European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00062.21W.0806.000
Spruch:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Krisztian K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 31. Mai 2021, AZ 9 Bs 188/21x, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 84/21y über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Mit dem erwähnten Beschluss vom 31. Mai 2021 hatte das Oberlandesgericht Graz eine Beschwerde des Krisztian K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf Ablehnung eines Antrags des Genannten auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 151 Hv 17/19v als verspätet zurückgewiesen.
[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (11 Os 145/19m). Daher ist sie gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl RIS‑Justiz RS0125149).
[3] Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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