Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §69 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §134 Abs7;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §69 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §134 Abs7;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der MA 37 vom 15. September 2005 wurde dem Eigentümer der Baulichkeit und der Liegenschaft im 11. Wiener Gemeindebezirk, Kimmerlgasse Nr. 33, Grundstück Nr. 1343 in EZ 1487 KG Kaiserebersdorf, gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, die ohne baubehördliche Bewilligung auf diesem Grundstück errichteten Baulichkeiten (eine Wohnzwecken dienende Baulichkeit im Ausmaß von ca. 21,0 m x 7,0 m x 3,0 m, zwei Schuppen und ein Flugdach mit Schuppen) zu beseitigen und die vorschriftswidrige Nutzung der Freiflächen der Liegenschaft zum Einstellen von Kfz zu unterlassen.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2005 gab der solcherart Verpflichtete gegenüber der Baubehörde bekannt, auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid zu verzichten.
Mit Schreiben vom 28. November 2005 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Baubehörde erster Instanz und beantragte die Zustellung des Bescheides vom 15. September 2005 als übergangene Partei. Sie brachte vor, die vom Bauauftrag betroffene Liegenschaft sowie die dort befindlichen Baulichkeiten auf Grund eines ihr von der Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Eigentümers eingeräumten lebenslangen Nutzungs- und Wohnrechtes zu nutzen und somit ein rechtliches Interesse und Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zu haben.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 wies die MA 37 diesen Antrag gemäß § 134 Abs. 7 BO in Verbindung mit § 8 AVG als unzulässig zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in einem Auftragsverfahren nur die Person Partei sei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet werde. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen würden, seien Beteiligte. Daraus gehe hervor, dass eine Parteistellung nur dem durch den Auftrag formal Verpflichteten zukomme. Somit habe die Beschwerdeführerin durch das ihr eingeräumte lebenslange Nutzungs- und Wohnrecht für Baulichkeiten auf der obgenannten Liegenschaft im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung erlangt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und erstattete in eventu "Anregungen im Sinne der §§ 68 f AVG". Sie machte neuerlich als Nutzungsberechtigte ein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrages geltend und meinte, eine Parteistellung könne sich nicht nur aus dem Verwaltungsrecht, sondern auch aus dem Privatrecht ergeben. So habe sie auf Grund ihres Nutzungs- und Wohnrechtes auch aus eigenen Mitteln Aufwendungen für die Erhaltung und Verbesserung der Liegenschaft und Abgaben geleistet. So habe sie etwa die Verlegung einer Wasserleitung sowie einer Gasanlage auf das gegenständliche Grundstück durchführen lassen und sei schon aus dem dortigen Bescheid ersichtlich, dass die Baupolizei vom Bestand einer aufrechten Baubewilligung ausgegangen sei. Dennoch werde jetzt im Bescheid vom 15. September 2005 das Fehlen einer Baubewilligung behauptet. Das rechtliche Interesse, nämlich die Erhaltung des der Beschwerdeführerin eingeräumten lebenslangen Nutzungs- und Wohnrechtes, sohin ihrer einzigen Wohnmöglichkeit, gehe jedenfalls über bloß wirtschaftliche Interessen hinaus, welche keine Parteistellung begründen würden. Ferner werde sie durch den Bescheid vom 15. September 2005 zur Duldung, nämlich zur faktischen Räumung der von ihr auf Grund des ihr von der ehemaligen Liegenschaftseigentümerin eingeräumten lebenslangen Nutzungs- und Wohnrechtes benutzen Baulichkeit gezwungen; sohin sei sie auch aus diesem Grund Partei im Sinn des § 134 Abs. 7 BO. Vertrete man aber unrichtigerweise die Ansicht, ihr komme lediglich Beteiligtenstellung zu, so wäre sie im Verwaltungsverfahren anzuhören gewesen, was ebenfalls nicht erfolgt sei. Diesfalls hätte sie vorbringen können, dass hinsichtlich der nunmehr vom Abbruch bedrohten Baulichkeit bereits eine Baubewilligung gemäß § 71 BO aus dem Jahre 1966 bestehe, die nicht widerrufen worden sei. Ein Widerruf sei aber gar nicht mehr möglich und es liege zumindest ein vermuteter Konsens vor. Dieser Bescheid aus dem Jahr 1966 entfalte die Wirkung, dass über die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne. Genau dies sei aber durch Erlassung des Beseitigungsauftrages geschehen. Der Bescheid vom 16. November 1966 scheine der Behörde nicht bekannt gewesen zu sein, sodass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vorlägen.
Sie beantrage in Abänderung des Bescheides vom 13. Dezember 2005, die Zulassung der Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren und die Zustellung des Bescheides vom 15. September 2005 an sie als Partei. Schließlich regte sie eventualiter an, den Bescheid vom 15. September 2005 im Sinn des § 68 AVG amtswegig zu beheben, zumal er eine entschiedene Sache behandle und niemandem ein Recht einräume; weiters werde eventualiter die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 AVG angeregt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. April 2006 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nun dahingehend lautet, dass "gemäß § 134 Abs. 7 BO iVm § 8 AVG auf Antrag der Beschwerdeführerin festgestellt werde, dass ihr im Verfahren MA 37/11 - Kimmerlgasse 33/14861-1/05 (das ist das baupolizeiliche Verfahren) keine Parteistellung zukommt."
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der entscheidungswesentlichen Bestimmungen damit begründet, dass die Parteistellung im § 134 BO abschließend geregelt sei. In einem Verfahren gemäß § 129 Abs. 10 leg. cit. sei dies nur jene Person, gegenüber welcher die belangte Behörde einen schriftlichen Bescheid über die Behebung der Abweichung von den Bauvorschriften oder Bebauungsvorschriften erlassen habe. Gemäß § 129 Abs. 10 vierter Satz BO sei ein solcher Bescheid nur an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder allenfalls an den Wohnungseigentümer zu richten. In diesem Zusammenhang sei auf die gängige Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu verweisen, wonach der Mieter in einem Verfahren, das den Auftrag zur Abtragung eines Gebäudes beinhalte, auf welches sich sein Mietrecht beziehe, weder eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme noch sich diese Tätigkeit auf ihn beziehe; seine rechtliche Stellung gründe sich daher einzig und allein auf seine Rechte als Bestandnehmer, welche jedoch im Bauverfahren behördlicherseits nicht zu berücksichtigen seien. Weder durch die Beiziehung zu einer Verhandlung noch durch die Zustellung des Bescheides könnten für die Mieter Parteienrechte im Verfahren gemäß § 129 Abs. 10 BO entstehen. Dies gelte auch für Pächter einer Liegenschaft sowie sonstige Nutzungsberechtigte. Zu den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin meinte die belangte Behörde, die BO enthalte klare und abschließende Vorschriften über die Parteistellung und es sei für die Ermittlung dieser Stellung auf interpretativem Wege kein Spielraum gegeben. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdeführerin allenfalls Investitionen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft getätigt habe, weil es sich im Falle der Frustration dieser Investitionen um eine privatrechtliche Fragestellung handle, welche im Zivilrechtswege durchzusetzen sei. Auch vermöge der Umstand, dass sie allenfalls in anderen behördlichen Verfahren, welche sich auf die gegenständliche Liegenschaft bezögen, Parteistellung gehabt hätte, nichts daran zu ändern, dass im Verfahren nach § 129 Abs. 10 BO einer Nutzungsberechtigten Parteistellung nicht zukomme. Zu den Ausführungen der Einschreiterin, Parteistellung im Verwaltungsverfahren könne sich auch aus dem Privatrecht ergeben, sei erneut auf die abschließende Regelung der Parteistellung in der BO und auf den Umstand zu verweisen, dass die zivilrechtliche Vorschrift, aus welcher sich allenfalls Parteistellung ergeben könne, durch die Behörde auch angewendet werden müsse. Im gegenständlichen Zusammenhang sei jedoch keine Norm des Zivilrechtes durch die Behörde angewandt worden, sondern die gegenständliche Entscheidung ausschließlich in Vollziehung der BO ergangen. Die Behauptung, der Beschwerdeführerin käme Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu, gehe daher jedenfalls ins Leere.
Weiters sei zu bemerken, dass die Unterlassung der Beiziehung von Beteiligten zwar im Verhältnis zu den Parteien einen Verfahrensmangel darstellen, den Beteiligten selbst jedoch in seinen Rechten nicht verletzen könne. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, für die gegenständliche Baulichkeit liege eine Bewilligung gemäß § 71 BO vor und ein Widerruf dieser Bewilligung sei auf Grund vermuteten Konsenses nicht mehr möglich, sei anzumerken, dass mit Bescheid vom 16. November 1966 auf der Liegenschaft ein gemauerter Schuppen sowie ein Flachdach bewilligt worden seien. Zwar sei der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass für den Fall der Identität dieser Baulichkeiten mit den vom gegenständlichen Bescheid erfassten Bauten vor Erlassung eines Bauauftrages ein Widerruf der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 71 erfolgen müsste, allerdings sei nicht ersichtlich, inwieweit und warum Unwiderrufbarkeit der gegenständlichen Baubewilligung vorliegen solle. Auch sei bezugnehmend auf die von der Beschwerdeführerin angesprochene Judikatur zum vermuteten Konsens auszuführen, dass diese lediglich auf solche Fälle anwendbar sei, in welchen Bauten langen Bestandes bislang unbeanstandet existierten und keine Unterlagen über eine ehemals erteilte Baubewilligung mehr vorlägen. Dass diese Judikatur auf den vorliegenden Fall anwendbar sein solle, sei nicht ersichtlich.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es lägen die Voraussetzungen für eine amtswegige Behebung des gegenständlichen Bauauftrages gemäß § 68 Abs. 2 AVG vor, hielt die belangte Behörde entgegen, dass durch den Abbruchauftrag keinesfalls - auch bei tatsächlichem Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides - in einer bereits entschiedenen Sache neuerlich entschieden worden sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn etwa ein Abbruchauftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO hinsichtlich der gegenständlichen Bauten bereits rechtskräftig erteilt worden wäre. Die Behauptung, es lägen die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG vor, gehe allein deshalb ins Leere, weil die der Behörde gemäß dieser Gesetzesbestimmung eingeräumte Aufsichtsgewalt nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen diene, zu welcher die Behörde vom Gesetzgeber berufen sei. Das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterbestand der Nutzungsmöglichkeit möge nachvollziehbar sein, ein öffentliches Interesse, welches die Behörde zur Behebung des gegenständlichen Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG ermächtigte, sei hieraus jedoch nicht abzuleiten.
Schließlich sei zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens zu bemerken, dass der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 2 AVG ebenfalls ein Parteienrecht sei und der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung keine Antragslegitimation zukomme. Weiters wäre ein derartiger Antrag bei der Behörde erster Instanz einzubringen und der belangten Behörde komme als Berufungsbehörde auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 69 Abs. 4 AVG keine Entscheidungsbefugnis hierüber zu. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die amtswegige Wiederaufnahme wegen Hervorkommens neuer Tatsachen immer dann ausgeschlossen sei, wenn die Behörde diese neuen Sachverhaltselemente bereits im bisherigen Verfahren hätte erheben können. Zudem komme niemandem ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens zu.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 5. Oktober 2006, B 1090/06-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass sich die Frage, ob dinglich Berechtigte durch einen an den Eigentümer des Bauwerks ergehenden Abbruchbescheid zu einer Duldung verpflichtet würden und daher Parteien gemäß § 134 Abs. 7 BO seien, nicht stelle, weil eine dingliche Berechtigung der Beschwerdeführerin laut dem Grundbuchsstand nicht ersichtlich sei.
Die Beschwerdeführerin ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Parteistellung im Bauverfahren wird im Geltungsbereich der BO in § 134 leg. cit. näher geregelt. Gemäß § 134 Abs. 1 BO ist Partei im Sinne des § 8 AVG in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder ein Einreicher. Sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, ist gemäß § 134 Abs. 7 BO die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG).
Amtswegig zu erlassende Bescheide im Sinne des § 134 Abs. 7 BO sind in erster Linie baupolizeiliche Aufträge nach § 129 Abs. 4 und § 129 Abs. 10 BO (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0093). Gemäß § 129 Abs. 10 BO sind Beseitigungsaufträge an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten.
Ausgehend von dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Bestandnehmer in einem solchen Verfahren gemäß § 134 Abs. 7 zweiter Satz BO nur als Beteiligter anzusehen ist (vgl. hiezu allgemein das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 90/05/0060, mwN; vgl. auch die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, zu § 134 Abs. 7 BO auf S. 864 wiedergegebene Judikatur).
Gegenstand des Bauauftrages ist allein die Frage, ob aus öffentlichen Interessen eine Beseitigung der Baulichkeiten auf der Liegenschaft anzuordnen ist. Dabei war es Absicht des Gesetzgebers, nur jenen Personen Parteistellung einzuräumen, deren Rechtssphäre durch die bescheidmäßige Auferlegung einer Pflicht (Beseitigungsauftrag) primär und unmittelbar berührt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1965, VwSlg 6579/A). Durch einen auf § 129 Abs. 10 BO gestützten Bauauftragsbescheid werden allein Rechte des Eigentümers des Gebäudes oder der baulichen Anlage unmittelbar gestaltet oder festgestellt. In das zivilrechtlich begründete Bestandrecht oder in eine sonstige vertragliche Beziehung zwischen dem Eigentümer und einem Dritten greift ein dem Bestandgeber (Eigentümer) gegenüber ausgesprochener Beseitigungsauftrag unmittelbar schon deshalb nicht ein, weil nur der Bestandgeber (Eigentümer) Adressat des Bescheides und zur Einhaltung der darin ausgesprochenen Aufträge Verpflichteter ist.
Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sich die wiedergegebene Judikatur auf Mietverhältnisse beziehe, sie jedoch die Liegenschaft und die Baulichkeiten auf Grund eines gerichtlich festgestellten lebenslangen Nutzungs- und Wohnrechtes nutze, was eine weiter reichende Rechtsstellung mit sich bringe, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei - wie der Begründung des durch sie vorgelegten Endbeschlusses des Bezirksgerichtes Wien Innere Stadt vom 18. September 2006, Zl. 43 C 847/05m, ausdrücklich zu entnehmen ist - auf einen Vertrag mit der Rechtsvorgängerin des Liegenschaftseigentümers und somit auf ein rein obligatorisches Schuldverhältnis. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch auf derartige vertragliche Bindungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung keine Parteistellung im Bauauftragsverfahren gestützt werden.
Da die Beschwerdeführerin als bloß obligatorisch Nutzungsberechtigte gemäß § 134 Abs. 7 BO sohin nicht als Partei sondern nur als Beteiligte zu gelten hatte, wurde sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Feststellung, dass ihr keine Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren zukomme, nicht in Rechten verletzt.
Kam ihr aber gar keine Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren zu, erübrigte sich auch ein weiteres Eingehen auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob es sich bei den vom baupolizeilichen Auftrag betroffenen Baulichkeiten um einen bewilligten Baubestand, allenfalls um einen vermuteten Konsens, handelt oder nicht. Selbst wenn der dem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag zu Grunde liegende Sachverhalt in diesen Punkten unrichtig ermittelt bzw. unrichtig rechtlich gewürdigt worden wäre, führte dies zu keiner Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren. Dies gilt auch für die Annahme der Beschwerdeführerin, die Behörde habe im baupolizeilichen Auftragsverfahren entgegen § 68 Abs. 1 AVG in einer bereits rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit neuerlich entschieden.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich - offenbar bezugnehmend auf die eventualiter gestellten "Anregungen" der Beschwerdeführerin im Berufungsschriftsatz auf ein Vorgehen nach "§§ 68 f AVG" - auch Ausführungen dazu, warum die belangte Behörde weder nach § 68 noch nach § 69 AVG vorzugehen gedachte. Die belangte Behörde qualifizierte diese Anregungen offenbar nicht als Anträge, über die bescheidmäßig abzusprechen gewesen wäre; der angefochtene Bescheid spricht jedenfalls in seinem Spruch darüber nicht ab.
Sollte die Beschwerdeführerin mit dieser "Anregung" eine von Amts wegen zu verfügende Wiederaufnahme im Auge gehabt haben, so ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. ua die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1974, 382/74, vom 26. September 1984, 82/09/0165, vom 24. Juni 1985, 85/12/0114, vom 28. November 1990, 90/02/0184, und vom 27. März 2007, Zl. 2006/07/0012). Durch die Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme konnte die Beschwerdeführerin daher auch nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Sollte die Beschwerdeführerin aber die Ansicht vertreten, einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung dieser Anträge zu haben, so verletzte sie der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht in Rechten, weil er über diese Anträge keine inhaltliche Entscheidung traf.
Es erübrigt sich schon daher ein näheres Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen zu diesen Themen. Allerdings wird ergänzend bemerkt, dass die Ansicht der belangten Behörde, ein Recht auf Wiederaufnahme eines Verfahrens stehe nur einer Verfahrenspartei, ein Recht auf amtswegige Wiederaufnahme hingegen niemandem zu, nicht zu beanstanden ist.
Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. September 2007
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