VwGH 85/12/0114

VwGH85/12/011424.6.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, über die Beschwerde des WH in S, vertreten durch Dr. Erwin Bär, Rechtsanwalt in Scheibbs, Rathausstiege 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. April 1985, Zl. 110.740/2-7/84, betreffend amtswegige Wiederaufnahme eines Dienstrechtsverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs3;
AVG §69 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 9. Oktober 1984, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich seiner Ruhestandsversetzung (abgeschlossen mit Bescheid den Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 11. April 1974), werde der bekämpfte Bescheid gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin gehend abgeändert, das die als Antrag bezeichnete Anregung des Beschwerdeführers vom 6. April 1984 gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVG 1950 zurückgewiesen werde.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus:

Mit Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 9. Oktober 1984 sei ausgesprochen worden, das der Antrag das Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950, betreffend seine mit Ablauf des 30. April 1974 verfügte und rechtswirksam gewordene Ruhestandsversetzung, gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 zurückgewiesen werde. In der Begründung sei nach Anführung der Vorschriften des § 69 Abs. 2 AVG 1950 und des § 14 Abs. 4 DVG unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt worden, der Antrag auf Wiederaufnahme habe nicht nur den Wiederaufnahmsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten. Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiederaufnahme nicht nachgewiesen habe, daß er von dem von ihm behaupteten Wiederaufnahmsgrund erst längstens zwei Wochen vor Stellung dieses Antrages Kenntnis erlangt habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen. Zugleich sei dem Beschwerdeführer unter der Überschrift "Sonstige Mitteilungen" zur Kenntnis gebracht worden, daß das Landesarbeitsamt Niederösterreich für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen keine Voraussetzungen sehe. In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß er sich in seinem Antrag auf Wiederaufnahme ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 69 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVG 1950 gestützt, also eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen angeregt habe, weil die Voraussetzungen der lit. a offensichtlich gegeben gewesen seien. Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sei, wie aus dem Wortlaut des Abs. 3 der bezogenen Gesetzesstelle hervorgehe, nicht davon abhängig, ob und wann der Antragsteller von einem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe. Einzige Voraussetzung dafür sei ein Grund im Sinne der lit. a. Der Beschwerdeführer habe in seinem Wiederaufnahmsantrag ausführlich dargetan, daß seine Versetzung in den Ruhestand nur durch strafbare Handlungen jener Personen, die mit dieser Rechtslage befaßt gewesen seien, zustande gekommen sei.

In weiterer Folge führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der lit. a des § 69 Abs. 1 AVG 1950 und des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle aus, daß ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben sei. Das Landesarbeitsamt Niederösterreich habe im bekämpften Bescheid zwar zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit der Einbringung einen Mangel darstelle, der zur Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 führen müsse. Die erstinstanzliche Behörde habe jedoch übersehen, daß dem Anbringen des Beschwerdeführers vom 6. April 1984 unzweifelhaft zu entnehmen gewesen sei, daß er damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens (hinsichtlich seiner Ruhestandsversetzung) von Amts wegen nach § 69 Abs. 3 AVG 1950 habe anregen wollen. Da ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht bestehe, hätte das Landesarbeitsamt Niederösterreich, das keine Voraussetzungen für eine solche Wiederaufnahme zu erblicken vermocht habe, die Zurückweisung der als Antrag bezeichneten Anregung des Beschwerdeführers auf die Vorschrift des § 69 Abs. 3 AVG 1950 zu stützen gehabt.

In der gegenständlichen Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 11. April 1974 gemäß § 76 Abs. 1 der Dienstpragmatik mit Ablauf des 30. April 1974 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden. Dieser Bescheid sei damit begründet worden, daß er seit 26. April 1983 infolge Krankheit vom Dienst abwesend und laut amtsärztlichem Gutachten vom 23. Oktober 1973 gesundheitlich nicht in der Lage sei, seinen Dienst als Berufsberater zu leisten. Diese Feststellung stehe in Widerspruch zum Schreiben des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 19. September 1973, mit dem ihm der Zeitraum vom 6. Juli 1973 bis 6. August 1973, sohin 22 Arbeitstage, auf den Erholungsurlaub angerechnet worden seien. Die im Bescheid vom 11. April 1974 aufgestellte Behauptung, er sei seit 26. April 1973 ununterbrochen infolge Krankheit vom Dienst abwesend gewesen, stehe daher in Widerspruch zum vorangeführten Schreiben. Es sei damit der Nachweis erbracht, daß dieser Bescheid vom 11. April 1974 auf Grund einer Handlung zustande gekommen sei, die den Tatbestand des § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 begründe. Auf Grund dieser Gesetzesstelle und unter Bedachtnahme auf § 14 Abs. 4 DVG hätte eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen stattfinden müssen.

Als Beschwerdepunkte macht der Beschwerdeführer die Verletzung a) des Rechts, "ungerechtfertigt in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden zu sein", und b) des Rechts, eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens beanspruchen zu können, geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. i lit. a AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein vor diesem Gerichtshof verfolgbarer Rechtsanspruch auf eine Maßnahme nach § 69 Abs. 3 AVG 1950 besteht (vgl. u.a. die Beschlüsse bzw. Erkenntnisse vom 4. April 1957, Zl. 505/57, Slg. N. F. Nr. 4323/A, vom 10. April 1967, Zl. 279/67, und vom 21. Mai 1975, Zl. 2015/74). Die behauptete Verletzung eines Rechts auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, betreffend die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, liegt daher nicht vor. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte überhaupt den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 erfüllt. Die Beschwerde beschränkt sich diesbezüglich auf eine nicht weiter begründete Behauptung.

Da der angefochtene Bescheid nur den aus seinem Spruch ersichtlichen verfahrensrechtlichen Inhalt aufweist und nicht die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand zum Gegenstand hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt worden wäre.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Juni 1985

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