European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1982090165.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird, soweit der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid und aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender Verfahrensablauf und Sachverhalt:
Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 8. Juni 1962 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 1 lit. d der Dienstpragmatik die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit einem um 5 v.H. geminderten Ruhegenuß verhängt.
Am 16. Februar 1982 brachte der Beschwerdeführer bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Dieser Antrag wurde von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Beschluß vom 15. März 1982 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten gemäß § 116 Abs. 2 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 nur innerhalb der Frist von 10 Jahren ab rechtskräftiger Beendigung des Disziplinarverfahrens erfolgen könne.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde ein.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid mit der Maßgabe, daß auch keine Veranlassung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 gefunden werden könne. Die belangte Behörde stellte in der Bescheidbegründung zunächst den bisherigen Verfahrensverlauf dar, indem sie vorerst auf das Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 8. Juni 1962 sowie darauf verwies, daß die genannte Disziplinaroberkommission mit Beschluß vom 25. Februar 1965 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen habe. Am 17. November 1969 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht, der damit begründet worden sei, die Disziplinaroberkommission habe seinerzeit die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 113 Abs. 1 der Dienstpragmatik beschlossen, jedoch die Bestimmung des § 118 Abs. 1 der Dienstpragmatik, welche die Bestellung eines Untersuchungskommissärs zwingend vorschreibe, nicht angewendet. In dem angefochtenen Beschluß werde diese Tatsache nicht bestritten, jedoch die Auffassung vertreten, daß die Geltendmachung dieser Umstände weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel darstellte, und der Wiederaufnahmeantrag neuerlich abgewiesen. In seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht, sondern sich abermals lediglich auf den Umstand gestützt, daß die Bestimmungen des § 118 Abs. 1 der Dienstpragmatik durch Unterlassung der Bestellung eines Untersuchungskommissärs verletzt worden seien; hiedurch sei er in seinem Recht auf Verteidigung weitgehend eingeschränkt worden. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei von der Obersten Disziplinarkommission mit Beschluß vom 12. Juni 1970 abgewiesen worden. Schon damals habe sich der Senat im wesentlichen mit jenen Umständen zu befassen gehabt, die Gegenstand des nunmehrigen Vorbringens des Beschuldigten seien. In seinem neuerlich gestellten Antrag vom 16. Februar 1982 auf Wiederaufnahme des Verfahrens habe der Beschwerdeführer behauptet, Grundlagen für neue Beweismittel und Tatsachen erbringen zu können, sich jedoch in den weiteren Ausführungen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung beschränkt. Er erachte sich durch das Nichteingehen der bisher angerufenen Disziplinarkommissionen auf seine Gründe hinsichtlich der verfahrens-, strafprozeß- und verfassungswidrigen kommissionellen Zeugeninformation beschwert. Dieser Zeugenbesprechung werde eine Einflußnahme auf das gesamte Verfahren unterstellt; nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse dies die Nichtigkeit des Disziplinarerkenntnisses zur Folge haben.
Die belangte Behörde ging weiters in der Begründung ihres Bescheides nach der Wiedergabe des § 69 Abs. 1 AVG 1950 und nach dem Hinweis auf die §§ 105 und 116 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 von folgenden Erwägungen und Feststellungen aus:
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres habe ihrem Beschluß vom 15. März 1982 die Annahme zugrunde gelegt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16. Februar 1982 insofern als verspätet anzusehen sei, als der Antrag gemäß § 116 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 AVG 1950 spätestens 10 Jahre nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides einzubringen gewesen wäre. Dem Vorbringendes Beschwerdeführers, die von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe gemäß § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 wären von Amts wegen wahrzunehmen gewesen und infolge deren Nichtbehandlung durch die Vorinstanzen sei es zur Fristversäumnis gekommen, wäre entgegenzuhalten, daß auf Grund der Bestimmungen des § 69 Abs. 3 AVG 1950 im Falle einer Wiederaufnahme von Amts wegen eine Fristversäumnis nicht möglich gewesen wäre, zumal hiebei sogar die Zeitspanne von 10 Jahren überschritten werden könne. Da das Verfahren jedoch nicht von Amts wegen wiederaufgenommen worden sei, sondern ein Antrag des Beschwerdeführers vorliege, sei für das gegenständliche Verfahren jene Frist maßgebend, von der bereits die Erstinstanz ausgegangen sei. Ein Anspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 3 AVG 1950 könne nach Ansicht der Disziplinaroberkommission aus den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht abgeleitet werden (Hinweis auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1957, Zl. 505/57, Slg. N. F. Nr. 4323/A, und den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1967, Zl. 279/67). Im übrigen sei der Senat zu der Ansicht gelangt, daß die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen und Feststellungen bereits Gegenstand verschiedener Verfahren im Verlauf der vergangenen Jahre gewesen seien. Sowohl bei der angeblichen kommissionellen Information von Amtszeugen, beim Fehlen eines Untersuchungskommissärs, beim Verschwinden eines den Beschwerdeführer entlastenden Aktes sowie bei der verleumderischen Tätigkeit einer Konfidentin des Polizeidirektors handle es sich um Umstände, die bereits den früher mit dem Verfahren befaßten Disziplinarsenaten bekannt gewesen seien. Die Behauptung der angeblichen Zeugeninformation sei bereits in den mündlichen Verhandlungen vom 18. Mai 1962 und vom 24. Mai 1962 vor der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres erörtert, wie die aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtliche Befragung der Zeugen OPR Dr. Z und PR Dr. E durch den Verteidiger beweise. Der Vorwurf, keinen Untersuchungskommissär bestellt zu haben, sei vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17. Dezember 1969 erhoben worden, worüber die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Beschluß vom 23. April 1970 auch abgesprochen habe. Schon der Wiedernahmeantrag des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1964 enthalte seine Behauptung, den bislang verschwundenen Akt ‑ die Spielautomatenangelegenheit betreffend ‑ rekonstruiert zu haben. Der Beschluß der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 25. Februar 1965 treffe hiezu eine eindeutige Aussage. Der soeben genannte Beschluß behandle auch jenen nunmehr neuerlich wiederholten angeblichen Wiederaufnahmsantrag der verleumderischen Tätigkeit der Konfidentin des Polizeidirektors. Daraus ergebe sich, daß die Gesamtheit der vom Beschwerdeführer angeführten Behauptungen, die nach seiner Auffassung eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden, von den Disziplinarbehörden in ihre Erwägungen einbezogen worden seien. Zumindest sei davon auszugehen, daß diese Umstände der zuständigen Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung bekannt gewesen seien. Da somit die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht als neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG 1950 anzusehen seien, bestehe für ein weiteres Eingehen durch die Disziplinaroberkommission keine Veranlassung. Der Senat habe trotz der wiederholten Bemühungen des Beschwerdeführers weder Anhaltspunkte für eine fristgebundene noch für eine im Ermessen der Behörde liegende Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens gefunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene, mit Schriftsatz vom 4. März 1983 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 verbesserte, Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und b AVG 1950 auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 und §§ 13 und 14 DVG verletzt.
Die Beschwerde bezieht sich zunächst auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16. Februar 1982, in dem als Tatsachen geltend gemachte worden sei a) die kommissionelle Information von Amtszeugen, b) das Fehlen eines Untersuchungskommissärs, c) das Verschwinden eines die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers, betreffend Spielautomatenangelegenheit, beweisenden Aktes bei der Polizei und d) die subversive Tätigkeit einer verleumderischen Konfidentin des Polizeidirektors. Zu diesen vier Punkten enthält die Beschwerde anschließend im einzelnen sachverhaltsmäßige Ausführungen.
In rechtlicher Hinsicht führt die Beschwerde aus: Der Antrag auf Wiederaufnahme wäre auch von Amts wegen zu bewilligen gewesen, weil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 gegeben seien. Die belangte Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen überschritten, indem sie die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausgesprochen habe, zumal die Ausübung dieses Ermessens im logischen Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen, insbesondere § 69 AVG 1950, auszuüben sei. Insbesondere die Verbindung mit dem Tatbestand des § 69 Abs. 1 lit. a verpflichte die Behörde, bei Auftauchen der dort genannten Voraussetzungen von Amts wegen tätig zu werden und die Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen. In dem Antrag vom 16. Februar 1982 sei auch ein Antrag auf Abänderung und Behebung des bekämpften Erkenntnisses der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 8. Juni 1962 im Sinne des § 68 Abs. 2 bzw. Abs. 4 lit. d AVG 1950 enthalten, weil der Hinweis auf das Fehlen des seinerzeitig gesetzlich vorgesehen gewesenen Untersuchungskommissärs bedeute, daß das Erkenntnis an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide und überdies aus dem angefochtenen Erkenntnis noch niemandem ein Recht erwachsen sei.
Mit Erkenntnis vom 27. Juni 1984, G 75/83‑10, hat der Verfassungsgerichtshof dem aus Anlaß dieses Beschwerdefalles gestellten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Wendung „2 und“ in § 116 Abs. 2 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, als verfassungswidrig aufzuheben, nicht Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag:
Gemäß § 105 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im folgenden: BDG 1979) ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der im einzelnen angeführten Paragraphen anzuwenden.
Über die Wiederaufnahme bestimmt ergänzend dazu § 116 Abs. 2 BDG 1979, daß § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
Zuständig zur Entscheidung über die Wiederaufnahme ist gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages des Beschwerdeführers ist das Erkenntnis (der Bescheid) der Disziplinarkoberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 8. Juni 1962, das noch auf Grund der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Dienstpragmatik erlassen worden ist. Diese Bestimmungen sind mit dem 1. Jänner 1977 außer Kraft getreten (vgl. dazu § 130 Abs. 3 Z. 2 und § 144 Abs. 1 Z. 2 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977). Da die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, mit diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sind, waren sie einschließlich der darin rezipierten Verfahrensbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 auch auf die vorher nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik abgeschlossenen Disziplinarverfahren anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 am 1. Jänner 1980 anstelle des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in diesem Sinne auf die Wiederaufnahme früher abgeschlossener Disziplinarverfahren anzuwenden. Andernfalls wäre nicht nur die Wiederaufnahme eines nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik abgeschlossenen Disziplinarverfahrens, sondern auch die Wiederaufnahme eines nach den Bestimmungen des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, abgeschlossenen Disziplinarverfahrens im Geltungsbereich des BDG 1979 ausgeschlossen.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 116 Abs. 2 BDG 1979 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nach weislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen zehn Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Im Beschwerdefall war im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages vom 16. Februar 1982 der Zeitraum von zehn Jahren seit der Erlassung des Diszplinarerkenntnisses vom 8. Juni 1962 durch die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres schon längst verstrichen. Nach Ablauf der zehnjährigen objektiven Frist ist aber der von der Partei gestellte Wiederaufnahmeantrag unzulässig und schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne daß die Behörde sich mit den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen inhaltlich auseinanderzusetzen verpflichtet wäre.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages des Beschwerdeführers als verspätet dem Gesetz entspricht und der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt ist. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist, ist sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
2. Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs.1 lit. a und Abs. 3 AVG 1950:
Gemäß § 69 Abs. 3 zweiter Satz AVG 1950 in Verbindung mit § 116 Abs. 2 BDG 1979 kann nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlassung des Bescheides die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 lit. a stattfinden.
Die belangte Behörde hat im Spruch ihres Bescheides neben der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht, daß sie von einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a AVG 1950 absieht, und hat die dafür maßgebenden Erwägungen in der Bescheidbegründung dargelegt.
Durch diesen Abspruch kann der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein. Gemäß § 69 Abs. 1 und 2 AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens unter den im Gesetz genannte Voraussetzungen stattzugeben. Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Zusammenhang mit der im § 69 Abs. 3 AVG 1950 vorgesehenen amtswegigen Wiederaufnahme, daß das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen der Partei des Verfahrens ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht, in den Absätzen 1 und 2 des § 69 AVG 1950 ausdrücklich geregelt hat, woraus geschlossen werden muß, daß nur unter diesen Voraussetzungen der Partei der Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht und durch die Weigerung der Behörde, die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen anzuordnen, die Partei des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen nicht verletzt werden kann (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1957, Zl. 505/57, Slg. N. F. Nr. 4323/A, und vom 28. September 1965, Zl. 1052/65).
Der Beschwerdeführer kann daher durch diesen Abspruch im angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt sein, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 zurückzuweisen ist.
Wien, am 26. September 1984
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