BVwG L515 1439090-2

BVwGL515 1439090-23.1.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L515.1439090.2.00

 

Spruch:

L515 1439090-2/11E

 

L515 1439091-2/11E

 

L515 1439093-2/9E

 

L515 1439092-2/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ;

XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien alias Aserbaidschan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), StA: Armenien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias

XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias

XXXX , geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BESCHLUSS

 

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ;

XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien alias Aserbaidschan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

 

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

 

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), StA: Armenien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

 

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

 

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias

XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

 

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

 

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias

XXXX , geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

 

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrenshergang

 

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.05.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

 

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern von bP3 und bP4.

 

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

 

"...

 

? Sie sind am 16.05.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und haben am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Ferner gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Aserbaidschan und am 03.06.1978 geboren zu sein.

 

? Im Rahmen der Erstbefragung gaben Sie an, Sie wären am XXXX in XXXX geboren, Ihr Name wäre XXXX , Sie wären Staatsbürger Aserbaidschans, würden der aserbaidschanischen Volksgruppe und der armenischen Religion angehören. Ihre Heimatanschrift gaben Sie mit XXXX , in der Russischen Föderation an. Ihr Vater würde XXXX heißen, Ihre Mutter XXXX , diese wären XXXX und XXXX geboren. Ihre Lebensgefährtin, welche Sie nach Österreich begleitet hätte, würde XXXX heißen, Ihre Kinder, welche ebenso mitgereist wären, XXXX und XXXX (Anm.: AZ: 13 06.401, 13 06.403 und 13 06.402). Sie wären von Beruf Verkäufer. Sie hätten die Russische Föderation deswegen verlassen, weil Sie dort Probleme mit der Mafia gehabt hätten. In XXXX (Russische Föderation) hätten Sie einen Marktstand betrieben, zusätzlich zur Standgebühr hätten Sie Schutzgeld an die Mafia entrichten müssen. Zudem wäre Ihre Tochter krank, ihre Behandlung hätte auch Geld gekostet. Als Sie das Schutzgeld nicht mehr zahlen hätten können, wären Sie von der Mafia bedroht worden. Aus diesem Grunde hätten Sie die Russische Föderation verlassen und wären nach Österreich gereist.

 

? Am XXXX wurde Ihr Verfahren zugelassen, es wurde Ihnen gegen Unterschriftsleistung die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgefolgt.

 

? Am XXXX erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Die mit der bP aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:

 

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge]

 

[...]

 

F.: Sind Ihre Kinder gesund.

 

A.: Mein Sohn ist gesund, meine Tochter ist behindert.

 

F.: Woran erkennen Sie die geistige Behinderung der Tochter.

 

A.: Sie sieht schlecht.

 

F.: Welche Behandlung hat diese bisher erfahren.

 

A.: Wir waren mit ihr im Jahr 2012 bei einem Optiker in Moskau, der hat meiner Tochter eine Brille gegeben, diese Brille ist leider zerbrochen, eine weitere konnten wir uns nicht leisten.

 

[...]

 

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Aserbaidschan, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen-apostolisch-gregorianischen Glauben an. Ich bin ledig und habe zwei Kinder. Bei meiner Lebensgefährtin handelt es sich um XXXX , XXXX geboren (Anm.: XXXX ).

 

Bei meinen Kindern handelt es sich um XXXX , XXXX geboren und XXXX , XXXX geboren.

 

F.: Haben Sie die Vaterschaft zu Ihren Kindern anerkannt. Wenn ja, gibt es darüber eine Urkunde.

 

A.: Nein, ich habe die Vaterschaft nie anerkannt, denn ich hatte ja keine Papiere.

 

F.: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Ihre Eltern.

 

A.: Meine Mutter ist Staatsbürgerin von Armenien, mein Vater ist Staatsbürger von Aserbaidschan.

 

F.: Waren Ihre Eltern verheiratet.

 

A.: Nein, von meinem Vater kenne ich nur den Namen. Mein Vater hat die Vaterschaft zu mir auch nie anerkannt. Ich bin am 03.06.1978 geboren und lebte ab dem Jahre 1988 bis 2002 in Moskau bei meiner Tante XXXX . Zuvor lebte ich bei meiner Mutter.

 

F.: Ihre Mutter ist Staatsbürgerin von Armenien, wo lebte Ihre Mutter.

 

A.: Meine Mutter hat mich 1988 verlassen und ließ mich bei meiner Tante XXXX zurück. Meine Mutter und meine Tante lebten in Armenien, aber wo, weiß ich nicht.

 

F.: Sind sie mit XXXX nicht verheiratet.

 

A.: Wir sind Lebensgefährten, wir haben nie geheiratet.

 

F.: Seit wann leben Sie mit XXXX zusammen.

 

A.: Am 15.12. XXXX holte ich meine Frau in mein Haus in der XXXX , in Moskau. Dort lebte meine Tante XXXX . Diese ist allerdings am 13.07.2002 verstorben.

 

F.: Vertreten Sie Ihre Kinder im Asylverfahren.

 

A.: Das macht meine Frau.

 

F.: Welche Ausbildung hat XXXX erhalten.

 

A.: Keine, wir lebten unangemeldet in der Russischen Föderation. Meine Tochter konnte dort keine Schule besuchen.

 

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

 

A.: Ich wurde in Baku geboren.

 

F.: Warum geben Sie XXXX an.

 

A.: Meine Tante erzählte mir viel über die Masaker in XXXX - in der Aufregung sagte ich dann zu meinem Geburtsort XXXX .

 

F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger.

 

A.: Ja, mein Vater heißt Aslan und meine Mutter heißt XXXX . Meine Mutter ist Armenierin und mein Vater ist Aserbaidschaner. Ich bin Armenier, wie meine Mutter, fühle mich der armenischen Volksgruppe und dem armenischen Glauben zugehörig.

 

V.: Sie geben an, Sie wären Staatsbürger von Aserbaidschan. Nun geben Sie aber gleichzeitig an, dass Ihre Mutter Staatsbürgerin von Armenien wäre und dass Sie Ihren Vater (der übrigens die Vaterschaft zu Ihnen nicht anerkannt hätte und auch mit Ihrer Mutter nicht verheiratet gewesen ist) Staatsbürger von Armenien wäre. Zudem geben Sie an, dass Sie sich der armenischen Ethnie und der armenisch-apostolisch-gregorianischen Religion zugehörig fühlten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

 

A.: Nein, es stimmt so, wie Sie es sagen.

 

F.: Wurde Ihnen je die Staatsbürgerschaft aberkennt (Dekret des Präsidenten).

 

A.: Nein.

 

F.: Haben Sie die armenische Staatsbürgerschaft je zurückgelegt.

 

A.: Nein.

 

F.: Haben Sie je die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen.

 

A.: Nein.

 

V.: Die Behörde stellt fest, dass Sie Staatsbürger von Armenien sein müssen, nachdem Ihre Mutter Staatsbürgerin von Armenien ist. Sie wurden 1978 als Sohn einer armenischen Staatsbürgerin geboren, Ihr Vater hat die Vaterschaft zu Ihnen nicht anerkannt, war zudem mit Ihrer Mutter nicht verheiratet. Sie fühlen sich auch der armenischen Ethnie zugehörig und dem armenisch-apostolisch-gregorianischen Glauben.

 

Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

 

A.: Nein.

 

F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt.

 

A.: An unserer Adresse in XXXX , in Moskau.

 

F.: Beschreiben Sie diese Unterkunft.

 

A.: Es handelt sich um ein Einfamilienhaus mit zwei Eingängen. Wir hatten dort ein Wohnzimmer, eine Küche, einen Vorraum, Toilette und Bad. Wir zahlten dafür im Monat 10.000 Rubel und hatten die Miete alle sechs Monate im Nachhinein zu entrichten, immer Jänner und Juni.

 

F.: Wie heißen Ihre Schwiegereltern, kennen Sie deren Staatsangehörigkeit.

 

A.: Meine Schwiegermutter heißt XXXX , diese ist armenische Staatsbürgerin. Weder meine Frau noch ich kennen den Vater meiner Frau, der ist aber auch armenischer Staatsbürger.

 

F.: Haben Sie oder Ihre Gattin Geschwister.

 

A.: Meine Gattin ist ein Einzelkind. Ich habe auch keine Geschwister.

 

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.

 

A.: Seit dem 17.05. XXXX .

 

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

 

A.: Nein.

 

F.: Warum haben Sie keine Dokumente.

 

A.: Ich habe meine Dokumente. Meine Geburtsurkunde habe ich in meiner Heimat zurückgelassen.

 

F.: Haben Sie einen Führerschein.

 

A.: Ich kann nicht Autofahren.

 

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

 

A.: Ich habe drei Jahre lang die Schule besucht, das war in Armenien, ich weiß aber nicht wo.

 

F.: Haben Sie in der Heimat Ihren Grundwehrdienst abgeleistet.

 

A.: Ich habe nie eine Einberufung erhalten.

 

F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben.

 

A.: Ich habe 1994 bis 1999 als einfacher Arbeiter meinen Lebensunterhalt verdient. Ich arbeitete als Be- und Entlader am Markt. Dann 1999 habe ich mit meinen Ersparnissen bei dem Russen XXXX Textilien eingekauft und diese am Markt verkauft. XXXX kam regelmäßig mit Textilien zum Markt, ich kaufte Hosen, Jacken, Hemden bei ihm und verkaufte diese am Markt. Diese Tätigkeit übte ich bis 03.05.2013 aus, dann habe ich meine Ware dem XXXX zurückgegeben. Ich hatte meinen Stand nur montags geschlossen. Ansonsten habe ich von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr meinen Marktstand offen gehalten. Ich musste an eine Person mit dem Spitznamen XXXX monatlich 200 US Dollar entrichten müssen, wenn das Geschäft schlecht ging, zahlte ich nur 150 Dollar. Ich zahlte diesen Betrag monatlich bis Jänner 2013. Dann musste meine Tochter XXXX ins Krankenhaus, das war am 25.01.2013, am 26.01.2013 wurde meine Tochter wieder entlassen. Meine Tochter litt an einer Nierenbeckenentzündung oder auch Blasenentzündung. Sie hat im Krankenhaus Infusionen bekommen und zuhause musste sie noch Medikamente einnehmen.

 

F.: Was kostete das.

 

A.: Ungefähr 1.000 Dollar. Ich kann es nicht genau sagen, denn ich leide an Depressionen.

 

V.: Sie wissen ganz genau wie hoch das Schutzgeld ist, wissen ganz genau, wie hoch die Miete ist, können jedoch nicht angeben, wie hoch die Kosten für die Behandlung der Tochter waren. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

 

A.: Meine Tochter musste Medikamente nehmen und zwar noch einige Zeit nach der Erkrankung. Die Ärzte sagten, dass meine Tochter eine medikamentöse Behandlung benötigt.

 

Auch kann es sein, dass meine Tochter eine Operation an der Blase benötigt.

 

F.: Warum haben Sie die Operation nicht vornehmen lassen.

 

A.: Sie muss nur dann operiert werden, wenn sich die Entzündung wiederholt.

 

F.: Welchen Beruf übte Ihre Gattin aus.

 

A.: Sie war Hausfrau

 

F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.

 

A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsjahr lautet XXXX . Ich habe meinen Vater seit 1988 nicht mehr gesehen.

 

F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.

 

A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsjahr lautet XXXX . Ich habe meine Mutter seit 1988 nicht mehr gesehen. Ich wuchs bei meiner Tante XXXX auf. Sie hatte einen Sohn mit Namen XXXX . Er starb im Kindesalter. Auf Nachfrage gebe ich an, der Gatte meiner Tante heißt XXXX . Er wurde im Winter 1988 ermordet.

 

F.: Haben Sie Geschwister.

 

A.: Nein.

 

F.: Hat Ihr Vater Geschwister.

 

A.: Nein.

 

F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.

 

A.: Meine Mutter hat eine Schwester namens XXXX , XXXX geboren.

 

F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Tante XXXX .

 

A.: Sie arbeitete als Reinigungskraft, erkrankte an Brustkrebs und starb am 13.07.2002. Sie ging nicht zur Therapie, wollte sich nicht behandeln lassen.

 

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.

 

A.: Meine Tante XXXX ging 1988 in die Russische Föderation und nahm mich mit.

 

F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst.

 

A.: Ich lebte seit 1988 in der Russischen Föderation und den Entschluss die Russische Föderation zu verlassen fasste ich als mir meine finanziellen Probleme über den Kopf wuchsen, das war glaublich am 04.05.2013.

 

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

 

A.: Mein Heimatland habe ich am 14.05.2013 verlassen.

 

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

 

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , in XXXX , Moskau.

 

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.

 

A.: Ja.

 

F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation.

 

A.: Der Schlepperlohn betrug 6.000 US-Dollar.

 

F.: Woher haben Sie das Geld.

 

A.: Ich habe gearbeitet und alle meine Textilien zurückgegeben, dafür habe ich 4.000 US Dollar erhalten. 2.000 Dollar habe ich erspart.

 

F.: Wie hoch war Ihr Monatseinkommen.

 

A.: Das war verschieden, manche Monate waren gut, manche schlecht; wenn ich schlecht verdiente zahlte ich nur 150 US Dollar Schutzgeld, wenn ich gut verdiente, dann 200 US Dollar.

 

F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart.

 

A.: XXXX sagte, er würde und in ein Land bringen lassen, in dem es meiner Tochter gut gehe. Das war dann Österreich.

 

[...]

 

F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

 

A.: Da mein Vater Aserbaidschaner ist und meine Mutter Armenierin, hatte ich Probleme. In der Russischen Föderation hat man uns nicht gemocht.

 

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

 

A.: Nein.

 

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

 

A.: Nein.

 

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

 

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

 

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

 

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

 

A.: Ich habe wie gesagt, im Textilhandel gearbeitet und habe (da ich keine Papiere hatte) monatlich 150 bis 200 US Dollar Schutzgeld bezahlen müssen. Dann wurde meine Tochter krank, das war im Jänner 2013. Dann hatte ich nicht mehr das Geld die Miete zu bezahlen und konnte auch das Schutzgeld nicht mehr zahlen. Es hatten sich dann Schulden in der Höhe von 5.000 US Dollar (inklusive eines Mietrückstandes) angehäuft, die konnte ich nicht mehr bezahlen.

 

F.: Sie konnten für die Ausreise 6.000 US Dollar aufbringen, warum haben Sie nicht mit diesem Geld, das Sie dem Schlepper gaben, Ihre Schulden bezahlt.

 

A.: Ich hätte meine Familie nicht mehr ernähren können. Ich sah mir aufgrund meiner wirtschaftlichen Probleme in der Russischen Föderation keine Zukunft.

 

F.: Möchten Sie eine Pause

 

A.: Nein.

 

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

 

A.: Ich möchte eine gute Zukunft für meine Kinder.

 

Ich habe einmal einen Selbstmordversuch unternommen.

 

F.: Wann war das.

 

A.: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Da war irgendwann im Jahr 2007. Dann kam ich zur Einsicht, dass meine Kinder einen Vater brauchen würden.

 

F.: Wie haben Sie versucht sich das Leben zu nehmen.

 

A.: Ich nahm 10 Blutdrucktabletten, die wirkten jedoch nicht.

 

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

 

A.: Ja.

 

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

 

A.: Schulden, wirtschaftliche Probleme und Probleme mit der Mafia.

 

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

 

A.: Nein.

 

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

 

A.: Nein.

 

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

 

A.: Nein.

 

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

 

A.: Nein.

 

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

 

A.: Nein.

 

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

 

A.: Ich besuche keinen Kurs.

 

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

 

A.: Ich lebe von der Grundversorgung

 

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

 

A.: Ich arbeite nicht.

 

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

 

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

 

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

 

A.: Ja.

 

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

 

A.: Ja.

 

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.

 

A.: Nein.

 

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

 

A.: Nichts.

 

F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.

 

A.: Ich möchte hier arbeiten und ich möchte eine gute Zukunft für meine Kinder.

 

V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.

 

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).

 

F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.

 

A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich

Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: XXXX sagte zu mir, dass XXXX immer wieder Schutzgeld von mir verlangen würde. Ich wollte ursprünglich weitermachen und meine Schulden zahlen, dann aber wurde meine Frau bedroht und ich sah keinen anderen Ausweg mehr, als die Russische Föderation zu verlassen.

 

[...]

 

? Am 24.05.2013 wurde eine Recherche im Heimatstaat in Auftrag gegeben. Am 09.10.2013 langte das Erhebungsergebnis ein. Diesem Erhebungsergebnis war zusammengefasst zu entnehmen, dass die Identität bzw. Herkunft Ihrer Gattin offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Der mit der Recherche beauftragte Vertrauensanwalt hat versucht in dem behaupteten Herkunftsort eine Person namens XXXX zu finden - es gab jedoch niemanden dieses Namens in den Registern von Garni. Die Bevölkerung und die Lehrer wurden ohne Resultat befragt.

 

? Das Erhebungsergebnis wurde Ihrer Gattin mit Schriftsatz vom 27.09.2013 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte am 10.10.2013 ein.

 

Ihre Gattin beschrieb das nunmehrige Leben Ihrer Tochter und das nunmehrige Leben in XXXX und baten um eine Chance in Österreich bleiben zu können. Was das Erhebungsergebnis betrifft, so äußerten Sie sich nicht. Sie legten der Behörde Befunde von Herrn Dr. Martin XXXX vor, denen zu entnehmen ist, dass bei Ihrer Tochter von einer Beeinträchtigung im Sinne einer kombinierten Entwicklungsstörung auszugehen ist.

 

? Am 05.11.2013 langte eine Stellungnahme von Ihnen ein. Diese wurde übersetzt und zum Akt genommen. Sie schrieben:

 

Sehr geehrte Regierung, bezüglich ihres Briefes kann ich keine konkrete Antwort geben, da ich keine grundlegenden Informationen über die Geschehnisse in Armenien habe. Da es keine Übersetzung gab, konnte ich den Sinn des Textes nicht gründlich prüfen. Ich kann aber die Meinung meiner Familie über die Geschehnisse in Armenien aus unserer subjektiven Sicht hinzufügen (damit meine ich mich, XXXX und meine Gattin, XXXX ). Während wir in Russland lebten, trafen wir viele Armenier, die das Land verlassen haben und manche illegal, manche anders lebten. Sie verdienten mit großer Mühe Geld und lebten in schweren Verhältnissen, ich kenne aber keinen, der in die Heimat zurückkehren wollte. Dabei erzählten sie viel Schlechtes über die Geschehnisse in ihrem Land. Ich glaube, das ist ein objektiver Hinweis, dass das Lebensniveau und die Korruption in Armenien auf dem kritischen Niveau sind. Das sind unsere Informationen über die Geschehnisse in Armenien.

 

? Ihr Asylbegehren wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2013 abgewiesen. Ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde insofern Folge gegeben als die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I abgewiesen wurde. Spruchpunkt II und III wurde behoben und zur neuerlichen Feststellung des Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (Aktenzahlen: XXXX vom XXXX ). Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Gesundheitszustand Ihrer Person und der Gesundheitszustand Ihrer Tochter XXXX vollständig zu ermitteln sei und die diesbezügliche Rückkehrsituation zu prüfen sei.

 

? Am 10.11.2014 langten Dokumente hinsichtlich einer mittlerweile behauptetermaßen erfolgten Integration ein.

 

? Am 15.07.2018 erfolgte eine Einvernahme im Asylverfahren im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Armenisch. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird in der Folge zur Gänze wiedergegeben:

 

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge]

 

[...]

 

Sie haben am 16.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, dieser wurde nach Einvernahme am XXXX mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2013 abgewiesen. Ihre dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.12.2013 wurde insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt II und III behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen wurden (Zahl: XXXX vom XXXX ).

 

F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände.

 

A.: Nein.

 

F.: Wer ist Ihre Vertrauensperson.

 

A.: Sie heißt Elfriede, der Familienname fällt mir nicht ein. Sie ist die Lehrerin meiner Tochter in der Sonderschule in XXXX .

 

F.: Möchten Sie Frau Elfriede heute im Zuge der Einvernahme dabeihaben.

 

A.: Ja, das wäre mir recht.

 

F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.

 

A.: Ich verfüge über einen eigenen authentischen Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer XXXX ausgestellt am 08.07.2011. Ich lege diesen heute vor.

 

F.: Möchten Sie weitere Beweismittel in Vorlage bringen.

 

A.: Nachweis über die Beschäftigung im Rathaus in XXXX , Geburtsurkunden der Kinder und Heiratsurkunde

 

Anm.: Vaterschaftsanerkenntnis Nr. XXXX ausgestellt am XXXX

 

Geburtsurkunde Nr. XXXX ausgestellt am 14.08. XXXX

 

Geburtsurkunde Nr. XXXX ausgestellt am 23.11. XXXX

 

Heiratsurkunde Nr. XXXX ausgestellt am 29.10. XXXX

 

Dienstausweis Nr. XXXX gültig von 22.08. XXXX bis 22.08. XXXX

 

Nachweis über die Tätigkeit als Masseur Nr. XXXX vom 05.05. XXXX

 

Einstellungszusage vom 24.07.2018

 

Bestätigung über mögliche Einstellung XXXX

 

Bestätigung über mögliche Einstellung XXXX

 

Wohnungsbestätigung Elfriede XXXX

 

Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom 18.07.2018

 

Schreiben von Adolf XXXX und Christoph XXXX vom 18.07.2018

 

Schreiben von Frau Lucia XXXX vom 18.07.2018

 

Schreiben von Mag. Verena XXXX und DI Gernot XXXX

 

Schreiben von Michael XXXX (undatiert)

 

Unterstützungerklärung von Irmi XXXX (undatiert)

 

Schreiben von Elfriede XXXX (undatiert)

 

Schreiben von Erika XXXX (undatiert)

 

Schreiben von Erika und Herta XXXX vom 23.03.2014

 

Unterstützungserklärung von Irmgard XXXX (undatiert)

 

Schreiben von Franz XXXX vom 18.04.2014

 

Schreiben von Ernst XXXX vom 29.10.2013

 

Schreiben von Eduard XXXX vom 11.04.2014

 

Schreiben von Peter XXXX vom 24.04.2014

 

Schreiben von Renate XXXX und Theresa XXXX (undatiert)

 

Schreiben von Rupert und Aloisia XXXX vom 07.04.2014

 

Schreiben von Tobias und Beatrix XXXX vom 21.03.2014

 

Schreiben von Stefan XXXX vom 03.04.2014

 

Schreiben von Valentin XXXX vom 16.04.2018

 

Schreiben von Regina XXXX vom 05.06.2018

 

Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom 16.05.2014

 

Schreiben von DDr. Wolfgang XXXX vom 07.04.2014

 

Schreiben vom Maria XXXX (undatiert)

 

Schreiben von Margit XXXX vom 03.05.2018

 

Schreiben der Volksschule XXXX vom 24.03.2014

 

Schreiben von Unterstützern der röm.kath. Kirche (Namen nicht leserlich) vom 25.03.2014

 

Schreiben von Familie XXXX (undatiert)

 

Schreiben von Gabriele XXXX vom 27.05.2018

 

Schreiben von Maximilian XXXX vom 29.05.2018

 

Schreiben von Hermann XXXX vom 29.05.2018

 

Schreiben von Elfriede XXXX vom 30.05 (ohne Jahreszahl)

 

Schreiben von Michaela XXXX vom 18.07.2018

 

Schreiben von Christoph XXXX vom 21.07.2014

 

Scheiben von Beate XXXX vom 30.10.2013 und 02.04.2014

 

Bescheinigung des Roten Kreuzes vom 10.04. XXXX und 12.11. XXXX samt Rechnung

 

Bescheinigung über Erste-Hilfe-Grundkurs vom XXXX , vom XXXX , Schnupperkurs vom XXXX

 

Teilnahmebestätigung Rotes Kreuz vom XXXX /Herr XXXX und Frau XXXX

 

Nachweis über Kursbesuch "Grundlagen der deutschen Sprache" - Juli 2014 für Herrn XXXX und Frau XXXX

 

Teilnahmebestätigung vom ÖIF vom 06.04.2017 für Herrn XXXX und Frau

XXXX

 

Prüfungszeugnis 15.03.2016 (ÖIF Test) für für Herrn XXXX und Frau XXXX samt Detailergebnisse

 

Deutschkurs-Nachweis WIFI B1 Teil 1 und Teil 2 für Herrn XXXX und Frau XXXX samt Übermittlungsschreiben

 

Zertifikat Deutsch B1 vom 06.04.2017 für Herrn XXXX und Frau XXXX

 

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

 

A.: Nein.

 

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

 

A.: Gut.

 

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

 

A.: Nein.

 

F.: Nehmen Sie Medikamente.

 

A.: Nein.

 

F.: Wie geht es Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern gesundheitlich.

 

A.: Diesen geht es gut.

 

Meine Tochter XXXX ist behindert, benötigt aber zurzeit keinerlei Medikation oder Therapie.

 

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.

 

A.: Ja.

 

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

 

A.: Ja.

 

F.: Können Sie Deutsch.

 

A.: Ich spreche Deutsch auf dem Niveau B1.

 

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

 

A.: Ja, ich spreche armenisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird.

 

F.: Welche Sprachen, außer armenisch sprechen Sie noch.

 

A.: Ich spreche auch russisch und mittlerweile deutsch.

 

[...]

 

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenisch-apostolischen Glauben an. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder.

 

Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um

 

XXXX alias XXXX auch XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien (auch Aserbaischan), IFA: XXXX

 

XXXX alias XXXX , XXXX geboren, IFA XXXX

 

XXXX alias XXXX , XXXX geboren, IFA XXXX

 

XXXX alias XXXX , XXXX geboren, IFA XXXX

 

F.: Wann und wo haben Sie geheiratet.

 

A.: Ich heiratete am 15.12.2001

 

F.: Vertreten Sie Ihre Kinder im Asylverfahren.

 

A.: Ja, ich vertrete diese und gebe gleichzeitig an, dass diese keine Fluchtgründe vorzubringen haben. Ich ersuche um eine Entscheidung im Familienverfahren.

 

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

 

A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.

 

F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger.

 

A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX .

 

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.

 

A.: Seit dem 17.05.2013.

 

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

 

A.: Ich habe den eigenen authentischen armenischen Reisepass vorgelegt, mit dem ich legal mit einem Visum der litauischen Botschaft XXXX nach Österreich gelangte.

 

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

 

A.: Ich habe von 1984 bis 1994 die Grundschule und allgemein bildende mittlere Schule besucht, war dann beim Wehrdienst im Zeitraum Herbst 1996 bis Herbst 1998.

 

F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.

 

A.: Ich habe meinen Lebensunterhalt als Masseur (selbständig) - ich habe von 1990 bis zu meiner Ausreise als selbständiger Masseur gearbeitet und habe im Jahr 1999 einen Kurs als Graphiker und Designer gemacht und habe auch im Zeitraum 1999 bis 2000 im Krankenhaus in XXXX als Masseur gearbeitet. Von XXXX habe ich offiziell für das Rathaus in XXXX als Grafiker und Designer gearbeitet. Ich habe im Zeitraum 2002 bis 2003 im Allgemeinen Krankenhaus in XXXX gearbeitet (nicht offiziell angestellt).

 

Die letzten Jahre vor der Ausreise war ich selbständiger Masseur - ich habe aber auch bis zur Ausreise in XXXX im Rathaus gearbeitet.

 

F.: Wann war der letzte Arbeitstag.

 

A.: Ich habe bis zu meiner Ausreise, welche am 14.05.2013 stattfand, gearbeitet - ich verdiente meinen Lebensunterhalt und den meiner Familie als Masseur.

 

F.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt.

 

A.: Ich habe gekündigt.

 

F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.

 

A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsjahr lautet XXXX .

 

F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.

 

A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsjahr lautet XXXX .

 

F.: Wovon leben die Eltern.

 

A.: Diese leben in der Russischen Föderation und Armenien, sie fahren ab und zu meiner Schwester. Sie leben in XXXX , die Adresse dort ist mir nicht geläufig. Meine Eltern haben dort ein eigenes Haus. Es handelt sich um ebenerdiges Haus mit drei Zimmern, einen kleinen Garten.

 

Dieses Haus gehört den Eltern.

 

F.: Haben Sie Geschwister.

 

A.: Ich habe zwei Schwestern namens XXXX ( XXXX ) und XXXX , die Geburtsdaten der beiden sind mir entfallen.

 

Auf Nachfrage gebe ich an XXXX ist verheiratet mit XXXX , sie haben zwei Kinder mit den Namen XXXX und XXXX . XXXX ist von Beruf Gelegenheitsarbeiter. XXXX hat einen Schlaganfall erlitten und wird von meiner Mutter unterstützt.

 

XXXX ist mit XXXX verheiratet, sie haben zwei Söhne namens XXXX und XXXX . XXXX ist derzeit arbeitslos, Svetlana ist Verkäuferin, XXXX und XXXX arbeiten auch. Sie leben in XXXX (Ostrussland).

 

F.: Hat Ihr Vater Geschwister.

 

A.: Mein Vater hat zwei Schwestern und drei Brüder, diese heißen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .

 

F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.

 

A.: Meine Mutter hat zwei Schwestern und zwei Brüder mit den Namen

XXXX , XXXX ...

 

F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten.

 

A.: XXXX lebt mit der Familie in XXXX . Sie hat einen Sohn und zwei Töchter. Wovon sie leben, ist mir nicht bekannt. Wir haben keinen Kontakt.

 

XXXX hat einen Sohn, er ist verstorben.

 

XXXX ist verheiratet, lebt in Georgien und hat drei Töchter und

einen Sohn. Sie heißen XXXX , .... (die anderen sind mir namentlich

nicht geläufig). Sie leben im Dorf XXXX .

 

XXXX ist verstorben, er hat drei Söhne und eine Tochter. Sie heißen

XXXX ,... Sie leben in Abchasien. Die Ehefrau heißt XXXX

 

XXXX ist verstorben und hat zwei Kinder namens XXXX (verstorben), das zweite Kind ist mir namentlich nicht erinnerlich. Sie leben in XXXX .

 

XXXX ist verheiratet, die Ehefau ist mir nicht bekannt, sie haben zwei Söhne, leben allesamt in XXXX .

 

XXXX Mann ist seit langem verstorben, hat zwei Söhne namens XXXX und XXXX . Einer lebt in Russland, der andere irgendwo im Ausland.

 

XXXX ist mir XXXX verheiratet, sie haben drei Töchter mit den Namen

XXXX und XXXX . Sie leben in der Russischen Föderation, XXXX lebt in Ägypten mit dem armenischen Ehemann.

 

F.: Sind alle Verwandten Armenier und Angehörige des armenisch-apostolischen Glaubens.

 

A.: Ja, alle

 

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.

 

A.: Das war kurz vor der tatsächlichen Ausreise, welche allein aufgrund der Erkrankung unserer Tochter XXXX erfolgte.

 

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

 

A.: Am 14.05. XXXX .

 

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

 

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX (die neue Nummer lautet seit dem Jahr 1997 - 81/14)

 

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.

 

A.: Ich kam legal.

 

F.: Warum wählten Sie Österreich.

 

A.: Die Schwiegereltern lebten hier, der Schwiegervater ist verstorben, der Schwager lebt auch in Österreich.

 

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.

 

A.: Immer in XXXX . Die Wohnung wurde zwischenzeitlich verkauft.

 

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

 

A.: Nein.

 

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

 

A.: Ja.

 

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

 

A.: Meine Tochter hätte in der Heimat nicht die gleichen Möglichkeiten, wie hier in Österreich.

 

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

 

A.: Ich habe meine Familie hier.

 

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

 

A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen in einem Asylwerberheim, seit zwei Monaten lebe ich von meiner Frau getrennt.

 

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

 

A.: Meine Frau hat Verwandte in Österreich, ich habe keine Verwandten in Österreich.

 

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

 

A.: Nein.

 

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

 

A.: Nein.

 

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

 

A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs, ich habe bereits die Deutschprüfung B1 abgelegt.

 

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

 

A.: Ich lebe von der Grundversorgung.

 

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

 

A.: Ich arbeite nicht. Ich betätige mich ehrenamtlich und unentgeltlich als Künstler und als Masseur. Als Beweis für meine künstlerische Tätigkeit in Österreich lege ich verschiedene Bilder (Einladungen und Plakate) vor.

 

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

 

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

 

[...]

 

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

 

A.: Nichts.

 

F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.

 

A.: Ich möchte hier leben und als Grafikdesigner und als Masseur arbeiten, wenn es möglich wäre. Darüberhinaus bin ich bereit für jede Arbeit.

 

V.: Sie sind nach wie vor in der überwiegenden Zahl der vorgelegten Unterstützungserklärungen und Sprachzeugissen mit dem falschen Namen erfasst. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

 

A.: Ich bin mir dessen bewusst, aber davon abgesehen, weiß meine Umgebung, wer ich bin. Ich hatte Angst in meine Heimat abgeschoben zu werden und dachte dabei nur an meine Tochter. Ich ersuche Sie dennoch meinen Asylantrag wohlwollend zur prüfen und mir in Österreich eine Chance zu geben.

 

[...]

 

F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.

 

A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich

Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse.

 

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.

 

[...]

 

? Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

 

..."

 

bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. bP3 berief sich darüber hinaus auf ihren Gesundheitszustand.

 

I.2. Mit Bescheiden der bB wurde den bP gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

 

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

 

 

Der von Ihnen als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt ist unglaubhaft und steht mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang und wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

 

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.

 

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

 

Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten.

 

Es wird in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass nach wie vor in Armenien Verwandte leben.

 

Bei Ihrer Rückkehr könnten Sie sowohl in Ihrer bisherigen Unterkunft aber auch bei Verwandten Unterkunft finden. Ihre in der Heimat lebenden Verwandten sowohl von der Seite der Mutter als auch von der Seite des Vaters könnten als soziales Auffangnetz fungieren. Da das Bankenwesen in Ihrer Heimat funktioniert, steht einer Unterstützungsleistung aus dem Ausland nichts entgegen.

 

In der Heimat haben Sie Anspruch auf eine staatliche Unterstützung. Entwicklungsstörungen sind auch in Armenien behandelbar und es werden auch dort verschiedene entwicklungsfördernde Therapien und auch die Ergotherapie angeboten.

 

Die Feststellung, dass Sie an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus Ihren Angaben im Rahmen der letzten Einvernahme und aus den Angaben im gegenständlichen Asylverfahren. Sie selbst führen aus, dass Ihre Tochter XXXX keine Medikamente zu sich zu nehmen würde und auch keiner Therapie bedürfe, lediglich die Ergotherapie erhalte.

 

Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine arbeitsfähige und selbsterhaltungsfähige Person handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie verfügen über eine Unterkunft und Verwandte in der Heimat. Sie haben sich dort die letzte Zeit vor der Ausreise aufgehalten. Ihre Verwandten kommen selbst für ihren Lebensunterhalt auf und könnten zumindest anfänglich als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehen.

 

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

 

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

 

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend, Streichungen nicht gekennzeichnet):

 

1. Grundversorgung

 

Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Armenien hat zu wenig für die Bekämpfung der Armut und gegen die sich ausweitenden Wohlstands- und Einkommensgefälle unternommen. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen. Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2016).

 

Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse sind ein bedeutender Faktor für die Wirtschaft: Die armenische Diaspora in Russland umfasst etwa 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die Geld an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank gingen die Geldtransfers der armenischen Diaspora im Jahr 2016 weiter auf 1,5 Mrd. USD zurück (2015: ca. 1,6 Mrd. USD). Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 offiziell bei 18,5%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig. Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 3 .2017c).

 

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2014 zufolge leben 32,3 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 29,2 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: 2015 wurde laut armenischer Zentralbank ein Betrag von etwa 1,209 Mrd. USD nach Armenien überwiesen, ein Rückgang von 30,1 % zum Vorjahr und das zweite Jahr in Folge. Davon flossen etwa 76 % aus der Russischen Föderation nach Armenien. Der starke Rückgang ist der wirtschaftlichen Lage, insbesondere der starken Abwertung des russischen Rubels geschuldet. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (derzeit ca. 116 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (ca. 105 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben, wie sich aus den Zu- und Ausreisestatistiken ergibt, 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen. Die wenigsten davon dürften nicht-armenische Ausländer sein. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 22.3.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

1.1. Sozialbeihilfen

 

Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft (IOM 8.2015).

 

Familienbeihilfen

 

Die monatliche Familienbeihilfe beträgt 17.000 Dram (Basiswert) plus

5.500 Dram bis 8.000 Dram monatlich für jedes Kind unter 18, abhängig von der Familiensituation, dem Familieneinkommen sowie der örtlichen Lage. Am ersten Schultag gibt es eine Einmalzahlung von 25.000 Dram (SSA 2016).

 

Einmalige Beihilfen

 

Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014).

 

Mutterschaftsgeld

 

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je 1 Million Dram zu und zusätzlich 500.000 Dram auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem 18. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf 1,5 Millionen Dram erhöht plus einer halben Million auf das Spezialkonto. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 2016).

 

Ab dem 1.1.2016 erhalten auch Frauen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, die Geburtenbeihilfe in der Höhe von 50.000 Dram für das erste und zweite, bzw. eine Million für das dritte und vierte und 1,5 Millionen ab dem fünften Kind. Die monatliche Beihilfe von 18.000 Dram bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes sollte jedoch nach Aussagen des Arbeits- und Sozialministers weiterhin nur Frauen zukommen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (ARKA 11.11.2015).

 

Senioren und Behinderte

 

Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte. Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen (IOM 8.2014).

 

Pensionen

 

Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016).

 

Arbeitslosenunterstützung

 

2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

2. Medizinische Versorgung

 

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem.

 

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die überbordende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals. Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 50 USD pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland. Für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich (AA 22.3.2016).

 

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten (IOM 8.2014).

 

Quellen:

 

 

 

3. Rückkehr

 

Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 22.3.2016).

 

Das offizielle Internet-Informationsportal "Tundarc" bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.).

 

Die Europäische Union startete am 31.1.2017 ein neues Projekt zur Unterstützung der Reintegration von armenischen Rückkehrern. Im Rahmen des Projekts sollen auch die Kapazitäten der Regierung und der NGOs im Bereich der Wiedereingliederung gestärkt werden. Das Projekt mit einem Budget von 493.000 Euro wird vollständig aus der Europäischen Union im Mobilität Partnership Facility-Programm finanziert, das vom Internationale Center for Migration Policy Development (ICMPD) implementiert wird (AN 31.1.2017).

 

Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: "Migration and Development III", das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden (AC 2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

 

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit einem weiteren Schriftsatz ergänzt wurde.

 

Eingangs wurde auf die im angefochtenen Bescheid immanenten Schreibfehler hingewiesen und sodann unter Vorlage eines "Fachärztlichen, heilpädagogischen und neuropsychiatrischen Gutachten vom 01.10.2018 von Prof. Dr. Gerstl" im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nur unzureichend mit dem Gesundheitszustand der bP3 befasst habe. Die bB habe die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand verabsäumt. Darüber hinaus würden die Länderfeststellungen keinerlei spezifische Informationen über die Behandlungsmöglichkeiten der bP3 in Armenien enthalten. Entgegen den Ausführungen der bB, wonach bP3 keine Medikamente benötige, würde bP3 alle drei Monate eine Infusion verabreicht. Moniert wird die lange Verfahrensdauer; die bP seien integriert; die Mutter und der Bruder von bP2 würden legal in Wien leben. Die bP würden seit August 2018 keine Grundversorgung mehr beziehen, sondern verdinge sich bP1 als Gärtner und selbstständig als Grafiker und bP2 als Putzfrau mittels Dienstleistungsscheck.

 

Im ergänzenden Schriftsatz wurde ua. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ebenso wurde auf die sozialen Anknüpfungspunkte der bP in deren Lebensumfeld verwiesen und weitere Empfehlungsschreiben vorgelegt.

 

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

 

I.5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt)

 

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

 

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

 

Die bP1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

 

Die bP lebten bis 17.08.2018 an einer gemeinsamen Adresse; seit 17.08.2018 leben bP1 und bP 2 getrennt.

 

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

 

Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien.

 

Die Mutter (subsidiär Schutzberechtigte) und der Bruder (Rot-Weiß-Rot-Karte) von bP2 leben in Wien; eine qualifizierte Bindung wurde nicht vorgebracht; ansonsten haben die bP in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner ihnen nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

 

bP1 hat seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis 17.08.2018 Grundversorgung bezogen. Sie hat ehrenamtlich als Grafiker gearbeitet, ist seit August 2018 selbstständiger Grafiker und bezieht seit dem keine Grundversorgung mehr. bP2 bis bP4 leben nach wie vor in der Grundversorgung. bP2 arbeitet zusätzlich mittels Dienstleistungsscheck als Putzfrau. Die bP verfügen über eine Einstellungszusage und über eine Wohnungsbestätigung. Den bP wird eine weitgehende Integration in Österreich und diesbezügliche Bemühungen bescheinigt.

 

bP1 und bP2 haben einen Deutschkurs besucht; bP3 besucht die Sonderschule und bP4 besucht die Volksschule. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

 

Die Identität der bP steht fest.

 

bP3 hat in XXXX im Zeitraum vom September 2010 bis Mai 2011 die Schule besucht, hat aber dort keine Förderung erhalten. Den Schulweg legte bP3 mit Hilfe von bP2 zu Fuß zurück. Danach war bP3 zu Hause und hat bP2 versucht, ihr das Lesen beizubringen, was aber nicht funktioniert hat.

 

Bei bP3 wurde in Österreich ein seit der Geburt schwerer Entwicklungsrückstand unklarer Genese diagnostiziert. Die Beeinträchtigungen und der Verlauf werden durch schwere Schädigungen wesentlicher Hirnareale mit Hör- und Sprachstörungen und autistischer Entwicklungshemmung kombiniert. bP3 hatte ein starkes Schielen mit Doppelbildern, welches im AKH erfolgreich operiert wurde. Um vom Sitzen in den Stand zu kommen braucht sie Hilfe. Der Entwicklungsrückstand der 15 jährigen bP3 entspricht der eines 4 bis 5 jährigen Kindes. Sie erhält zum Aufbau von Knorpel und Stützapparat das Medikament Cartesan als Infusion alle 3 Monate. In Österreich erhält bP3 ein sozialpädagogisches Kommunikationstraining, Ergo- und Logotherapie. Die Sprachentwicklung zeigt rezeptiv gute Ansätze, es gehen 2 bis 3 Wortsätze aktiv.

 

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

 

Soweit sich in Armenien durch die als für die bB als Spezialbehörde und den bP als armenische Staatsbürger notorisch bekannt anzusehende Wahl von Nikol Pashinyan zum Premierminister und dem überwältigenden Sieg der von ihm angeführten Bewegung bei den jüngsten Parlamentswahlen Änderungen in der allgemeinen Lage in Armenien ergaben, ist davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die individuelle Lage der bP in Armenien keine relevante Änderung, jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil, ergab.

 

II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

 

II.1.2.3. Behandlung von Entwicklungsrückstand in Armenien

 

Die medizinische Grundversorgung ist zwar flächendeckend gewährleistet, jedoch ist der öffentliche Sozialpflegedienst in Armenien sehr begrenzt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetz. Es gibt jedoch sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

 

Importierte Medikamente sind überall erhältlich und billiger als in Deutschland. Für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich.

 

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus bzw. Rückkehrhindernisse nach Armenien

 

Die bP verließen Armenien, um bP3 in Österreich einer Behandlung der diagnostizierten kombinierten Entwicklungsstörung zuzuführen, welche sich nach ihrem Dafürhalten qualitativ hochwertiger als in Armenien darstellt.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass bP3 im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu medizinischer Behandlung findet bzw. aufgrund ihrer Erkrankung Lebensgefahr bestehen würde, bzw. sie in einen qualvollen Zustand versetzt würde.

 

2. Beweiswürdigung

 

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

 

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

 

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

 

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

 

Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

 

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift bzw. deren Ergänzung nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

 

Hinsichtlich der in der Beschwerde taxativ angeführten Fehler "seit 2014 nicht mehr im Herkunftsstaat", "kein Nachweis der Identität", bP3 benötige keine Medikamente und Therapien" ist festzustellen, dass es sich dabei offensichtlich um Schreibfehler handelt, welche keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben. Es ist richtig, dass die bP am 14.05.2013 Armenien verlassen haben. Es ist weiters richtig, dass die bP als Identitätsdokumente Reisepässe vorlegten.

 

Sofern die Beschwerde moniert, dass es unrichtig sei, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass bP3 weder Medikamente noch Therapien benötige, ist dies aktenwidrig. Wie aus der Niederschrift von bP1 vom 15.07.2018 hervorgeht, hat bP1 auf die Frage nach dem Gesundheitszustand von bP2 bis bP4 geantwortet: "Diesen geht es gut. Meine Tochter XXXX (bP3) ist behindert, benötigt aber zur Zeit keinerlei Medikation oder Therapie". Auch bP2 hat diesbezüglich nichts Gegenteiliges ausgeführt. Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge in der Beschwerde, wonach die Länderfeststellungen keine spezifischen Informationen über die Behandlungsmöglichkeiten enthalten, die bP3 in Armenien zur Verfügung stehen, ins Leere, zumal die bB auf Grund der Angaben von bP1 und bP2 davon ausgehen musste, dass bP3 keinerlei Therapien bzw. Medikation bedarf. Dass bP3 auf Grund ihrer Krankheit Therapien und alle drei Monate eine Infusion mit dem Medikament Cartesan zum Aufbau von Knorpel und Stützapparat erhält, geht erst aus dem fachärztlichen, heilpädagogischen und neuropsychiatrischen Gutachten vom 01.10.2018 hervor, welches erst mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Ungeachtet des Neuerungsverbotes ist hinsichtlich der Therapien und Medikation auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

 

Darüber hinaus hat die bB in ihrer Beweiswürdigung auf die vorhandenen Therapien in Armenien hingewiesen. Es ist sowohl für die bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger als notorisch bekannt anzusehen, dass und welche Therapien es in Armenien für die Krankheit der bP existieren. Auch wenn in den Feststellungen zur Lage in Armenien keine konkreten Therapiemöglichkeiten expressis verbis genannt werden, kann im Umkehrschluss nicht davon ausgegangen werden, dass keine Therapiemöglichkeiten bestehen, zumal aus einer Gesamtschau in Bezug auf das armenische Gesundheitssystem davon auszugehen ist, dass -wenn auch allenfalls auf niedrigerem Niveau als in Österreich-Therapiemöglichkeiten für behinderte Menschen existieren.

 

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden und sich der von der Behörde zu prüfende maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) aus der Begründung des Antrages ergibt. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196;

30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299;

2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888;

19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

 

Im Lichte der im Vorabsatz angeführten Überlegungen ist davon auszugehen, dass die bB den maßgeblichen Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelte. Weitergehende Ermittlungen würden letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden.

 

Wenn die Beschwerde moniert, dass die bB kein entsprechendes ärztliches Gutachten betreffend des Gesundheitszustandes von bP3 eingeholt hat, ist festzuhalten, dass aufgrund des geklärten Sachverhalts - die Krankheit wurde festgestellt - und den daraus zu ziehenden rechtlichen Beurteilungen die Einholung eines Gutachtens unterbleiben konnte. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen lebensbedrohlicher oder einen qualvollen zustand verursachende Erkrankungen ersichtlich. BP 3 leidet an einem Entwicklungsrückstand, was zwar eine nicht zu unterschätzende Erkrankung und Beeinträchtigung darstellt, welche aber letztlich keinerlei lebensbedrohende Aspekte aufweisen. Auch blieb die Beschwerde schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

 

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.

 

Zu A) (Spruchpunkt I)

 

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

 

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

 

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2.-...

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

..."

 

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

 

Art. 2 EMRK lautet:

 

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

 

...

 

Art. 3 EMRK lautet:

 

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

 

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

 

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

 

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

 

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

 

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

 

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

 

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

 

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

 

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

 

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

 

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

 

Soweit sich Fragen in Bezug auf die allgemein in Armenien vorliegenden Umstände bzw. auf Behandlungsmöglichkeiten im Krankheitsfall beziehen, ist festzuhalten, dass es sich gemäß der jüngsten Rechtsprechung des VwGH bei Fragen, die sich rund um diese Themenkomplexe im Herkunftsstaat ergeben, um keine Fragen des subsidiären Schutzes handelt, zumal es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, bzw. Erk. d. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

 

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

 

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

 

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Region Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

 

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

 

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

 

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

 

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

 

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

 

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. ...

 

2. ...

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. - 5. ...

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) ..."

 

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) -(4) ...

 

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) - (6) ..."

 

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

 

"§ 52. (1) ...

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. ...

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. - 4. ...

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3)- (11)..."

 

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1)...

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) - (5).

 

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

 

Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

 

Die bP haben keine aufrechten, als Familienleben zu wertende Anknüpfungspunkte in Österreich. Obgleich sich in Österreich die Mutter und der Bruder von bP2 legal aufhalten, ist eine Beziehungsintensität nicht einmal ansatzweise erkennbar, zumal bP2 nicht einmal die Adresse ihrer Verwandten nennen konnte und wurde auch eine besondere Beziehungsintensität nicht vorgebracht.

 

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

 

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

 

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

 

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

 

 

Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

 

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die hier vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (VwGH Ra 2016/21/0255 vom 20.12.2016 [Aufenthalt von ca. 4,5 Jahren und außergewöhnliche Integrationsbemühungen]; VwGH Ra 2017/21/0009 vom 23.2.2017 [Aufenthalt von ca. 5 Jahren, unbescholten]; VwGH Ro 2017/21/0012 vom 31.08.2017 [unbescholten]).

 

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP1 und bP2 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

 

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

 

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.

v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

 

 

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

 

 

Die bP begründete ihr Privatleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP - so wie jedem anderen Fremden auch - sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

 

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

 

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

 

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

 

Der Regelfall führt nach Abschluss des Asylverfahrens die -durchsetzbare- Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nach sich.

 

 

Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien sind - in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie sich gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache aneigneten.

 

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährigen bP selbsterhaltungsfähig wären. Die bP lebten vom Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet an von der Grundversorgung. Während dieser Zeit betätigte sich bP1 ehrenamtlich und unentgeltlich als Künstler und Masseur und bP2 mittels Dienstleistungsscheck als Putzfrau.

 

Seit August 2018 ist bP2 nicht mehr in der Grundversorgung, sondern hat sich als Grafiker selbstständig gemacht. Er ist aber nach wie vor nicht in der Lage, mit seinem Gewerbe seine Familie selbstständig zu erhalten, bzw. wurde seitens der bP nicht bescheinigt, dass das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit über dem gesetzlichen Existenzminimum liegt und so von der Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

 

Dass bP2 darüber hinaus ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern der minderjährigen bP aus eigener Finanzkraft für den Unterhalt der minderjährige bP aufkommen können.

 

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

Zur vorgelegten Einstellungszusage der bP1 und bP2 ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

 

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

 

Zur Unterschriftenliste ist zunächst anzuführen, dass in der Bezirksrundschau vom Oktober 2018 über die bP berichtet wurde und am Ende des Artikels die Leser aufgefordert werden, "Bringen sie bitte auch mit ihrer Unterschrift für die zuständigen Behörden zum Ausdruck, dass der "Schutz des Familien- und Privatlebens" in diesem Fall auch im öffentlichen Interesse liegt. Danke". Auch ist darauf hinzuweisen, dass die bP einige sie betreffende Zeitungsartikel aus dem Pfarrblatt XXXX vorgelegt haben, in welchen ihre Geschichte abgedruckt wurde und sie somit an das Mitgefühl der Leser appellierten. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass über jenes Vorbringen der bP berichtet wurde, welches sich nach näherer Prüfung durch die bB zumindest zum Teil als nicht mit der Tatsachenwelt im Einklang stehend herausstellte und die Leser somit tatsachenwidrig informiert wurden. Auch verfassten die Leser überwiegend keine selbstständig formulierte Erklärung, welche auf eigene Wahrnehmungen beruhte, sondern handelte es sich um vorgefasste und unter Suggestion abgegebene Erklärungen, welche mit persönlichen Wahrnehmungen nicht im Zusammenhang stehen.

 

Zum Schulbesuch von bP4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

 

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

 

 

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

 

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährigen bP dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine Zeitlang aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter und die bP4 auch in einem Zustand erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es insbesondere der bP4 unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren. In Bezug auf die bP3 ist festzuhalten, dass sich ihre sozialen Anknüpfungspunkte im Wesentlichen sichtlich überwiegend auf ihre Kernfamilie beschränken.

 

Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an den Eltern der minderjährigen bP liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Bundesgebiet nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solche Verhalten die Eingliederung ihrer Kinder verzögern bzw. erschweren und ihnen somit schaden würden.

 

 

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

 

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

 

 

Die bP reisten rechtswidrig in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten, die bP hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Wenn sie angaben, "legal" gekommen zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass sie sichtlich in dauerhafter Niederlassungsabsicht einreisten und für diesen Aufenthaltszweck im Bundesgebiet keinen Einreisetitel vorweisen konnten. Die legale Einreise blieb somit unbescheinigt und kann nicht angenommen werden.

 

Soweit die minderjährigen bP hierbei keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer Eltern hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern hingewiesen, welche hier sinngemäß gelten.

 

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

 

 

Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

 

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

 

 

Die bP stellten am 16.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz welcher seitens der bB am 18.11.2013 abgewiesen wurde. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 14.03.2014 keine Folge gegeben. Ab diesem Zeitpunkt musste den bP klar sein, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde und sie somit kein Recht auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Auch wenn das BVwG die anderen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides an die bB zurückverwies, musste den bP vor dem Hintergrund einer Rechtsberatung klar sein, dass ihnen auf Grund der Judikatur zu Art 3 EMRK auch kein subsidiärer Schutz bzw. kein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen gewährt werden kann. Sofern die bP nunmehr in der Beschwerde anführen, dass ihnen die lange Verfahrensdauer nicht angelastet werden kann, da sie jederzeit für weitere Verfahrensschritte zur Verfügung standen, sind sie auf die obigen Ausführungen zu verweisen und ist darüber hinaus anzumerken, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz auf falschen Angaben zu den Ausreisegründen und zu ihren Identitäten basierte, weshalb die lange Verfahrensdauer in ihrer Sphäre begründet wurde. Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt.

 

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

 

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

 

 

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

 

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

 

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

 

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

 

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

 

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

 

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

 

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

 

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

 

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

 

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

 

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

 

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

 

II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.

 

II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 AVG

 

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden hierzu bereits zu den Ausführungen im Punkt II.3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses, sowie im den in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen XXXX , XXXX vom XXXX entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 erforderlichen Subsumtionen vorwegnehmen.

 

Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

 

Aus der allgemeinen Lage in Armenien ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf die Unzulässigkeit der Abschiebung.

 

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien nunmehr um einen sicheren Herkunftsstaat iSd des § 19 BFA-VG handelt und daher vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist. Dieser Grundsatz wurde im gegenständlichen Fall nicht vom Vorbringen der bP erschüttert.

 

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

 

Auch steht es den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

 

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie bzw. Verwandten erwarten. Die Mutter und der Bruder von bP2 halten sich in Österreich legal auf und bleibt es diesen unbenommen, den bP monetäre Unterstützung zukommen zu lassen.

 

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

 

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.

 

Soweit die beschwerdeführende Partei bP3 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

 

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

 

Soweit im vorgelegten fachärztlichen, heilpädagogischen und neuropsychiatrischem Gutachten vom 01.10.2018 die Ansicht vertreten wird, dass bP3 im Falle einer Rückführung biologisch, intellektuell und psychisch "verkümmern" wird, kann zum einem dem Begriff "verkümmern" kein konkreter Krankheitsverlauf zu Grunde gelegt werden und ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.

 

Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen und kann dem Begriff "verkümmern" kein unter Art. 3 EMRK subsumierbarer Umstand zu Grunde gelegt werden.

 

Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP3 führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.

 

Im zuletzt mit der Beschwerde vom 05.10.2018 vorgelegten fachärztlichen, heilpädagogischen und neuropsychiatrischem Gutachten vom 01.10.2018 und dem ärztlichen Attest vom 16.07.2018 eines Allgemeinmediziners wurde kein akutmedizinischer Behandlungsbedarf festgestellt. Überlegungen im Einzelfall für die ferne Zukunft, ob sich die Erkrankung der bP3 im konkreten Fall zu einem qualvollen Zustand entwickeln könnte, stellen sich als spekulativ dar. Zu betonen ist der Umstand, dass die Erkrankung von bP3 auch in Österreich nicht heilbar, sondern bloß in Bezug auf die Symptome therapierbar ist. So zeigt bP3 mit Hilfe der ihr in Österreich angediehenen Therapien unter Anwendung verschiedener symbolischer Mittel bezüglich Sprache und Bilderkennung schon gute kognitive Ansätze und selbstvorantreibende Entwicklungsschritte. Die Sprachentwicklung zeigt rezeptiv schon gute Ansätze, es gehen 2 bis drei Wortsätze aktiv; sie kann aber Wünsche und Freude äußern. Diese beschriebenen Fortschritte sind lediglich ein Zeichen, dass mit Hilfe verschiedener Therapien bP3 in der Lage ist, interaktionistische Bindungsprogramme und gute kognitive Ansätze und selbstvorantreibende Entwicklungsschritte zu zeigen, anstatt wie zu Hause in einem autistischen Zustand zu verharren. Es wird seitens des BVwG nicht verkannt, dass bP3 interaktionistische Bindungsprogramme und kognitive Ansätze zeigt, aber eine Heilung der Krankheit per se ist daraus nicht erkennbar und geht auch aus dem vorgelegten Gutachten nicht hervor und kann nicht festgestellt werden, dass eine Förderung der bP3 in Armenien nicht auch in einem gewissen Umfang möglich ist.

 

Hinsichtlich der alle drei Monate verabreichten Infusionen mit dem Medikament "Cartesan" ist festzuhalten, dass dieses dem Aufbau von Knorpel und des Stützapparates dienen soll. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, werden viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft. Sollte dieses Medikament wieder Erwarten in Armenien nicht vorhanden sein, besteht die Möglichkeit, es vom Ausland importieren zu lassen. Es ergeben sich keine Hinweise, dass die bP hierzu logistisch nicht in der Lage wären.

 

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP3 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

 

Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kamen nicht hervor.

 

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

 

Es bestehen letztlich keine Hinweise, dass die Abschiebung der bP nach Armenien nicht zulässig wäre.

 

II.3.4.9. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

 

II.3.4.11. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht.

 

II.3.3.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

II.4. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 kann die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da -wie bereits wiederholt festgestellt wurde- es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, erkannte die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht ab. Seitens des ho. Gerichts war diese mangels der Vorlage entsprechender rechtlicher Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung im Rahmen einer amtswegigen Prüfung nicht zuzuerkennen, zumal die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorlagen. Hierzu wird inbesondere auf die Ausführungen im Punkt II.3.3., II.3.4.8 des gegenständlichen Erkenntnisses, sowie im den in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen XXXX und XXXX vom XXXX verwiesen.

 

Aus dem jüngsten Urteil des EuGH Gnandi kann nicht abgeleitet werden, dass die Unionsrechtslage den dort als geboten angenommenen Suspensiveffekt von asylrechtlichen Rechtsmitteln als absolut einstuft, sondern ist dieses Urteil im Lichte der an den EuGH gestellten Fragen, sowie dem dieser Fragen zu Grunde liegender Lebenssachverhalt und der im konkreten Einzelfall anzuwendende nationale Rechtsordnung zu sehen. Fragen zur Zulässigkeit der Einführung von beschleunigten Verfahren gem. Art. 31 Abs. 8 der VerfahrensRL 2013/32 im nationalen Recht waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

So geht etwa beispielsweise aus dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018, Rs. C-404/17, A, RN 26 und 27 hervor, dass sich das Gericht für einen anderen Tatbestand des beschleunigten Verfahrens nach Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU Folgendes aussprach:

 

"(26) Liegen keine solchen zwingenden Gründe vor, kann der Antrag gemäß Art. 31 Abs. 8 Buchst. b in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn die beschriebene Situation - im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt - als solche in den nationalen Rechtsvorschriften definiert wird.

 

(27) Eine der Konsequenzen für den Antragsteller, dessen Antrag auf dieser Grundlage abgelehnt wird, besteht - anders als im Fall einer einfachen Ablehnung - darin, dass ihm, wie sich aus Art. 46 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/32 ergibt, nicht gestattet werden kann, bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Staates zu verbleiben, in dem er den Antrag gestellt hat."

 

Das ho. Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung schon wegen "absoluter" Unzulässigkeit aus Gründen des Unionsrechts aufzuheben und hat sich daher inhaltlich mit den Voraussetzungen der Aberkennung zu befassen.

 

Entscheidungen des ho. Gerichts, welche zu einem anderen Ergebnis kommen repräsentieren nicht dessen ständige Rechtsprechung und erwuchsen -soweit ersichtlich- aufgrund der Einbringung einer Amtsrevision bis dato auch nicht in Rechtskraft.

 

Letztlich zieht das ho. Gericht in seine Einschätzung die Urteile des EuGH vom 26.9.2018, Rs C-175/17 und dessen Urteil vom selben Tage, RS c-180/17, wonach eine nationale asly- und fremdenrechtliche Regelungen, dem Acquis communautaire nicht entgegenstehen, wenn sie ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil , dass eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffen eine ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.

 

Aufgrund der legistischen Anpassung von Art. 18 Abs. 5 BFA-VG an § 17 Abs. 1 leg. cit. ging das ho. Gericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein förmliches Erkenntnis zu erlassen war. Waffengleichheit zwischen den Parteien ist gewährt, weil die Entscheidung der bB in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer amtswegigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 BFA-VG) und der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit der Einbringung eines Fristsetzungsantrages offensteht, wenn sie die Ansicht vertritt, dass der Beschwerde amtswegig die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zu Unrecht nicht zuerkannt wurde (§ 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

 

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

 

II.5. Familienverfahren.

 

Da in Bezug auf alle bP eine spruchgemäß identische Entscheidung ergingen, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland kein anderslautendes Erkenntnis erlassen werden.

 

II.6. Einreiseverbot

 

Da von der bB kein Einreiseverbot erlassen wurde (vgl. jedoch Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "... Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen", welcher im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 53 FPG zur berücksichtigen wäre und der lediglich demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des Abs. 2 leg. cit.) ist hierüber seitens des ho. Gerichts mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht zu entscheiden.

 

II.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 

§ 24 VwGVG lautet:

 

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

----------

 

1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

 

2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

 

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

 

 

oder

 

 

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

 

 

 

 

 

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

 

Es sei an dieser Stelle nochmals drauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der entscheidungsrelevante Sachverhalt in diesem Punkt feststeht.

 

Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).

 

Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.

 

Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

 

Die Frage, ob im Lichte des Erk. d. VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, bzw. des Erk. d. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung des VwGH eine uneinheitliche Judikatur vorliegt, braucht nicht beantwortet zu werden, weil der Gesundheitszustand der bP3 als im Lichte des Art. 3 EMRK unbeachtlich qualifiziert wurde, sich diese Frage daher im konkreten Einzelfall nicht stellt und somit im gegenständlichen Fall auch im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte