European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00047.22S.0831.001
Spruch:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Beschwerde des * R* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2022, AZ 22 Bs 39/22d, ausgeschlossen.
Als weiteres Mitglied des Senats 11 tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ein.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 80/22g über das im Spruch genannte, im Wiederaufnahmeverfahren des Verurteilten ergriffene Rechtsmittel zu entscheiden.
[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers als Richterin tätig gewesen (15 Os 1/10a) und daher gemäß § 43 Abs 4 StPO ausgeschlossen (vgl RIS‑Justiz RS0125149).
[3] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).
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