OGH 14Os32/12f

OGH14Os32/12f15.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ahmed K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 5. Dezember 2011, GZ 606 Hv 1/11m-156a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Ahmed K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - Ahmed K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt (Punkt 1 des Schuldspruchs).

Danach hat er am 28. Jänner 2011 Mohamed T***** dadurch getötet, dass er ihm mehrere, zumindest aber drei oder vier wuchtige Schläge mit einem Hammer mit einer Gesamtlänge von etwa 27 cm, einem Eisenkopf von 11 x 4 cm und einem Gesamtgewicht von 1.250 Gramm gegen die rechte Hinterkopf-Scheitelseite versetzte, wodurch Mohamed T***** einen mehrfachen, teils offenen Schädelbruch, eine Hirnprellung, eine Gehirnblutung sowie mehrere Rissquetschwunden am Hinterkopf erlitt und an den Folgen eines massiven Schädel-Hirn-Traumas starb.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Ahmed K***** aus den Gründen des § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 5) war schon wegen der fehlenden - im Hinblick auf das umfangreiche Aktenmaterial gebotenen - Angabe der jeweiligen Fundstellen zu den behaupteten Anträgen kein Erfolg beschieden (RIS-Justiz RS0124172). Lediglich der Vollständigkeit halber wird deshalb darauf hingewiesen, dass der Antrag, die Kriminalpolizei mit der „Feststellung“ zu beauftragen, „ob aufgrund der Tatortblutspuren und Blutspuren auf der Hose des Erstangeklagten der Angeklagte K***** als unmittelbarer Täter ausscheidet“, auf keine Beweisaufnahme gerichtet war, sondern auf (für die Tatrichter irrelevante) Schlussfolgerungen und Beweiswerteinschätzungen der damit zu befassenden Kriminalbeamten (RIS-Justiz RS0097545 [insbesondere T17]). Der Zeuge Ernst H***** wurde ohnehin vernommen (ON 156 S 19 ff). Die im Zusammenhang mit dem „Tatmotiv“ beantragte Ausforschung des Fethi L***** betraf keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0088761). Gleiches gilt für die zum Thema der Glaubwürdigkeit des Zeugen Ridha B***** beantragte Vernehmung mehrerer Personen. Ein in diesem Zusammenhang allenfalls erhebliches Beweisthema, etwa eine aus früheren Verurteilungen wegen Verleumdung oder falscher Beweisaussage abzuleitende habituelle Falschbezichtigungstendenz dieses Zeugen, wurde im Antrag nicht genannt (RIS-Justiz RS0120109).

Die das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB monierende Fragenrüge (Z 6) verfehlt die gesetzmäßige Darstellung, weil sie ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, diese Fragestellung indizierendes Tatsachensubstrat nicht bezeichnet (RIS-Justiz RS0117447). Im Übrigen verantwortete sich der Beschwerdeführer selbst dahingehend, zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein (ON 139 S 7 ff).

Die Tatsachenrüge (Z 10a) erschöpft sich in spekulativen Erwägungen zu einer höheren Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung durch den (vom Vorwurf des Mordes freigesprochenen) Mitangeklagten, der nach dem Beschwerdevorbringen (im Gegensatz zum Beschwerdeführer) dafür ein Motiv, nämlich „politische Beweggründe“, gehabt habe. Mit diesen - zudem ohne jeglichen Aktenbezug bleibenden - Ausführungen verlässt die Rüge den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS-Justiz RS0119310, RS0118780). Welche weiteren Beweise nach Ansicht des Beschwerdeführers aufzunehmen gewesen wären, legt dieser ebenso wenig dar, wie Gründe, die ihn an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert hätten (RIS-Justiz RS0115823).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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