BVwG W112 1423807-3

BVwGW112 1423807-32.9.2015

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs20
AVG §38
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1423807.3.00

 

Spruch:

 

 

W112 1423806-3/11E 02.09.2015W112 1423807-3/13EW112 1423809-3/12EW112 1423808-3/12EW112 1423810-3/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alle StA Tadschikistan, die mj. Fünftbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch Ing. HAMETNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2014, 1. Zl. 831452409/1729319, 2. Zl. 831452300/1729327, 3. Zl. 831452507/1729905, 4. Zl. 831452605/1729297 und 5. Zl. 831452703/1729289, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 werden die Beschwerden abgewiesen, insoweit mit den angefochtenen Bescheiden den Beschwerdeführern keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Die angefochtenen Bescheide werden behoben, insoweit den Beschwerdeführern eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG erlassen wurde und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde.

III. 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

IV. Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

V. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten am 19.10.2011 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 wurden die Anträge in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. abgewiesen und die Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. der Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013 wurden die Beschwerden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Darin ging der Asylgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Erstbeschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden habe können, sei Staatsangehörige von Tadschikistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei moslemischen Glaubens. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. Im gegenständlichen Verfahren könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung, Strafe, der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstünden. Sie habe eine Universitätsausbildung, bis zur Ausreise gearbeitet und in Tadschikistan zusammen mit ihrer Familie im eigenen Haus gelebt. Zahlreiche Angehörige der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Sie habe fast XXXX im Herkunftsstaat verbracht, wohingegen sie keine Bindungen in Österreich hätte. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Zweitbeschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt habe werden können, sei Staatsangehöriger von Tadschikistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei moslemischen Glaubens. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Im Verfahren hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Zweitbeschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung, Strafe, der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein Mann im arbeitsfähigen Alter. Der Zweitbeschwerdeführer sei von 28.02.2013 bis 18.03.2013 stationär in der XXXX in Behandlung gewesen und sei nach einem Eingriff am 13.03.2013 wegen seit einem Jahr bestehender Schmerzen im LWS-Bereich am 18.03.2013 entlassen worden. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe eine Universitätsausbildung, habe bis zur Ausreise gearbeitet und habe in Tadschikistan zusammen mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Zahlreiche Angehörige des Zweitbeschwerdeführers und seiner Ehegattin lebten nach wie vor im Herkunftsstaat. Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Zweitbeschwerdeführer habe am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Zweitbeschwerdeführer habe außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Zweitbeschwerdeführer habe mehr als XXXX im Herkunftsstaat verbracht, wohingegen er keine Bindungen in Österreich habe. Der unbescholtene Zweitbeschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, deren Name und Geburtsdatum nicht festgestellt werden hätten können, sei Staatsangehörige von Tadschikistan. Die Drittbeschwerdeführerin sei die Tochter von der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und die aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen worden seien. Die gegen die Bescheide der Eltern der Drittbeschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tag als unbegründet abgewiesen worden. Für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin seien keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden und es könnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Im Verfahren hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass die Drittbeschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die gesunde Drittbeschwerdeführerin sei das Kind arbeitsfähiger Eltern. Die Eltern der Drittbeschwerdeführerin hätten bis zur Ausreise aus Tadschikistan problemlos den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Drittbeschwerdeführerin sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist und ihre gesetzliche Vertretung habe am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Drittbeschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat geboren worden und habe dort die ersten XXXX ihres Lebens verbracht. Die Verfahren ihrer Eltern und Geschwister würden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden. Die Familie der Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Herkunftsstaat befinden sich zahlreiche Angehörige, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits.

Der minderjährige Viertbeschwerdeführer, dessen Name und Geburtsdatum nicht festgestellt werden hätten können, sei Staatsangehöriger von Tadschikistan. Der Viertbeschwerdeführer sei der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und die aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen worden seien. Die gegen die Bescheide der Eltern des Viertbeschwerdeführers eingebrachten Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tag als unbegründet abgewiesen worden. Für den minderjährigen Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden und es könnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführer in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Im Verfahren hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Viertbeschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der gesunde Viertbeschwerdeführer sei das Kind arbeitsfähiger Eltern. Die Eltern des Viertbeschwerdeführers hätten bis zur Ausreise aus Tadschikistan problemlos den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Viertbeschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist und seine gesetzliche Vertretung habe für ihn am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Viertbeschwerdeführer sei im Herkunftsstaat geboren worden und habe dort die ersten XXXX seines Lebens verbracht. Die Verfahren seiner Eltern und Geschwister würden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Viertbeschwerdeführers entschieden. Die Familie des Viertbeschwerdeführers sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Herkunftsstaat befinden sich zahlreiche Angehörige, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits.

Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden habe können, sei Staatsangehörige von Tadschikistan. Die Beschwerdeführerin sei die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und die aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen worden seien. Die gegen die Bescheide der Eltern der Fünftbeschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen worden. Für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin seien keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden und es könnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Fünftbeschwerdeführerin in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Im Verfahren könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Fünftbeschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die gesunde Fünftbeschwerdeführerin sei das Kind arbeitsfähiger Eltern. Die Eltern der Fünftbeschwerdeführerin hätten bis zur Ausreise aus Tadschikistan problemlos den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass die Fünftbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Fünftbeschwerdeführerin sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist und ihre gesetzliche Vertretung habe am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Fünftbeschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat geboren worden. Die Verfahren ihrer Eltern und Geschwister würden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden. Die Familie der Fünftbeschwerdeführerin sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Herkunftsstaat befänden sich zahlreiche Angehörige, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits.

Darüber hinaus traf der Asylgerichtshof umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tadschikistan.

In seiner Beweiswürdigung betonte der Asylgerichtshof vorab, die Beschwerdeführer hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Ausreisegründe im erstinstanzlichen Verfahren darzulegen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe der Asylgerichtshof auch keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe. Der erkennende Senat sei in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder sein würden. Das Bundesasylamt habe treffsicher erkannt, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den angeblichen Gründen für die Ausreise unglaubwürdig gewesen sei und habe sich, selbst durch die von der Erstbeschwerdeführerin zum Beweis ihres Vorbringens beim Bundesasylamt in Vorlage gebrachten „Beweismittel“ und die zahlreichen Beteuerungen der Erstbeschwerdeführerin, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, nicht täuschen lassen.

Die Erstbeschwerdeführerin habe im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde immer wieder behauptet XXXX zu heißen, erst nach Monaten ihres Aufenthaltes in Österreich habe sie mit einem am 2. Mai 2012 beim Asylgerichtshof eingelangten ergänzenden Beschwerdeschriftsatz bekannt, dass sie tatsächlich XXXX heiße, der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich XXXX statt wie bis zu diesem Zeitpunkt behauptet XXXX , die Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin mit dem Familiennamen nicht XXXX , sondern XXXX und der Zweit- und Viertbeschwerdeführer nicht XXXX , sondern XXXX . Wenn dazu sinngemäß ausgeführt werde, dass der Familie von Schleppern empfohlen worden sei unwahre Angaben zu machen, könne es sich bei dieser Behauptung nur um den vergeblichen Versuch handeln, eine Ausrede für die bewusste Täuschung über die Identitäten zu (er)finden, da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bereits zu Beginn der niederschriftlichen Befragungen ausführlich darüber belehrt worden seien, wie wichtig es sei, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung behauptet, dass ihre bisherigen Angaben im Asylverfahren „größtenteils nicht korrekt“ seien und ihre Töchter XXXX bzw. der Ehegatte und Sohn XXXX heißen würden, hätten sie mit Schriftsatz vom 5. September 2012 schließlich Kopien einiger Seiten ihrer tadschikischen Auslandsreisepässe in Vorlage gebracht, aus denen jedoch hervorgehe, dass die Töchter XXXX und der Ehegatte und Sohn XXXX heißen. Für den erkennenden Senat sei nicht zu übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nicht einmal bei den einfachsten Angaben zu den wahren Familienamen gleichbleibende Angaben machten, was sie persönlich unglaubwürdig mache.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten zudem in den niederschriftlichen Befragungen beim Bundesasylamt am 21. Oktober 2011 und 18. November 2011 behauptet, dass sie illegal, in ihren tadschikischen Reisepässen hätten sie gefälschte Visa gehabt, aus Tadschikistan ausgereist und sie nicht in Besitz ihrer Reisepässe seien, weil sie diese einem Schlepper übergeben hätten; es sei ihnen entgegenzuhalten, dass aus vorgelegten Kopien einzelner Seiten ebendieser Reisepässe hervorgehe, dass die Familie widersprüchlich dazu mit echten Visa für die Vereinigten Staaten offensichtlich völlig legal mit dem Flugzeug ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Der erkennende Senat gehe daher auch davon aus, dass die Russisch, Tadschikisch und Englisch sprechende, reiseerfahrene (die Erstbeschwerdeführerin hat in der undatierten Beschwerdeergänzung unter anderem angegeben geschäftlich nach XXXX geflogen zu sein) Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, entgegen der Behauptungen in den niederschriftlichen Befragung wohl ganz genau ihre Reiseroute kannten. Der erkennende Senat gehe davon aus, dass die mehrsprachige Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bewusst ihren Reiseweg zu verschleiern versuchten, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spreche. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten zudem nicht nur bezüglich ihrer offensichtlich problemlosen, legalen Ausreise mit dem Flugzeug aus Tadschikistan unwahre Angaben gemacht, sondern auch bezüglich des Umstandes, dass sie zum Zeitpunkt der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz am 19.10.2011 in Österreich in Besitz ihrer tadschikischen Reisepässe inklusive gültiger Visa für die Vereinigten Staaten von Amerika gewesen seien.

Nicht nur, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer offensichtlich nichts dabei fanden bei österreichischen Behörden mehrfach bewusst unwahre Angaben zu tätigen, spreche eine problemlose, legale Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsstaat nicht gerade dafür, dass sie in ihrem Herkunftsstaat verfolgt würde. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in den niederschriftlichen Befragungen am 18.11.2011 übereinstimmend behauptet hätten, dass ihnen ihre Reisepässe im Jahr 2009 ausgestellt worden sein sollen, diese jedoch tatsächlich am 14.06.2010 und 17.06.2010 ausgestellt wurden.

Die Erstbeschwerdeführerin habe wiederholt im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde angegeben, dass sie ausgereist sei, weil sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Tadschikistans Probleme bekommen habe und zum Beweis dieses Vorbringens einen Parteiauseis ausgestellt auf den Namen XXXX , somit auf einen falschen Namen, in Vorlage gebracht

Weiters hätten sie im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde übereinstimmend angegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin von einem Polizisten vergewaltigt worden wäre. Zum Beweis der Vergewaltigung habe die Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung des tadschikischen Gesundheitsministeriums in Vorlage gebracht, welche für Frau XXXX , geb. XXXX ausgestellt worden sei und somit auf den falschen Familiennamen laute. Dem nicht genug hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerde, nachdem der Erstbeschwerdeführerin im Bescheid des Bundesasylamtes vorgehalten wurde, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass diese Bestätigung nicht echt sei und es sich um einen Übersetzungsfehler handeln müsse, auf ihren unwahren Angaben beharrt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten auch noch in der Beschwerde auf der erfundenen Vergewaltigung und darauf, dass das offensichtlich gefälschte Beweismittel echt sei, beharrt, was aufzeige, dass sie keinerlei Skrupel hätten, sich auf bewusst gefälschte Beweismittel zur Untermauerung eines erfundenen Vorbringens auch in der an den Asylgerichtshof gerichteten Beschwerde zu berufen, weshalb der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer vom erkennenden Senat jegliche Glaubwürdigkeit bezüglich ihrer Angaben im Asylverfahren abzusprechen gewesen sei.

Das gleiche gelte für die angebliche Vorladung der Erstbeschwerdeführerin zur Staatsanwaltschaft in XXXX für den XXXX , welche der Anlass ihrer Ausreise aus Tadschikistan gewesen sein sollte. Dieses angebliche Beweismittel sei ebenfalls gefälscht, da auch dieses auf den falschen Namen XXXX laute. Für den erkennenden Senat sei nicht zu übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nichts dabei fanden, mehrere Ausreisegründe frei zu erfinden, die unterschiedlichsten Beweismittel zu fälschen und bei österreichischen Behörden zu verwenden, was, wenn es nicht gar eine gewisse kriminelle Energie voraussetze, jedenfalls aufzeige, dass sie nicht bereit seien, sich rechtskonform zu verhalten.

Trotz nachweislicher erstinstanzlicher Belehrung über das sogenannte „Neuerungsverbot“ in der niederschriftlichen Befragung am 18.11.2011 hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer erstmalig in einer undatierten Beschwerdeergänzung, eingelangt am 02.05.2012, ausgeführt, dass die Probleme, die sie zum Verlassen Tadschikistans im Oktober 2011 bewogen hätten im XXXX begonnen hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich damals als Mitarbeiterin der XXXX (Anmerkung: auch der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Beruf der Universitätslehrerin war somit frei erfunden) gearbeitet und hätte unter anderem auch XXXX anzuweisen oder entsprechende Anträge abzuweisen gehabt. Im Rahmen eines Projektes hätte sich die Erstbeschwerdeführerin geweigert einen Antrag, der von staatlichen Funktionsträgern gestellt worden sei, zu bewilligen, da Angaben nicht korrekt gewesen seien. Deswegen sei während einer Geschäftsreise nach XXXX ein Anschlag auf das Wohnhaus der Beschwerdeführer verübt worden und dieses sei explodiert. Nicht nur, dass dermaßen vage Angaben wie „staatliche Funktionsträger“ ohne Namens- oder zumindest genauere Funktionsbezeichnung, bereits im Vorfeld ernsthafte Bedenken bezüglich des Wahrheitsgehaltes aufkommen ließen, spreche dieses erst mehrere Monate nach dem erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde erstattete neue Vorbringen nicht gerade für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Die Erstbeschwerdeführerin habe weiters in der undatierten Beschwerdeergänzung neu behauptet, dass ihre Probleme nach der Explosion ihres Wohnhauses, sie gibt nicht einmal konkret an, wann ihr Haus explodiert sein soll, obwohl man das bei einem derart einprägsamen Ereignis wohl erwarten könnte, bewusst gewesen sei, dass sie und ihre Familie nicht mehr sicher seien und sie versucht hätte Visa für die USA zu erhalten, was ihr im Sommer 2011 gelungen sei (das ist nicht ganz korrekt, weil der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin laut vorgelegten Kopien einiger Seiten ihres tadschikischen Auslandsreispasses schon am XXXX Visa gültig bis XXXX ausgestellt wurden und nur den Dritt- und Viertbeschwerdeführern erst am XXXX ).

Weiters werde wörtlich neu vorgebracht: „Ende September XXXX wurde im Rahmen eines weiteren Projektes die Überweisung von 4 Beträgen von insgesamt 10 Mio US-$ ‚in Auftrag gegeben‘. Neuerlich bekam die Erstbeschwerdeführerin einen Anruf vom XXXX , den Überprüfungsprozess zu beschleunigen und die gewünschte Geldmenge sofort in Anweisung zu bringen. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass dies auch ein Auftrag des XXXX und des XXXX , welcher gleichzeitig XXXX ist, sei. Als die Beschwerdeführerin die Unterlagen überprüfte fand sie heraus, dass die Beträge auf keine Fall stimmen konnten, weshalb sie die Überweisungen nicht hätte bewilligen dürfen, weshalb sie die Bearbeitung des Antrages nicht weiterverfolgte. …“

Die Erstbeschwerdeführerin behauptet, dass sie vom XXXX und vom XXXX angerufen worden sei, letzterer habe sie persönlich bedroht und aufgefordert den Zahlungsprozess zu beschleunigen, weil ansonsten ihre Familie bald größere Probleme bekommen würde. Hätte die Erstbeschwerdeführerin das gemacht, hätte sie sich straf- und haftbar gemacht, hätte sie es nicht getan, hätte sie ihre Familie in Gefahr gebracht. Sie habe in der Arbeit angegeben, dass sie Urlaub nehmen wolle und sei schließlich mit der gesamten Familie aus der Heimat geflohen.

Der erkennende Senat gehe davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer persönlich unglaubwürdig seien und nicht nur verschiedenste Ausreisegründe erfunden, sondern auch noch unterschiedliche, gefälschte Beweismittel in Vorlage gebracht hätten, weshalb diesem, trotz erstinstanzlicher Belehrung über das sogenannte „Neuerungsverbot“ im Asylverfahren, extrem spät erstatteten und gesteigerten Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen und dieses ebenso, wie alle anderen angeblichen Ausreisegründe, als frei erfunden zu werten sei. Nachdem der erkennende Senat von der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und somit auch davon ausgehe, dass die angeblichen Probleme des Zweitbeschwerdeführers im Jahr 2000 frei erfunden seien (Anmerkung: der Zweitbeschwerdeführer hat beim Bundesasylamt angegeben in XXXX geboren worden zu sein und sein ganzes Leben dort verbracht zu haben, in einem handschriftlichen englischen Schriftsatz der nicht vom ihm verfasst wurde, da dieser nicht Englisch kann, steht aber widersprüchlich, dass er in XXXX inhaftiert worden sei, weil er aus einem anderen Bezirk/Gebiet stammen würden, dieser/s Bezirk/Gebiet gegen die Regierung gewesen sei und sie auf diese Weise junge Männer, welche von dort stammen würden „brechen“ hätten wollen), werde nur der Vollständigkeit halber bemerkt, dass der Zweitbeschwerdeführer angegeben habe, dass er deswegen nie ausgereist wäre bzw. auch kein zeitlicher Konnex zur tatsächlichen Ausreise im November 2011, somit elf Jahre später, bestehe, weshalb den diesbezüglichen Behauptungen, selbst bei Wahrunterstellung, keine aktuelle Asylrelevanz zukommen würde.

In Bezug auf die Nichtgewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte der Asylgerichtshof aus, die Beschwerdeführer hätten bis zu ihrer Ausreise in einem Haus, das nach wie vor in deren Eigentum stehe, gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe einen Universitätsabschluss und bis zur Ausreise gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführer habe bis zur Ausreise als XXXX gearbeitet. Die Beschwerdeführer hätten sogar US $ 30.000,- für den Schlepper aufbringen können. Die Mutter, Geschwister und zahlreiche Verwandte der Erstbeschwerdeführerin würden nach wie vor in Tadschikistan leben. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Tadschikistan schlechter wäre als jene in Österreich, wäre es der Erstbeschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Erstbeschwerdeführerin Hunger leiden müsste, habe sich im Verfahren nicht ergeben.

Der erkennende Senat gehe, davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die Unterstützung durch ihre zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat zählen wird können. Ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester mit deren Familien, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits mit deren Familien und vier Tanten mütterlicherseits würden sich nach wie vor in Tadschikistan aufhalten. Auch die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, sowie zwei Brüder und drei Schwestern würden mit deren Familien nach wie vor in Tadschikistan leben. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Für Tadschikistan könne auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Insofern der Zweitbeschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend gemacht habe, werde einerseits darauf hinzuweisen, dass das genannte Krankheitsbild in Österreich bereits behandelt worden sei und grundsätzlich im Herkunftsstaat ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sei, und ist andererseits, im Hinblick auf die „hohe Schwelle“, die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen sei, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit „nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiere“, ausdrücklich festzuhalten, dass die im konstatierte Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstelle, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen sei. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass das tadschikische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar sei. Die Situation rund um den Gesundheitsschutz auf dem Territorium der Republik Tadschikistan habe sich in letzter Zeit positiv geändert hat. Insbesondere gebe es weniger Korruptionsfakten im Vergleich mit den vorherigen Jahren. Man könne sagen, dass seitens des Staates und auch seitens der anderen internationalen Finanzinstitutionen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt würden, die zur Erhöhung der Qualität des Gesundheitsschutzes beitragen würden. Dazu komme auch noch, der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin in Tadschikistan keinerlei finanziellen Probleme gehabt hätten und daher im Fall ihrer Rückkehr in der Lage sein würden, eventuell nötige finanzielle Mittel für Medikamente bereitzustellen. Dies gelte auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Tadschikistan, derer sich der Asylgerichtshof bewusst sei, erreichten im angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Dass die Behandlung in Tadschikistan nicht österreichischem Niveau entspreche und nicht so leicht erhältlich sei wie in Österreich, vermöge zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die der Zweitbeschwerdeführer in Österreich genieße, seien nach der Judikatur kein Abschiebehindernis. Der Zweitbeschwerdeführer leide an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es sei nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr nach Tadschikistan lebensbedrohend beeinträchtigt werde oder der Zweitbeschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Die Erkenntnisse des Asylgerichthofes wurden den Beschwerdeführern am 11. September 2013 zugestellt.

2. Am 09.10.2013 brachten die Beschwerdeführer ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sie habe neue Fluchtgründe, denn die im ersten Verfahren behaupteten Gründe seien alle gelogen gewesen. Sie sei XXXX gewesen, hätte dort die Bewilligung der Auszahlung von Geldern verweigert und XXXX reisen wollen. Jedoch sei ihr XXXX , die Ausstellung eines Flugtickets verweigert worden, weswegen sie sich nach Österreich begeben hätte. Der Schlepper habe den Beschwerdeführern geraten zu lügen, da sie sonst nach Hause geschickt werden würden.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 05.12.2013 wurden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005, wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin aus:

„Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. zB VwGH 23.1.1997, 95/09/0189; 6.3.1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224).

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das nunmehrige Vorbringen jenem entspricht, welches die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung im Vorverfahren erstattete. Festzuhalten ist, dass sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis ausdrücklich nicht auf das Argument des Neuerungsverbotes beschränkte sondern dieses Vorbringen in Bezug auf Glaubwürdigkeit umfassend prüfte. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin somit keine neuen Gründe geltend, sondern bezog sich auf einen jener Fluchtgründe aus dem ersten inhaltlichen Vorverfahren, welcher nach wie vor aufrecht sei. Das Bundesasylamt hat somit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres verfahrensgegenständlichen Antrags ins Treffen geführt hat, von dieser bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht und abschließend berücksichtigt wurde. Die Beschwerde tritt diesem Punkt der Begründung im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht entgegen. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Weiters ist zu betonen, dass diese Umstände (auch nach Angaben der Beschwerdeführerin) jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sind und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ohnedies keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermögen (vgl. nochmals VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 24.8.2004; 2003/01/0431; 21.11.2002, 2002/20/0315; 24.2.2000, 99/20/0173; 21.10.1999, 98/20/0467).

Dies ist auch in Zusammenhang mit den nunmehr vorgelegten Dokumenten von Bedeutung, die, mit einer Ausnahme, alle vor Rechtskraft des Vorverfahrens ausgestellt wurden und zu denen die Beschwerdeführerin von sich aus angab, sie hätte all diese Bestätigungen schon während des ersten Asylverfahrens zuhause gehabt ebenso wie die Pässe. Das Schreiben vom 3.10.2013 vermag ebenfalls kein neues Vorbringen zu begründen; es handelt sich hiebei nämlich um Gehaltsbestätigungen für einen Zeitraum, der ebenfalls vor Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes lag. Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zusammengefasst ausdrücklich festzuhalten, dass diese als Motiv für ihre wahrheitswidrigen Angaben im Vorverfahren angab, Angst gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang ist nun zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits eingangs der Einvernahmen im abgeschlossenen Vorverfahren durch das Bundesasylamt ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass alle Angaben von allen anwesenden Personen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben würden.

Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten im Sinne des § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des Neuerungsverbotes nicht möglich ist, Tatsachen und Beweismittel, die ihr bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekannt seien, einzubringen, wenn vom Bundesasylamt über einen Antrag negativ entschieden worden ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihr nunmehr erstattetes Fluchtvorbringen bereits im Vorverfahren vor dem Bundesasylamt zu erstatten. Das Bundesasylamt hat zusammengefasst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte die gesunde Beschwerdeführerin jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

Grundsätzlich ist auf das Erkenntnis des VfGH 6.3.2008, B 2400/07, zu verweisen, wonach „im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben“. Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Tadschikistan bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen. Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.“

3. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 18.03.2014 vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab sie an:

„F.: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A.: Ja.

F.: Sprechen Sie noch andere Sprachen?

A.: Ja, Tadschikisch, Englisch und Deutsch.

V.: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt.

F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen?

A.: Ja.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie und nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A.: Nein, ich bin gesund.

[…]

F.: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A.: Seit dem 14.02.2012, als wir den Rechtsanwalt aufgesucht haben, haben wir überall die Wahrheit gesagt.

F.: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Beweismittel vorzulegen, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A.: Nein. Ich möchte aber die Banküberweisungen vorlegen, die belegen, dass ich XXXX . Das sind E-Mails, die ich von meinem Arbeitsplatz geschickt habe und soll beweisen, dass ich dort wirklich gearbeitet habe

Die Antragstellerin wird dahingehend belehrt, dass ihr Asylverfahren abgeschlossen ist und diese E-Mails für das heutige Verfahren keine Relevanz haben.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A.: Seit dem 19.10.2011.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A.: Ja.

F.: Können Sie Deutsch sprechen oder verstehen?

A.: Ja. Ich verstehe 60-70 %. Fachbegriffe und juristische Begriffe verstehe ich nicht so gut, aber alltägliches Deutsch schon.

F.: Wer vertritt Ihre minderjährigen Kinder XXXX und XXXX im Verfahren?

A.: Ich vertrete meine Kinder.

F.: Wie ist der Gesundheitszustand Ihrer Kinder?

A.: Sie sind gesund.

F.: Womit haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten, welche Berufsausbildung haben Sie?

A.: Ja, ich habe eine XXXX . Ich habe auch eine XXXX . Ich habe eine Universitätsausbildung, XXXX .

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat?

A.: Mit meinem Bruder habe ich Kontakt, die anderen Verwandten glauben, dass ich mich in XXXX aufhalte. Mit meinem Bruder telefoniere ich, ich rufe ihn an.

F.: Wo leben Sie in Österreich?

A.: In XXXX in einer Asylunterkunft der Caritas.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich übersetzte für die Caritas für russische Familien, Tadschikisch und Persisch sind gleich, ich übersetze auch für persische Familien. Das mache ich unterschiedlich oft, manchmal zweimal pro Woche, manchmal nur zweimal pro Monat. Nachgefragt gebe ich an, ich bekomme dafür € 5 pro Stunde.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Das was vom Staat bekommen.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Ja, wir besuchen einen Deutschkurs, am 26.04.2014 werde ich die Deutschprüfung für A2 ablegen. Ich habe mich und meinen Mann beim XXXX angemeldet, dass wir für sie arbeiten möchten, aber bisher haben wir keine Antwort bekommen.

F.: Haben Ihre Kinder private Interessen in Österreich?

A.: Die ältere Tochter besucht die XXXX , der Sohn die Neue Mittelschule in XXXX und ist bei der Freiwilligen Feuerwehr. Er spielt auch im Fußballverein in XXXX und dann wird er auch zum Schützenverein dazugehen, das ist aber saisonal. Meine jüngste Tochter besucht den Kindergarten.

F.: Besuchen Sie oder Ihre Kinder in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?

A.: Nein.

F.: Gibt es sonst noch etwas, was Sie hinzufügen möchten?

A.: Nein.

F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A.: Ja.

Der Vertreter verweist auf seine Stellungnahme in der Einvernahme des Gatten, XXXX .

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die ganze Familie vom XXXX unterstützt wird.

[…]

A.: Ich habe folgende Korrekturen:

Ich habe von XXXX gearbeitet, offiziell war der letzte Arbeitstag XXXX , da war mein Urlaub aufgebraucht, mein letzter Arbeitstag war der letzte XXXX vor der Flucht. Sonst ist alles richtig.“

Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme beim Bundesamt am 18.03.2014 an:

F.: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A.: Ja.

F.: Sprechen Sie noch andere Sprachen?

A.: Ja, Tadschikisch und ein bisschen Deutsch.

[…]

F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen?

A.: Ja.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie und nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A.: Ich nehme Medikamente gegen Schilddrüsenüberfunktion ein und für die Nerven. Ich wurde auch am Bein operiert, die Venen.

F.: An welchen konkreten Erkrankungen leiden Sie?

A.: Ich bin gestürzt und wurde am Rücken operiert, nach dieser Operation habe ich Probleme mit den Venen bekommen. Die Operation war vor einem Jahr.

Mit der Schilddrüse habe ich Probleme, die Schilddrüse ist zu groß und ich habe eine Überfunktion. Das beeinflusst auch die Herzfunktion. Diese Probleme habe ich seit ich in Österreich bin. Nachgefragt gebe ich an, mit dem Rücken habe ich seit ca. 1 Jahr das Problem, weil ich von der Rolltreppe gestürzt bin. Mit der Schilddrüse habe ich seit ca. 6-7 Monaten.

F.: Seit wann haben Sie Probleme mit den Nerven und was für Probleme sind das?

A.: Seit ca. 1 ½ Jahren oder 2 Jahren. Ich kann nicht Schlafen und habe Angst.

F.: Welche Therapie nehmen Sie deswegen in Österreich in Anspruch?

A.: Physiotherapie für den Rücken werde ich bekommen. Ich habe eine Überweisung zum Psychologen.

F.: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit?

A.: Ich kann mich an die Namen der Medikamente nicht erinnern.

F.: Waren Sie in der Heimat deswegen in Behandlung?

A.: Nein.

F.: Haben Sie ärztliche Unterlagen?

A.: Nicht dabei.

[…]

F.: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A.: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt. Nur den Familiennamen habe ich falsch angegeben.

F.: Ist XXXX Ihr richtiger Name?

A.: Ja, auf Russisch ist es XXXX , auf Tadschikisch ist das XXXX .

F.: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Beweismittel vorzulegen, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A.: Nein.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A.: Seit dem 19.10.2011.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A.: Ja.

F.: Können Sie Deutsch sprechen oder verstehen?

A.: Ja, etwas. Nachgefragt gebe ich an, Mundart verstehe ich nicht, nur Hochdeutsch.

F.: Haben Sie Deutschkurse besucht?

A.: Ja, ich besuche derzeit die 4. Stufe Deutsch und am 26.04.2014 werde ich die A2 Prüfung ablegen.

F.: Wer vertritt Ihre minderjährigen Kinder XXXX und XXXX im Verfahren?

A.: Meine Frau.

F.: Wie ist der Gesundheitszustand Ihrer Kinder?

A.: Normal, ganz in Ordnung.

F.: Womit haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten, welche Berufsausbildung haben Sie?

A.: Ich hatte eine kleine Firma, wir haben XXXX produziert. Ich hatte noch zwei weitere Mitarbeiter.

F.: Was ist aus der Firma geworden?

A.: Die Firma gibt es nicht mehr. Nachgefragt gebe ich an, diese Firma existiert nicht mehr, seit ich die Heimat verlassen habe.

F.: Was ist mit der Firma passiert, dem Gebäude und Gelände?

A.: Ich weiß es nicht. Offiziell habe ich sie nicht zugesperrt. Es wird aber nichts mehr produziert, alles steht still.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat?

A.: Ich habe mit niemandem in der Heimat Kontakt.

F.: Warum nicht?

A.: Ich habe zwei Brüder in XXXX , ich habe zu ihnen keinen Kontakt. Meine Schwester ist auch in XXXX , ich habe auch zu ihr keinen Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, ich rede nicht gerne am Telefon, ich mag das nicht.

F.: Wo leben Sie in Österreich?

A.: In XXXX , das ist eine Asylunterkunft von der Caritas.

F.: Wie bezahlen Sie die Miete?

A.: Ich muss dort keine Miete bezahlen.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Nein.

F.: Haben Sie in Österreich jemals gearbeitet?

A.: Ich habe in einer Volksschule als Gärtner gearbeitet, das war im Jahr 2012, aber wann genau kann ich nicht sagen. Sie haben mich angerufen und ich bin dann zu ihnen gegangen und habe erledigt, was zu tun war. Es war immer unterschiedlich, ca. 2 Mal in der Woche, im Winter habe ich Schnee geräumt und im Frühling habe ich den Pool sauber gemacht. Von der Caritas aus habe ich 1 Monat lang in der Unterkunft, in der wir wohnen, Renovierungsarbeiten gemacht. Das war im Sommer 2013.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Von der Caritas.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts. Nachgefragt gebe ich an, in der Heimat habe ich einen PKW, eine Eigentumswohnung und ein Privathaus.

F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Ich besuche einen Deutschkurs. Ich mache die Straßen sauber, dort wo ich wohne. Ich habe auch viele Bekannte.

F.: Sind Sie oder Ihre Kinder in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen tätig?

A.: Ich habe mich beim XXXX beworben, aber keiner hat sich gemeldet. Mein Sohn ist im Fußballverein in XXXX und bei der Feuerwehr und beim Schützenverein.

F.: Besuchen Sie oder Ihre Kinder in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?

A.: Meine Kinder sind in der Schule.

Ich mache den Deutschkurs,

F.: Welche Schule besuchen Ihre Kinder XXXX und XXXX ?

A.: Meine ältere Tochter besucht die XXXX , der Sohn besucht das XXXX in XXXX . Meine jüngste Tochter besucht den Kindergarten in XXXX .

F.: Gibt es noch irgendetwas, was Sie zu Ihrem Privatleben in Österreich anmerken möchten?

A.: Nein, nichts mehr.

Vertreter: Das Verfahren, das nun läuft, ist aufgrund der EV mit Fr. XXXX , wo Protokollbetrug gemacht wurde und ich zur Unterschrift genötigt wurde, bevor ich das Protokoll gesehen habe. Somit ist gegenständliches Verfahren nichtig.

Ich glaube, aufgrund der hohen Integration und der gesammelten Unterschriften und der guten Deutschkenntnisse und Jobmöglichkeiten auch für die Gattin glaube ich, dass es ohne weiteres möglich wäre, in eventu ein humanitäres Bleiberecht zu geben bzw. humanitären Aufenthalt bzw. subsidiären Schutz, wenn schon nicht die zuletzt genannten Gründe für echtes Asyl reichen würden.

Das jüngste Kind ist nunmehr 3-4 Jahre alt, eine Abschiebung in die Heimat, aufgrund der Umstände, die belegbar sind, ist ein Justizskandal bzw. ein Skandal der Asylbehörden, daher gebe ich der Hoffnung Ausdruck, dass seitens der Asylbehörden nochmals überlegt wird, ein humanitäres Bleiberecht ins Auge zu fassen.

[…]

A.: Ich habe folgende Korrekturen:

Mein Sohn besucht derzeit die 4. Klasse und wird ab September das XXXX besuchen.

Ich bin im November 2011 von der Rolltreppe gestürzt und habe die Rückenprobleme seit ca. 2 Jahren.

Bei der Einvernahme am 18.11.2011 habe ich alles gelogen und zum Fluchtgrund die falschen Angaben gemacht. Ich habe bei der Volksschule als Gärtner und Hilfsarbeiter gearbeitet.“

Die Drittbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme beim Bundesamt am 18.03.2014 (nicht im Bescheid wiedergegeben) an, dass auch sie von Ing. HAMETNER vertreten wird und den Russsischdolmetscher zu verstehen, aber auch Deutsch zu sprechen, ebenso wie Tadschikisch, Englisch und Persisch. Sie sei gesund und habe bisher keine Einvernahme gehabt. Sie legte eine Unterschriftenliste sowie Zeugnisse und ein Schreiben der Lehrerin vor und führte aus, sich seit 19.10.2011 in Österreich aufzuhalten, die lateinische Schrift lesen zu können, Deutsch zu sprechen und zu verstehen und im Herkunftsstaat 1.-3. Klasse der in der tadschikischen Klasse, danach in der russischen Klasse die Hauptschule besucht zu haben. Sie habe keine Verwandten in Österreich und selbst keinen Kontakt mit Freunden oder Verwandten in Tadschikistan. Sie lebe mit ihrer Familie zusammen in XXXX und sei nicht berufstätig. Ihr Lebensunterhalt werde von der Grundversorgung bestritten und der XXXX unterstütze die Familie, es gebe dort zwei Paten. Sie verfüge über keine Vermögenswerte, gehe in die Handelsakademie und möchte danach gerne die Universität besuchen. Sie wolle Finanzmanagerin werden. Sie habe keinen Freund oder Lebensgefährten in Österreich und sei nicht in Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich tätig. Sie besuche keine Kurse außerhalb der Schule.

Mit Bescheiden vom 30.06.2014 erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Dabei stützte sich das Bundesamt im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin auf folgende Feststellungen: „Ihre Identität steht fest. Sie leben mit Ihrer Familie in Österreich zusammen – Ihre Familie besteht einschließlich Ihrer Person aus: XXXX , XXXX geboren, AZ: 11 12.507 bzw. 13.04.524; XXXX , XXXX geboren, AZ: 11 12.506 bzw. 13 14.523; XXXX , XXXX auch XXXX geboren, AZ: 11 12.508 bzw. 13 14.525; XXXX , XXXX geboren, AZ: 11 12.509 bzw. 13 14.526; XXXX , XXXX geboren, AZ: 11 12.510 bzw. 13 14.527 Sie haben ansonsten keine Verwandten in Österreich.

Sie halten sich seit 19.10.2011 durchgehend in Österreich auf, haben Deutschkurse absolviert, betätigten sich als Dolmetscherin, haben Freunde gefunden. Ihre ältere Tochter besucht die XXXX , Ihr Sohn die Neue Mittelschule in XXXX und die jüngste Tochter besucht den Kindergarten. Ihr Sohn ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, spielt auch im Fußballverein in XXXX und möchte dem Schützenverein beitreten.

Ihnen und Ihrer Familie wurden aktuell vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt. Unter einem wurde mit Erkenntnissen des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan]. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA ist seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland, der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan], hervorgekommen.

Sie halten sich, nach einer widerrechtlichen und schlepperunterstützten Einreise, seit 19.10.2011 in Österreich auf. Sie haben in Österreich außer Ihrer, bei Ihnen wohnenden Familienangehörigen lt. Ihren Angaben keine weiteren Verwandten. Sie haben Kontakte zu den Einwohnern in der Umgebung des Ortes, in dem Sie wohnen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein kamen bis dato im Verfahren nicht hervor; derartiges brachten Sie gegenüber erkennender Behörde und gegenüber dem BVwG auch in keiner Weise vor. Sie gaben auch bewusst an, Sie hätten bis kurz vor der Verhandlung beim BVwG [gemeint wohl: AsylGH] im ersten Asylverfahren eine Scheinidentität geführt und auch vollkommen wahrheitswidrige Fluchtgründe angeführt. Weiters kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor, und brachten Sie auch solche nicht vor. Sie konnten bei Ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatteten. Gründe oder sonstige Umstände, die einer Rückkehrentscheidung, samt einer Abschiebung nach Tadschikistan entgegenstehen, traten nicht hervor. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden.“

Das Bundesamt traf diese Feststellungen auf Grund folgender Beweiswürdigung: „Aufgrund des der Vorlage eines Personaldokumentes (welches zwar durch das Herausschneiden von Seiten verfälscht wurde) steht Ihre Identität fest. Es darf in diesem Zusammenhang aber auch darauf hingewiesen werden, dass Sie bzw. Ihre Gattin im Verfahren gefälschte Beweismittel in Vorlage brachten. Dass Sie mit Ihrer Familie in Österreich zusammenleben, ergibt sich aus der Aktenlage. Der Verfahrensgang hinsichtlich der gem. §§ 3, 8 AsylG abweisenden Erkenntnisse und der Zurückverweisung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für Sie und Ihrer Familie ergeben sich aus den aufliegenden Akten.

Ihr Aufenthalt und Ihre widerrechtliche Einreise seit 19.10.2011 ergeben sich aus Ihren Daten und Angaben zur Antragsstellung im Asylverfahren. Die Feststellungen zu Ihren in Österreich befindlichen Familienangehörigen, also Ihrem Ehemann und Ihren Kindern waren aufgrund Ihrer Angaben und Nachschau im IFA (Integrierte Fremden Anwendung) als gegeben anzusehen. Dass Sie Kontakt mit der örtlichen Bevölkerung haben, ergeben sich aus Ihren Angaben bzw. vorgelegten Beweismitteln, Umstände, die Sie auch schon im Verfahren vor dem BVwG darlegten. Exponentielle, schützenswerte Integrationsverfestigungen legten Sie weder dar, konnten auch nicht aus den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln abgeleitet werden, zeigen zwar ein Privatleben von nicht ganz drei Jahren in Österreich, welches auch Ihre Deutschkenntnisse in gewissen Umfang zeigen, aber die nicht mit einer Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. einer Integration am Arbeitsmarkt einhergehen. In ihrem privaten Umfeld haben Sie sich bemüht sich zu integrieren, jedoch verbleibt insgesamt als Bewertungskriterium ein normales Privatleben ohne außergewöhnliche Integration oder Anknüpfungspunkte.

Auch bei der Befragung vor dem BFA am 18.03.2014 konnten Sie gegenüber dem Verfahren beim BVwG geänderte oder gar eine exponentielle Integration darlegen oder durch Beweismittel untermauern. Neben Ihrem Privatleben liegen aber auch eindeutig Umstände vor, die Ihre privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich mindern. So war der Aufenthalt in Österreich während des ersten Asylverfahrens aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben prekär. Zudem sind Sie erst im Alter von XXXX nach Österreich eingereist – Ihre Beziehungen zum Aufnahmestaat sind im Vergleich zu den Beziehungen im Heimatstaat schwach ausgeprägt, verfügen Sie doch über sehr zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatstaat. Sie waren in der Lage bis zu Ihrer Ausreise problemlos den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie zu bestreiten. Wie schon oben ausgeführt, brachten Sie erst nach einiger Zeit in Österreich vor, dass Sie anders heißen würden. Auf Vorhalt dazu gaben Sie an, dass Sie aus Angst falschen Angaben gemacht hätten, dies ist zum einem deshalb nicht nachvollziehbar, da Sie wiederholt im Verfahren zu Ihrer Wahrheitspflicht ermahnt wurden zum anderen Sie auch offensichtlich kein Vertrauen aufbauen – das sind Umstände, die bei einer Integration einen wesentlichen Grundstein bilden, das Fehlen eines solchen Umstandes zeigt im Grunde ein mangelndes Interesse an einer Integration, ansonsten Sie Ihre Identität schon zu Beginn des Asylverfahrens richtiggestellt hätten. Aufgrund der angeführten Beweiswürdigung liegen die dargestellten Umstände vor, die ein gegenüber dem Verfahren vor dem BVwG geänderten Sachverhalt nicht dargelegt haben und die ein Hindernis bei der Rückkehrentscheidung samt einer Abschiebung nach Tadschikistan und/oder Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erkennen lassen.“

Im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer stützte sich das Bundesamt auf folgende Feststellungen: „Ihre Identität steht fest. Sie leben mit Ihrer Familie in Österreich zusammen […]. Sie haben ansonsten keine Verwandten oder einen Lebenspartner in Österreich. Sie halten sich seit 19.10.2011 durchgehend in Österreich auf, haben Deutschkurse absolviert, betätigten sich als Helfer bei der Instandhaltung und Reinigung der Asylunterkunft, haben sich beim XXXX beworben, haben Freunde gefunden. Ihnen und Ihrer Familie wurden aktuell vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt. Unter einem wurde mit Erkenntnissen des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan]. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA ist seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland, der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan], hervorgekommen. Sie halten sich, nach einer widerrechtlichen und schlepperunterstützten Einreise, seit 19.10.2011 in Österreich auf. Sie haben in Österreich außer Ihrer, bei Ihnen wohnenden Familienangehörigen lt. Ihren Angaben keine weiteren Verwandten. Sie haben Kontakte zu den Einwohnern in der Umgebung des Ortes, in dem Sie wohnen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein kamen bis dato im Verfahren nicht hervor; derartiges brachten Sie gegenüber erkennender Behörde und gegenüber dem BvWG auch in keiner Weise vor. Sie gaben auch bewusst bis zum Beschwerdeverfahren beim BVwG [gemeint wohl: AsylGH] im ersten Asylverfahren eine Scheinidentität geführt und auch vollkommen wahrheitswidrige Fluchtgründe angeführt. Es kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor, und brachten Sie auch solche nicht vor. Sie konnten bei Ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatteten. Gründe oder sonstige Umstände, die einer Rückkehrentscheidung, samt einer Abschiebung nach Tadschikistan entgegenstehen, traten nicht hervor. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden.“

Im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin stützte sich das Bundesamt auf folgende Feststellungen: „Ihre Identität steht fest. Sie leben mit Ihrer Familie in Österreich zusammen […]. Sie haben ansonsten keine Verwandten in Österreich. Sie halten sich seit 19.10.2011 durchgehend in Österreich auf, besuchen die Schule, haben Freunde gefunden. Ihnen und Ihrer Familie wurden aktuell vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt. Unter einem wurde mit Erkenntnissen des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan]. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA ist seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland, der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan], hervorgekommen. Sie halten sich, nach einer widerrechtlichen und schlepperunterstützten Einreise, seit 19.10.2011 in Österreich auf. Sie haben in Österreich außer Ihren Eltern und Geschwistern keine weiteren Verwandten. Sie haben Kontakte zu den Einwohnern in der Umgebung des Ortes, in dem Sie wohnen, sind Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, spielen Fußball und hegen die Absicht dem Schützenverein beizutreten. Eine besondere Integration kam bis dato im Verfahren nicht hervor. Sie haben bis kurz vor der Verhandlung beim BVwG [gemeint wohl: AsylGH] im ersten Asylverfahren eine Scheinidentität geführt – Ihre Eltern haben vollkommen wahrheitswidrige Fluchtgründe angeführt. Weiters kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor. Ihre gesetzliche Vertretung konnte bei Ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatteten. Gründe oder sonstige Umstände, die einer Rückkehrentscheidung, samt einer Abschiebung nach Tadschikistan entgegenstehen, traten nicht hervor. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden.“

Im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer stützte sich das Bundesamt auf folgende Feststellungen: „Ihre Identität steht fest. Sie leben mit Ihrer Familie in Österreich zusammen […].Sie haben ansonsten keine Verwandten in Österreich. Sie halten sich seit 19.10.2011 durchgehend in Österreich auf, besuchen die Schule, haben Freunde gefunden. Ihnen und Ihrer Familie wurden aktuell vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt. Unter einem wurde mit Erkenntnissen des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan]. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA ist seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland, der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan], hervorgekommen. Sie halten sich, nach einer widerrechtlichen und schlepperunterstützten Einreise, seit 19.10.2011 in Österreich auf. Sie haben in Österreich außer Ihrer, bei Ihnen wohnenden Familienangehörigen lt. Ihren Angaben keine weiteren Verwandten. Sie haben Kontakte zu den Einwohnern in der Umgebung des Ortes, in dem Sie wohnen. Eine besondere Integration kam bis dato im Verfahren nicht hervor. Sie haben bis kurz vor der Verhandlung beim BVwG [gemeint wohl: AsylGH] im ersten Asylverfahren eine Scheinidentität geführt – Ihre Eltern haben vollkommen wahrheitswidrige Fluchtgründe angeführt. Weiters kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor. Ihre gesetzliche Vertre[…]tung konnte[…] bei Ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatteten. Gründe oder sonstige Umstände, die einer Rückkehrentscheidung, samt einer Abschiebung nach Tadschikistan entgegenstehen, traten nicht hervor. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden.“

Im Hinblick auf die Fünftbeschwerdeführerin stützte sich das Bundesamt auf folgende Feststellungen: „Ihre Identität steht fest. Sie leben mit Ihrer Familie in Österreich zusammen […].Sie haben ansonsten keine Verwandten in Österreich. Sie halten sich seit 19.10.2011 durchgehend in Österreich auf, besuchen den Kindergarten, haben Freunde gefunden. Ihnen und Ihrer Familie wurden aktuell vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt. Unter einem wurde mit Erkenntnissen des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA ist seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland, der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan], hervorgekommen. Sie halten sich, nach einer widerrechtlichen und schlepperunterstützten Einreise, seit 19.10.2011 in Österreich auf. Sie haben in Österreich außer Ihren Eltern und Geschwistern keine weiteren Verwandten. Sie haben Kontakte zu den Einwohnern in der Umgebung des Ortes – Ihr Hauptinteresse beschränkt sich momentan noch fast ausschließliche auf Ihre Eltern aufgrund Ihres geringen Alters von vier Jahren. Eine besondere Integration kam bis dato im Verfahren nicht hervor. Sie haben bis kurz vor der Verhandlung beim BVwG [gemeint wohl: AsylGH] im ersten Asylverfahren eine Scheinidentität geführt – Ihre Eltern haben vollkommen wahrheitswidrige Fluchtgründe angeführt. Weiters kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor. Ihre gesetzliche Vertretung konnte bei Ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatteten. Gründe oder sonstige Umstände, die einer Rückkehrentscheidung, samt einer Abschiebung nach Tadschikistan entgegenstehen, traten nicht hervor. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden.“

Rechtlich führte das Bundesamt betreffend die Erstbeschwerdeführerin aus: „Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Sie reisten am 19.10.2011 widerrechtlich in das Bundesgebiet ein und halten sich seither in Österreich auf. Sie machten keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt geltend, sodass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht gegeben ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. […] Für Ihre Person bedeutet das: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff Familienleben umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern zum Beispiel auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600, VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235-9).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.6.1979, Marckx).

Sie halten sich in Österreich mit Ihrem Mann und Ihren Kindern auf. Die Asylverfahren Ihrer Familie wurde ebenfalls negativ entschieden, es erfolgten hinsichtlich Ihrer Familienmitglieder ebenso Rückkehrentscheidungen ohne Zuerkennung eines sonstigen Aufenthaltstitels samt Abschiebung nach Tadschikistan, somit sind diese wie Sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas). Das Bestehen eines sonstigen Familienlebens war somit zu negieren.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Ihre Einreise in das Bundesgebiet Österreich erfolgte am 19.10.2011. Ihre Einreise erfolgte schlepperunterstützt und somit rechtswidrig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer Ihres Asylverfahrens legalisiert. Wie ausführlich in der Beweiswürdigung ausgeführt liegt zwar ein Privatleben in Österreich für nicht ganz drei Jahre vor, aber es liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor (vgl. auch Erkenntnis 20.3.2014 [gemeint wohl: 05.02.2014] des BVwG Ihren Fall betreffend), die auch durch u.a. Umstände auch noch gemindert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Festzuhalten ist, dass Sie widerrechtlich in das Bundesgebiet einreisten und am 19.10.2011 einen Asylantrag stellten. Sie sind lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (gewesen). Einen anderen Aufenthaltstitel haben und hatten Sie nicht. Sie haben ein Privatleben, aber es traten keine Sachverhalte im Verfahren hervor bzw. wurden solche nicht vorgebracht, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Sie sind auch in Grundversorgung, nicht selbsterhaltungsfähig. Auch gaben Sie erst im Zuge der Beschwerde bzw. im fortlaufenden (zweiten) Verfahren vor, dass Sie anders heißen würden, Ihre bis dorthin gemachten Angaben nicht stimmen würden und dass die im ersten Asylverfahren dargelegten Ausreisegründe allesamt erlogen wären, alles Umstände, die ein Interesse an Ihrem Verbleib eindeutig mindern. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16,01,2001, 2000/18/0251, uva). Sie hatten auch nie einen Aufenthaltstitel, der auf einen gesicherten, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schließen lassen konnte, Ihr Aufenthalt gründete sich immer nur das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Es wird auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, der im Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zu dem Schluss kommt, dass es nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR, Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern der Beschwerdeführerin niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine evtl. behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig. Auch bei Ihnen liegt analog vor, dass Sie nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht hatten, Ihr Verbleib in Österreich sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber stützte, somit Ihr Aufenthalt unsicher war und ist und somit es in Hinblick auf Art. 8 EMRK dahingestellt bleiben kann, ob, besieht man zit. Erkenntnis des EGMR, ein Privatleben entstanden ist. Weiters ist in Betracht zu ziehen, dass das Vorbringen einer mit einem längeren Aufenthalt regelmäßig einhergehenden Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat, für sich genommen nicht dazu führt, dass sie einer Rechtfertigung nach Art 8 Abs 2 EMRK bedarf. Eingriffsqualität liegt vielmehr grundsätzlich dann vor, wenn der Fremde ein Privatleben im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nunmehr im Aufenthaltsstaat führen kann (so tendenziell auch EGMR, Entscheidungen vom 16.09.2004 und vom 07.10.2004, sowie vom 16.06.2005 – 60654/00).

Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an Ihrer Ausreise wird durch Ihre persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von Ihrer Integration angesichts der oben angeführten Gründe ausgegangen werden kann. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aufgrund Ihrer äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und Ihrer privaten und vorangehend beschriebenen Situation kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Das Führen eines Familienlebens und Privatlebens ist in Tadschikistan möglich, weil Sie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügen, wie Sie in den Befragungen ausführten, weshalb das Führen eines Privatlebens in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH nur gemindert zu gewichten. Nichts deutet darauf hin, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätten, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in Tadschikistan im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten Ihrer privaten Interessen hervorbringt. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im vorangehenden Verfahren wurde ausführlich geprüft und schließlich auch durch das BVwG festgestellt, dass Ihnen eine solche Gefahr nicht droht. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bezüglich Ihrer Person verneint. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiert die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiert für Ihr Heimatland nicht. Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 14 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Taschikistan zulässig ist.

Gem. § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht laut § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG sowie, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden. Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind.“

Im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer führt das Bundesamt aus: „Sie halten sich in Österreich mit Ihrer Frau und Ihren Kindern auf. Die Asylverfahren Ihrer Familie wurde ebenfalls negativ entschieden, es erfolgten hinsichtlich Ihrer Familienmitglieder ebenso Rückkehrentscheidungen ohne Zuerkennung eines sonstigen Aufenthaltstitels samt Abschiebung nach Tadschikistan, somit sind diese wie Sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas). Das Bestehen eines sonstigen Familienlebens war somit zu negieren. […] Ihre Einreise in das Bundesgebiet Österreich erfolgte am 19.10.2011. Ihre Einreise erfolgte schlepperunterstützt und somit rechtswidrig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer Ihres Asylverfahrens legalisiert. Wie ausführlich in der Beweiswürdigung ausgeführt liegt zwar ein Privatleben in Österreich für nicht ganz drei Jahre vor, aber es liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor (vgl. auch Erkenntnis 20.3.2014 [gemeint wohl: 05.02.2014] des BVwG Ihren Fall betreffend), die auch durch u.a. Umstände auch noch gemindert wird. […] Festzuhalten ist, dass Sie widerrechtlich in das Bundesgebiet einreisten und am 19.10.2011 einen Asylantrag stellten. Sie sind lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (gewesen). Einen anderen Aufenthaltstitel haben und hatten Sie nicht. Sie haben ein Privatleben, aber es traten keine Sachverhalte im Verfahren hervor bzw. wurden solche nicht vorgebracht, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Sie sind auch in Grundversorgung, nicht selbsterhaltungsfähig. Auch gaben Sie erst im Zuge der Beschwerde bzw. dann auch im fortlaufenden (zweiten) Verfahren vor, dass Sie anders heißen würden, Ihre bis dorthin gemachten Angaben nicht stimmen würden und dass die im ersten Asylverfahren dargelegten Ausreisegründe allesamt wahrheitswidrig wären, alles Umstände, die ein Interesse an Ihrem Verbleib eindeutig mindern. […] Sie hatten auch nie einen Aufenthaltstitel, der auf einen gesicherten, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schließen lassen konnte, Ihr Aufenthalt gründete sich immer nur das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. […] Auch bei Ihnen liegt analog vor, dass Sie nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht hatten, Ihr Verbleib in Österreich sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber stützte, somit Ihr Aufenthalt unsicher war und ist und somit es in Hinblick auf Art. 8 EMRK dahingestellt bleiben kann, ob, besieht man zit. Erkenntnis des EGMR, ein Privatleben entstanden ist. Weiters ist in Betracht zu ziehen, dass das Vorbringen einer mit einem längeren Aufenthalt regelmäßig einhergehenden Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat, für sich genommen nicht dazu führt, dass sie einer Rechtfertigung nach Art 8 Abs 2 EMRK bedarf. Eingriffsqualität liegt vielmehr grundsätzlich dann vor, wenn der Fremde ein Privatleben im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nunmehr im Aufenthaltsstaat führen kann (so tendenziell auch EGMR, Entscheidungen vom 16.09.2004 und vom 07.10.2004, sowie vom 16.06.2005 – 60654/00). Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an Ihrer Ausreise wird durch Ihre persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von Ihrer Integration angesichts der oben angeführten Gründe ausgegangen werden kann. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aufgrund Ihrer äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und Ihrer privaten und vorangehend beschriebenen Situation kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Das Führen eines Familienlebens und Privatlebens ist in Tadschikistan möglich, weil Sie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügen, weshalb das Führen eines Privatlebens in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH nur gemindert zu gewichten. Nichts deutet darauf hin, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätten, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in Tadschikistan im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten Ihrer privaten Interessen hervorbringt. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.“

Im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin führt das Bundesamt aus: „Sie halten sich in Österreich mit Ihren Eltern und Geschwistern auf. Die Asylverfahren Ihrer Familie wurde ebenfalls negativ entschieden, es erfolgten hinsichtlich Ihrer Familienmitglieder ebenso Rückkehrentscheidungen ohne Zuerkennung eines sonstigen Aufenthaltstitels samt Abschiebung nach Tadschikistan, somit sind diese wie Sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas). Das Bestehen eines sonstigen Familienlebens war somit zu negieren. […] Ihre Einreise in das Bundesgebiet Österreich erfolgte am 19.10.2011. Ihre Einreise erfolgte schlepperunterstützt und somit rechtswidrig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer Ihres Asylverfahrens legalisiert. Wie ausführlich in der Beweiswürdigung ausgeführt liegt zwar ein Privatleben in Österreich für nicht ganz drei Jahre vor, aber es liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor (vgl. auch Erkenntnis 20.3.2014 [gemeint wohl: 05.02.2014] des BVwG Ihren Fall betreffend), die auch durch u.a. Umstände auch noch gemindert wird. […] Festzuhalten ist, dass Sie widerrechtlich in das Bundesgebiet einreisten und am 19.10.2011 einen Asylantrag stellten. Sie sind lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (gewesen). Einen anderen Aufenthaltstitel haben und hatten Sie nicht. Sie haben ein Privatleben, aber es traten keine Sachverhalte im Verfahren hervor bzw. wurden solche nicht vorgebracht, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Ihre Eltern sind auch in Grundversorgung, nicht selbsterhaltungsfähig. Auch gaben Sie bzw. Ihre gesetzliche Vertretung erst im Zuge der Beschwerde bzw. im fortlaufenden (zweiten) Verfahren vor, dass Sie anders heißen würden, alles Umstände, die ein Interesse an Ihrem Verbleib eindeutig mindern. Sie hatten auch nie einen Aufenthaltstitel, der auf einen gesicherten, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schließen lassen konnte, Ihr Aufenthalt gründete sich immer nur das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. […] Auch bei Ihnen liegt analog vor, dass Sie nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht hatten, Ihr Verbleib in Österreich sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber stützte, somit Ihr Aufenthalt unsicher war und ist und somit es in Hinblick auf Art. 8 EMRK dahingestellt bleiben kann, ob, besieht man zit. Erkenntnis des EGMR, ein Privatleben entstanden ist. […] Aufgrund Ihrer äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und Ihrer privaten und vorangehend beschriebenen Situation kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Schon aufgrund Ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich kann keine besondere Integration festgestellt werden. In die Überlegungen hat einzufließen, dass Sie über ihr Umfeld bzw. die Eltern die Kultur und Sprache des Herkunftsstaates vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser „Vermittlungseffekt“ bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich Ihre minderjährigen in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Das Führen eines Familienlebens und Privatlebens ist in Tadschikistan möglich, weil Sie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügen. Das Führen eines Privatlebens in Österreich ist im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH nur gemindert zu gewichten. Nichts deutet darauf hin, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätten, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in Tadschikistan im Rahmen einer Interessensabwägung gem Art 8 Abs 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten Ihrer privaten Interessen hervorbringt.“

Im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer führt das Bundesamt aus: „Sie halten sich in Österreich mit Ihrer Frau und Ihren Kindern [gemeint wohl: mit Ihren Eltern und Ihren Geschwistern] auf. Die Asylverfahren Ihrer Familie wurde ebenfalls negativ entschieden, es erfolgten hinsichtlich Ihrer Familienmitglieder ebenso Rückkehrentscheidungen ohne Zuerkennung eines sonstigen Aufenthaltstitels samt Abschiebung nach Tadschikistan, somit sind diese wie Sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas). Das Bestehen eines sonstigen Familienlebens war somit zu negieren. […] Ihre Einreise in das Bundesgebiet Österreich erfolgte am 19.10.2011. Ihre Einreise erfolgte schlepperunterstützt und somit rechtswidrig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer Ihres Asylverfahrens legalisiert. Wie ausführlich in der Beweiswürdigung ausgeführt liegt zwar ein Privatleben in Österreich für nicht ganz drei Jahre vor, aber es liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor (vgl. auch Erkenntnis 20.3.2014 [gemeint wohl: 05.02.2014] des BVwG Ihren Fall betreffend), die auch durch u.a. Umstände auch noch gemindert wird. Festzuhalten ist, dass Sie widerrechtlich in das Bundesgebiet einreisten und am 19.10.2011 einen Asylantrag stellten. Sie sind lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (gewesen). Einen anderen Aufenthaltstitel haben und hatten Sie nicht. Sie haben ein Privatleben, aber es traten keine Sachverhalte im Verfahren hervor bzw. wurden solche nicht vorgebracht, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Sie sind auch in Grundversorgung, nicht selbsterhaltungsfähig. Auch gaben Sie erst im Zuge der Beschwerde bzw. im fortlaufenden (zweiten) Verfahren vor, dass Sie anders heißen würden, Ihre bis dorthin gemachten Angaben nicht stimmen würden und dass die im ersten Asylverfahren dargelegten Ausreisegründe allesamt erlogen wären, alles Umstände, die ein Interesse an Ihrem Verbleib eindeutig mindern. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16,01,2001, 2000/18/0251, uva). Sie hatten auch nie einen Aufenthaltstitel, der auf einen gesicherten, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schließen lassen konnte, Ihr Aufenthalt gründete sich immer nur das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. […] Auch bei Ihnen liegt analog vor, dass Sie nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht hatten, Ihr Verbleib in Österreich sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber stützte, somit Ihr Aufenthalt unsicher war und ist und somit es in Hinblick auf Art. 8 EMRK dahingestellt bleiben kann, ob, besieht man zit. Erkenntnis des EGMR, ein Privatleben entstanden ist. Weiters ist in Betracht zu ziehen, dass das Vorbringen einer mit einem längeren Aufenthalt regelmäßig einhergehenden Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat, für sich genommen nicht dazu führt, dass sie einer Rechtfertigung nach Art 8 Abs 2 EMRK bedarf. Eingriffsqualität liegt vielmehr grundsätzlich dann vor, wenn der Fremde ein Privatleben im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nunmehr im Aufenthaltsstaat führen kann (so tendenziell auch EGMR, Entscheidungen vom 16.09.2004 und vom 07.10.2004, sowie vom 16.06.2005 – 60654/00). Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an Ihrer Ausreise wird durch Ihre persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von Ihrer Integration angesichts der oben angeführten Gründe ausgegangen werden kann. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aufgrund Ihrer äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und Ihrer privaten und vorangehend beschriebenen Situation kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Das Führen eines Familienlebens und Privatlebens ist in der Russ. Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan] möglich, weil Sie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügen, wie Sie in den Befragungen ausführten. Wenn Sie dazu anführen, dass einerseits Teile Ihrer Familie nichts mehr mit ihnen zu tun haben will bzw. Sie mit Teilen der Familie nichts mehr zu tun haben wollen, ändert dies nichts, zumal Sie neben den sehr wohl existierenden Verwandten – eine Negierung liegt im eigenen, selbst zu verantwortenden Bereich - auch über die Familie Ihrer Frau [gemeint wohl: Mutter] über solche Anknüpfungspunkte verfügen, weshalb das Führen eines Privatlebens in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH nur gemindert zu gewichten. Nichts deutet darauf hin, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätten, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in Tadschikistan im Rahmen einer Interessensabwägung gem Art 8 Abs 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten Ihrer privaten Interessen hervorbringt.“

Im Hinblick auf die Fünftbeschwerdeführerin führt das Bundesamt aus: „Sie halten sich in Österreich mit Ihren Eltern und Geschwistern auf. Die Asylverfahren Ihrer Familie wurde ebenfalls negativ entschieden, es erfolgten hinsichtlich Ihrer Familienmitglieder ebenso Rückkehrentscheidungen ohne Zuerkennung eines sonstigen Aufenthaltstitels samt Abschiebung nach Tadschikistan, somit sind diese wie Sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas). Das Bestehen eines sonstigen Familienlebens war somit zu negieren. […] Ihre Einreise in das Bundesgebiet Österreich erfolgte am 19.10.2011. Ihre Einreise erfolgte schlepperunterstützt und somit rechtswidrig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer Ihres Asylverfahrens legalisiert. Wie ausführlich in der Beweiswürdigung ausgeführt liegt zwar ein Privatleben in Österreich für nicht ganz drei Jahre vor, aber es liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor (vgl. auch Erkenntnis 20.3.2014 [gemeint wohl: 05.02.2014] des BVwG Ihren Fall betreffend), die auch durch u.a. Umstände auch noch gemindert wird. […] Festzuhalten ist, dass Sie widerrechtlich in das Bundesgebiet einreisten und am 19.10.2011 einen Asylantrag stellten. Sie sind lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (gewesen). Einen anderen Aufenthaltstitel haben und hatten Sie nicht. Sie haben ein Privatleben, aber es traten keine Sachverhalte im Verfahren hervor bzw. wurden solche nicht vorgebracht, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Ihre Eltern sind auch in Grundversorgung, nicht selbsterhaltungsfähig. Auch gaben Sie bzw. Ihre gesetzliche Vertretung erst im Zuge der Beschwerde bzw. im fortlaufenden (zweiten) Verfahren vor, dass Sie anders heißen würden, alles Umstände, die ein Interesse an Ihrem Verbleib eindeutig mindern. […] Sie hatten auch nie einen Aufenthaltstitel, der auf einen gesicherten, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schließen lassen konnte, Ihr Aufenthalt gründete sich immer nur das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. […] Auch bei Ihnen liegt analog vor, dass Sie nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht hatten, Ihr Verbleib in Österreich sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber stützte, somit Ihr Aufenthalt unsicher war und ist und somit es in Hinblick auf Art. 8 EMRK dahingestellt bleiben kann, ob, besieht man zit. Erkenntnis des EGMR, ein Privatleben entstanden ist. […] Aufgrund Ihrer äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und Ihrer privaten und vorangehend beschriebenen Situation kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Schon aufgrund Ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich kann keine besondere Integration festgestellt werden. In die Überlegungen hat einzufließen, dass Sie über ihr Umfeld bzw. die Eltern die Kultur und Sprache des Herkunftsstaates vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser „Vermittlungseffekt“ bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich Ihre minderjährigen in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Das Führen eines Familienlebens und Privatlebens ist in Tadschikistan möglich, weil Sie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügen. Das Führen eines Privatlebens in Österreich ist im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH nur gemindert zu gewichten. Nichts deutet darauf hin, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätten, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in Tadschikistan im Rahmen einer Interessensabwägung gem Art 8 Abs 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten Ihrer privaten Interessen hervorbringt.“

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.07.2014 Beschwerde im vollen Umfang und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug, beantragten die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1-2 VwGVG, in eventu die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 191 ZPO, in eventu die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, die Aufhebung der Bescheide und die Zulassung des Folgeverfahrens oder der Verfahrenswiederaufnahme um die tatsächliche Gefährdung auf Grund neuester Erkenntnisse – zum Zwecke der sicheren Vermeidung von schweren Menschenrechtsverletzungen und zur Vermeidung der wissentlichen Begehung der Straftat nach § 103 StGB und der Anklage und konsequenter strafrechtlicher Verfolgung des verantwortlichen Täters im nachgewiesenen Ausführungsfall – noch einmal einer Prüfung zu unterziehen sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung um sich vom wahren Sachverhalt und der nunmehrigen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu überzeugen und allfällig noch offene Fragen abklären zu können. Jedenfalls möge das Bundesverwaltungsgericht aussprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer auf Grund des hohen Integrationsgrades und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens auf Dauer unzulässig sei und von einer Abschiebung nach Tadschikistan abgesehen werde, da Abschiebehindernisse vorliegen. Jedenfalls möge das Bundesverwaltungsgericht auch während des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug zuerkennen.

Begründend führte die Beschwerde aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nach dem negativ abgeschlossenen Erstverfahren einen Folgeantrag mit im Erstverfahren zwar vorgebrachten, aber nicht gewürdigten geänderten Fluchtgründen gestellt habe. Sie habe ausdrücklich angeführt, dass sie sich nicht mehr auf die bei den ersten Einvernahmen „aus Angst schutzbehauptet falschen“ Asylgründe beziehen wolle, sondern neue „bzw. als nicht erkenntlich gewürdigte“ Dokumente vorgelegt und „versucht, die wahren Fluchtgründe glaubhaft zu machen“. Da die „nunmehr neue und wahre Fluchtgeschichte wegen ‚Neuerungsverbot‘ und ‚gesteigerten Vorbringen‘ oder Unkenntlichkeit trotz Vorlage von unverfälschten und deutlichen Fotos der Erstbeschwerdeführerin XXXX samt neu belegter Identität einfach nicht mehr gewürdigt worden sei – die Identität habe man trotz Vorlage einer Passkopie nicht mehr feststellen können oder wollen –, habe sich die Erstbeschwerdeführerin aus „tatsächlicher und nun auch glaubwürdiger Verfolgungsangst“ gezwungen gesehen, einen Folgeantrag einzubringen, bei dem auch noch nicht vorgelegte Dokumente XXXX vorgelegt worden seien. Daraus gehe auch hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin XXXX bezogen habe und daher keinesfalls ein Wirtschaftsflüchtling sei. Sie müsse daher andere gewichtige Gründe gehabt haben, das Land zu verlassen. Da diese Unterlagen aber aus der Zeit vor der Entscheidung des Asylgerichtshofes stammen würden, habe man das spätere Hervorkommen von echten Dokumenten und glaubwürdigen Beweisen nicht mehr werten wollen und das Folgeverfahren sei vom Bundesverwaltungsgericht wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen worden, obwohl es die rechtliche Möglichkeit eines Folgeantrages – „rechtlich eigentlich ein Wiederaufnahmeantrag“ – gebe und im Falle eines glaubhaften Kerns eines maßgeblich geänderten Sachverhalts, dem Asylrelevanz zukomme, der Antrag zuzulassen sei und sich die Behörde mit der Beweiskraft der neuen Urkunden auseinanderzusetzen habe.

Der Sachverhalt habe sich im Folgeverfahren schon aus dem Grund maßgeblich geändert, weil im Erstverfahren alle neuen Sachverhalte unter das Neuerungsverbot gefallen seien und mit der Behauptung eines gesteigerten Vorbringens abgelehnt und überhaupt nicht gewürdigt worden seien, obwohl die neu hervorgekommenen Beweise bei genauer Betrachtung einen überzeugenden und absolut glaubwürdigen und auch in sich schlüssigen Wahrheitsgehalt aufweisen würden. Die unverfälschten Fotos XXXX zeugten sogar von einem Fall höchster Brisanz und Gefährlichkeit für sie. XXXX . Die Echtheit XXXX wäre nach § 311 ZPO sehr einfach beweisbar, ebenfalls die Namen und Daten der Dokumente.

Für den Fall, dass nachweislich echte Beweise wegen des Neuerungsverbots im Erstverfahren zwingend zurückgewiesen werden müssten und danach in einem Folgeverfahren wegen bereits entschiedener Sache „sozusagen als ‚bereits gewürdigt‘ oder ‚in der Zeit vor der Erstentscheidung entstanden‘ keinesfalls mehr beachtet werden dürften, befände sich die Erstbeschwerdeführerin in einer rechtsstaatlichen Lücke: Beweise aus einer bestimmten Zeitspanne würden generell keine Chance mehr haben, eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu klären und eine dadurch – erst erkennbar falsche – Entscheidung müsste wider Willen und wider besseren Wissens „falsch entschieden festgeschrieben“ bleiben. Eine derartige Rechtsauslegung würde sich außerhalb des österreichischen Verfassungsbogens bewegen und müsste – wenn dies die österreichischen Gesetze erlaubten – zu einer Gesetzesänderung durch den Nationalrat bzw. zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof führen. Dies gelte speziell bei Asylverfahren, wo es sich nicht um gewöhnliche Verwaltungsverfahren, sondern um Verfahren handle, in denen auch verfassungsmäßig gewährleistete Rechte berührt würden, dh in einem besonders sensiblen Bereich, in dem sich Österreich eine rechtsstaatliche Lücke keinesfalls leisten könne, ohne an internationaler Reputation zu verlieren. Jedenfalls würde eine derartige Auslegung im gegenständlichen Asylverfahren zu einer menschenrechtswidrigen Entscheidung führen. Dies sei keinesfalls durch Ausrede auf die Gesetzeslage zu entschuldigen, denn auch Richter würden bei ihren Abwägungen und Entscheidungen der Gewissensfrage unterliegen, wenn durch Umsetzung und Interpretation von einfachem Gesetz Menschenrechte verletzt würden.

Das grob fahrlässige Ignorieren von eindeutigen und unbestrittenen Beweisen – die die Gefährdungslage in ihrer Brisanz so offensichtlich und schlüssig erkennen ließen – mit der Begründung, man könne diese nicht mehr einfließen lassen, entspreche gröblichster und wissentlicher Inkaufnahme einer sicher eintretenden Menschenrechtsverletzung nach Art. 2 und 3 EMRK. Solche Umstände müssten durch eine Gewissensprüfung des Entscheiders erkannt und entsprechend berücksichtigt werden. Dabei sei es von untergeordneter Bedeutung, ob die Erstbeschwerdeführerin anfänglich aus lauter Angst zur Wahrheit fähig gewesen sei oder nicht, da es sonst „keine Rechtsbegriffe wie ‚Schutzbehauptung‘ oder ‚Aussagenotstand‘“ gäbe. Bedrohte Menschen müssten handeln und würden oft irrational denken. Das müssten erfahrene Ermittler mit psychologischen Kenntnissen wissen und richtig einordnen können oder zur Beurteilung einen Psychologen zu Rate ziehen, statt die Erstbeschwerdeführerin als notorische Lügnerin darzustellen. Dabei müsse sich jeder verantwortliche Entscheider in die psychisch angespannte Lage eines Flüchtlings hineinversetzen können und entsprechend sensibel mit den Menschen bei den Einvernahmen umgehen, um wahre und glaubwürdige Aussagen möglichst von Anfang an zu erhalten und dadurch das Verfahren menschlicher, aber auch einfacher und kostengünstiger zu gestalten.

Im vorliegenden Fall sei der anfangs traumatisierten Erstbeschwerdeführerin bei den BAA-Einvernahmen im Erstverfahren zusätzlich Angst eingejagt und diese eingeschüchtert worden, sodass sie nicht gewagt habe zuzugeben, das sie bei der Ersteinvernahme die Unwahrheit gesagt habe. Sie habe sich aber sehr bald danach – im Februar 2012 – mit der Bekanntgabe der wahren Daten und Fakten bei der damaligen Rechtsvertreterin gemeldet, die die Informationen aber erst später, am 02.05.2012 an die Behörden weitergeleitet habe.

Wenn man die Traumatisierung der Erstbeschwerdeführerin durch die Flucht einigermaßen zu verstehen versuche, könne man zumindest Verständnis aufbringen, dass an sich ehrliche Leute in solchen Ausnahmesituationen einige Zeit brauchten, bis sie wieder klar denken bzw. sich von Schlepperanweisungen „abnabeln“ könnten und wieder wahrheitsfähig würden. Insbesondere durch die unsensible und einschüchternde Behandlung während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2011 und am 01.12.2011 – wo sie sich schon fest vorgenommen habe, die ganze Wahrheit darzulegen – habe sie sich wieder derart an die in Tadschikistan drohenden Gefahren zurückerinnert und sei extrem verängstigt gewesen, sodass sie die Wahrheit einfach nicht herausgebracht habe. So sei sie endgültig zur Lügnerin abgestempelt worden und es brauche ihr nie mehr etwas geglaubt zu werden, auch wenn die Wahrheit und die extreme Gefahr für die Erstbeschwerdeführerin durch die neuen Beweise und Schilderungen ganz deutlich hervortreten würden. Dieses Behördenverhalten diene eindeutig der Minderung der Asyl-Zuerkennungsrate, sei aber genauso eindeutig menschenrechtswidrig, weil es die extreme Gefährdungslage im Falle der Rückführung eiskalt und menschenverachtend in Kauf nehme. So könne und dürfe ein Asylverfahren nicht geführt werden, weil das der österreichischen Rechtslage nicht würdig sei.

Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags führt die Beschwerde aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe den Tatbestand einer verbotenen Veröffentlichung und Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB begangen und somit für die Erstbeschwerdeführerin eindeutig einen Nachfluchtgrund gesetzt und eine neu zu bewertende verschärfte Gefährdungslage hergestellt, an der die Beschwerdeführer keinesfalls selbst schuld seien. Unter XXXX nach „ XXXX “ komme XXXX zum Vorschein. Ein Erkenntnis dürfe aber nur völlig anonymisiert ins Internet gestellt werden, allerdings seien bei der Anonymisierung XXXX gravierende Fehler unterlaufen: Es seien nicht alle Namen und eindeutigen Bezeichnungen unkenntlich gemacht worden, die Erstbeschwerdeführerin sei daraus eindeutig identifizierbar, XXXX . Der Schaden und die Gefährdung, den diese verbotene Veröffentlichung bewirke, seien nicht mehr rückgängig zu machen. Dieser neue Fluchtgrund, den die Beschwerdeführer nicht selbst verschuldet hätten, begründe den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG.

Da gegen die Leiterin der Amtshandlung beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Frau XXXX , wegen ihres amtsmissbräuchlichen Verhaltens bei den Einvernahmen zu den Folgeanträgen im Bundesasylamt Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Linz eingebracht worden sei und die amtsmissbräuchlichen Handlungen von mehreren Personen bezeugt werden könnten, wäre das gegenständliche Verfahren – schon bei Verdachtsgründen – bis zur rechtskräftigen Erledigung eines möglichen Strafverfahrens gemäß § 191 ZPO zu unterbrechen.

Der Erstbeschwerdeführerin sei eine „Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu erteilen, weil sie als Zeugin in der Strafanzeige genannt werde – wenn es zu einem Strafverfahren komme.

Es sei ein schwerer Bescheidmangel, die Zulässigkeit einer Rückführung der Erstbeschwerdeführerin nach Tadschikistan festzustellen, ohne die aktuelle Situation in Tadschikistan nach fast einem Jahr nochmals zu überprüfen. Die Menschenrechtslage in Tadschikistan sei bis dato von den Behörden völlig verkannt worden, wie aus der Entscheidung des EGMR vom 20.05.2010, Appl. 21.055/09, abzuleiten sei. Dass die Erstbeschwerdeführerin XXXX zu tun gehabt habe, sei durch die Fotos und E-Mails eindeutig bewiesen, was – auch wenn es zu spät eingebracht worden sei – aus höchstgerichtlicher Sicht in Bezug auf die menschenrechtliche Situation in Tadschikistan – ohne eine Verletzung des Art. 3 EMRK grob fahrlässig in Kauf zu nehmen – nicht ignoriert werden könne. Die Ratifizierung von Menschenrechtsverträgen und die Abschaffung der Todesstrafe würden alleine eben nicht genügen, um Schutz zu gewährleisten. Genau darauf berufe sich aber die belangte Behörde unter Hinweis auf „die (geschönte) den amtlichen Ländervorhalt“ und die Wahrheit werde schlichtweg ausgeblendet. Es werde zu Unrecht im Bescheid – ohne nach Verstreichen einer längeren Zeitspanne erneut sorgfältig zu prüfen – unbegründet nur festgestellt, dass im vorangehenden Verfahren ausführlich geprüft und schließlich durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, dass der Erstbeschwerdeführerin eine solche Gefahr nicht drohe. Dies sei ebenfalls als schwerer Bescheidmangel zu werten, der ebenfalls eine Bescheidbehebung durch die Oberbehörde erfordere.

„Seit dem Abschluss des Erstverfahrens am 05.09.2013 bis 18.07.2014 inzwischen maßgeblich geänderte Sachverhalte, die – so kein Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wird – eine neue Beurteilung bezüglich Gewährung eines humanitären Aufenthaltes erfordern:“ Die Erstbeschwerdeführerin sei seit fast drei Jahren in Österreich aufhältig. Die gesamte Zeit habe sie sich in Asylverfahren befunden und sei somit rechtmäßig aufhältig gewesen. Sie verfüge tatsächlich über ein Familienleben und viele Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen und Familien. Österreich sei sehr rasch die neue Heimat der Familie geworden. Es seien viele freundschaftlichen Beziehungen der Familie in Österreich entstanden, die durch die Unterstützungsschreiben, Empfehlungsschreiben aus Gemeinde, Kindergarten und Schule dokumentiert würden. Hier pflege die Familie ihr Privatleben. Der Viertbeschwerdeführer sei im XXXX aufgenommen worden, engagiere sich bei der Feuerwehr und beim örtlichen Fußballverein, wo er sehr beliebt sei. Die Drittbeschwerdeführerin besuche die zweite Klasse der XXXX und sei dort ebenfalls sehr beliebt, was die vielen Unterschriften eindrucksvoll beweisen würden. Die Kinder seien auch im örtlichen Jugendzentrum sehr engagiert und beliebt. Die Erstbeschwerdeführerin helfe bei der Caritas unentgeltlich als Dolmetscherin aus. Der Zweitbeschwerdeführer habe das Caritas-Heim im Wohnort der Beschwerdeführer unentgeltlich saniert und Malerarbeiten durchgeführt. Die Familie sei in das Ortsleben eingebunden. Das Privatleben der Beschwerdeführer sei schützenswert geworden. Die Beschwerdeführer sprächen sehr gut Deutsch, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten die Prüfungen auf dem Niveau A2 abgelegt. Die Kinder würden in der Schule auch schon den örtlichen Dialekt sprechen. Sie seien im Ortsleben stark eingebunden und auch im Rahmen von Vereinsaktivitäten aktiv und beliebt. Die Erstbeschwerdeführerin lege einen aktuellen und aufschiebend bedingten Dienstvertrag vor, der den ebenfalls außergewöhnlich hohen Grad ihrer Integration belege. Es lägen zahlreiche Unterstützungserklärungen von Personen vor, die sich für einen Verbleib der Familie mit großem Engagement einsetzten und auch bereit seien, eine Bürgschafts- bzw. Haftungserklärung für die Familie abzugeben. Die Unterschriften würden nachgereicht.

Daraus sei ein besonders hoher Integrationsgrad abzulesen, der in einer außergewöhnlich kurzen Zeit durch besondere Liebenswürdigkeit und Hilfsbereitschaft der Familie entstanden sei. Die telefonischen Kontakte in die Heimat seien aus Angst und um die dort gebliebenen Verwandten nicht zu gefährden seitens der Beschwerdeführer abgebrochen worden. Sie hätten keine Kontakte mehr zum Heimatstaat.

Die Erstbeschwerdeführerin sei unbescholten. Sie sei zwar nicht ordnungsgemäß eingereist, als sie nach Österreich gekommen sei, um Asyl zu beantragen. Allerdings müsse in Betracht gezogen werden, dass es für eine Asylantragstellung keinen legalen Weg gebe. Sinngemäß müsse sich ein Asylwerber in Österreich befinden, um hier überhaupt Schutz beantragen zu können. Die gesetzwidrige Einreise sei nicht ein derart schwerer Verstoß, dass hiermit eine Aufenthaltsbeendigung bei derartiger Aufenthaltsverfestigung vertretbar sei. Die Beschwerdeführer seien bereits als bestehende Familie nach Österreich geflüchtet und hätten hier gemeinsam Asyl beantragt. Das heiße, dass das Familienleben bereits weit vor dem Zeitpunkt entstanden sei, indem sie sich ihren unsicheren Aufenthalt bewusst geworden seien. Sie glaubten und hofften immer noch, dass ihnen in Österreich Schutz gewährt werde.

Eine Verfahrensverzögerung durch die Behörden liege nicht vor, dennoch könne bei besonders menschenfreundlichen und positiv auf die Nachbarn zugehenden Charakteren die Integration durch außerordentliche Freundlichkeit, Liebenswürdigkeit, Hilfs- und Lernbereitschaft sehr rasch von statten gehen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in den Kreisen der örtlichen XXXX äußerst beliebt und viele befreundete Familien wollten sie nicht mehr missen und setzten sich daher mit großem Engagement für deren Verbleib in Österreich ein. Daher würden auch keine Mittel gescheut und jede Möglichkeit der Patenschaft, Bürgschafts- oder Haftungserklärung ins Auge gefasst. Aus all diesen Gründen könne die Sache keine „entschiedene Sache nach § 68 AVG sein, insbesondere wenn sich der Sachverhalt derart ändert und neue Dinge hinzukommen, über die in der Gesamtheit der Betrachtung noch gar nicht entschieden“ habe werden können.

Als Beweismittel legte die Erstbeschwerdeführerin vor:

 Medizinisches Attest und Deutschprüfung Niveau A2 vom 26.04.2014 betreffend den Zweitbeschwerdeführer

 Deutschprüfung Niveau A2 vom 26.04.2014, aufschiebend bedingten Dienstvertrag, den RIS-Ausdruck XXXX betreffend die Erstbeschwerdeführerin

 Unterstützungsunterschriften der Mitschüler und Lehrer der Drittbeschwerdeführerin

Diese Urkunden würden einen maßgeblich geänderten Sachverhalt darstellen und hätten noch nicht vorgelegt werden können, weil sie jüngeren Datums bzw. abgewartet worden seien. Es sei noch nicht klar, wie es nach wechselseitigen Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft weitergehen werde. Weitere Unterstützungsdokumente würden nachgereicht.

5. Die am 04.11.2014 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugstellten Aufforderungen zum Parteiengehör wurden nicht behoben.

6. Mit Beschluss vom 03.12.2014, zugestellt am 11.12.2014, wurden die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sowie die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wurde weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

7. Mit Schreiben vom 15.12.2014 räumte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör zur Lage in Tadschikistan ein, übermittelte den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.04.2014 und räumte Parteiengehör zu den aktuellen Lebensverhältnissen und familiären Bindungen sowie zur Gesundheitssituation der Beschwerdeführer ein. Dem Antrag der Beschwerdeführer vom 05.01.2015 auf Fristerstreckung bis zum 21.01.2015 wurde Folge gegeben.

Am 22.01.2015 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der die Beschwerdeführer kritisieren, dass es offenbar mit Ausnahme des vorgefertigten „Länderinformationsblattes der Staatendokumentation“ des Bundesamtes als Erstinstanz keine andere Ermittlungstätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben habe und dass dieses „Länderinformationsblatt“ offenbar als Ergebnis der Beweisaufnahme der 2. Instanz gelten solle. Es stelle sich die Frage, welche eigenständigen Recherchen bzw. eigenständigen Beweisaufnahmen das Bundesverwaltungsgericht sonst noch vorgenommen habe, weil lediglich ein Papier der Unterinstanz Beweisaufnahme vorgelegt werde. Daraus ergebe sich ein verfassungsrechtlich bedenklicher Rechtszustand der Republik: Es scheine der Zustand der Gewaltentrennung zwischen Exekutive und Judikatur nicht mehr vorhanden zu sein, wenn die Zweitinstanz ohne eigene Recherchen nur kopierte Informationsblätter von der Erstinstanz vorlege und diese ohne eigene Prüfung, Recherche und eigene Meinungsbildung übernehme. Somit sei gar keine Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt und daher werde das Gericht darauf hingewiesen, das Verfahren vorschriftsmäßig und nicht rechtswidrig zu führen, die zweitinstanzlichen Beweisaufnahmen durch Aufnahme eigener Recherchen durchzuführen und diese nachzureichen. Hierzu werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur nochmaligen Glaubhaftmachung der Angaben der Beschwerdeführer beantragt. Eine mündliche Verhandlung wäre schon deshalb dringend geboten, weil es bei den erstinstanzlichen Protokollen zu schwerwiegenden und strafrelevanten Fehlern, wie nachweislichem Amtsmissbrauch und amtlichen Lugbeurkundungen, gekommen sei. Die Protokolle seien daher rechtswidrig zustande gekommen und ungültig und der Staatanwaltschaft im Zuge einer Sachverhaltsbekanntgabe zur Aufklärung der strafrelevanten Bestandteile übergeben worden. Insoferne gelte auch immer noch der Antrag auf Verfahrensunterbrechung nach § 191 ZPO, weil erst die Strafrelevanz seitens der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts der Urkundenfälschung geklärt werden müsse. Dies habe einen klaren Einfluss auf den weiteren Verlauf, da die 2. Instanz ansonsten auf gefälschten Urkunden aufbaue. Umso merkwürdiger erscheine, dass die 2. Instanz bisher keine eigenen Recherchen durchgeführt habe, ja offenbar bei der Unterinstanz nicht einmal rückgefragt habe, was sie zu den Anschuldigungen zu sagen habe, insbesondere, weil es mehrere Zeugen für den Amtsmissbrauch, die Lugbeurkundungen im Amt und Nötigung zu Blankounterschriften durch Frau XXXX im Bundesamt (BFA) gebe. Da dies bezeugbare Wahrheiten seien, dürfe sich ein Gericht im österreichischen „Rechtsstaat“ diesen Wahrheiten nicht mit Ignoranz entziehen, indem es zum Antrag auf Verfahrensunterbrechung nach § 191 ZPO nicht einmal Stellung beziehe. Weiters könne sich das Gericht auch nicht der bezeugten Wahrheit und Tatsache entziehen, dass es sich selbst der Verletzung des Amtsgeheimnisses (durch verbotene Veröffentlichung nach §310 StGB) schuldig gemacht habe (die Eignung zur Verletzung berechtigter privater Interessen der Beschwerdeführer seien aufgrund der politisch gefährlichen Verhältnisse in Tadschikistan eindeutig gegeben, insbesondere weil die Erstbeschwerdeführerin in höchsten Regierungskreisen bekannt sei; §310 StGB sei ein abstraktes Gefährdungsdelikt, es genüge daher die bloße Eignung, eine tatsächliche Verletzung sei nicht notwendig, siehe EvBl 1999/151; Bertel WK § 310 Rz 10; Marek/Jerabek Korruption § 310 RZ15) indem das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenswiederaufnahme zurückweise mit Begründungen, wie zu spät eingebracht, weil erstinstanzlich zu spät weitergereicht – und gleichzeitig zu früh eingebracht, weil ja die laufenden Verfahren noch nicht abgeschlossen seien. Würden die Beschwerdeführer aber erst nach Abschluss der Verfahren das Wiederaufnahmebegehren stellen, wäre es dann doch wieder zu spät, weil der Sachverhalt schon vorher bekannt gewesen wäre… Außerdem wäre – nachdem auch das Gericht immer wieder das AVG vergleichsweise heranzieht, und dieses nach wie vor immer noch weitreichend für Asylverfahren zuständig sei – sinngemäß nach § 69 Abs. 2 AVG der Antrag bei der Erstinstanz einzubringen. Jedenfalls sei das Bundesamt nicht grundsätzlich die „unzuständige Behörde“ sondern nur eine niedrigere Instanz und das Gericht verweise im dahingehenden Beschluss Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes § 69 AVG betreffend, hin. Jedenfalls könne und solle das Gericht (um des Rechtsstaates Willen) von Amts wegen – aufgrund der bezeugten Strafrelevanz und Gefährdung der Beschwerdeführer – die laufenden Verfahren entweder nach § 191 ZPO unterbrechen (bis die Staatsanwaltschaft die Straftat aufgeklärt und den bzw. die Täter belangt und bestraft habe) oder von Amts wegen eine Wiederaufnahme der laufenden Verfahren anordnen, beschließen und durchführen. Alles andere wäre eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten und „normalen Staatsbürgern“. Derartige Missstände müssten ansonsten – wenn das Gericht selbst nicht fähig sei, rechtsstaatlich korrekt vorzugehen – den Medien zur Aufdeckung zugeführt werden. Ohnedies verlangten die Beschwerdeführer, diesen Fall dem Gerichtspräsidenten wegen Befangenheit des Gerichtes vorzulegen, bzw. würden das die Beschwerdeführer gegebenenfalls auch persönlich tun, da dieser Fall über die bedenkliche Auslegung des Rechtsstaates hinaus zu einem politisch motiviertem Fall zu werden scheine. Weiters habe das Gericht selbst indirekt ein Schuldeinbekenntnis getätigt, indem es das strafrechtsrelevante und widerrechtlich veröffentlichte Erkenntnis von GZ W147 1423806‐2 offenbar vor kurzer Zeit aus dem Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes genommen habe. Warum wäre dies geschehen, wenn die Veröffentlichung samt Namen nach Auffassung des Gerichts ohnedies rechtskonform gewesen wäre? Das Gericht werde zur Beantwortung dieser Frage hiermit ausdrücklich aufgefordert.

Zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt die Stellungnahme aus: Hätte sich das Gericht eingehend mit dieser Dokumentation befasst und deren Richtigkeit nachrecherchiert und wäre es somit seiner eigentlichen Funktion als Oberbehörde und Kontrollinstanz rechtskonform nachgekommen, hätte es bemerken müssen, dass diese Dokumentation gefilterte Informationen enthält und einige – offenbar dem österr. Staatendokumentationsbeirat nicht passenden, allgemein aber in anderen Berichten enthaltenen – Informationen einfach verschweige. Dazu werde auf die beigeschlossene Übersetzung des „Human Rights Watch World Report 2014“ betreffend Tadschikistan verwiesen. Darin sei dem Kapitel „Strafrechtspflege und Folter“ folgendes auszugsweise zu entnehmen: „Trotz der Reformbemühungen im Jahr 2012, um die Definition von Folter im Strafgesetzbuch entsprechend den internationalen Standards anzupassen, blieb Folter ein dauerhaftes Problem in 2013. Folter wird oft benutzt, um Geständnisse zu erzwingen und das Recht auf Rechtsbeistand wird routinemäßig in Untersuchungshaft abgelehnt. Im Januar erklärte UN‐Sonderberichterstatter für Folter, Juan Mendez, in seinem Bericht über seinem Besuch in Tadschikistan im Mai 2012, dass im Hinblick auf die Folter, "zahlreiche Lücken und Ungereimtheiten" in den Strafverfahren und Strafverfolgungspraktiken bestehen. Im Juli 2013 berichtete die Koalition gegen Folter, eine Gruppe von tadschikischen NGOs, dass, trotz einiger Reformen, die Beschwerden über die Folterungen von Häftlingen seit Beginn des Jahres 2012 angestiegen sind.“…“ Während die Straflosigkeit für Folter noch die Norm ist…“ Zur Medienfreiheit sei zu lesen: „Tadschikistan hat die Medienfreiheit im Jahr 2013 weiter eingeschränkt…“ Zu Religionsfreiheit: „Die Tadschikische Behörden halten in Bezug auf Religionsfreiheit scharfe Restriktionen aufrecht…“ „Bürgerrechtsgruppen, Religionsgemeinschaften und internationalen Gremien kritisieren weiterhin das sehr umstrittene „Elterliche Verantwortungsgesetz 2011“, das besagt, dass Eltern ihre Kinder von der Teilnahme an religiösen Aktivitäten solange abhalten müssen, bis sie 18 sind,…“ Weiters werde der (schon vorgelegte) EGMR‐Entscheid, Urteil vom 20.5.2010, Bsw.Nr.21.055/09, „Auslieferung an Tadschikistan konventionswidrig“ völlig ignoriert. Obwohl dieses Urteil auch im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes auffindbar sei. Es wäre für das Gericht ein Leichteszu recherchieren gewesen. Geradezu diametral gegen den internationalen Berichten über sich ständig verschärfenden Gefahren lese sich die offizielle österr. (geschönte) Version „Länderinformationsblatt“ geradezu harmlos und sei daher rechtswidrig, da in vielen Bereichen nur die dem österr. Staatendokumentationsbeirat passenden Teile dargestellt würden. Die Beschwerdeführer beantragten daher beim Bundesverwaltungsgericht, im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und der Verfassungsrechtlich verankerten Gewaltentrennung eigenständige Recherchen anzustellen und auch die beigeschlossenen und erwähnten HRW‐Berichte und das EGMR‐Urteil in seine Überlegungen mit einfließen zu lassen. Das Gericht möge in eigenem Ermessen prüfen und entscheiden und sich nicht auf kopierte Papiere aus dem Bundesamt stützen. Weiters würden noch Dokumente, wie neue Deutschkurse und ein aufschiebend bedingter Dienstvertrag der Erstbeschwerdeführerin beigeschlossen. In Anbetracht der Brisanz dieses Falles mit derartiger Beweislast und derart hohem Gefährdungspotential dürften diese Beschwerdeführer keinesfalls mehr in ihr Heimatland zurückgeschoben werden. Schon alleine aufgrund der durch das Gericht selbst verschuldeten Nachfluchtgründe durch den Geheimnisverrat durch die verbotene Veröffentlichung der Daten der Beschwerdeführer. Weitere Nachreichungen von Dokumenten würden vorbehalten. Es werde in eventu beantragt, aufgrund der neuen Integrationsbeweise die Situation in Richtung Ermöglichung eines Humanitären Aufenthaltes nochmals neu und gerecht zu prüfen.

Unter einem legten die Beschwerdeführer den Human Rights Watch World Report 2014 – Tadschikistan vor, eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin betreffend das Seminar „Vom Verstehen und Verstanden werden – Dolmetschen von und für Migranten“ vom Oktober 2014, das Sprachdiplom des ÖIF auf dem Niveau B1 der Erstbeschwerdeführerin vom 14.01.2015, das Urteil des EMGR, 20.05.2010, Fall Khaydarov, Appl. 21055/09, den mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag der Erstbeschwerdeführerin als Reinigungskraft vom 16.07.2014 samt für den Fall der Erteilung des Daueraufenthaltsrechts in Österreich erteilten Einstellungszusage.

8. Auf Grund der Anzeige des Vertreters der Beschwerdeführer gegen Richter des Bundesverwaltungsgerichts wurde kein Strafverfahren eingeleitet, es ist kein Strafverfahren gegen einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts anhängig. Das auf Anzeige des Vertreters der Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren gegen die die zuständige Beamtin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde eingestellt, da sich die Angaben des Vertreters der Beschwerdeführer als nicht belastbar erwiesen. Die Strafverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer wurden eingestellt.

Auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme antwortete der Vertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2015, dass der die Richter des Bundesverwaltungsgerichts aus Anlass eines anderen Verfahrens angezeigt habe. Die zuständige Sachbearbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe er zweimal angezeigt, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung müsse irrtümlich erfolgt sein. Er habe bei der Staatsanwaltschaft XXXX eine schriftliche Begründung und Klarstellung beantragt. Es müsse sich um einen Irrtum handeln, weil der Vorwurf des Amtsmissbrauchs durch zwei sicher beweisbare Tatsachen belegt werde. Daher sei das Verfahren im Sinne der Geschädigten fortzuführen. Da das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft de facto noch nicht abgeschlossen sei, werde weiterhin die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 191 ZPO beantragt.

Die Staatsanwaltschaft XXXX bestätigte am 09.07.2015, dass das auf Anzeige des Vertreters der Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren gegen die zuständige Sachbearbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingestellt worden und kein neues oder zweites Verfahren gegen sie anhängig sei.

9. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer wird in der Stellungnahme vom 06.07.2015 ausgeführt, dass die Beschwerdeführer fast vier Jahre in Österreich aufhältig seien und ihr Aufhenthalt die gesamte Zeit über im Rahmen des Asylverfahrens und somit rechtmäßig gewesen sei. Sie verfügten tatsächlich über Familienleben in Österreich und viele Kontakte zu Einheimischen. Österreich sei zu 100% die Heimat der Beschwerdeführer. Es seien viele freundschaftliche und wirtschaftliche Beziehungen in Österreich entstanden und die verbindlichen Arbeitsverträge und AMS-Saisonarbeitsplätze der Kinder eindrucksvoll beweisen würden. Das Privatleben der Beschwerdeführer sei schützenswert. Die Integration sei vollständig erfüllt. Alle erwachsenen hätten entweder Arbeitsverträge oder aufschiebend bedingte Arbeitsverträge. Sie seien der deutschen Sprache mächtig. Die Erstbeschwerdeführerin habe das Sprachdiplom auf dem Niveau B1 abgeschlossen und einen Laiendolmetscherkurs belegt. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sprächen perfekt Mundart, besuchten das Gymnasium und arbeiteten im Sommer als Eisverkäufer. Sie hätten Wohnungszusagen der Wohnortgemeinde. Aus Angst und um niemanden zu gefährden seien die Beziehungen zum Herkunftsstaat völlig zum Erliegen gekommen. Die gesamte Familie sei unbescholten. Die Beschwerdeführer seien zwar nicht rechtmäßig eingereist, aber es gebe keinen legalen Weg der Einreise nach Österreich zur Asylantragstellung. Da die Familie gemeinsam nach Österreich geflüchtet sei, habe das Familienleben bereits vor der Einreise bestanden. Sie glaubten immer noch, dass ihnen in Österreich internationaler Schutz gewährt werde. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts den Behörden zurechenbar sei, sei irrelevant. Die Güterabwegung könne nur zugunsten der Beschwerdeführer ausfallen.

Die Beschwerdeführer bringen folgende Unterlagen in Vorlage:

 Für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung aufschiebend bedingter Dienstvertrag betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 16.07.2015 (Beschäftigungsausmaß nicht angegeben) als Reinigungskraft samt Einstellungszusage

 Für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung aufschiebend bedingter Dienstvertrag betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 02.03.2015 im vollen Beschäftigungsausmaß (Beschäftigungsart nicht angegeben)

 Saisonarbeitsbewilligung der Drittbeschwerdeführerin vom 11.05.2015 im vollen Beschäftigungsausmaß

 Saisonarbeitsbewilligung des Viertbeschwerdeführers vom 11.05. im vollen Beschäftigungsausmaß

 Bestätigung des XXXX betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers im Seniorentageszentrum XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden seit Mai 2015

 Bestätigung der Freiwilligen Feuerwehr XXXX betreffend den Viertbeschwerdeführer, über dessen Vereinsmitgliedschaft seit 01.02.2013, absolvierte Lehrgänge und Ausbildungen sowie Leistungsabzeichen

 Schulbesuchsbestätigung der Drittbeschwerdeführerin vom 17.06.2015 betreffend die XXXX , 2. Klasse

 Schulbesuchsbestätigung des Viertbeschwerdeführers vom 22.06.2015 betreffend das XXXX , 5. Klasse

 Bestätigung der XXXX , dass die Beschwerdeführer als wohnungssuchend gemeldet sind, vom 30.06.2015

 Unterstützungsschreiben des Quartiergebers vom 22.06.2015

 Bestätigung der Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am zweiten interkulturellen Frühstücksforum am 05.05.2015

 Bestätigung der Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Seminar „Vom Verstehen und Verstanden werden – Dolmetschen von und für Migranten“ am 10.10.2014

 Sprachdiplom auf dem Niveau B1 betreffend die Erstbeschwerdeführerin

Die Beschwerdeführer beantragen, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und nach Fortführung des Verfahrens die aktuelle Situation in Tadschikistan wiederum neu beurteilen. Da die Auslieferung nach Tadschikistan nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte konventionswidrig sei und sich die Lage nicht verbessert habe und Regimegegner erbittert bekämpft, systematisch inhaftiert und gefoltert würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin:

Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht fest. Sie ist tadschikische Staatsangehörige und lebte dort bis zu ihrer Ausreise 2011. Sie spricht tadschikisch und russisch und hat im Herkunftsstaat eine langjährige Ausbildung absolviert und jahrelange Berufspraxis. Sie hat Familie im Herkunftsstaat; zu ihrem Bruder bestand auch von Österreich aus Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat abgebrochen wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Tadschikistan asylrelevanter Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr einer Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK, 6. bzw. 13 ZPEMRK drohen würde oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Hinblick auf Tadschikistan besteht keine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit 19.10.2011 – sohin seit fast vier Jahren – in Österreich auf. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 18.09.2013, rechtskräftig abgewiesen. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2013 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 12.02.2014, rechtskräftig zurückgewiesen; das Verfahren wurde nicht gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zugelassen. Der Wiederaufnahmeantrag betreffend beide Verfahren vom 18.07.2014 wurde mit Beschuss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2014 zurückgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführerin kam nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu; ihr Aufenthalt war auch nie gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Gegen die Erstbeschwerdeführerin besteht eine rechtskräftige, aufrechte Ausweisungsentscheidung, der die Erstbeschwerdeführerin nicht nachgekommen ist. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens hält sich die Erstbeschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf; das zweite Asylverfahren wurde nie zugelassen, weshalb ihr aktuell nur faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aber kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten. Sie ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde nicht Opfer häuslicher Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Sie wird nicht als Zeugin oder Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen in offenen Verfahren geführt.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

Erstbeschwerdeführerin führt kein Familienleben in Österreich außerhalb ihrer Kernfamilie, die aus der Erstbeschwerdeführerin, ihrem Gatten und ihren drei Kindern besteht.

Die Erstbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau B1 und hat einen eintägigen Kurs der Caritas besucht, nimmt darüber hinaus aber keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie verfügt über eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung einer Arbeitsberechtigung, war in Österreich aber noch nie legal erwerbstätig. Die Erstbeschwerdeführerin bezieht Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie übt abgesehen von Übersetzungstätigkeiten bei der Caritas kein ehrenamtliches Engagement aus und ist nicht Mitglied von Vereinen. Sie pflegt Kontakte und Freundschaften zu ihrem Umfeld am Wohnort. Sie hat einmal an einem interkulturellen Frühstück teilgenommen. Dass die Beschwerdeführer eine Wohnung zugesagt bekommen hätten, kann nicht festgestellt werden, es ist nur dokumentiert, dass die Beschwerdeführer als wohnungssuchend registriert sind.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste erst im Alter von fast XXXX nach Österreich ein und verbrachte ihr gesamtes Leben bis zu diesem Zeitpunkt im Herkunftsstaat, wo sie über Familie verfügt. Sie war erwerbstätig und konnte den Lebensunterhalt für ihre Familie sichern. Sie wurde im Herkunftsstaat sozialisiert, besuchte dort die Schule und spricht sowohl Russisch als auch Tadschikisch.

1.2. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer

Die Identität des Zweitbeschwerdeführers steht fest. Er ist tadschikischer Staatsangehöriger und lebte dort bis zu seiner Ausreise 2011. Er spricht tadschikisch und russisch und hat im Herkunftsstaat die Schule absolviert und jahrelange Berufspraxis; er hatte sein eigenes Unternehmen, das nicht formell stillgelegt wurde, zurzeit aber nicht produziert. Er hat Familie im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu den Verwandten seiner Frau im Herkunftsstaat abgebrochen wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer in Tadschikistan asylrelevanter Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK, 6. bzw. 13 ZPEMRK drohen würde oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Hinblick auf Tadschikistan besteht keine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Der Zweitbeschwerdeführer hält sich seit 19.10.2011 – sohin seit fast vier Jahren – in Österreich auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt am 18.09.2013, rechtskräftig abgewiesen. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2013 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt am 12.02.2014, rechtskräftig zurückgewiesen; das Verfahren wurde nicht gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zugelassen. Der Wiederaufnahmeantrag betreffend beide Verfahren vom 18.07.2014 wurde mit Beschuss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2014 zurückgewiesen.

Dem Zweitbeschwerdeführer kam nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu; sein Aufenthalt war auch nie gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Gegen den Zweitbeschwerdeführer besteht eine rechtskräftige, aufrechte Ausweisungsentscheidung, der der Zweitbeschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens hält sich der Zweitbeschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf; das zweite Asylverfahren wurde nie zugelassen, weshalb ihm aktuell nur faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aber kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt. Der Zweitbeschwerdeführer ist unbescholten. Er ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde nicht Opfer häuslicher Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Er wird nicht als Zeuge oder Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen in offenen Verfahren geführt.

Der Zweitbeschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

Der Zweitbeschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich außerhalb seiner Kernfamilie, die aus dem Zweitbeschwerdeführer, seiner Gattin und seinen drei Kindern besteht.

Der Zweitbeschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2, nimmt darüber hinaus aber keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er war in Österreich noch nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt mittels Grundversorgung. Er übte verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten aus: als Gärtner in der örtlichen Volksschule 2012, durch einmonatige Renovierungsarbeiten in seiner Unterkunft 2013 und Reinigungstätigkeiten in seiner Unterkunft und im Rahmen des XXXX als Seniorenbetreuer im halben Beschäftigungsausmaß seit Mai 2015. Er ist nicht Mitglied von Vereinen. Er pflegt Kontakte und Freundschaften zu ihrem Umfeld am Wohnort. Dass die Beschwerdeführer eine Wohnung zugesagt bekommen hätten, kann nicht festgestellt werden, es ist nur dokumentiert, dass die Beschwerdeführer als wohnungssuchend registriert sind.

Der Zweitbeschwerdeführer reiste erst im Alter von XXXX nach Österreich ein und verbrachte sein gesamtes Leben bis zu diesem Zeitpunkt im Herkunftsstaat, wo er über eine Schwiegerfamilie verfügt. Er war erwerbstätig und konnte den Lebensunterhalt für seine Familie sichern. Er verfügt in Tadschikistan neben einer Eigentumswohnung, einem Privathaus und einem PKW über ein Unternehmen, das seit seiner Ausreise stillsteht, aber nie offiziell geschlossen wurde. Er wurde im Herkunftsstaat sozialisiert, besuchte dort die Schule und spricht sowohl Russisch als auch Tadschikisch.

1.3. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin:

Die Identität der volljährigen Drittbeschwerdeführerin steht fest. Sie ist tadschikische Staatsangehörige und lebte dort die ersten XXXX ihres Lebens bis zu ihrer Ausreise 2011. Sie spricht tadschikisch und russisch und hat im Herkunftsstaat die Schule besucht, davon drei Jahre in der tadschikischen, die übrigen Jahre in der russischen Klasse. Sie hat Verwandte im Herkunftsstaat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin in Tadschikistan asylrelevanter Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr einer Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK, 6. bzw. 13 ZPEMRK drohen würde oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Hinblick auf Tadschikistan besteht keine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Die Drittbeschwerdeführerin hält sich seit 19.10.2011 – sohin seit fast vier Jahren – in Österreich auf. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 18.09.2013, rechtskräftig abgewiesen. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2013 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, zugestellt am 12.02.2014, rechtskräftig zurückgewiesen; das Verfahren wurde nicht gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zugelassen. Der Wiederaufnahmeantrag betreffend beide Verfahren vom 18.07.2014 wurde mit Beschuss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2014 zurückgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführerin kam nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu; ihr Aufenthalt war auch nie gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Gegen die Drittbeschwerdeführerin besteht eine rechtskräftige, aufrechte Ausweisungsentscheidung, der die Drittbeschwerdeführerin nicht nachgekommen ist. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens hält sich die Drittbeschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf; das zweite Asylverfahren wurde nie zugelassen, weshalb ihr aktuell nur faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aber kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt. Die Drittbeschwerdeführerin ist unbescholten. Sie ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist.

Die Drittbeschwerdeführerin wurde nicht Opfer häuslicher Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Sie wird nicht als Zeugin oder Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen in offenen Verfahren geführt.

Die Drittbeschwerdeführerin leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

Die unverheiratete Drittbeschwerdeführerin führt kein Familienleben in Österreich außerhalb ihrer Kernfamilie, die aus ihren Eltern und Geschwistern, den übrigen Beschwerdeführern, besteht. Sie hat keinen Lebensgefährten oder Lebensgefährtin in Österreich.

Die Drittbeschwerdeführerin spricht Deutsch und besucht seit Ende der Hauptschule die XXXX (nicht das Gymnasium, wie in der letzten Stellungnahme offensichtlich irrtümlich behauptet), nimmt darüber hinaus aber keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie ist in Österreich legal erwerbstätig. Sie ist nicht Mitglied von Vereinen und engagiert sich nicht ehrenamtlich. Dass sie – wie in der Beschwerde unsubsantiiert in den Raum gestellt – im örtlichen Jugendzentrum engagiert sei, hat die Drittbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme selbst nicht behauptet. Sie pflegt Kontakte und Freundschaften zu ihrem Umfeld am Wohnort und in ihrer Schule. Soweit das Bundesamt feststellt, die Drittbeschwerdeführerin sei Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, spiele Fußball und beabsichtige, dem Schützenverein beizutreten, liegt eine Verwechslung der Drittbeschwerdeführerin mit dem Viertbeschwerdeführer vor.

Soweit sich das Bundesamt darauf stützt, dass die Drittbeschwerdeführerin über ihr Umfeld bzw. die Eltern Kultur und Sprache des Herkunftsstaates vermittelt bekommen habe und dass innerhalb der Familie Tadschikisch gesprochen werde, ist zu ergänzen, dass es die Drittbeschwerdeführerin die ersten XXXX ihres Lebens in Tadschikistan verbrachte, wo sie Familie hat, wo sie sozialisiert wurde und wo sie die Schule besuchte. Sie spricht sowohl Russisch als auch Tadschikisch. Die Ausführungen zur Minderjährigkeit gehen angesichts der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ins Leere. Ihr Lebensunterhalt war durch ihre Eltern gesichert; die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin wäre überdies in der Lage, wie in Österreich ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu sichern.

1.4. Betreffend den Viertbeschwerdeführer:

Die Identität des volljährigen Viertbeschwerdeführers steht fest. Er ist tadschikische Staatsangehöriger und lebte dort die ersten XXXX seines Lebens bis zu seiner Ausreise 2011. Er spricht tadschikisch und russisch und hat im Herkunftsstaat die Schule besucht. Er hat Verwandte im Herkunftsstaat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführer in Tadschikistan asylrelevanter Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Viertbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK, 6. bzw. 13 ZPEMRK drohen würde oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Hinblick auf Tadschikistan besteht keine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Der Viertbeschwerdeführer hält sich seit 19.10.2011 – sohin seit fast vier Jahren – in Österreich auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 18.09.2013, rechtskräftig abgewiesen. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2013 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 12.02.2014, rechtskräftig zurückgewiesen; das Verfahren wurde nicht gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zugelassen. Der Wiederaufnahmeantrag betreffend beide Verfahren vom 18.07.2014 wurde mit Beschuss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2014 zurückgewiesen.

Dem Viertbeschwerdeführer kam nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu; sein Aufenthalt war auch nie gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Gegen den Viertbeschwerdeführer besteht eine rechtskräftige, aufrechte Ausweisungsentscheidung, der der Viertbeschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens hält sich der Viertbeschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf; das zweite Asylverfahren wurde nie zugelassen, weshalb ihm aktuell nur faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aber kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt. Er ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist.

Der Viertbeschwerdeführer wurde nicht Opfer häuslicher Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Er wird nicht als Zeuge oder Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen in offenen Verfahren geführt.

Der Viertbeschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

Der unverheiratete Viertbeschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich außerhalb seiner Kernfamilie, die aus seinen Eltern und Geschwistern, den übrigen Beschwerdeführern, besteht. Er hat keine Lebensgefährtin oder Lebensgefährten in Österreich.

Der Viertbeschwerdeführer spricht Deutsch und besucht das XXXX , nimmt darüber hinaus aber keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er ist in Österreich legal erwerbstätig. Er ist Mitglied im Fußballverein und bei der Freiwilligen Feuerwehr. Dass er – wie in der Beschwerde unsubsantiiert in den Raum gestellt – im örtlichen Jugendzentrum engagiert sei, haben seine Eltern in ihrer Einvernahme selbst nicht behauptet. Er pflegt Kontakte und Freundschaften zu seinem Umfeld am Wohnort und in seiner Schule. Dass der Viertbeschwerdeführer dem Schützenverein mittlerweile beigetreten wäre, hat er selbst nicht behauptet.

Der Viertbeschwerdeführer verbrachte die ersten XXXX seines Lebens in Tadschikistan, wo er Familie hat, wo er sozialisiert wurde und wo er die Schule besuchte. Er spricht sowohl Russisch als auch Tadschikisch.

1.5. Betreffend die Fünftbeschwerdeführerin:

Die Identität der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin steht fest. Sie ist tadschikische Staatsangehörige, wurde in Tadschikistan geboren und lebte dort XXXX bis zu ihrer Ausreise 2011. Sie spricht tadschikisch und hat Familie im Herkunftsstaat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Fünftbeschwerdeführerin in Tadschikistan asylrelevanter Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Fünftbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr einer Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK, 6. bzw. 13 ZPEMRK drohen würde oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Hinblick auf Tadschikistan besteht keine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Die Fünftbeschwerdeführerin hält sich seit 19.10.2011 – sohin seit fast vier Jahren – in Österreich auf. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 18.09.2013, rechtskräftig abgewiesen. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2013 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 12.02.2014, rechtskräftig zurückgewiesen; das Verfahren wurde nicht gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zugelassen. Der Wiederaufnahmeantrag betreffend beide Verfahren vom 18.07.2014 wurde mit Beschuss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2014 zurückgewiesen.

Der Fünftbeschwerdeführerin kam nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu; ihr Aufenthalt war auch nie gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Gegen die Fünftbeschwerdeführerin besteht eine rechtskräftige, aufrechte Ausweisungsentscheidung, der die Fünftbeschwerdeführerin nicht nachgekommen ist. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens hält sich die Fünftbeschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf; das zweite Asylverfahren wurde nie zugelassen, weshalb ihr aktuell nur faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aber kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt. Sie ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist.

Die Fünftbeschwerdeführerin wurde nicht Opfer häuslicher Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Sie leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sie führt kein Familienleben in Österreich außerhalb ihrer Kernfamilie, die aus ihren Eltern und Geschwistern, den übrigen Beschwerdeführern, besteht.

Die XXXX Fünftbeschwerdeführerin spricht Deutsch und Tadschikisch und besucht den Kindergarten und hat Freunde. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Dass sie – wie in der Beschwerde unsubsantiiert in den Raum gestellt – im örtlichen Jugendzentrum engagiert sei, haben ihre Eltern in ihrer Einvernahme selbst nicht behauptet und ist auf Grund ihres Alters auszuschließen. Auf Grund des geringen Lebensalters befindet sich die Fünftbeschwerdeführerin im anpassungsfähigen Alter und es kann von einem etablierten Privatleben noch nicht ausgegangen werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Fünftbeschwerdeführerin über ihr Umfeld bzw. die Eltern Kultur und Sprache des Herkunftsstaates vermittelt bekommen hat und dass innerhalb der Familie Tadschikisch gesprochen wird. Ihr Lebensunterhalt war in Tadschikistan durch ihre Eltern gesichert.

1.6. Zur Lage in Tadschikistan wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12 .2013a).

Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12 .2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 3.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 6.1.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12 .2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt – Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen –, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 3.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.13 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 9. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen – die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln (GIZ 3.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12 .2013a).

Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 10.4.2014- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.11.2013): Briefing Notes vom 11.11.2013, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16931348/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_11.11.2013_(deutsch).pdf?nodeid=16931349&vernum=-2 , Zugriff 10.4.2014 - Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html , Zugriff 10.4.2014 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/ , Zugriff 10.4.2014

 

Sicherheitslage

Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 3.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die Kulober Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in Duschanbe die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diese wurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 6.1.2014).

Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 6.1.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010- der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.5.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.5.2013).

Quellen:- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html , Zugriff 10.4.2014- Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html , Zugriff 10.4.2014 - BTI - Bertelsmann Stiftung (2014): Tajikistan Country Report http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Tajikistan.pdf , Zugriff 10.4.2014 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/ , Zugriff 10.4.2014

Region Garm (Rascht)

Im Herbst 2010 rückte der östliche Teil der Region Garm (Rascht) wieder einmal ins Blickfeld, wo es im September zu einem blutigen Überfall auf einen Militärkonvoi gekommen war, dem 28 Soldaten zum Opfer fielen. Laut Regierung handelt(e) es sich bei den Gegnern zuvörderst um internationale Terroristen. Außenstehende Beobachter gehen eher von Machtkämpfen lokalen Charakters aus und bezweifeln überdies das Vorhandensein eines terroristischen Netzwerks in Tadschikistan. Eine in diesem Zusammenhang regierungsseitig eingeleitete Militäroperation währte bis ins Frühjahr 2011 und wurde dann vom Innenminister für erfolgreich beendet erklärt. So manches deutet jedoch darauf hin, dass das Konfliktpotential nicht merklich gesenkt oder gar beseitigt werden konnte, das die ehemalige Hochburg der "islamischen Opposition" im Osten Tadschikistans in sich birgt (GIZ 3.2014a). Die sich verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan hatte jedoch nur wenig Einfluss auf die innere Stabilität Tadschikistans und stellt eine geringe externe Bedrohung dar. Im Rascht Tal blieb es relativ ruhig (BTI 2014). Präsident Emomali Rahmon besuchte im September 2013 das Rascht Tal, um sich über die sozio-ökonomische Situation im Gebiet zu informieren und um eine Reihe von neuen industriellen und sozialen Einrichtungen zu eröffnen (AP 25.9.2014).

Quellen:- AP - ASIA-Plus (25.9.2013): President visits Rasht Valley, http://news.tj/en/news/president-visits-rasht-valley , Zugriff 10.4.2014 - BTI - Bertelsmann Stiftung (2014): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Tajikistan.pdf , Zugriff 10.4.2014

Grenzkonflikt mit Kirgisistan

Eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen kirgisischen und tadschikischen Sicherheitskräften an einem kirgisisch-tadschikischen Grenzübergang im Ferganatal führte im Januar 2014 zu elf Verletzten. Auslöser des Konfliktes waren aus tadschikischer Sicht die Pläne Kirgistans, eine Straße durch ein umstrittenes Gebiet zu bauen. Kirgisische Offizielle unterstellten dem tadschikischen Militär hingegen die strategische Absicht, wichtige kirgisische Militärstützpunkte angreifen zu wollen. Mehr als 50 Prozent der etwa 970 Kilometer langen Grenze zwischen den beiden Staaten sind 22 Jahre nach der Unabhängigkeit von der ehemaligen Sowjetunion nicht eindeutig aufgeteilt. Der gegenwärtige Konflikt zwischen Kirgistan und Tadschikistan ist noch nicht ausgestanden. Zwar arbeitet derzeit eine kirgisisch-tadschikische Kommission in der kirgisischen Hauptstadt Bischkek an einer diplomatischen Lösung des Problems. Doch beide Länder erhöhten gleichzeitig die Anzahl ihrer Sicherheitskräfte im umstrittenen Gebiet. Kirgistan ließ Schulen nahe der Grenze zu Tadschikistan schließen. Weitere Ausschreitungen sind nicht auszuschließen (KAS 1.2014).

Quellen:- KAS – Konrad Adenauer Stiftung (1.2014): Gefecht im Ferganatal Tadschikistan und Kirgisistan streiten um Grenzverlauf, http://www.kas.de/wf/doc/kas_36643-1522-1-30.pdf?140122165515 , Zugriff 10.4.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet – Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 3.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.2.2014).

Quellen:- FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html , Zugriff 10.4.2014 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/ , Zugriff 10.4.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html , Zugriff 10.4.2014

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.2.2014).

Quellen:- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=13597401&objAction=Open&nexturl=/llde/livelink.exe?func=ll&objId=13604606&objAction=browse&sortclsbrowse=dc_namefunc&sortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds , Zugriff 10.4.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html , Zugriff 10.4.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.2.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12 .2013a).

Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 10.4.2014- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html , Zugriff 10.4.2014

Korruption

Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 6.1.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014/FH 1.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 3.2014c).

Quellen:- Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html , Zugriff 10.4.2014- FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html , Zugriff 10.4.2014 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014c): Tadschikistan, Wirtschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 10.4.2014- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html , Zugriff 10.4.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.2.2014). Das Wirken von tadschikischen NGOs ist jedoch stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute und anderen US-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission vor Ort vertreten ist (GIZ 3.2014a). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/ , Zugriff 10.4.2014- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html , Zugriff 10.4.2014

Wehrdienst

Im Alter von 18-27 Jahren muss der Wehrdienst abgeleistet werden. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt zwei Jahre (CIA 28.3.2014).

Quellen:- CIA – Central Intelligence Agency (28.3.2014): The World Factbook, Tajikiastan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html , Zugriff 10.4.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 3.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein „Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte“ - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12 .2013a).

Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 10.4.2014- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/ , Zugriff 10.4.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.2.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 3.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013).

Quellen:- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html , Zugriff 10.4.2014- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/ , Zugriff 10.4.2014- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html , Zugriff 10.4.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Einzelpersonen müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie keine Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen einholen (USDOS 27.2.2014).

Die Regierung in Duschanbe ist stets darauf bedacht, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potenzielle Konkurrenten wurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (1997) Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt. Die beiden letzten Oppositionsparteien – die Partei der Islamischen Wiedergeburt und die Sozialdemokratische Partei – werden nur als demokratisches Feigenblatt geduldet. Reale Macht haben sie längst nicht mehr (Bpb 6.1.2014). Der Druck auf Vertreter der Opposition und unabhängige Medien erhielt im Vorfeld der Parlamentswahlen von 2010 wieder schärfere Konturen. So hatte bei den kleinen Oppositionsparteien die angekündigte Einführung von Gebühren (pro aufgestellter Kandidat 1700.- US$) Proteste ausgelöst und ein paar Zeitungen sahen sich für kritische Artikel über Korruption in Justiz und Verwaltung mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe konfrontiert. Ausgehend vom Wahlergebnis hat sich dann an den Verhältnissen kaum etwas geändert: Volksdemokratische Partei 70,6%, Partei der Islamischen Wiedergeburt 8,2%, Kommunistische Partei 7,0%; knapp die 5%-Hürde überwanden die Agrarpartei und die Partei für Wirtschaftsentwicklung. Die beiden letzteren, 2006 gegründeten Parteien, gelten als Ableger der regierenden Volksdemokratischen Partei. Seitens der "genuinen" Oppositionsparteien gab es Kritik am Wahlverlauf. Vertreter der Partei der Islamischen Wiedergeburt meinten, in Wirklichkeit um die 30% der Stimmen erhalten zu haben. Eine Klage von ihnen gegen den Wahlverlauf wurde vor Gericht abgewiesen. Die OSZE-Wahlbeobachter gelangten in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parlamentswahlen vom Februar 2010 "viele Kernverpflichtungen der OSZE verfehlt haben" (GIZ 3.2014a).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 wurde die Kandidatin der Oppositionsparteien bereits im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen, da sie die zur Registrierung nötige Zahl an Unterschriften knapp verfehlte. Die Opposition trat daraufhin nicht zur Wahl an. Wie bereits bei den letzten Präsidentschaftswahlen 2006 dienten die übrigen fünf zur Wahl zugelassenen und in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kandidaten nur als Staffage. Die OSCE spricht erneut von einer "Wahl ohne Wahl" in Tadschikistan (Bpb 6.1.2014).

Wie aus einem Skandal um den ehemaligen Regierungsbeamten Zaid Saidov ersichtlich wird, geht Emomali Rahmons Regierung mit ihren Widersachern nicht zimperlich um. Zaid Saidov hatte im Mai 2013 verkündet, eine oppositionelle Partei zu gründen, mit der er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 antreten wollte. Kurz darauf wurde er wegen eines acht Jahre alten Veruntreuungsvorwurfes sowie des Vorwurfs der Polygamie verhaftet (KAS 11.2013).

Quellen:- Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html , Zugriff 10.4.2014- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/ , Zugriff 10.4.2014- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (11.2013): Wahlen in Tadschikistan, Rachmon bleibt Präsident, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35971-1522-1-30.pdf?131108094156 , Zugriff 10.4.2014

Haftbedingungen

Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und 12 Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber gemäß den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Die Verbreitung von Krankheiten, insbesondere auch von HIV und Tuberkulose, und Unterernährung stellen ernsthafte Probleme dar. Die Regierung versagt dem Internationalen Komitee vom XXXX den Zugang zu Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren (USDOS 27.2.2014).

Quellen:- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html , Zugriff 10.4.2014

Amnestien

Seit der Unabhängigkeit Tadschikistans gab es mehrere Amnestien. Zur umfangreichsten Amnestie kam es im Jahr 2001, als etwa 10.000 Strafgefangene freigelassen wurden. Im August 2006 wurden anlässlich des 15. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 6.700 Personen freigelassen und für mehr als 4.500 Personen die Haftdauer reduziert. Im Juni 2007 gab es eine Generalamnestie anlässlich des 10. Jahrestages des Endes des Bürgerkrieges. Diese betraf vor allem Teilnehmer politischer und militärischer Aktionen, Häftlinge, die keine schweren Straftaten begangen hatten, sowie alle Frauen, die erstmalig verurteilt worden waren. Darüber hinaus wurden Personen, die im jugendlichen Alter Straftaten begangen hatten, Behinderte und Veteranen amnestiert. Anlässlich des 15. Jahrestages der tadschikischen Verfassung am 06.11.2009 wurden 10.000 Personen amnestiert. Durch diese Amnestie wurden alle Frauen, alle Kriegsveteranen und Behinderte und alle minderjährigen Straftäter aus der Haft entlassen (BAMF 11.2009). In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 wurden anlässlich des 20. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 4.300 Menschen amnestiert und aus dem Gefängnis entlassen; weitere 5.000 Personen erhielten Reduzierungen in ihrem Strafmaß (CRS 31.8.2012).

Quellen:- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=13597401&objAction=Open&nexturl=/llde/livelink.exe?func=ll&objId=13604606&objAction=browse&sortclsbrowse=dc_namefunc&sortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds , Zugriff 11.4.2014 - CRS - Congressional Research Service (31.8.2012): Tajikistan : Recent Developments and U.S. Interests, Jim Nichol, Specialist in Russian and Eurasian Affairs, http://fpc.state.gov/documents/organization/198104.pdf , Zugriff 11.4.2014

Todesstrafe

Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12 .2013a).

Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 10.4.2014

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85% aus Sunniten, zu 5% aus Schiiten und zu 10% aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 28.3.2014). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; es gibt jedoch Einschränkungen durch Gesetze, welche von der Regierung auch in der Praxis vollzogen werden (USDOS 20.5.2013). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene „Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen“, das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein „Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung“ in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 12 .2013a).

Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 10.4.2014- CIA – Central Intelligence Agency (28.3.2014): The World Factbook, Tajikiastan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html , Zugriff 10.4.2014- USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/247477/371062_de.html , Zugriff 11.4.2014

Ethnische Minderheiten

Die Tadschiken sind, sowohl aus sprachlicher, kultureller und auch ethnischer Sicht, sehr eng mit den Persern verwandt. Die Bevölkerung besteht aus ca. 65-80% Tadschiken, 15-25% Usbeken, 1-6% Russen sowie Kasachen, Kirgisen, Turkmenen, Pamiris und etwa 1.200 Deutschstämmigen (1979: noch 39.000). Letztere leben hauptsächlich in eigenen Dörfern oder in der Hauptstadt Duschanbe. Nach der Unabhängigkeit haben viele Russen und Deutsche das Land verlassen. Es wurde berichtet, dass einige Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden ethnische Afghanen und Usbeken belästigten, doch derartige Berichte waren nicht sehr häufig. Generell stellt Diskriminierung kein signifikantes Problem in Tadschikistan dar (BAMF 11.2009 / USDOS).

Quellen:- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=13597401&objAction=Open&nexturl=/llde/livelink.exe?func=ll&objId=13604606&objAction=browse&sortclsbrowse=dc_namefunc&sortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds , Zugriff 11.4.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html , Zugriff 10.4.2014

Frauen/Kinder

Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Geschlechter. Gewalt gegen Frauen bleibt jedoch ein weit verbreitetes Problem. Über die meisten Fälle der häuslichen Gewalt wird nicht berichtet und selbst angezeigte Fälle werden selten untersucht. Es gibt Informationen, vor allem aus ländlichen Gebieten, in denen von Entführungen junger Frauen berichtet wird, die anschließend vergewaltigt oder gezwungen werden, ihre Entführer zu heiraten. Zwar ist Vergewaltigung verboten und wird mit bis zu zwanzig Jahren Gefängnis bestraft, dennoch wird davon ausgegangen, dass diese Problematik vor allem in den Städten zunehmen wird. Es gibt einige nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, die Frauenhäuser unterstützen. Die Regierungsmittel hierfür sind begrenzt. Frauenrechte in Bezug auf Heirat oder Familienangelegenheiten werden zwar durch Gesetze geschützt, dennoch werden mitunter minderjährige Frauen gezwungen, gegen ihren Willen zu heiraten und es gibt, obwohl illegal, Polygamie. Die Zahl der Nebenfrauen gilt inzwischen als Statussymbol. Die Polygamie in Tadschikistan wird durch die Nikah, die muslimische Zeitehe, gefördert. Im Januar 2008 wurde in der Hauptstadt Duschanbe das erste Zentrum zur Bekämpfung von Menschenhandel in Zentralasien eröffnet. Das Zentrum wird vom U.S. State Department finanziert. Mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sollen Vertreter von Polizei und Justiz ausgebildet und Opfer unterstützt werden (BAMF 11.2009 / USDOS).

Im Gender Gap Index des Weltwirtschaftsforums rangiert Tadschikistan 2009 auf Platz 87 unter 134 Staaten und im Global Gender Gap Report für 2013 auf Platz 90 von 136 – mit etwas Abstand vor Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, aber auch mit einigem Abstand hinter anderen ehemaligen Sowjetrepubliken Zentralasiens. Dieses Ergebnis deckt sich mit Befunden, dass in Tadschikistan seit den 1990er Jahren eine Rückkehr der Frau in althergebrachte Rollenmuster unter patriarchaler Dominanz zu beobachten ist. Für diese Entwicklung lassen sich wenigstens zwei begünstigende Faktoren benennen: das Bürgerkriegsgeschehen 1992-97 und die hohe Armutsrate. Die damit verbundenen allgemeinen und spezifischen Probleme haben auch die Aufmerksamkeit der UN-Frauenorganisation und des USAID auf sich gezogen – sinkende Partizipation von Frauen am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben; geringeres Einkommen für gleiche Arbeit; mangelhafter Schutz vor Gewalt, insbesondere auch häuslicher; Früh- und Zwangsverheiratung, Polygamie (mittlerweile soll jeder 10. Mann mehrere Frauen haben). Zu spezifischen Schwierigkeiten in Tadschikistan gehören der fühlbare Anteil an Haushalten, die notgedrungener Maßen allein von Frauen geführt werden; stark erschwerter Landerwerb für Frauen (Frauen stellen 70% der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, aber nur 1% sind Landeigentümerinnen); sinkender Frauenanteil in Politik und Verwaltung (4% bzw. 11%; gegen diesen Trend hat sich Mai 2011 eine parteiübergreifende Gruppe von Politikerinnen formiert); fehlender gesetzlicher Schutz bei nicht staatlich registrierten (rein religiösen) Eheschließungen und für -laut Gesetzgebung- illegale Zweit- und Drittfrauen (GIZ 3.2014b).

Quellen:- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=13597401&objAction=Open&nexturl=/llde/livelink.exe?func=ll&objId=13604606&objAction=browse&sortclsbrowse=dc_namefunc&sortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds , Zugriff 11.4.2014 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/ , Zugriff 11.4.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html , Zugriff 10.4.2014

Kinder

Kinderarbeit ist mittlerweile zu einem Phänomen von Bedeutung geworden. Schätzungen sprechen von zehntausenden Kindern, die auf diese Weise zum Überleben ihrer Familien beitragen. In jüngerer Zeit hierzu erstellte Studien zeigen, dass regierungsseitige Verbote von Kinderarbeit im Grundsatz nicht viel bewirkt haben (GIZ 3.2014b).

Quellen:- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/ , Zugriff 11.4.2014

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 27.2.2014).

Quellen:- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html , Zugriff 11.4.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12 .2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 6.1.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten „Kriegs gegen den Terror“ erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 8.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 6.1.2014).

Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.2013b): Tadschikistan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7BA2172DE3AEF6EC7F63C2A7FBF5D90C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Wirtschaft_node.html , Zugriff 11.4.2014 - AGF - AG Friedensforschung (8.11.2013): Der Alte bleibt, Tadschikistans Dauerpräsident wiedergewählt. Balanceakt zwischen Interessen Russlands, Irans und der USA; aus: junge Welt, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Tadschikistan/wahl3.html , Zugriff 11.4.2014- Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html , Zugriff 11.4.2014

Medizinische Versorgung

Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.9.2012).

Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 3.2014b).

Quellen:- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/ , Zugriff 11.4.2014 - ÖB Astana (18.9.2012): Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana – OB/KONS/0215/2012, via E-Mail

2. Beweiswürdigung:

2.1. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin gab in den Asylverfahren zwei unterschiedliche Identitäten an: Zunächst behauptete sie, XXXX zu heißen, dann XXXX . Sie legte im ersten Asylverfahren Schriftstücke ausgestellt auf den Namen XXXX vor, im zweiten Asylverfahren Schriftstücke ausgestellt auf den Namen XXXX . Mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität der Erstbeschwerdeführerin in den Asylverfahren nicht festgestellt werden: Erst im Verfahren vor dem Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung legte die Erstbeschwerdeführerin ihren Reisepass vor, den sie aber ihren Angaben zufolge stets bei sich hatte. Dieser wurde zwar laut der im Strafverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung (welche im Akt des Bundesamtes erliegt) nicht nur durch das Entfernen von Seiten verfälscht, sondern auch zT überschrieben, dies betrifft aber nicht die Seite mit der Angabe des Namens der Erstbeschwerdeführerin. Daher stellte das Bundesamt im hg. angefochtenen Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung die Identität der Erstbeschwerdeführerin auf Grund des vorgelegten Personaldokuments fest; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auf Grund der laut der kriminaltechnisch untersuchten und für unverfälscht beurteilten Seite im Reisepass der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Namen dieser Feststellung an. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin stützen sich ebenso auf die unverfälschte Passseite.

Dass die Erstbeschwerdeführerin vor der Ausreise nach Österreich durchgehend im Herkunftsstaat gelebt hat, ergibt sich ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin, ebenso wie die Angaben zur ihrer Familiensituation im Herkunftsstaat und der Tatsache, dass sie auch noch von Österreich aus mit ihrem Bruder Kontakt hatte; dies erklärte die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt; wenn nun in der Erstbeschwerde zum ersten Mal vorgebracht wird, die Kontakte in die Heimat seien aus Angst um die dort gebliebenen Verwandten abgebrochen worden, ist dies erstens unglaubwürdig, weil in den Asylverfahren kein Grund für eine Gefährdung der Verwandten erkannt werden konnte, weil zweitens auch nicht vorgebracht wurde, worin nunmehr eine Gefährdung bestehen sollte, und weil drittens die Erstbeschwerdeführerin selbst in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, weiterhin mit ihrem Bruder zu telefonieren. Es ist daher davon auszugehen, dass weiterhin Kontakt der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Familie besteht.

Welche Ausbildung die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat erfahren und welche Tätigkeit sie ausgeübt hat, kann auf Grund der widersprüchlichen Angaben in den Asylverfahren nicht festgestellt werden: Einerseits gab die Erstbeschwerdeführerin an, XXXX gewesen zu sein, andererseits gab die Erstbeschwerdeführerin an, XXXX gewesen zu sein.

Die Angaben zum Verfahrensgang, zu den Asylverfahren und zum Aufenthaltsstatus der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdebehauptung, die Erstbeschwerdeführerin habe sich drei Jahre lang in Asylverfahren befunden und sei somit rechtmäßig aufhältig gewesen, ist aktenwidrig, da ihr erstes Asylverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.09.2013 rechtskräftig abgeschlossen war und sie sich seither mangels Verfahrenszulassung unrechtmäßig in Österreich aufhält.

Die Angaben zum Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den insoweit glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Asylverfahren und in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Dass das Familienleben der Erstbeschwerdeführerin mit den übrigen Beschwerdeführern bereits im Herkunftsstaat bestand, wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nie in Zweifel gezogen. Die Angaben zu den Sprachkenntnissen beruhen auf dem vorgelegten Sprachzeugnis. Dass abgesehen von den Übersetzungstätigkeiten für die CARITAS kein ehrenamtliches Engagement der Erstbeschwerdeführerin festgestellt werden kann, ergibt sich aus der Angabe der Erstbeschwerdeführerin, sich zwar bei der CARITAS angemeldet, aber keine Antwort erhalten habe. Eine Unterstützung durch den XXXX konnte mangels vorgelegter Nachweise nicht festgestellt werden; dass die Beschwerdeführerin über ein normales Alltagsleben hinaus in das Ortsleben eingebunden ist, wurde nur in der Beschwerde unsubstantiiert in den Raum gestellt; die Erstbeschwerdeführerin behauptete dies in ihrer Einvernahme selbst nicht. Die ebenfalls nur pauschal vorgebrachten „Vereinsaktivitäten der Beschwerdeführer“ wurden nur im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer konkretisiert, die Erstbeschwerdeführerin selbst brachte keine eigenen Vereinsaktivitäten vor. Die angekündigten Unterstützungserklärungen wurden abgesehen von der der Quartiergeberin trotz Fristerstreckung nie vorgelegt, ebensowenig die Unterstützungserklärungen der nie näher bezeichneten „Paten“.

Dass die Erstbeschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde, hat sie selbst nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.

Da das Strafverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 223 ff. StGB und § 119 2. Fall FPG mit Schreiben vom 27.05.2014 eingestellt wurde, ist sie unbescholten.

Dass der Erstbeschwerdeführerin bis Februar 2014 keine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG droht, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Beschwerdeführerin weiterhin gesund ist, ergibt sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt. Maßgebliche Veränderungen im Herkunftsstaat hat die Erstbeschwerdeführerin auch nicht behauptet und ergeben sich auch nicht aus den diesbezüglich unwidersprochenen Länderberichten. Es kann somit auch aktuell nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG drohen würde.

Dass der Erstbeschwerdeführerin bis Februar 2014 keine Gefahr iSd § 50 Abs. 2 FPG drohte, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nicht maßgeblich geändert. Das Beschwerdevorbringen betreffend die Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin, weil sie XXXX , geht ebenso wie das Beschwerdevorbringen, das Bundesamt habe nur, – ohne nach Verstreichen eines längeren Zeitraums erneut sorgfältig zu prüfen – unbegründet festgestellt, dass im vorangegangenen Verfahren ausführlich geprüft und festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin eine solche Gefahr nicht drohe, am Beschwerdegegenstand vorbei: Der zweite Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom 05.02.2014 rechtskräftig abgewiesen. Auf Grund der Übergangsbestimmung in Folge der Neueinführung der Rückkehrentscheidung anstelle der Ausweisung im Asylverfahren durch das FRÄG war das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Die Rückkehrentscheidung ist mit der Feststellung zu verbinden, ob die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Diese Fragen entsprechen aber den im Asylverfahren zu klärenden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 bewirken wollte, dass de facto über denselben Asylantrag zweimal entschieden wird. Das (zweite) Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , wurde bereits im Asylverfahren geprüft und für unglaubwürdig gehalten. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin (aus diesem Grund) keine Verfolgung zu gewärtigen hat. Es ist nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Rückkehrentscheidung, die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014 zu überprüfen (idS auch VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 ua.); hiezu hätte die Erstbeschwerdeführerin die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufen können; von diesen Rechtsbehelfen hat die Erstbeschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht, die Erkenntnisse sind rechtskräftig. Auch der diesbezügliche Wiederaufnahmeantrag ist rechtskräftig erledigt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Fluchtgründe.

Soweit beantragt wird, das Gericht möge sich nicht durch Ausrede auf die Gesetzeslage entschuldigen, weil Richter bei ihrer Entscheidung der Gewissensfrage unterlägen, wenn es um Menschenrechte gehe, sondern das Erkenntnis möge durch eine Gewissensprüfung des Entscheiders getroffen werden, ist dieses Ansinnen unter Hinweis auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip, das auch die Gerichtsbarkeit bindet, zurückzuweisen (Öhlinger, Verfassungsrecht7, 2007, Rz 604).

Auf Grund des vor dem Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgelegten, im Hinblick auf den Namen der Erstbeschwerdeführerin unverfälschten Reisepasses konnte zwar nunmehr die Identität der Erstbeschwerdeführerin festgestellt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihr Fluchtvorbringen, sie habe sich als XXXX geweigert, einen Antrag, XXXX , zu bewilligen, weil die Angaben nicht korrekt gewesen seien, in der Folge sei es während einer Dienstreise zu einer Explosion in ihrem Wohnhaus gekommen und sie sei XXXX angerufen und aufgefordert worden, XXXX , rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet wurde. Es steht sohin fest, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht als XXXX Verfolgung in Tadschikistan ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr sein würde. Im Hinblick auf die nochmals angeregte amstwegige Wiederaufnahme ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG schon deshalb nicht vorliegen, weil die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihren Angaben zufolge seit Einreise, dh. beide Asylverfahren lang, über ihre nunmehr als Beweismittel vorgelegten Pässe verfügten, sie aber absichtlich nicht vorlegten und im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG darauf, dass sämtliche, vom Vertreter der Beschwerdeführer initiierten Strafverfahren eingestellt wurden, weil sich die Vorwürfe als nicht tragfähig erwiesen.

Sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht haben aber auf Grund der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu entscheiden. Daher sind Veränderungen in der Sachlage zwischen der Entscheidung im Asylverfahren und der Erlassung der Rückkehrentscheidung beachtlich, diese müssen aber auch konkret genug vorgebracht werden (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 ua.).

Die Erstbeschwerdeführerin führte – wenn auch unter dem Titel „Wiederaufnahmeantrag“ –in dem Schriftsatz, mit dem sie auch Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeamtes erhob, aus, dass XXXX den Tatbestand einer verbotenen Veröffentlichung und Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB begangen und somit für die Erstbeschwerdeführerin einen Nachfluchtgrund gesetzt und eine neu zu bewertende verschärfte Gefährdungslage hergestellt habe, an der die Erstbeschwerdeführerin selbst nicht schuld sei. Unter XXXX zum Vorschein. XXXX dürften aber nur völlig anonymisiert ins Internet gestellt werden, allerdings seien XXXX bei der Anonymisierung gravierende Fehler unterlaufen: XXXX . Das bewirke eine Gefährdung der Beschwerdeführerin, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Konkret seien „ XXXX “ nicht anonymisiert worden. Der Schaden, den diese verbotene Veröffentlichung bewirke, sei nicht mehr rückgängig zu machen. In der Stellungnahme vom 22.01.2015 ergänzen die Beschwerdeführer, XXXX habe indirekt ein Schuldeinbekenntnis getätigt, indem es XXXX , vor kurzer Zeit XXXX genommen habe. Warum wäre dies geschehen, XXXX rechtskonform gewesen wäre?

Die Staatsanwaltschaft leitete trotz Anzeige des Vertreters der Beschwerdeführer kein Strafverfahren ein; vor diesem Hintergrund können die strafrechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer dahinstehen.

Der von der Erstbeschwerdeführerin relevierte Nachfluchtgrund besteht nicht: XXXX in einer nicht vollständig anonymisierten Fassung abrufbar, daraus erwächst der Erstbeschwerdeführerin aber schon deshalb keine Gefahr, weil es XXXX nur heißt, dass eine Person, deren Identität eben nicht festgestellt werden könne, unglaubwürdigerweise behaupte, XXXX . Weiters wird festgestellt, dass ihr Vorbringen XXXX und daraus resultierenden Gefährdungen unglaubwürdig war.

Laut den Länderberichten ist die Beleidigung des Präsidenten nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013). Es ist XXXX aber nicht zu entnehmen, dass sie tatsächlich die Erstbeschwerdeführerin betrifft. Sohin kann die Frage dahinstehen, ob die als unglaubwürdig festgestellten Aussage der Erstbeschwerdeführerin XXXX , eine Beleidigung des Präsidenten darstellen würde, ob diese Strafbestimmung auch Äußerungen im Ausland betrifft und ob in Tadschikistan Notiz XXXX genommen wurde.

Eine der zur Gänze unanonymisierten Kundmachung des Vorabentscheidungsersuchens des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfahlen vom 15.2.2011, 13A 1013/09A, auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 11.3.2011, C-563/10, RS. KASHAYER KHAVAND GG. DEUTSCHLAND) vergleichbare Situation (es wurden sowohl die Identität als auch die Homosexualität des Beschwerdeführers festgestellt, aber keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, weil dessen Homosexualität den Behörden des Herkunftsstaates unbekannt sei) liegt sohin nicht vor (vgl. Deutscher Bundestag, 16.12.2011, Drucksache 17/8228, S2).

Darüber hinaus brachte die Erstbeschwerdeführerin keine Änderungen vor und können diese auf Grund der vorliegenden aktuellen Länderberichte auch nicht festgestellt werden. Es kann somit auch aktuell nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr iSd § 50 Abs. 2 FPG drohen würde.

2.2. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer:

Der Zweitbeschwerdeführer gab in den Asylverfahren zwei unterschiedliche Identitäten an: Zunächst behauptete er, XXXX zu heißen, dann XXXX . Er legte im ersten Asylverfahren Schriftstücke ausgestellt auf den Namen XXXX vor, im zweiten Asylverfahren Schriftstücke ausgestellt auf den Namen XXXX . Mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität des Zweitbeschwerdeführers in den Asylverfahren nicht festgestellt werden: Erst im Verfahren vor dem Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung legte der Zweitbeschwerdeführer seinen Reisepass vor, den er aber seinen Angaben zufolge stets bei sich hatte. Dieser wurde zwar laut der im Strafverfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung (welche im Akt des Bundesamtes erliegt) nicht nur durch das Entfernen von Seiten verfälscht, sondern auch zT überschrieben, dies betrifft aber nicht die Seite mit der Angabe des Namens der Zweitbeschwerdeführers. Daher stellte das Bundesamt im hg. angefochtenen Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung die Identität des Zweitbeschwerdeführers auf Grund des vorgelegten Personaldokuments fest; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auf Grund der laut der kriminaltechnisch untersuchten und für unverfälscht beurteilten Seite im Reisepass des Zweitbeschwerdeführers betreffend seinen Namen dieser Feststellung an. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers stützen sich ebenso auf die unverfälschte Passseite.

Dass der Zweitbeschwerdeführer vor der Ausreise nach Österreich durchgehend im Herkunftsstaat gelebt hat, ergibt sich ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben des Zweitbeschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass weiterhin Kontakt der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Familie besteht. Dass der Zweitbeschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Geschwistern hat, liegt seinen Angaben zufolge daran, dass er nicht gerne telefoniert; darüberhinausgehende Probleme, wie in der Beschwerde unsubstantiiert in den Raum gestellt, können nicht festgestellt werden, ebensowenig ein Abbruch des Kontakts der Beziehungen der Beschwerdeführer zum Herkunftsstaat.

Die Angaben zum Verfahrensgang, zu den Asylverfahren und zum Aufenthaltsstatus des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdebehauptung, der Zweitbeschwerdeführer habe sich drei Jahre lang in Asylverfahren befunden und sei somit rechtmäßig aufhältig gewesen, ist aktenwidrig, da sein erstes Asylverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.09.2013 rechtskräftig abgeschlossen war und er sich mangels Verfahrenszulassung seither unrechtmäßig in Österreich aufhält.

Dass der Zweitbeschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde, hat er selbst nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.

Die Angaben zum Privat- und Familienleben des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den insoweit glaubwürdigen Angaben der Zweitbeschwerdeführers im Asylverfahren und in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Dass das Familienleben des Zweitbeschwerdeführers mit den übrigen Beschwerdeführern bereits im Herkunftsstaat bestand, wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nie in Zweifel gezogen. Die Angaben zu den Sprachkenntnissen beruhen auf dem vorgelegten Prüfungszeugnis des ÖIF. Dass er neben Tadschikisch auch Russisch spricht, ergibt sich aus den Angaben in den Asylverfahren. Die Angaben zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten des Zweitbeschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Unterlagen und seinen Angaben. Eine Unterstützung durch den XXXX konnte mangels vorgelegter Nachweise nicht festgestellt werden, ebensowenig die Unterstützung durch „Paten“, da die diesbezüglich angekündigten Nachweise nie vorgelegt wurden; dass der Zweitbeschwerdeführer über ein normales Alltagsleben hinaus in das Ortsleben eingebunden ist, wurde nur in der Beschwerde unsubstantiiert in den Raum gestellt; der Zweitbeschwerdeführer behauptete dies in seiner Einvernahme selbst nicht. Die ebenfalls nur pauschal vorgebrachten „Vereinsaktivitäten der Beschwerdeführer“ wurden nur im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer konkretisiert, der Zweitbeschwerdeführer selbst brachte keine eigenen Vereinsaktivitäten vor. Die angekündigten Unterstützungserklärungen abgesehen von der der Quartiergeberin wurden trotz Fristerstreckung nie vorgelegt.

Da das Strafverfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 223 ff. StGB und § 119 2. Fall FPG mit Schreiben vom 27.05.2014 eingestellt wurde, ist er unbescholten.

Dass dem Zweitbeschwerdeführer bis Februar 2014 keine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG drohte, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der Zweitbeschwerdeführer weiterhin an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt. Die Operation am Rücken und die daraus resultierenden Venenprobleme lagen bereits vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren vor, ebenso die Schilddrüsenüberfunktion und die Schlafprobleme. Weitere oder neuere Erkrankungen brachte der Zweitbeschwerdeführer nicht vor. Maßgebliche Veränderungen im Herkunftsstaat hat der Zweitbeschwerdeführer auch nicht behauptet und können auf Grund der aktuellen Länderberichte auch nicht festgestellt werden. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr aktuell einer Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt wäre.

Dass dem Zweitbeschwerdeführer bis Februar 2014 keine Gefahr iSd § 50 Abs. 2 FPG drohte, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nicht maßgeblich geändert. Der von der Erstbeschwerdeführerin relevierte Nachfluchtgrund besteht nicht. Eine eigene Gefährdung brachte der Zweitbeschwerdeführer nicht vor. Diese ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Länderberichten. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr aktuell einer Gefahr iSd § 50 Abs. 2 FPG ausgesetzt wäre.

2.3. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin gab als gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin für diese in den Asylverfahren zwei unterschiedliche Identitäten an: Zunächst behauptete sie, dass sie XXXX heiße, dann XXXX alias XXXX Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität der Drittbeschwerdeführerin in den Asylverfahren nicht festgestellt werden: Erst im Verfahren vor dem Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung legten die Erst-beschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihre Reisepässe vor, die sie aber ihren Angaben zufolge stets bei sich hatten. Diese wurden zwar laut der im Strafverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung (welche im Akt des Bundesamtes erliegt) nicht nur durch das Entfernen von Seiten verfälscht, sondern auch zT überschrieben, dies betrifft aber nicht die Seite mit der Angabe des Namens der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Daher stellte das Bundesamt im hg. angefochtenen Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung die Identität der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf Grund des vorgelegten Personaldokuments fest. Die Drittbeschwerdeführerin legte im Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung nunmehr eine Geburtsurkunde vor, die laut der kriminaltechnischen Untersuchung nicht verfälscht wurde. Auf Grund der Geburtsurkunde im Zusammenhang mit den Angaben der Drittbeschwerdeführerin und ihrer Eltern sowie deren vorgelegten Pässen können die Identität und die Staatsbürgerschaft der Drittbeschwerdeführerin festgestellt werden.

Dass die Drittbeschwerdeführerin vor der Ausreise nach Österreich durchgehend im Herkunftsstaat gelebt hat, ergibt sich ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben der Drittbeschwerdeführerin. Es ist, wie im Punkt 1.1. dargelegt, davon auszugehen, dass weiterhin Kontakt der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Familie besteht.

Die Angaben zum Verfahrensgang, zu den Asylverfahren und zum Aufenthaltsstatus der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdebehauptung, die Drittbeschwerdeführerin habe sich drei Jahre lang in Asylverfahren befunden und sei somit rechtmäßig aufhältig gewesen, ist aktenwidrig, da ihr erstes Asylverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.09.2013 rechtskräftig abgeschlossen war und sie sich mangels Verfahrenszulassung seither unrechtmäßig in Österreich aufhält.

Dass die Drittbeschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde, hat sie selbst nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.

Die Angaben zum Privat- und Familienleben der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den insoweit glaubwürdigen Angaben der Drittbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Dass das Familienleben der Drittbeschwerdeführerin mit den übrigen Beschwerdeführern bereits im Herkunftsstaat bestand, wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nie in Zweifel gezogen. Die Angaben zu den Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben der Drittbeschwerdeführerin zum Schulbesuch. Dass sie neben Tadschikisch auch Russisch spricht, ergibt sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt. Eine Unterstützung durch den XXXX konnte mangels vorgelegter Nachweise nicht festgestellt werden; dass die Drittbeschwerdeführerin über ein normales Alltagsleben hinaus in das Ortsleben eingebunden ist, wurde nur in der Beschwerde unsubstantiiert in den Raum gestellt; die Drittbeschwerdeführerin behauptete dies in ihrer Einvernahme selbst nicht. Die ebenfalls nur pauschal vorgebrachten „Vereinsaktivitäten der Beschwerdeführer“ wurden nur im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer konkretisiert, die Drittbeschwerdeführerin selbst brachte keine eigenen Vereinsaktivitäten vor. Die angekündigten Unterstützungserklärungen wurden trotz Fristerstreckung nie vorgelegt. Die legale Erwerbstätigkeit der Drittbeschwerdeführerin steht auf Grund der vorgelegten Unterlagen fest.

Dass der Drittbeschwerdeführerin bis Februar 2014 keine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG drohte, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Drittbeschwerdeführerin weiterhin an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt. Eine aktuelle Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG wurde weder behauptet, noch kann eine solche auf Grund der aktuellen Länderberichte von Amtswegen festgestellt werden.

Dass der Drittbeschwerdeführerin bis Februar 2014 keine Gefahr iSd § 50 Abs. 2 FPG drohte, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nicht maßgeblich geändert. Der von der Erstbeschwerdeführerin relevierte Nachfluchtgrund besteht nicht. Eine eigene Gefährdung brachte die Drittbeschwerdeführerin nicht vor. Eine aktuelle Gefährdung iSd § 50 Abs. 2 FPG kann auf Grund der aktuellen Länderbericht auch von Amtswegen nicht festgestellt werden.

2.4. Betreffend den Viertbeschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin gab als gesetzliche Vertreterin des Viertbeschwerdeführers für diesen in den Asylverfahren zwei unterschiedliche Identitäten an: Zunächst behauptete sie, dass er XXXX heiße, dann XXXX alias XXXX . Mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität des Viertbeschwerdeführers in den Asylverfahren nicht festgestellt werden: Erst im Verfahren vor dem Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung legten die Erst-beschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihre Reisepässe vor, die sie aber ihren Angaben zufolge stets bei sich hatten. Diese wurden zwar laut der im Strafverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung (welche im Akt des Bundesamtes erliegt) nicht nur durch das Entfernen von Seiten verfälscht, sondern auch zT überschrieben, dies betrifft aber nicht die Seite mit der Angabe des Namens der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Daher stellte das Bundesamt im hg. angefochtenen Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung die Identität der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf Grund des vorgelegten Personaldokuments fest. Die Erstbeschwerdeführerin legte für den Viertbeschwerdeführer legte im Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung nunmehr eine Geburtsurkunde vor, die laut der kriminaltechnischen Untersuchung nicht verfälscht wurde. Auf Grund der Geburtsurkunde im Zusammenhang mit den Angaben der Eltern des Viertbeschwerdeführers sowie deren vorgelegten Pässen können die Identität und die Staatsbürgerschaft des Viertbeschwerdeführers festgestellt werden.

Dass der Viertbeschwerdeführer vor der Ausreise nach Österreich durchgehend im Herkunftsstaat gelebt hat, ergibt sich ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben der Eltern des Viertbeschwerdeführers. Es ist aus den in Punkt 1.1. dargelegten Gründen davon auszugehen, dass weiterhin Kontakt der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Familie besteht.

Die Angaben zum Verfahrensgang, zu den Asylverfahren und zum Aufenthaltsstatus des Viertbeschwerdeführers ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdebehauptung, der Viertbeschwerdeführer habe sich drei Jahre lang in Asylverfahren befunden und sei somit rechtmäßig aufhältig gewesen, ist aktenwidrig, da sein erstes Asylverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.09.2013 rechtskräftig abgeschlossen war und er sich mangels Verfahrenszulassung seither unrechtmäßig in Österreich aufhält.

Dass der Viertbeschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde, haben seine gesetzlichen Vertreter selbst nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.

Die Angaben zum Privat- und Familienleben des Viertbeschwerdeführers ergeben sich aus den insoweit glaubwürdigen Angaben der Eltern des Viertbeschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Dass das Familienleben des Viertbeschwerdeführers mit den übrigen Beschwerdeführern bereits im Herkunftsstaat bestand, wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nie in Zweifel gezogen. Soweit das Bundesamt ausführt, der Viertbeschwerdeführer habe Frau und Kinder, verwechselt es den Viertbeschwerdeführer mit dem Zweitbeschwerdeführer.

Die Angaben zu den Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben der Eltern des Viertbeschwerdeführers zu dessen Schulbesuch. Dass er neben Tadschikisch auch Russisch spricht, wurde im Verfahren nie bestritten. Eine Unterstützung durch den XXXX konnte mangels vorgelegter Nachweise nicht festgestellt werden. Die angekündigten Unterstützungserklärungen wurden abgesehen von der der Quartiergeberin trotz Fristerstreckung nie vorgelegt.

Dass dem Viertbeschwerdeführer bis Februar 2014 keine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG drohte, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der Viertbeschwerdeführer weiterhin an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus den Angaben seiner Eltern vor dem Bundesamt. Eine aktuelle Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG wurde weder behauptet, noch kann eine solche auf Grund der aktuellen Länderberichte von Amtswegen festgestellt werden.

Dass dem Viertbeschwerdeführer bis Februar 2014 keine Gefahr iSd § 50 Abs. 2 FPG drohte, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nicht maßgeblich geändert. Der von der Erstbeschwerdeführerin relevierte Nachfluchtgrund besteht nicht. Eine eigene Gefährdung wurde für den Viertbeschwerdeführer nie vorgebracht. Sie kann auf Grund der aktuellen Länderberichte auch von Amtswegen nicht festgestellt werden.

2.5. Betreffend die Fünftbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin gab als gesetzliche Vertreterin der Fünftbeschwerdeführerin für diese in den Asylverfahren zwei unterschiedliche Identitäten an: Zunächst behauptete sie, dass sie XXXX heiße, dann XXXX alias XXXX . Mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität der Fünftbeschwerdeführerin in den Asylverfahren nicht festgestellt werden: Erst im Verfahren vor dem Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung legten die Erst-beschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihre Reisepässe vor, die sie aber ihren Angaben zufolge stets bei sich hatten. Diese wurden zwar laut der im Strafverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung (welche im Akt des Bundesamtes erliegt) nicht nur durch das Entfernen von Seiten verfälscht, sondern auch zT überschrieben, dies betrifft aber nicht die Seite mit der Angabe des Namens der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Daher stellte das Bundesamt im hg. angefochtenen Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung die Identität der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf Grund des vorgelegten Personaldokuments fest. Die Erstbeschwerdeführerin legte für die Fünftbeschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung nunmehr eine Geburtsurkunde vor, die laut der kriminaltechnischen Untersuchung nicht verfälscht wurde. Auf Grund der Geburtsurkunde im Zusammenhang mit den Angaben der Eltern der Fünftbeschwerdeführerin sowie deren vorgelegten Pässen können die Identität und die Staatsbürgerschaft der Fünftbeschwerdeführerin festgestellt werden.

Dass die Fünftbeschwerdeführerin vor der Ausreise nach Österreich durchgehend im Herkunftsstaat gelebt hat, ergibt sich ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben der Eltern der Fünftbeschwerdeführerin. Es ist auf Grund der im Punkt 1.1. dargelegten Gründe davon auszugehen, dass weiterhin Kontakt der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Familie besteht.

Die Angaben zum Verfahrensgang, zu den Asylverfahren und zum Aufenthaltsstatus der Fünftbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdebehauptung, die Fünftbeschwerdeführerin habe sich drei Jahre lang in Asylverfahren befunden und sei somit rechtmäßig aufhältig gewesen, ist aktenwidrig, da ihr erstes Asylverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.09.2013 rechtskräftig abgeschlossen war und sie sich mangels Verfahrenszulassung seither unrechtmäßig in Österreich aufhält.

Dass die Fünftbeschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde, haben seine gesetzlichen Vertreter selbst nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.

Die Angaben zum Privat- und Familienleben der Fünftbeschwerdeführerin ergeben sich aus den insoweit glaubwürdigen Angaben der Eltern der Fünftbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Dass das Familienleben der Fünftbeschwerdeführerin mit den übrigen Beschwerdeführern bereits im Herkunftsstaat bestand, wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nie in Zweifel gezogen.

Die Angaben zu den Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben der Eltern der Fünftbeschwerdeführerin. Eine Unterstützung durch den XXXX konnte mangels vorgelegter Nachweise nicht festgestellt werden. Die angekündigten Unterstützungserklärungen wurden abgesehen von der der Quartiergeberin trotz Fristerstreckung nie vorgelegt.

Dass der Fünftbeschwerdeführerin bis Februar 2014 keine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG drohte, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Fünftbeschwerdeführerin weiterhin an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus den Angaben ihrer Eltern vor dem Bundesamt. Eine aktuelle Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG wurde weder behauptet, noch kann eine solche auf Grund der aktuellen Länderberichte von Amtswegen festgestellt werden.

Dass der Fünftbeschwerdeführerin bis Februar 2014 keine Gefahr iSd § 50 Abs. 2 FPG drohte, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nicht maßgeblich geändert. Der von der Erstbeschwerdeführerin relevierte Nachfluchtgrund besteht nicht. Eine eigene Gefährdung wurde für die Fünftbeschwerdeführerin nie vorgebracht. Sie kann auf Grund der aktuellen Länderberichte auch von Amtswegen nicht festgestellt werden.

2.6. Die Angaben zu den vom Vertreter der Beschwerdeführer angestrebten Strafverfahren entsprechen den Angaben der Staatsanwaltschaft XXXX .

2.7. Betreffend die Lage in Tadschikistan:

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die aktuelle Situation in Tadschikistan nach fast einem Jahr nochmals zu überprüfen sei. Die Menschenrechtslage sei von den Behörden bis dato völlig verkannt worden. Die Ratifizierung von Menschenrechtsverträgen und die Abschaffung der Todesstrafe würden allein nicht genügen, um Schutz zu gewährleisten. Darauf aber berufe sich die Behörde unter Hinweise auf „die (geschönte) den amtlichen Ländervorhalt“ und die Wahrheit werde schlichtweg ausgeblendet.

Den Beschwerdeführern wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tadschikistan vom 18.04.2014 zum Parteiengehör übermittelt, weil die Bescheide des Bundesamtes die Länderberichte nicht wiedergeben, durchwegs von der Lage in der Russischen Föderation sprechen und sich aus dem Akt nicht ergab, ob den Beschwerdeführern Parteiengehör zur Lage in der Russischen Föderation oder in Tadschikistan eingeräumt wurde.

In der Stellungnahme vom 22.01.2015 führen die Beschwerdeführer aus, das Bundesverwaltungsgericht habe offenbar mit Ausnahme des vorgefertigten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation keine andere Ermittlungstätigkeit durchgeführt und somit nur ein Papier der Unterinstanz vorgelegt. Dies sei verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative nicht mehr vorhanden sei. Das Gericht werde daher aufgefordert, das Verfahren vorschriftsmäßig zu führen, eigene Recherchen durchzuführen und diese den Beschwerdeführern nachzureichen.

Die Feststellungen zu Tadschikistan basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Dem Staatendokumentationsbeirat (Staatendokumentationsbeirat-Verordnung, BGBl. II 413/2005 idF BGBl. II 144/2013) gehören neben Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts auch Mitglieder der Höchstgerichte an. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 5 Abs. 3 BFA-G berechtigt, das Bundesamt im Rahmen der Staatendokumentation um die Sammlung von verfügbaren Informationen und deren Auswertung im Wege der Amtshilfe zu ersuchen (so auch VwGH 09.06.2015, Ra 2014/20/0185).

Inhaltlich führt die Stellungnahme vom 22.01.2015 aus, dass das Länderinformationsblatt gefilterte Informationen enthalte und einige Informationen einfach verschweige. Die österreichische geschönte Version des Länderinformationsblattes lese sich geradzu harmlos im Vergleich zu den internationalen Berichten und sei rechtswidrig, da nur die dem österreichischen Staatendokumentationsbeirat passenden Teile dargestellt würden. Diesbezüglich werde auf den Human Rights Watch Report 2014 verwiesen. Dieser Bericht führt aus, dass Folter 2013 ein dauerhaftes Problem geblieben sei. Dem entspricht aber das Länderinformationsblatt, wenn es gestützt auf einen Bericht des US Department of State ausführt, dass es dennoch zu Folter gekommen sei, obwohl sie für unzulässig erklärt worden sei. Ebenfalls gestützt auf diesen Bericht stellt auch das Länderinformationsblatt fest, dass die Pressefreiheit in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt wird; ein Widerspruch zur Stellungnahme der Beschwerdeführer besteht nicht.

Des Weiteren trifft die Stellungnahme Ausführungen zur Religionsfreiheit. Dass die der Mehrheitsreligion angehörigen Beschwerdeführer nunmehr im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat Probleme im Hinblick auf ihre Religion hätten haben sie weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt, noch in der Beschwerde behauptet; sie haben das auch in keinem der Asylverfahren vorgebracht. Diese Ausführungen haben keinen Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer.

Das Bundesamt habe weiters das Urteil des EGMR, 20.05.2010, Appl. 21.055/09, völlig ignoriert, wonach die Auslieferung an Tadschikistan konventionsrechtswidrig sei, obwohl dieses im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes auffindbar sei und es für das Gericht geradezu ein Leichtes gewesen sei, dieses zu recherchieren.

Es liegt kein mit dem dem Urteil des EGMR, 20.05.2010, Appl. 21.055/09, vergleichbarer Sachverhalt vor, weil auf Grund der rechtskräftig als unglaubwürdig gehaltenen Fluchtvorbringen feststeht, dass keiner der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem Strafverfahren ausgesetzt wäre, im Zuge dessen diese Rechtsverletzungen eintreten könnten: Der Asylgerichtshof prüfte im Gegensatz zu der diesem Urteil zugrunde liegenden russischen Entscheidung in seinem Erkenntnis vom 05.09.2013, das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 05.02.2014 mit ausführlicher Begründung, ob der Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr Gefahr der Verfolgung iSd GFK oder eine Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK drohen und verneinten diese. Neue Aspekte einer Gefährdung haben sich seither, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht ergeben.

Auf Grund des feststehenden Sachverhaltes – den Länderberichten traten die Beschwerdeführer somit nicht substantiiert entgegen – erübrigt sich die Durchführung weiterer Recherchen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A.)

1. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird (Z 2), der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 3), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 4) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 5) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt (Z 4).

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1); zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG geduldet, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50 und 51 (Z 1) oder §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Z 2) unzulässig ist.

Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1a FPG geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 1b FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 Abs. 8 FPG im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 VwGVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann gemäß § 52 Abs. 10 FPG auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG verfügen, unzulässig wäre.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können (Z 1), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Z 2).

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 5 AsylG 2005 mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 6 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 StGB gilt.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde gemäß § 51 Abs. 3 FPG in den Staat gemäß § 51 Abs. 1 FPG nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen. Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist gemäß § 51 Abs. 5 FPG auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Bei Überwiegen besonderer Umstände kann gemäß § 55 Abs. 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Das Bundesamt hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die Einräumung einer Frist gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist gemäß § 55 Abs. 5 FPG mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 05.02.2014 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückverwiesen. Gemäß § § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG bestätigt und nicht feststellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen (vgl. auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Gemäß 10 Abs. 1 AsylG 2005 sind nur zurückweisende Bescheide nach §§ 4, 4a und 5 AsylG oder Bescheide, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden und nach § 52 Abs. 2 FPG sind nur Bescheide mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde oder wenn der Antrag abgewiesen wurde. Will man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, mit § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 Widersprüchliches oder Unsinniges normiert zu haben (vgl. VfSlg. 12.002/1989; VwGH 23.09.1993, 93/09/0149), dann muss sich in diesen Fällen die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bereits aus § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 und der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben.

3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.

3.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014 rechtskräftig verneint.

Auch seit der Erlassung der Entscheidung vom 05.02.2014 hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer: Eine Veränderung der Lage im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet und ist auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Die Erstbeschwerdeführerin behauptet das Vorliegen eines unverschuldeten Nachfluchtgrundes, XXXX . Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen liegt der behauptete Nachfluchtgrund nicht vor. Eine Gefährdung auf Grund anderer neuer Umstände ist auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014 rechtskräftig verneint.

Auch seit der Erlassung der Entscheidung vom 05.02.2014 hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführer weiterhin an keinen schweren Erkrankungen leiden.

3.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Tadschikistan nicht.

3.4. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan ist daher zulässig.

4. Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen. Es hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden: Sämtliche von den Beschwerdeführern erwähnte Verfahren sind rechtskräftig eingestellt, weil sich die Vorwürfe des Vertreters der Beschwerdeführer als nicht belastbar erwiesen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage dahinstehen, ob § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 diese Verfahren überhaupt erfassen würde (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 dient ausweislich der Materialien der Umsetzung der RL 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, weiterhin entsprechend innerstaatlich umgesetzt und soll § 69a Abs. 1 NAG aF entsprechen [RV 1803 BlgNR 24. GP 47]).

5. In diesem Zusammenhang beantragen die Beschwerdeführer eventualiter für den Fall der Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages auch die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen die Einvernahmeleiterin des Bundesamtes gemäß § 191 ZPO. Der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführer betreffend die beiden Asylverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2014 als verspätet zurückgewiesen. Wie bereits ausgeführt, sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das VwGVG, das BFA-VG und das AVG anzuwenden, nicht aber die ZPO. Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gemäß § 191 ZPO ist daher als Antrag auf Aussetzung gemäß § 38 AVG zu lesen.

Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Gericht im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Da § 38 AVG es dem Gericht schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen, erwächst der Partei aus § 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist (VwGH 11.2.1992, 92/11/0006; 30.4.2014, 2013/12/0220).

6. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erkennen meint, dass es neue integrationsbegründende Umstände gebe, die noch nie berücksichtigt worden seien und daher eine Zurückweisung nach § 68 AVG nicht erfolgen hätte dürfen, ist ihr einerseits kein Erfolg beschieden, als mit dem angefochtenen Bescheid keine Zurückweisung vorgenommen wurde, sondern nach Würdigung der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Umstände keine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine Rückkehrentscheidung erkannt und daher eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, und andererseits, die zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.

6.1. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

6.2. Die Beschwerdeführer verfügen über keine Verwandten in Österreich außerhalb der Kernfamilie, somit auch kein Familienleben in Österreich außerhalb der Kernfamilie, in das durch eine Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte. Die Beziehung der Eltern zur minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin stellt schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar. Da aber auch die volljährig gewordene Drittbeschwerdeführerin und der ebenfalls volljährig gewordene Viertbeschwerdeführer keine eigenen Familien gegründet haben, sondern weiterhin im Familienverband und im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben, diese Verbindung also bis dato nicht gelöst wurde (VfGH 24.11.2014, E 1091/2014; 24.11.2014, E 35/2014 ua.), besteht schützenswertes Familienleben auch zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführerin und ihren erwachsenen Kindern (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die alle Familienmitglieder betriff, würde nicht in das Familienleben der Beschwerdeführer eingreifen (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), die Rückkehrentscheidung nur gegen einzelne der Beschwerdeführer hingegen sehr wohl.

6.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich ihren Angaben zufolge seit 19.10.2011 – sohin seit etwas mehr als drei Jahren – in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ein eher kurz ist, sie aber über Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich verfügen.

Sie sind illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Beschwerdeführer verfügten aber nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Die Beschwerdeführer stellten am 19.10.2011 Anträge auf internationalen Schutz und verfügten ab Verfahrenszulassung am 25.10.2011 über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005. Die Anträge wurden durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 05.09.2013, zugestellt am 18.09.2013, rechtskräftig abgewiesen und die Beschwerdeführer nach Tadschikistan ausgewiesen. Mit der Erlassung der durchsetzbaren Ausweisung am 18.09.2013 ging das Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 verloren. Entgegen § 10 Abs. 7 AsylG 2005 aF reisten die Beschwerdeführer nicht binnen 14 Tagen aus, sondern hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf und stellten am 08.10.2013 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Da das Verfahren nicht zugelassen wurde, kommt den Beschwerdeführern zwar faktischer Abschiebeschutz zu und ihr Aufenthalt ist während des Asylverfahrens gemäß § 12 AsylG 2005 geduldet, ihnen kommt aber (im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung) kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu und ihr Aufenthalt ist seit 18.09.2013 unrechtmäßig. Die Ausweisung vom 05.09.2013 bleibt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 ab 01.01.2014 als Rückkehrentscheidung aufrecht. Die zweiten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, zugestellt am 12.02.2014, rechtskräftig zurückgewiesen. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren zur Erlassung einer – neuerlichen – Rückkehrentscheidung an das Bundesamt verwiesen, das die Rückkehrentscheidungen mit Bescheiden vom 07.07.2014 erließ.

Die unrechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführer durften zu keinem Zeitpunkt auf eine Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich vertrauen: Wenn die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ausführt, die Beschwerdeführer glaubten und hofften immer noch, dass Ihnen in Österreich Schutz gewährt werde, ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Hoffnung nach der rechtskräftigen (und nicht bekämpften) Ausweisung im ersten Asylverfahren und rechtskräftigen (und nicht bekämpften) Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz im zweiten Asylverfahren gründen sollte. Vielmehr musste den Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Ausweisung nach Tadschikistan bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist.

Es ist daher zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Dass die Beschwerdeführer unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

6.3.1. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer

Die Erstbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau B1 und besuchte einen eintägigen Kurs der Caritas sowie ein Integrationsfrühstück, nimmt aber darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie verfügt über eine Einstellungszusage, war aber in Österreich noch nie legal erwerbstätig ist und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht Grundversorgung. Sie hilft bei der Caritas mit Übersetzungen – sei es unentgeltlich, wie in der Beschwerde ausgeführt, sei es gegen eine kleine Entschädigung, wie die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab. Sie pflegt Kontakte und Freundschaften zu ihrem Umfeld am Wohnort, wobei anzumerken ist, dass sie erst seit 26.07.2012, sohin seit drei Jahren, dort wohnt. Die angekündigten Haftungserklärungen sowie Unterstützungserklärungen wurden abgesehen von der der Quartiergeberin nicht vorgelegt.

Dem stehen sehr starke Bindungen der Erstbeschwerdeführerin zum Herkunftsstaat entgegen: Dort verbrachte die heute rund XXXX Beschwerdeführerin ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise vor drei Jahren. Sie wurde dort sozialisiert und kann neben Tadschikisch auch Russisch schreiben, sprechen und lesen. Sie hat im Herkunftsstaat eine langjährige Ausbildung absolviert und jahrelange Arbeitspraxis. Sie hat Familie im Herkunftsstaat, mit ihrem Bruder hatte sie auch von Österreich aus telefonischen Kontakt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach nur vier Jahren Abwesenheit von ihrem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.

Ihre Bindungen zu Österreich sind im Vergleich zu ihren Bindungen zu Tadschikistan folglich relativ schwach. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie unrechtmäßig nach Österreich einreiste und ihren Aufenthalt nur durch das Stellen von zwei Asylanträgen in Österreich bewirkte, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Die Dauer der Verfahren wurde von der Erstbeschwerdeführerin durch die Angabe falscher Personalien, Auswechslung der Fluchtgründe, Vorlage falscher Unterlagen und Zurückhalten von Dokumenten wesentlich verlängert. Seit der Rechtskraft der Ausweisung im ersten Asylverfahren hält sich die Erstbeschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf und genießt nur faktischen Abschiebeschutz. Sie musste sich der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bewusst sein.

Der Zweitbeschwerdeführer hält sich seit vier Jahren in Österreich auf, spricht Deutsch auf dem Niveau A2, hilft in einer Unterkunft bei Reinigungsarbeiten, half 2013 in seiner Unterkunft bei Renovierungsarbeiten und 2012 in der Schule als Gärtner und ist seit kurzem halbtags als Seniorenbetreuer für das XXXX tätig. Er übte aber in Österreich nie eine legale Erwerbstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er engagiert sich auch nicht in Vereinen. Er pflegt Kontakte und Freundschaften zu seinem Umfeld am Wohnort, wobei anzumerken ist, dass er erst seit 26.07.2012, sohin seit drei Jahren, dort wohnt. Die angekündigten Haftungserklärungen sowie die in Aussicht gestellten Unterstützungsschreiben wurden abgesehen von dem der Quartiergeberin bis dato nicht vorgelegt.

Im Gegensatz dazu verfügt er über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo der XXXX Zweitbeschwerdeführer den Großteil seines Lebens verbrachte, über ein Unternehmen, das aber im Moment nicht produziert, ein Haus, eine Wohnung und ein Auto verfügt sowie eine Schwiegerfamilie und die Landessprachen Russisch und Tadschikisch spricht. Er wurde in Tadschikistan sozialisiert und hat dort seine Ausbildung absolvierte und über lange Jahre gearbeitet, wodurch er den Lebensunterhalt seiner Familie sichern konnte. Seine Bindungen zu Österreich sind im Vergleich zu seinen Bindungen zu Tadschikistan folglich relativ schwach. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er unrechtmäßig nach Österreich einreiste und seinen Aufenthalt nur durch das Stellen von zwei Asylanträgen in Österreich bewirkte, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Die Dauer der Verfahren wurde vom Zweitbeschwerdeführer durch die Angabe falscher Personalien, Auswechslung der Fluchtgründe und Zurückhalten von Unterlagen wesentlich verlängert. Seit der Rechtskraft der Ausweisung im ersten Asylverfahren hält sich der Zweitbeschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf und genießt nur faktischen Abschiebeschutz. Er musste sich der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst sein.

Die Dauer der Asylverfahren überstieg mit jeweils insgesamt zwei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist; diese Auffassung vertritt auch die Beschwerde. Vielmehr wurde die Dauer der Verfahren durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer verursacht: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gaben bis zur Beschwerdeergänzung vor dem Asylgerichtshof andere Identitäten und andere Fluchtgründe an und legten auf diese Identitäten lautende Unterlagen vor; in der Beschwerdeergänzung gaben sie an, anders zu heißen und andere Fluchtgründe zu haben. Erst im zweiten Asylverfahren legten die Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer Passkopien vor. Erst im Verfahren vor dem Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung legten die Beschwerdeführer die identitätsbezeugenden Dokumente vor, die sie die ganze Zeit über bei sich hatten, die allerdings teilweise verfälscht wurden (vgl. VfSlg. 19.214/2010). Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, ist dem Umstand, dass die Integration – anders als in Fällen, in denen gegenüber den Asylwerbern seit ihrer Antragstellung über mehrere Jahre keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne dass dies der Sphäre der Asylwerber zuzurechnen wäre – auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Österreich trotz deren Integrationsbestrebungen eindeutig deren Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, eine Rückkehrentscheidung würde somit nicht unverhältnismäßig in ihr Privatleben eingreifen.

6.3.2. Betreffend die Fünftbeschwerdeführerin:

Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Minderjährige müssen sich auch das Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen; die Verfahrensverschleppung durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführerin ist der Minderjährigen ebenso nicht in dem Maße zuzurechnen, wie der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer selbst.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Die XXXX Fünftbeschwerdeführerin ist in Tadschikistan geboren, lebte eineinhalb Jahr lang in ihrem Herkunftsstaat und vier Jahre lang in Österreich. Sie besucht in Österreich den Kindergarten und spricht Deutsch und Tadschikisch. Auf Grund ihres geringen Alters bedarf die Fünftbeschwerdeführerin der Unterstützung ihrer Eltern und ihr Leben spielt sich vor allem im Familienverband ab. Es ist davon auszugehen, dass ihr ihre Eltern die tadschikische Sprache und Kultur vermitteln; eine VfGH 22.09.2014, U 2082/2013 ua., vergleichbare Sprachbarriere besteht nicht. Im Fall der Rückkehr der Fünftbeschwerdeführerin mit der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer wäre zudem die Betroffenheit der Fünftbeschwerdeführerin relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251). Im Hinblick auf ihr jugendliches Alter der Fünftbeschwerdeführerin, die ihre Sozialisation eben erst begonnen hat (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297) ist überdies von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 10.4.2014, 2013/22/0211). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfSlg. 19.357/2011; vgl. auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211).

Vor diesem Hintergrund stellt auch im Hinblick auf die Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Privatleben dar.

6.3.3. Diesen – im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin, den Zweitbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin nur schwach ausgeprägten – privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen dieser Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 31.10.2002, 2002/18/0190).

6.3.4. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer wurden in Österreich volljährig. Sie begleiteten als Minderjährige ihre Eltern nach Österreich und wurden in den Verfahren auf internationalen Schutz als Minderjährige von ihren Eltern vertreten; beide Beschwerdeführer wurden erst volljährig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz zurückwies. Der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer ist daher die illegale Einreise, die mehrfache Asylantragstellung und die Verfahrensverschleppung durch ihre Eltern nicht in dem Maße zurechenbar, wie der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer (vgl. VfSlg. 19.357/2011, 19.086/2010). Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer selbst setzten keine Schritte zur Verfahrensverzögerung; außer dem unrechtmäßigen Aufenthalt liegt ihnen auch sonst keine Verwaltungsübertretung zur Last.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zu Tadschikistan: Sie sind dort geboren, verbrachten dort die ersten XXXX , dh. den Großteil ihres Lebens, haben dort Familie und besuchten dort acht bzw. sieben Jahre lang die Schule. Sie sprechen die Landessprachen Russisch und Tadschikisch. Im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung noch in anpassungsfähigem Alter befinden (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98: Der EGMR nahm für Kinder im Alter von 7 und 11 Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ), trifft diese Anpassungsfähigkeit aber nicht auf die volljährig gewordenen Beschwerdeführer zu, welche die prägenden Jahre ihrer Adolezsenz in Österreich verbrachten (vgl VfSlg. 19.357/2011).

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer reisten im Alter von XXXX in Österreich ein und wurden hier erwachsen. Auch wenn sie sich erst seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhalten, nutzten Sie diese Zeit, um sich im Rahmen ihrer Adoleszenz nachhaltig in die Österreichische Gesellschaft zu integrieren: Sie besuchen nach Abschluss der Pflichtschule höherbildende Schulen – die XXXX und das XXXX – und sprechen sehr gut Deutsch. Sie sind auf Grund von Saisonarbeitsbewilligungen legal erwerbstätig und haben dadurch auch begonnen, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Vierbeschwerdeführer hat auch im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr mehrere Fortbildungen absolviert und ist ehrenamtlich als Feuerwehrmann tätig. Daneben ist er im örtlichen Fußballverein integriert. Die Integration der Drittbeschwerdeführer und des Viertbeschwerdeführers intensivierte sich maßgeblich während das Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Es ist aber evident, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, obwohl sie noch bei ihren Eltern leben, ihr eigenes Privatleben in Österreich gegründet haben und über eigene, schützenswerte Beziehungen zum Bundesgebiet verfügen.

Vor dem Hintergrund der ihnen nicht in dem Ausmaß wie ihren Eltern zurechenbaren verfahrens- und aufenthaltsrechtlichen Situation und dem außergewöhnlich hohen Grad der Integration, der in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum begründet wurde, würde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer unverhältnismäßig in ihr hier gegründetes Privatleben eingreifen.

6.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer über schützenswertes Familienleben mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer verfügen und keine exzeptionellen Gründe vorliegen (VfGH 24.11.2014, E 1091/2014; 24.11.2014, E 35/2014 ua.), würde eine Rückkehrentscheidung gegen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, die zur Trennung von der Drittbeschwerdeführerin und vom Viertbeschwerdeführer führten würde, unverhältnismäßig in ihr Familienleben eingreifen. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Fünftbeschwerdeführerin, die zur Trennung des Kleinkindes von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer führen würde, wäre unzulässig. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Erstbeschwerdeführerin, den Zweitbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer ist aus Gründen des Familienlebens mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer auf Dauer unzulässig.

7. Da den Beschwerdeführern zu Recht keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 zuerkannt wurde, sind die Beschwerden in diesem Umfang abzuweisen.

Da die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den Beschwerdeführern gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.

Da den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen sind, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan nicht mehr vor; die angefochtenen Bescheide sind daher auch in diesem Umfang zu beheben.

Da keine Rückkehrentscheidung zu verhängen ist, sind die angefochtenen Bescheide auch insoweit zu beheben, als sie die Frist für die freiwillige Ausreise im Hinblick auf Rückkehrentscheidung betreffen.

8. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Alle Beschwerdeführer erfüllen die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über das Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau B1, der Zweitbeschwerdeführer auf dem Niveau A2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verfügen daher über die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V. Es ist ihnen die „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Die übrigen Beschwerdeführer haben keine Sprachnachweise des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügen weder über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 UG 2005 entspricht (§ 14a Abs. 4 Z 3 NAG), weil sie die Handelsakademie bzw. das Gymnasium noch nicht abgeschlossen haben bzw. im Falle der Fünftbeschwerdeführerin die Schulbildung noch nicht begonnen haben. Sie haben auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“, „Goethe-Institut e.V.“ oder der „Telc GmbH“ (§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer üben aber im Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Es ist ihnen der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ daher gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 2. Fall AsylG 2005 zu erteilen.

Die Fünftbeschwerdeführerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Ihr ist gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Bundesamt hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführer haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

9. In der Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 16 Abs. 6 BFA-VG ist § 13 Abs. 2-5 VwGVG auf Verfahren gegen Bescheide des Bundesamtes nicht anwendbar. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden aufschiebende Wirkung. § 16 Abs. 2 ff. BFA-VG sehen für Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen keine abweichenden Regelungen vor. Der Beschwerde kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu.

10. Der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführer betreffend die beiden Asylverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Soweit die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22.01.2014 nun vorbringen, dass die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages beim Bundesamt nicht bei der unzuständigen Behörde erfolgt und die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages rechtswidrig gewesen sei, betrifft das Vorbringen nicht den Verfahrensgegenstand. Bedenken gegen die Entscheidung vom 03.12.2014 wären – wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt – im Rahmen einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen gewesen. Keiner dieser Rechtsbehelfe wurde von den Beschwerdeführern ergriffen.

In der Stellungnahme vom 22.01.2014 regen die Beschwerdeführer die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren an: Alles andere wäre eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten und „normalen Staatsbürgern“. Derartige Missstände müssten ansonsten – wenn das Gericht selbst nicht fähig sei, rechtsstaatlich korrekt vorzugehen – den Medien zur Aufdeckung zugeführt werden. Wie im Beschluss vom 03.12.2014 unterstützend umfänglich ausgeführt, liegt jedoch kein Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, 1.) D7 423806-1/2012/10E; 2.) D7 423807-1/2012/10E; 3.) D7 423809-1/2012/9E; 4.) D7 423808-1/2012/9E und 5.) D7 423810-1/2012/9E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, 1.) W147 1423806-2/2013/4E, 2.) W147 1423807-2/2013/6E; 3.) W147 1423808-2/2013/6E, 4.) W147 1423809-2/2013/5E und 5.) W147 1423810-2/2013/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor.

Es besteht zudem kein Rechtsanspruch der Parteien auf eine amtswegige Verfahrenswiederaufnahme (vgl. zu § 69 AVG VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273).

11. Die Beschwerdeführer verlangen, diesen Fall dem Gerichtspräsidenten wegen „Befangenheit des Gerichts“ vorzulegen, bzw. würden sie das auch selber tun, weil dieser Fall über die bedenkliche Auslegung des Rechtsstaates hinaus zu einem politisch motivierten Fall zu werden scheine. Die Einrede der „Befangenheit des Gerichts“ als solches ist der österreichischen Rechtsordnung nicht bekannt.

Gemäß § 6 VwGVG haben sich die Mitglieder des Verwaltungsgerichts unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Es besteht für die Verfahrenspartei aber kein Antragsrecht wegen Befangenheit (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anm. 1 zu § 6 VwGVG; vgl. zu § 7 AVG die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 17 wiedergegebenen Judikatur).

Es liegt davon abgesehen auch kein Grund für eine Befangenheit gemäß § 7 AVG vor:

Die Gerichtsabteilung W112 wurde auf Grund der Geschäftsverteilung 2014 zur Führung dieses Verfahrens zuständig. Die zuständige Richterin war an der Sache selbst nicht beteiligt, noch einer ihrer Angehörigen oder Pflegebefohlenen. Sie war nicht als Bevollmächtigte der Partei bestellt, noch hat sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung mitgewirkt. Es gibt auch sonst keine wichtigen Gründe, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der einschreitenden Richterin in Zweifel zu ziehen: Dies wäre der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hätte, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss. Da es keinerlei Verbindung zwischen der einschreitenden Richterin und den Beschwerdeführern oder deren Vertreter gibt, kann ein solcher Grund nicht erkannt werden. Jedenfalls stellt es keinen Grund für eine Befangenheit dar, dass die erkennende Richterin die im selben Schriftsatz wie die verfahrensgegenständliche Beschwerde gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme wegen Verspätung zurückgewiesen hat. Soweit sich die Beschwerdeführer inhaltlich gegen XXXX richten, ist darauf hinzuweisen, dass diese von einer anderen Gerichtsabteilung erlassen wurde und sohin ungeeignet ist, eine Befangenheit der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zu bewirken.

12. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Der Beschwerdeführer hat gemäß Abs. 3 die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß Abs. 4 das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Abs. 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind gegeben:

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind unabhängig davon die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde, ergänzt durch ein schriftliches Parteiengehör des Gerichts, vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weitere, das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender, Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift im Hinblick auf die von Amts wegen zu treffenden Absprüche kein Vorbringen, welches im konkreten Fall dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt: Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung in der Beschwerde v.a., um das Gericht „vom wahren Sachverhalt und der nunmehrigen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu überzeugen“; in der Stellungnahme vom 20.01.2015 bekräftigen die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung „zur nochmaligen Glaubhaftmachung der Angaben der Beschwerdeführer“ auf Grund der vorgebrachten Mängel des Asylverfahrens. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer wurde jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014 rechtskräftig erledigt und ist nicht Gegenstand der hg. Entscheidung. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten unterbleiben (siehe EuGH 05.11.2014, Rs C-166/13, Mukarubega).

13. Auf Grund der erwiesenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer kann von einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere, den Beschwerdeführern verständliche Sprache abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu § 50 FPG wurde bei den Erwägungen zu Punkt 4., die zu Fragen des § 38 AVG wurde bei den Erwägungen zu Punkt 5., die zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt 6. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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