OGH 12Ns105/14h

OGH12Ns105/14h12.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Limin L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 21/12k des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00105.14H.0112.000

 

Spruch:

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über den Antrag des Hans S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. August 2012 wurde Hans S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 17. September 2013 die dagegen von diesem Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurück (AZ 11 Os 83/13k, 11 Os 84/14g, 11 Os 99/13p). Seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 21. November 2013 nicht Folge (AZ 23 Bs 340/13p).

Mit dem am 20. August 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag begehrt Hans S***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.

Über diesen Antrag hat der 13. Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (AZ 13 Os 86/14t). Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Richterin dieses Senats. Sie war allerdings als Mitglied des 11. Senats bereits an der zu AZ 11 Os 83/13k, 11 Os 84/13g, 11 Os 99/13p ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2013 beteiligt.

Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von einer Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist somit von der Entscheidung über den genannten Erneuerungsantrag ausgeschlossen (vgl RIS‑Justiz RS0125149).

An ihre Stelle tritt aufgrund der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner (§ 45 Abs 2 StPO).

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