OGH 12Ns31/18g

OGH12Ns31/18g17.7.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Ahmed K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 606 Hv 1/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00031.18G.0717.000

 

Spruch:

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Ahmed K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Mai 2018, AZ 23 Bs 125/18b, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 78/18m über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Mit dem erwähnten Beschluss vom 2. Mai 2018 hatte das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Ahmed K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf Ablehnung eines Antrags des Genannten auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 606 Hv 1/11m jenes Gerichts nicht Folge gegeben.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (14 Os 32/12f). Sie ist daher gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0125149).

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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