European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00075.22A.0902.000
Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. ist von der Entscheidung über den mit Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Juni 2022, AZ 20 Bs 50/22g, gestellten Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 102/22z über den aus dem Spruch ersichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. ist Mitglied des dafür zuständigen Senats 12. Er hat in diesem Verfahren bereits in staatsanwaltschaftlicher Funktion, nämlich als dem Bundesministerium für Justiz Dienstzugeteilter, durch Prüfungstätigkeiten (gemäß §§ 8 f StAG) mitgewirkt und ist daher analog § 43 Abs 1 Z 1 StPO vom gesamten Verfahren ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0125149 [T11]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 3).
[3] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz (§ 45 Abs 2 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)