European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00040.18F.0920.000
Spruch:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Mai 2018, AZ D 17/15 (DV 30/15), nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ds 8/18h, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Mai 2018, AZ D 17/15 (DV 30/15), mit dem die von ihm gemäß § 390a Abs 2 StPO iVm § 77 DSt zu ersetzenden Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens festgesetzt wurden, zu entscheiden.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen Senats, der in diesem Verfahren unter anderem bereits zu AZ 20 Os 6/16g über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das verurteilende Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 18. Jänner 2016 entschieden (TZ 35) und schließlich zu AZ 20 Ds 1/18d seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 13. November 2017 (TZ 57), mit dem der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens (neuerlich; vgl TZ 44, 54) abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben hat (TZ 63). An den Entscheidungen über die Beschwerden gegen die Abweisung der Wiederaufnahme hat Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab infolge Ausgeschlossenheit gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 4 StPO nicht mitgewirkt.
Den Vorsitzenden betreffende Ausschließungsgründe liegen nunmehr nicht vor:
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (RIS-Justiz RS
0125149). Ausgeschlossenenheit auch im Rechtsmittelverfahren vorbefasster Richter begründet jedoch nur eine positive Entscheidung über die Wiederaufnahme, weil es nur dann überhaupt zu einem erneuerten Verfahren kommt (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 33 f).
Aber auch für den Fall, dass die nun zu behandelnde Beschwerde auch ein neuerlich als Wiederaufnahmeantrag zu behandelndes Vorbringen enthält, begründet dies keine Ausgeschlossenheit nach der zitierten Gesetzesstelle, weil über ein solches nicht vom erkennenden Senat, sondern gemäß § 77 Abs 1 DSt iVm § 357 Abs 1 StPO wiederum vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden wäre.
Da bei der nunmehr heranstehenden Entscheidung auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO keine
Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit denen der Richter in der selben Sache bereits befasst war (vgl
12 Ns 78/17t mwN), ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab von der Entscheidung über die eingangs bezeichnete Beschwerde nicht
ausgeschlossen.
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