§ 130 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 130.

(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Schlagworte

Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103169

alte Dokumentnummer

N61988101036