12 Os 49/96 | OGH | 23.05.1996 |
13 Os 175/96 | OGH | 20.11.1996 |
12 Os 64/09t | OGH | 28.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T1) |
15 Os 93/09d | OGH | 09.09.2009 |
Auch; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. (T2); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_0120OS00049_9600000_001
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