European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00102.22Z.0323.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Grundrechte
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 21. Mai 2008, GZ 16 Hv 34/08s‑120, wurde * O* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Mit Beschluss vom 17. Jänner 2022, AZ 34 Bl 49/21i, wies das Landesgericht Krems an der Donau den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens ab. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 21. Juni 2022, AZ 20 Bs 50/22g, nicht Folge.
[3] Gegen die letztgenannte Entscheidung richtet sich der Antrag des * O* auf Erneuerung des Strafverfahrens.
[4] Danach hätten sowohl das Erstgericht als auch das Beschwerdegericht die vom Wiederaufnahmewerber angebotenen Beweise in unzulässiger Weise vorgreifend gewürdigt, womit das Erstgericht Art 6 Abs 1 MRK und das Beschwerdegericht Art 13 MRK verletzt hätten.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Antrag verfehlt sein Ziel.
[6] EGMR und Oberster Gerichtshof verneinen nämlich in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Anwendbarkeit des Art 6 MRK auf Verfahren über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, weil in diesen (anders als in einem wiederaufgenommenen Verfahren) nicht über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird (RIS‑Justiz RS0131773; RS0120762, RS0105689; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 16).
[7] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Antragstellers.
[8] Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).
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