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§ 130 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2019

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 130.

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Schlagworte

Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215919

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