mich geschlagen. F: Gab es danach weitere Übergriffe? A: Nein, das war alles. Sie wollten mich festhalten aber ich bin von dort weggelaufen.“ bzw. AS 149, arg. „F: Gab es nach 2008 noch Vorfälle gegen Sie? A: Im Jahr 2009 wurde ich einmal angegriffen in XXXX . Danach wollten mich die Imame einige Male erwischen, aber ich bin immer geflohen.“). Abgesehen vom Umstand, dass auch dieser Vorfall wenig glaubhaft erscheint: Nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sei er in XXXX gar nicht gezielt gesucht worden, sondern zufällig von Mullahs aus seinem Heimatdorf gesehen worden (vgl. S. 10 in OZ 6). Die Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob die Mullahs tatsächlich von seinem Heimatdorf stammten, verneinte der Beschwerdeführer plötzlich wieder, um anschließend auszuführen, dass „sie“ (gemeint: die Mullahs) Kontakt zu den Mullahs aus XXXX gehabt hätten, da sie gut vernetzt und überall in Bangladesch seien (vgl. S 11 in OZ 6). Folgte man aber nun diesem Vorbringen, wonach die Mullahs derart gut „vernetzt“ und „überall“ in Bangladesch gewesen wären, dann ist es wiederum umso unverständlicher, warum sich der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall noch weitere 8 Jahre (ohne nochmals einer Bedrohungssituation ausgesetzt zu sein), in Bangladesch aufhalten konnte. Vielmehr hätten dann die „gut vernetzten“ Mullahs den Beschwerdeführer auch in der Hauptstadt Dhaka ausfindig machen können.
2.3.1.6. Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass von 2008 bis 2017 Mullahs bzw. andere Gegner immer wieder zu seinen Eltern gekommen sind bzw. nach wie vor kämen (vgl. S. 12 in OZ 6), ist nicht glaubhaft. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass es kaum vorstellbar ist, dass sich einflussreiche Mullahs aus dem Distrikt des Beschwerdeführers über einen so langen Zeitraum „hinhalten“ ließen, ohne dass es zu weiteren (ernsthaften) Konsequenzen gegen die Familie des Beschwerdeführers gekommen wäre. Zwar gestand der Beschwerdeführer (über Nachfrage) einzelne Bedrohungsakte der Mullahs gegenüber seinen Eltern, insbesondere Schikanen und Sachbeschädigung bzw. aggressives Verhalten zu (vgl. S 13 in OZ 6). Folgte man jedoch diesem Vorbringen, dann wäre aber wohl eher zu erwarten gewesen, dass die Mullahs ihre Sanktionen bzw. Bedrohungen im Laufe der Jahre noch gesteigert hätten, was wiederum zur Folge gehabt hätte, dass es schließlich für die Familie des Beschwerdeführers immer unerträglicher geworden wäre, weiterhin in ihrem Heimatdorf zu leben. Da aber die Familie – auch nach so vielen Jahren der regelmäßigen Besuche der Mullahs – nach wie vor in ihrem Heimatdorf leben können, ohne dass es zu weiteren nachteiligen Konsequenzen gekommen ist bzw. kommt, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen können.
2.3.1.7. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die fluchtauslösenden Ereignisse, aufgrund derer er von Bangladesch ausgereist sei, glaubhaft darzustellen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihm vorgetragenen Erzählungen tatsächlich so zugetragen haben.
2.3.2. Aber auch betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, nunmehr in Österreich mit einem Mann zusammenzuleben und eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu führen, erwiesen sich sowohl die Behauptungen des Beschwerdeführers als auch jene seines als Zeugen befragten, angeblichen Lebensgefährten aufgrund der zahlreichen, eklatanten Widersprüche sowie gravierender Wissenslücken über grundlege persönliche Informationen des jeweils anderen als vollkommen unglaubwürdig:
2.3.2.1. So weisen schon die Angaben des Beschwerdeführers über deren Kennenlernen grobe Divergenzen auf. Während er in der Verhandlung vom 20.04.2022 angab, dass sie sich „am selben Tag wie ich gekommen bin“ kennengelernt hätten (vgl. S 17 in OZ 6), meinte er in der Verhandlung vom 29.08.2023, dass er ihn erst 4 oder 5 Tage nach seiner Ankunft in Österreich am 01.08.2021 kennengelernt habe und dieser nach 5 Tagen „woanders hingeschickt“ worden sei (vgl. S 8 in OZ 26). Diese Variante kann aber nicht mit den im Melderegister erfassten Daten in Einklang gebracht werden, weil der Zeuge schon am 05.08.2021 von der gemeinsamen Unterkunft in XXXX nach XXXX und von dort wenige Tage später nach XXXX verlegt wurde (vgl. ZMR). Würde es sich bei dem Zeugen tatsächlich um seinen nunmehrigen Lebensgefährten handeln, so wäre aber zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer daran erinnern kann, ob sie sich schon an seinem ersten Tag in der Unterkunft oder erst ein paar Tage später kennengelernt hätten, zumal sie nur kurze Zeit gemeinsam untergebracht waren und danach den Kontakt bis zu deren Zusammenzug im März 2022 für mehrere Monate telefonisch bzw. durch vereinzelte Treffen aufrechterhalten hätten.
2.3.2.2. Aber auch die Treffen mit dem Zeugen während dieser Zeit, als der Beschwerdeführer in XXXX und der Zeuge in XXXX wohnte, konnte der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend und überzeugend schildern. So gab er zunächst an, dass diese in Wien stattgefunden hätten und sie sich nach dem „Interview“ bei der belangten Behörde noch 1 oder 2 Mal getroffen hätten, wobei ihm eine nähere zeitliche Einordnung nicht möglich war (vgl. S 9 in OZ 26). Später behauptete er wiederum, dass sie sich vor seinem Einzug nach XXXX „da und dort“ getroffen hätten (vgl. S 11 in OZ 26) bzw. der Zeuge „zumeist“ nach Wien gekommen sei (vgl. S 12 in OZ 26). Zudem sei er schon vor seinem Umzug nach XXXX mit dem Zeugen sexuell aktiv gewesen, wobei der Geschlechtsverkehr in XXXX stattgefunden hätte (vgl. S 12 in OZ 6). Angesichts des Umstands, dass es während des doch relativ langen Zeitraums von August 2021 bis März 2022 nur 2 oder 3 Treffen gegeben habe, erschließt sich nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, einheitlich anzugeben, ob sie sich stets in Wien oder auch woanders getroffen hätten.
Äußerst verwunderlich ist in diesem Kontext auch, dass weder der Beschwerdeführer, noch der Zeuge trotz der geringen Anzahl an Treffen deren genaue Häufigkeit sicher angeben konnten (vgl. S 9 in OZ 26, arg. „BF: An das kann ich mich nicht erinnern, aber ich hatte beim BFA auch ein Interview und er kam auch. Danach haben wir uns noch 1 oder 2 Mal getroffen irgendwie.“; S 12 in OZ 26, arg. „R: Wie oft haben Sie vom Zeitpunkt des Kennenlernens bis zum Zeitpunkt, als Sie nach XXXX gezogen sind, Herrn XXXX persönlich gesehen? BF: 2, 3 Mal. Es kann auch mehr sein. Zumeist kam er nach Wien für die Treffen. R: Also nicht so oft oder wie? BF: Was heißt nicht so oft, er kam ja, 1, 2, 3 Mal. Wir haben uns getroffen und zumeist kam er nach Wien für die Treffen und ansonsten haben wir viel telefoniert und sind enger geworden.“; S 20 in OZ 26, arg. „R: Wie oft haben Sie dann den BF im nächsten halben Jahr, vom August 2021 gerechnet, gesehen? Z: Wie oft wird es gewesen sein, 3 Mal oder nicht? 1, 2 Mal auf jeden Fall.“).
2.3.2.3. Insgesamt fällt auf, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Fragen des erkennenden Richters nicht beantwortete bzw. diesen auswich, insbesondere zur der Frage, wann der Zeuge dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass dieser ihm gefalle (vgl. S 11f in OZ 26, arg. „BF: Als wir uns trafen und wir zusammengesessen sind, habe ich ihn gefragt, ob er mich mag und wie ich ihn gefalle. Er hat mir gesagt, dass ich ihm gefalle. R: Wann war das genau? BF: Genau kann ich das jetzt nicht sagen. R: War das ein paar Tage nach dem Kennenlernen oder ein paar Monate danach? BF: Was jetzt? Liebe? R: Als er Ihnen das gesagt hatte? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R: Sie haben doch 12 Jahre Schulbildung. Ist das richtig? BF: Ja. R: Und Sie verstehen den Dolmetscher gut? BF: Ich verstehe es, aber die Frage habe ich nicht klar verstanden. R: Ich habe den Eindruck, dass Sie kaum auf meine Fragen antworten können und ich habe nicht den Eindruck, dass ich so unpräzise frage. Ich versuche es noch einmal. Die Frage war ganz einfach: Wann, nach dem Kennenlernen, hat Ihnen Herr XXXX das gesagt? BF: Nach 10, 15 Tagen hat er gesagt, dass ich ihm gefalle und dann habe ich es auch gesagt.“).
2.3.2.4. Die Darstellungen des Beschwerdeführers und des Zeugen lassen sich auch hinsichtlich des Verlaufs der Beziehung nicht miteinander in Einklang bringen. So behauptete der Zeuge, dass sie schon innerhalb der ersten 5 Tage öffentlich Händchen gehalten hätten und noch vor seinem Transfer in eine andere Unterkunft einander geküsst hätten (vgl. S 18 in OZ 26). Den Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich aber mit keinem Wort entnehmen, dass schon in den ersten Tagen der gemeinsamen Unterkunft gegenseitige Zärtlichkeiten ausgetauscht worden wären. Vielmehr meinte der Beschwerdeführer nur, dass ihm der Zeuge „nach 10 oder 15 Tagen“ schon sehr gefallen habe und er sich nach einem Monat verliebt habe (vgl. S 8 und 11 in OZ 26; s.a. S 17 in OZ 6, arg. „R: Wann haben Sie sich in ihn verliebt? BF: Er war nur 4-5 Tage im Camp und dann ist er wieder verlegt worden. Ich wurde nach Wien geschickt. Ich habe oft mit ihm telefoniert, manchmal haben wir uns auch in Wien getroffen. R: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Wann haben Sie sich in den Mann verliebt? BF: Ca. 10-15 Tage nachdem ich ihn kennengelernt habe, war ich schon verliebt. R: Wie lange hat das gedauert, bis Sie ein Paar wurden? BF: Ca. 1 Monat danach.“). Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er in der Zeit in XXXX anderen Kollegen seine Homosexualität erzählt habe oder andere diese bemerkt hätten (vgl. S 20 in OZ 6).
Die dahingehenden Erklärungen des Zeugen sind außerdem insofern als vollkommen unglaubhaft zu erachten, als nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer schon so kurze Zeit nach seiner Ankunft in Österreich seine Homosexualität so zur Schau gestellt habe. Die diesbezügliche Argumentation des Zeugen, wonach dessen Scham schon „gebrochen“ worden sei, weil er in seinem Heimatland bereits Schläge „kassiert“ habe (vgl. S 18 in OZ 26), ist keinesfalls überzeugend, zumal im Fall von körperlichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung eher davon auszugehen gewesen wäre, dass er diese umso mehr geheim halten möchte. Es wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer schon bei seiner Erstbefragung seine sexuelle Orientierung als Fluchtgrund offenlegte. Das öffentliche Ausleben der Homosexualität stellt aber einen wesentlich weitreichenderen Schritt dar, zumal sich der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle in einem völlig neuen Umfeld befand und in der Unterkunft typischerweise zahlreiche Asylwerber unterschiedlicher Herkunft – insbesondere auch aus traditionell islamisch geprägten Ländern – leben, welche in der Regel erst seit kurzem im Bundesgebiet sind. Zudem habe der Beschwerdeführer seit dem Bekanntwerden seiner Beziehung in Bangladesch im Jahr 2008 seine sexuelle Orientierung aus Angst nicht mehr ausgelebt, weshalb auch insofern nicht anzunehmen ist, dass er schon kurz nach Ankunft in Österreich eine gleichgeschlechtliche Beziehung publik machen würde.
Außerdem verwies der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 11.10.2021, befragt wie er seine sexuelle Neigung in Österreich auslebe, nur darauf, dass er erst vor 2 Monaten nach Österreich gekommen sei (vgl. AS 151), weshalb auch insofern nicht von der Darstellung des Zeugen ausgegangen werden kann. Ferner beschrieb der Beschwerdeführer damals noch, dass er mit dem Zeugen nur ein „freundschaftliches Verhältnis“ habe (vgl. AS 151). Wären sie sich zu dem Zeitpunkt aber tatsächlich schon körperlich nähergekommen, so hätte er dies im Rahmen der Einvernahme wohl auch erwähnt. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Kontext auf mögliche Übersetzungsfehler des Dolmetschers Bezug nimmt, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal er nach Rückübersetzung ausdrücklich erklärte, dass alles richtig protokolliert worden sei (vgl. AS 154) und auch in der Beschwerde kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde.
2.3.2.5. Im Übrigen bestehen Ungereimtheiten betreffend deren Zusammenleben in XXXX . Der Beschwerdeführer und der Zeuge behaupten zwar, dass sie seit Mitte März 2022 in einer Wohnung leben würden. Dies stimmt aber nicht mit dem im Melderegister erfassten Daten überein, welche bis Dezember 2022 unterschiedliche Adressen aufweist (vgl. ZMR). Zwar war der Beschwerdeführer damals bloß als „Obdachlos“ gemeldet. Aber selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass er keinen Wohnsitz an derselben Adresse wie der Zeuge eintragen lassen konnte, weil schon zu viele Personen in dieser Wohnung gemeldet waren (vgl. S 10 in OZ 26), kann auch nicht alleine aufgrund des allfälligen Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes – noch dazu mit offenbar mehreren anderen Personen – von einer Liebesbeziehung ausgegangen werden.
Seit Dezember 2022 sind der Beschwerdeführer und der Zeuge zwar tatsächlich an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. ZMR), die Angaben des Zeugen dazu waren aber nicht nachvollziehbar (vgl. S 21 in OZ 26, arg. „R: Nochmals die Frage: Leben in der Wohnung nur Sie und der BF? Z: Nein, es gibt noch mehr Leute dort. Es sind 10 Zimmer. R: Wie viele Leute leben denn dort noch? Z: Familie, afghanische Familie. R: Und Sie leben mit dem BF in einem Zimmer? Z: Wir haben 3 Zimmer. R: Es lebt außer Ihnen beiden nur eine afghanische Familie dort, sonst niemand? Z: Meine Wohnung ist 76 m² groß. Die afghanische Familie lebt in deren Wohnung und wir zahlen die Mieten separat. R: Seit wann lebt die afghanische Familie dort? Z: Wie soll ich das wissen? Ich habe im Dezember die Wohnung genommen.“). Zwar gab der Beschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme auf Frage der Rechtsvertreterin in ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer (vgl. S 10 in OZ 26, arg. „R: Wer lebt dort noch? BF: Seine Bekannte, ein oder zwei Personen. Es sind ja drei Zimmer.“) an, dass (nur) noch 2 weitere Personen mit ihnen gemeinsam leben würden (vgl. S 24 in OZ 26). Dazu ist aber einerseits darauf hinzuweisen, dass dem Zeugen bereits zuvor vom erkennenden Richter die von seiner ursprünglichen Darstellung abweichende Aussage des Beschwerdeführers vorgehalten wurde (vgl. S 21 in OZ 26), wobei der Zeuge daraufhin nicht auf ein allfälliges Missverständnis Bezug nahm oder eine sonstige nachvollziehbare Begründung für die aufgetretene Divergenz nannte (vgl. S 22 in OZ 26, arg. „Z: Ja, die werden dieses Monat weggehen.“). Andererseits kann auch im Fall der tatsächlichen Unterkunftnahme in derselben Wohnung nicht schon alleine aus diesem Grund von einer homosexuellen Beziehung des Beschwerdeführers mit dem Zeugen ausgegangen werden.
2.3.2.6. Die im Verfahren vorgebrachte Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen ist vor allem aufgrund des mangelnden Wissens über das Leben des jeweils anderen nicht glaubhaft:
So waren dem Beschwerdeführer nicht nur keine näheren Informationen über die vorangegangenen Verfahren des Zeugen bekannt (vgl. S 12f in OZ 26), sondern habe er mit ihm auch überhaupt nicht über ihre jeweiligen Fluchtgründe gesprochen (vgl. S 13 in OZ 26). Zudem wusste er weder über die Kindheit und Jugend des Zeugen, noch genauer über dessen Familie in Bangladesch Bescheid (vgl. S 13f in OZ 26). Dem Beschwerdeführer war auch etwa nicht bekannt, ob der Zeuge vor seiner Ankunft in Österreich längere Zeit in einem anderen Land lebte (vgl. S 14 in OZ 26). Darüber hinaus war er nicht einmal in der Lage, Hobbies des Zeugen anzuführen (vgl. S 15 in OZ 26).
In gleicher Weise waren dem Zeugen grundlegende Informationen über die Person des Beschwerdeführers, etwa zu dessen Familie, der Kindheit und Jugend oder über den Aufenthalt in Saudi-Arabien (vgl. S 22f in OZ 26), nicht bekannt. Vielmehr drückte er unmissverständlich aus, dass ihn nicht interessiere, was der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat getan habe (vgl. S 23 in OZ 26). Ferner verwies er darauf, dass er ihn „über diese persönlichen Sachen“ nicht gefragt habe und er ja nicht eine Beziehung mit dessen Eltern oder Geschwistern führe (vgl. S 22 in OZ 26).
Da beide aber ausdrücklich betonen, nicht nur ein rein sexuelles Verhältnis zu haben, sondern eine Liebesbeziehung zu führen (vgl. S 15 und S 23 in OZ 26), wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass auch ein wechselseitiges Interesse am Leben des jeweils anderen besteht und sie sich dazu nicht völlig ahnungslos präsentieren. […]
2.3.2.7. Vor diesem Hintergrund konnten der Beschwerdeführer und der Zeuge nicht überzeugend zu vermitteln, dass sie in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben würden, weshalb auch die Übermittlung von Fotos noch keinen Beweis für seine Homosexualität darstellen kann.
2.3.3. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch auch abgesehen von der fehlenden Glaubhaftmachung der fluchtauslösenden Ereignisse sowie der gegenwärtigen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht, sein Vorbringen zu seiner homosexuellen Orientierung überzeugend zu vermitteln:
2.3.3.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein Verhältnis zu seiner im Herkunftsstaat lebenden Familie gleichbleibend darzustellen. Dazu gab er zwar einerseits in der Beschwerdeverhandlung vom 20.04.2022 sowie vom 29.08.2023 gleichbleibend an, dass er etwa 1-2 Mal im Monat Kontakt mit seiner Familie bzw. seinen Eltern habe (vgl. S 3f und 13 in OZ 6 sowie S 3 in OZ 26). Befragt, ob seine Eltern ihn „verstoßen“ hätten, meinte er aber andererseits, dass sie keinen Kontakt gehabt hätten (vgl. S 20 in OZ 6). Zuletzt meinte er wiederum, dass er mit seinem Vater „kaum sprechen“ könne (vgl. S 4 in OZ 26). Das steht aber insbesondere im Widerspruch zu seiner Angabe vor der belangten Behörde am 02.08.2021, wonach er „ab und zu“ telefonisch mit den Eltern spreche (vgl. AS 84). In der Einvernahme vom 11.10.2021 wies er zwar darauf hin, dass er noch Kontakt mit der Mutter habe, und erklärte auf Nachfrage, dass er nur mit der Mutter spreche, aber das Verhältnis mit seinen Eltern und seinen Geschwistern „gut“ sei (vgl. AS 148). Etwaige Probleme mit seinem Vater erwähnte er dabei allerdings nicht, wobei seine Eltern auch damals schon über seine Neigung Bescheid gewusst hätten (vgl. AS 151).
Betreffend seine Familie im Herkunftsstaat ist ferner festzuhalten, dass davon auszugehen wäre, dass sie längst geflohen wären, wenn Mullahs (oder sonstige Personen bzw. staatliche Behörden) den Beschwerdeführer suchen würden oder sie gröberen Problemen wegen der behaupteten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen wären. Seine dahingehenden Angaben sind außerdem als massive Steigerung seines – wie bereits oben ausgeführt, nicht glaubhaft gemachten – Fluchtgrundes zu qualifizieren: So antwortete der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 20.04.2022 auf die Frage, wie es seinen Familienangehörigen gehe, bloß: „Ja, entsprechend gut aber sie haben Angst, weil ich von den Leuten gesucht werde. Sie leben unter Angst.“ (vgl. S 4 in OZ 6). Im weiteren Verlauf der Einvernahme behauptete er dann aber im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen, dass seine Familie wegen ihm schikaniert und der Eingang seines Elternhauses beschädigt worden sei (vgl. S 13 in OZ 6). Ferner bejahte er auf Nachfrage, dass die Mullahs auch heute noch immer wieder kommen würden (vgl. S 13 in OZ 6). Zudem merkte er in der Beschwerdeverhandlung vom 29.08.2023 befragt nach Drohungen oder körperlichen Übergriffen gegenüber seinen Eltern, an, dass seine Eltern „diese Misshandlungen“ dulden würden (vgl. S 5 in OZ 26, arg. „R: Aber gröbere Probleme, etwa, dass Ihre Eltern bedroht bzw. geschlagen etc. werden, das ist nicht der Fall? BF: Sie sind ja schon alt und krank und können nirgends hingehen. Sie dulden diese Misshandlungen.“). Dabei fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer auf die vorangegangenen Fragen des erkennenden Richters von sich aus „bloß“ auf Beleidigungen, Vorwürfe und Belästigungen hinwies, aber mit keinem Wort – wie dies zu erwarten gewesen wäre – seiner Familie gegenüber ausgesprochene Drohungen oder physische Übergriffe erwähnte (vgl. S 4f in OZ 26, arg. „R: Wird Ihre Familie deshalb nach wie vor bedroht? BF: Was heißt bedroht, sie kommen, suchen und können nicht gewöhnlich sprechen. R: Wer kann nicht gewöhnlich sprechen? BF: Ihr Kind ist homosexuell, wie sollen sie dann mit jemanden darüber sprechen können. R: Bei der letzten Verhandlung vor dem BVwG haben Sie ausgesagt, dass die Mullahs bzw. andere Gegner von Ihnen immer wieder zu Ihren Eltern gekommen sind, um nach Ihnen zu fragen. Ist das nach wie vor so? BF: Ja, immer noch, Mullahs, also Imam-Aktivisten. In Bangladesch gibt es 5 oder 10 Hindus. 95 % sind Muslime in Bangladesch und alle hassen das. Dann kommen Gespräche auf wie „Wo ist dein Sohn?“, „Warum hast du deinen Sohn überhaupt geboren?“, usw. R: Was ich nicht verstehe: Sie sind doch schon so lange weg vom Bangladesch und Leute kommen immer noch, um Sie zu suchen. Was sagt Ihre Familie dann immer, wo Sie sind? BF: Sie sagen so etwas wie „Wir wissen es nicht“. R: Und diese Antwort wird dann so akzeptiert von diesen Leuten, die Sie suchen? BF: Sie verabscheuen es, tätigen Beleidigungen, also verabscheuen es. Sie belästigen und stören. R: Wieso sind dann Ihre Eltern noch immer in Ihrem Heimatort und sind nicht schon längst wo anders hingegangen um diesen Belästigungen zu entgehen? BF: Wohin sollen sie gehen können? Sie haben überall ihre Verbindungen. Sie haben eine große Bekanntheit in Bangladesch und wenn man darüber hört, werden sie wieder belästigt.“). Des Weiteren wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer schon am 20.04.2022 auf die Frage nach dem Wohlbefinden seiner Familie auf die später behaupteten und angeblich nach wie vor aktuellen Übergriffe gegenüber seinen Eltern hingewiesen hätte.
Darüber hinaus ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass „mehr oder weniger“ alle Mullahs in Bangladesch von seiner Homosexualität wüssten (vgl. S 5 in OZ 26), als eine prozesstaktische, massive Übertreibung anzusehen, zumal selbst bei Wahrunterstellung der nicht glaubhaft vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse kein derart großes Interesse an seiner Person angenommen werden könnte.
[…]
2.3.4. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell sei. Auch sein Vorbringen über das Bekanntwerden einer gleichgeschlechtlichen Beziehung in Bangladesch oder das Führen einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Asylwerber in Österreich konnte mangels glaubhafter Angaben dazu nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden.“
2.3.2. Durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2024 sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen und ergänzende Fragen an den Beschwerdeführer zu stellen. Aber auch im Zuge der nunmehr dritten Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht gelang es dem Beschwerdeführer nicht, seine Behauptung, homosexuell zu sein bzw. aufgrund dessen in Bangladesch nach wie vor einer akuten Bedrohung ausgesetzt zu sein, glaubhaft zu machen.
2.3.3. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer als Person – insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den dieser im Rahmen von nunmehr drei mündlichen Verhandlungen hinterließ – für gänzlich unglaubwürdig hält. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer häufig nicht im Stande war, auf relativ einfache Fragen zu antworten bzw. vollkommen unschlüssige Erklärungen lieferte. Der erkennenden Richter hatte stets den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich bewusst als „einfältige“ Person präsentieren wollte, die er in Wahrheit jedoch nicht ist. Im Gegenteil verfügt er immerhin über eine 12-jährige Grundschulausbildung und war – entsprechend seine eigenen Angaben – jahrelang in der Hauptstadt Dhaka auf sich allein gestellt bzw. konnte danach sogar in Saudi-Arabien seinen Lebensunterhalt als Kellner bestreiten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in den Verhandlungen bzw. Antworten bewusst das Verfahren zu seinen Gunsten beeinflussen wollte.
Abgesehen von dem negativen Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer auch in der dritten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ, ergaben sich im Zuge seiner Befragung neue (teils massive) Widersprüche bzw. Ungereimtheiten.
2.3.4. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht einmal im Stande ist, den Namen seines behaupteten (einzigen) Sexualpartners in Bangladesch gleichbleibend zu nennen. Während er noch in der Verhandlung am 20.04.2022 angab, dass sein Partner damals XXXX geheißen habe (vgl. S 6 in OZ 6), antwortete er in der Verhandlung am 11.12.2024 auf die Frage, wie dieser Bursche hieß, schlicht mit XXXX und führte auf Nachfrage, ob diese Person auch einen Nachnamen habe aus, dass er ihn immer nur XXXX gerufen habe. (vgl. S 5 in OZ 40). Auf den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 20.04.2022 gesagt habe, dass dieser Mann XXXX heiße, führte der Beschwerdeführer plötzlich aus, dass XXXX „derjenige ist, der es gesehen hat“ (vgl. S 5 in OZ 40), also offenbar gar nicht sein Sexualpartner. In diesem Zusammenhang wird zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Verhandlung am 20.04.2022 aussagte, dass jener Mann, der die beiden damals in Flagranti erwischt habe, genauso geheißen habe, wie sein Partner (vgl. S 8 in OZ 6). Jedoch wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er zumindest beim Namen jenes Mannes, mit dem er eine zweijährige Beziehung geführt haben soll, exakte Angaben, also konkret den Vor-und Nachname, tätigen kann.
2.3.5. Dem Beschwerdeführer gelang es ferner nicht einmal ansatzweise, seinen „Coming-out“ Prozess plausibel und nachvollziehbar darzustellen. Auf die – allgemein und neutral gehaltene – Frage, wann (Alter) der Beschwerdeführer seine Sexualität entdeckt habe, führte er aus, dass ihm in der 10. Klasse ein Junge gefallen habe und er ihn geliebt habe. Auch auf zweimalige Nachfrage wich der Beschwerdeführer der ursprünglichen Frage aus und wiederholte lediglich sein bisheriges (stereotypes) Vorbringen (vgl. S 5f in OZ 40, arg. „R: Die Frage war eigentlich, wann Sie Ihre Sexualität entdeckt haben mit welchem Alter. 18, 19 scheint mir ein bisschen spät zu sein. BF: Nein, ab der 10. Klasse hat mir das gefallen. Aber erst, als wir in die Wohngemeinschaft kamen im Collegeleben ist die Beziehung intimer geworden. […] R: Nochmals gefragt: In welchem Alter ungefähr haben Sie das 1. Mal Ihre Sexualität entdeckt? BF: Ab der 10. Klasse war ich in einem Hostel, das ist so etwas wie ein Schülerheim und dann haben wir gemeinsam begonnen in einer Wohngemeinschaft im Collegeleben zusammenzuleben. Da hat der Sex begonnen.“)
In Anbetracht der notorischen Tatsache, dass Männer deutlich vor dem 18./19. Lebensjahr in die Pubertät gelangen bzw. deutlich vor dem 18./19. Lebensjahr deren sexuelle Reife beginnt, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, offenbar erst mit 18/19 Jahren seine Homosexualität entdeckt zu haben, nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer behauptete, seinen späteren Sexualpartner bereits seit Kindheitstagen zu kennen; sie seien „eng miteinander“ bzw. „immer zusammen“ gewesen (vgl. S 6 in OZ 40). Folglich wäre aber davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer und sein Kindheitsfreund sich lange vor dem 18./19. Lebensjahr ihrer sexuellen Orientierung bewusst geworden wären. Der Beschwerdeführer konnte den diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht plausibel erklären (vgl. S 6 in OZ 40, arg. „R: Und da haben sie beide vor dem 18/19 Lebensjahr nie bemerkt, dass Sie beide homosexuell sind? Man kommt ja schon lange vor dem 18/19 Lebensjahr in die Pubertät bzw. hat davor schon die Möglichkeit, sexuell aktiv zu sein. BF: Wir haben es erst damals verstanden. In diesem einem Zimmer waren ja wir nicht alleine, sondern es waren 4 Personen. Es gab keien Möglichkeit, dass wir vorher allein sein hätten können.“). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass nie eine Möglichkeit bestanden hätte, sich auch in früheren Jahren (etwa durch dezent angedeutete Zärtlichkeiten) näher zu kommen, erscheint insbesondere in Anbetracht der später behaupteten Sexualbeziehung in einem Studentenheim mit anderen Mitbewohnern nicht nachvollziehbar.
2.3.6. Grob widersprüchlich waren aber vor allem die Angaben über die angeblichen Übergriffe auf den Beschwerdeführer: Während der Beschwerdeführer noch in der Verhandlung am 20.04.2022 aussagte, dass er, nachdem sie beide in flagranti erwischt worden seien, die Flucht ergreifen hätte können, aber sein Partner erwischt und geschlagen worden sei, aber ihm die Flucht gelungen sei (vgl. S 8 in OZ 6), behauptete er nunmehr, dass er bereits damals, also 2008, geschlagen worden sei. (vgl. S 7 in OZ 40, arg. „BF: Nur eine Beziehung. Danach wurde ich ja von den Leuten sehr viel geschlagen. R: Was meinen Sie jetzt damit? Wann genau wurden Sie geschlagen? BF: 2008 wurde ich geschlagen. 2009 wurde ich geschlagen.“). Dass der Beschwerdeführer aber in Bangladesch zu irgendeinem Zeitpunkt „sehr viel“ geschlagen worden sei, behauptete er im bisherigen Beschwerdeverfahren nicht. Hingegen brachte er in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2022 lediglich vor, dass er in XXXX umzingelt worden sei und dies der einzige Vorfall gewesen sei (S 10 in OZ 6, arg. „R: In diesen Jahren bis 2017 wurden Sie von niemandem bedroht? BF: Erwischt wurde ich nie, aber 2009 wurde ich einmal von denen umzingelt und zwar in der Ortschaft XXXX . R: Das heißt, Sie haben Dhaka verlassen? BF: Ich wollte nach XXXX fahren, da musste ich über XXXX fahren. Dort wurde ich dann von denen umzingelt, wie ich erwähnt habe, aber ich konnte flüchten. R: War das der einzige Vorfall, wo Sie umzingelt wurden? BF: Ja.“).
Schließlich ist bislang auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er angeblich einmal in XXXX umzingelt worden sei, noch einmal einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Jedoch behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nunmehr, dass man ihm im Jahr 2011 „habhaft“ werden hätte wollen (S 7 in OZ 40, arg „Im Jahr 2011 wollte man mir auch habhaft werden, aber ich konnte fliehen.“). Auf Nachfrage, was damals passiert sei, schwächte er dann sein Vorbringen ab und führte aus, dass sie ihn in Dhaka „umzingeln wollten“, jedoch nicht geschlagen hätten (vgl. S 8 in OZ 40). Völlig widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer jedoch ein paar Fragen davor noch an, dass „umzingeln ja so etwas wie schlagen ist“. (vgl. S 8 in OZ 40).
2.3.7. Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar darlegen, warum es ihm nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, in Richtung Europa zu flüchten, zumal er jahrelang mit einem monatlichen Betrag von seinem Vater während seines Aufenthalts in Dhaka bzw. später in Saudi-Arabien unterstützt worden sei. (vgl. die diesbezüglich völlig unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, S 11f in OZ 40, arg. „R: Und all die Jahre davor, vor allem, als Sie in Dhaka gelebt haben, hat Sie Ihr Vater immer wieder unterstützt. Ist das richtig? BF: Ja, ich konnte ja nicht zu Hause bleiben. Ich musste da und dort sein, also in Hotels. R: Und in diesen vielen Jahren wäre es nicht möglich gewesen, dass Ihnen Ihr Vater das Geld für die Flucht Richtung Europa gibt? BF: Das Problem wurde ja immer schlimmer mit der Zeit. Als ich nicht mehr in der Ortschaft leben konnte, zog ich nach Dhaka. Und als ich nicht mehr in Dhaka leben konnte, musste ich ausreisen. R: Aber es wäre theoretisch möglich gewesen, dass er Ihnen Geld für die Ausreise gibt? BF: Ich habe es nicht verstanden. R: Meine Frage war, ob es möglich gewesen wäre, dass Ihnen Ihr Vater schon früher Geld für Ihre Ausreise von Bangladesch in Richtung Europa geben hätte können. BF: Nein, es wurde erst langsam organisiert und dann wurde ich geschickt. R: Also Ihr Vater kann Ihnen jahrelang ein Leben in Dhaka finanzieren, aber nicht, was wesentlich effizienter gewesen wäre, einen einmaligen Betrag für eine Ausreise in Richtung Europa, damit Sie schon viel früher aus Bangladesch hätten fliehen können, wo Sie ja verfolgt wurden, wie Sie behauptet haben. Das verstehe ich nicht. BF: Man benötigt nur 80 € bis 100 € von hier um 1 Monat lang im Heimatland leben zu können. Das gab mir mein Vater monatlich über einem Geldtransfer, bkash. R: Und anstelle dieser monatlichen Überweisungen, die jahrelang gedauert haben, hätte er Ihnen einen einmaligen Betrag für eine Ausreise Richtung Europa geben können. Was sagen Sie dazu? BF: Mein Vater lebte im Ausland und nur das war monatlich möglich. Deshalb hatte meine Mutter monatlich das Geld über bkash transferiert.“).
Der Beschwerdeführer bestritt im Übrigen auch gar nicht, dass es möglich gewesen wäre, mit einem Reisepass, der ihm später ausgestellt worden sei, auch schon viel früher nach Europa reisen hätte zu können (vgl. S 9 in OZ 40). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – laut seinen Behauptungen – jahrelang in Bangladesch gesucht worden sei bzw. sogar getötet werden hätte sollen und sich auch – nachdem er 2008 in flagranti erwischt worden sei – weitere Vorfälle in den Folgejahren ereignet haben sollen, ist es aber absolut unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer dann einen derart langen Zeitraum noch in der Hauptstadt Dhaka verbleiben kann und erst im Jahre 2017, ohne scheinbar unmittelbaren Anlass, flüchten hätte müssen. Noch viel weniger wahrscheinlich ist es aber, dass eine Person, die ihre homosexuelle Orientierung bereits verinnerlichte, wie vom Beschwerdeführer behauptet, und die Möglichkeit hätte, Richtung „freies“ Europa zu gehen, dann ausgerechnet Saudi-Arabien als „Fluchtort“ wählt. Umso weniger, als sich der Beschwerdeführer offenbar selbst im Klaren gewesen sei, dass die Lage für Homosexuelle in Saudi-Arabien äußerst schlecht ist (vgl. S 10 in OZ 40, arg. „R: Meines Wissens sind in Saudi-Arabien die Regelungen über Homosexuelle viel strenger als in Bangladesch. Haben Sie das vorher gewusst? BF: In Saudi-Arabien wird einem der Hals abgeschnitten als Homosexueller, aber in Bangladesch wussten die Leute über mich Bescheid und ich musste ausreisen. In Saudi-Arabien wusste davon niemand was.“). Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine homosexuelle Beziehung in Bangladesch führte, demzufolge auch zu keinem Zeitpunkt einer akuten Bedrohung in Bangladesch ausgesetzt war, sondern im Jahr 2017 – aufgrund eines Visums – die Möglichkeit erhielt, freiwillig nach Saudi-Arabien zu gehen, um dort ein Arbeitsverhältnis zu beginnen (vgl. auch S 14 in OZ 6, arg. „R: Nochmals gefragt, warum haben Sie sich ausgerechnet Saudi-Arabien als Fluchtort ausgesucht? BF: Es war die erste Möglichkeit, wo anders hatte ich kein Visum. R: Wo genau haben Sie in Saudi-Arabien gewohnt und war das eine Mietwohnung oder wie war das? BF: Ich hatte ein Zimmer und es wurde von meinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. R: Sie haben die ganze Zeit in Saudi-Arabien als Kellner gearbeitet? BF: Ja.“).
2.3.8. Der Beschwerdeführer führt aktuell auch keine Beziehung in Österreich (vgl. S 12 in OZ 40) und konnte in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 auch keine Bescheinigungen vorlegen bzw. Zeugen benennen, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden. Auch die jüngste Vorlage von WhatsApp Screenshots, die die regelmäßigen telefonischen WhatsApp Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX belegen sollen, vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie nicht dazu geeignet sind, eine homosexuelle Beziehung zu bescheinigen. Abgesehen davon setzte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich mit der behaupteten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX auseinander und kam zum Ergebnis, dass eine solche nicht vorlag (vgl. dazu bereits die oben unter 2.3.1. angeführte Passagen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023, W123 2248821-1/28E bzw. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2024, W123 2247099-2/16E).
Im Übrigen waren auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den nunmehrigen Aufenthalt von Herrn XXXX widersprüchlich bzw. unschlüssig: Während der Beschwerdeführer zunächst angab, dass Herr XXXX (von Deutschland aus) nach Bangladesch abgeschoben und in weiterer Folge dort blutig zusammengeschlagen worden und deshalb nach Indien geflohen sei und daher nunmehr in Indien lebe (vgl. S 13 in OZ 40, arg. „BF: Auch nachdem er nach Bangladesch angekommen war, hatte ich mit ihm gesprochen. Das war am 07. oder 08. August. Anscheinend hat man ihn ganz blutig zusammengeschlagen und deshalb ist er nach Indien geflohen. Jetzt habe ich keinen Kontakt. Ich weiß nicht, wo er ist. Aber ich habe verstanden, dass er nach Indien gelangt ist, weil er in der Nähe von dort war.“), verneinte er in weiterer Folge die Frage nach der theoretischen Möglichkeit, sich mit Herrn XXXX eine neue Zukunft in Indien aufbauen zu können, da dieser offenbar doch nicht in Indien sei. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass er ursprünglich aussagte, dass Herr XXXX nunmehr in Indien sei, behauptete der Beschwerdeführer plötzlich, dass er seine Ortschaft „in der Nähe von Indien“ habe, somit gar nicht in Indien sei und wiederholte lediglich, dass Herr XXXX sehr viel geschlagen worden sei (vgl. S 14 in OZ 40, arg. „R: Können Sie sich vorstellen mit Herrn XXXX in einem anderen Land als Bangladesch eine neue Zukunft aufzubauen, etwa in Indien? BF: Nein, in Indien … Ich weiß nicht, ob er überhaupt noch am Leben ist in Bangladesch oder nicht. Seit langem hatte ich keine Gespräche mehr mit ihm. R: Vorhin haben Sie gesagt, dass Sie verstanden haben, dass Herr XXXX nach Indien gelangt ist, weil er in der Nähe von dort war. Das klang für mich so, als dass Herr XXXX jetzt in Indien lebt. Wollen Sie dazu etwas sagen? BF: Er hat seine Ortschaft in der Nähe von Indien. Er hebt meine Anrufe aber nicht ab. Wenn jemand stirbt, bekommt man irgendwie eine Mitteilung. Andererseits, wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, dann würde er mich anrufen. An jenem Tag wurde er sehr viel geschlagen. Ich habe mit ihm zuletzt am 06. oder 07. gesprochen. Er sagte mir, dass er sehr viel geschlagen wurde.“).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich behauptet, dass ihm Herrn XXXX sehr nahegestanden sei, er ihn auch heute noch lieben würde und beide auch eine Heirat in Betracht gezogen hätten, wenn Herr XXXX nicht abgeschoben worden wäre (vgl. S 14f in OZ 40), ist festzuhalten, dass Herr XXXX von den österreichischen Behörden gar nicht abgeschoben wurde, sondern offenbar von den deutschen (vgl. S 12 in OZ 40, arg. „R: Führen Sie derzeit in Österreich eine Beziehung? BF: In Österreich? R: Ja, das war meine Frage. BF: Nein, der XXXX ist ja schon weggezogen. Er ist abgeschoben worden ins Heimatland von Deutschland. R: Aufgrund des negativen Erkenntnisses von mir? BF: Nicht deswegen. Er ist zum Reisen dorthin gegangen und die Polizei hat ihn dann abgeschoben.“). Warum dann aber Herr XXXX – offenbar ohne den Beschwerdeführer – nach Deutschland ging, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht.
2.3.9. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden im gegenständlichen nicht vorgebracht. Im Verfahren sind unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dieser im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.08.2024 (Version 6).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin wurde ermöglicht dazu eine Stellungnahme abzugeben, wobei den Länderberichten nicht entgegentreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht (vgl. Beweiswürdigung).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Bangladesch aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine 12-jährige Schulbildung in Bangladesch sowie über Berufserfahrung als Kellner in Saudi-Arabien. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor in Bangladesch, mit der er in Kontakt steht, von der anzunehmen ist, dass diese den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützt, zumal der Vater des Beschwerdeführers diesem bereits während seines Aufenthaltes in Dhaka regelmäßig Geld zukommen ließ.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.2. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).
3.3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Ehe, eheähnlichen Beziehung oder in einer dem gleichkommenden Partnerschaft. Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).
Der Beschwerdeführer steht zwar seit Oktober 2024 in einem Arbeitsverhältnis, ist jedoch nach wie vor der deutschen Sprache nicht mächtig bzw. verfügt über kein Deutschzertifikat. Ferner konnte er auch die von ihm behauptete Mitgliedschaft in einem Verein nicht bescheinigen, zumal die im Schriftsatz vom 23.12.2024 angekündigte Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig mit der HOSI in Kontakt sei (vgl. OZ 41) bislang nicht vorgelegt worden ist. Eine tiefgreifende („außerordentliche“) gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bangladesch unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen, wobei Spruchpunkt V. hinsichtlich des von der belangten Behörde darin – offenbar irrtümlicherweise – nicht genannten Herkunftsstaats des Beschwerdeführers zu ergänzen war.
3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden.
Die belangte Behörde stützte das gegenständlich erlassene Einreiseverbot auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Da auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung im Sinn des § 53 FPG darstelle, welche unter Berücksichtigung seiner privaten Verhältnisse im Bundesgebiet die Erlassung eines Einreiseverbots gegen ihn rechtfertigen würde, ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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