12 Os 64/09t | OGH | 28.05.2009 |
15 Os 93/09d | OGH | 09.09.2009 |
Beisatz: Dafür reicht - wenngleich der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung prima facie darauf hinzudeuten scheint - eine Tätigkeit im früheren Verfahren schlechthin nicht aus. Vielmehr ist dabei, wie durch das Wort „bereits" klargestellt wird (arg. „im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist"), der Gegenstand des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Gegenstand der richterlichen Tätigkeit im früheren Verfahren zu vergleichen und ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme daher nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. In diesem Sinn sah bereits die Vorgängerbestimmung des § 68 Abs 3 StPO aF eine Ausgeschlossenheit von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur desjenigen Richters vor, der in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat (vgl zu dieser Bestimmung in dem hier angesprochenen Sinn auch RIS-Justiz RS0102096; Lässig WK-StPO § 68 aF Rz 5, sowie § 43 Rz 16). (T1); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T2) |
15 Os 13/10s | OGH | 17.02.2010 |
Beisatz: Wesentlich ist dabei nicht der Inhalt der in concreto entfalteten Tätigkeit, sondern die - auf die betreffende Strafsache bezogene - Prozessrolle als solche, sodass der Richter in ein und demselben Verfahren keine andere Verfahrensposition einnehmen oder eingenommen haben darf (SSt 57/74; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3). (T3) |
12 Os 83/10p | OGH | 01.07.2010 |
nur: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. (T4)<br/>Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Tat- oder die Schuldfrage unmittelbar selbst entschieden haben. (T5)<br/>Beisatz: Jede im (Grund-)Verfahren erfolgte Befassung eines Richters mit der Sache selbst führt dazu, dass er in Ansehung einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist. (T6)<br/>Beisatz: Die Mitwirkung an einem Beschluss sowohl über den Einspruch gegen die Anklageschrift als auch über eine Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft umfasst eine solche die Ausschließung begründende richterliche Tätigkeit. (T7) |
12 Ns 49/10t | OGH | 12.08.2010 |
nur T4; Beisatz: Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 43 Abs 4 StPO liegt darin, die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag und die Führung des erneuerten Verfahrens einem Richter zu übertragen, der die dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegende Verdachtslage bislang noch nicht geprüft und noch keine inhaltlichen Entscheidungen dazu getroffen oder an einer Sanktionierung dieses Angeklagten mitgewirkt hat. (T8)<br/>Beisatz: Haben die im vorangegangenen (die freisprechende Entscheidung nicht berührenden) Rechtsmittelverfahren tätig gewesenen Richter über den dem Freispruch zugrunde gelegt gewesenen Sachverhalt bei einem nach Wiederaufnahme des Verfahrens gefällten und nunmehr mit Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung bekämpften Schuldspruch oder Sanktionsausspruch zu entscheiden, so liegt keine Vorbefassung iSd § 43 Abs 4 StPO vor. (T9) |
12 Ns 96/10d | OGH | 06.12.2010 |
nur: Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T10)<br/>Beisatz: § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist analog auf im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeiten heranzuziehen. (T11) |
13 Os 94/11i | OGH | 04.10.2011 |
Auch; Beisatz: Die in § 43 Abs 4 StPO enthaltene Wortfolge, „über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren“, ist als Einheit zu lesen und regelt Ausgeschlossenheit von einer dieser Handlungen nur für den Fall einer im früheren Verfahren entfalteten Tätigkeit, was bei der Mitwirkung an einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 Abs 2 StPO) gerade nicht der Fall ist. (T12) |
12 Os 81/12x | OGH | 09.08.2012 |
nur: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. (T13)<br/>Beisatz: Die Zustellung der Anklageschrift ist eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Verfügung rein formeller Art und keine ermittlungs‑ oder erkennungsrichterliche Tätigkeit. Sie vermag daher bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise eine Ausgeschlossenheit des Richters nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T14) |
11 Os 122/12v | OGH | 25.09.2012 |
Auch; Beisatz: § 43 Abs 4 StPO gilt auch für die Wiederaufnahme von Beschlüssen. (T15) |
12 Ns 63/13f | OGH | 02.10.2013 |
nur: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. (T16) |
12 Ns 68/13s | OGH | 21.10.2013 |
Vgl auch |
15 Os 16/14p | OGH | 19.03.2014 |
Auch; Beis wie T12 |
12 Ns 105/14h | OGH | 12.01.2015 |
Auch; nur T16 |
12 Ns 52/15s | OGH | 28.05.2015 |
Auch; Beisatz: Ein Richter ist im Verfahren über die Entscheidung über einen Erneuerungsantrag auch dann ausgeschlossen, wenn er bereits an der Entscheidung über einen anderen Erneuerungsantrag desselben Verurteilten beteiligt war. (T17) |
12 Ns 39/15d | OGH | 22.05.2015 |
Auch; Beis wie T17 |
12 Ns 61/16s | OGH | 13.09.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beschlussfassung über einen Erneuerungsantrag ist nicht Teil des früheren Verfahrens, weshalb grundsätzlich jene Richter, die an dieser Beschlussfassung mitgewirkt haben, nicht von der Entscheidung über einen neuerlichen Erneuerungsantrag ausgeschlossen sind. (T18) |
1 Präs 2690-844/17d | OGH | 02.03.2017 |
Vgl auch |
12 Ns 16/17z | OGH | 28.03.2017 |
Auch; Beis wie T17; Beis wie T18 |
12 Ns 82/17f | OGH | 24.10.2017 |
Vgl auch; Beis wie T18 |
12 Ns 88/17p | OGH | 01.12.2017 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
20 Ds 1/18d | OGH | 08.03.2018 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt. (T19) |
12 Ns 31/18g | OGH | 17.07.2018 |
Auch |
12 Ns 36/18t | OGH | 30.08.2018 |
Auch; Beis wie T18; Beis wie T17 |
12 Ns 40/18f | OGH | 20.09.2018 |
Auch; Beisatz: Ausgeschlossenenheit auch im Rechtsmittelverfahren vorbefasster Richter begründet jedoch nur eine positive Entscheidung über die Wiederaufnahme, weil es nur dann überhaupt zu einem erneuerten Verfahren kommt. (T20) |
12 Ns 136/20a | OGH | 04.11.2020 |
Vgl |
12 Ns 62/21w | OGH | 06.08.2021 |
Vgl |
12 Ns 47/22s | OGH | 31.08.2022 |
Vgl |
11 Ns 75/22a | OGH | 02.09.2022 |
Vgl; Beis wie T11 |
12 Ns 67/23h | OGH | 27.11.2023 |
vgl |
12 Ns 36/24a | OGH | 29.04.2024 |
vgl |
12 Ns 39/24t | OGH | 07.05.2024 |
vgl; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst war. Eine solche inhaltliche Vorbefasstheit liegt nicht vor, wenn einer Beschwerde vom Oberlandesgericht allein mit der rein formalen Begründung nicht Folge gegeben worden war, dass Einstellungsanträge (§ 108 StPO) nach dem Einbringen der Anklage - hier im Verfahren vor dem Einzelrichter mit Einbringung des Strafantrags (§ 484 erster Satz StPO) - gemäß § 210 Abs 3 letzter Satz StPO iVm § 488 Abs 1 erster Satz StPO nicht mehr zulässig sind. (T21) |
Dokumentnummer
JJR_20090528_OGH0002_0120OS00064_09T0000_001
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