European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00036.18T.0830.000
Spruch:
Die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Dr. Nordmeyer, Dr. Oshidari und Dr. Mann sind von der Entscheidung über den Antrag des Alexander G***** auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Juli 2018, AZ 19 Bs 19/18k, nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 90/18v über den Antrag des Alexander G***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Juli 2018, AZ 19 Bs 19/18k, zu entscheiden. Mit diesem war einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 2017, GZ 313 HR 24/15z‑65, auf Ablehnung der Wiederaufnahme betreffend die Erklärung der Zulässigkeit der (nachträglichen) Auslieferung an die Russische Föderation nicht Folge gegeben worden.
Die im Spruch genannten Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs sind Mitglieder des zuständigen Senats 14. Zuvor hatte der Senat 14 des Obersten Gerichtshofs unter Mitwirkung der genannten Senatsmitglieder zu AZ 14 Os 53/17a einen Erneuerungsantrag des Alexander G***** in dieser Auslieferungssache betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Mai 2017, AZ 22 Bs 37/17b, zurückgewiesen, mit welchem der Beschwerde des Betroffenen gegen die Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien nicht Folge gegeben worden war.
Nunmehr wurde die Ausgeschlossenheit der genannten Richter gemäß § 43 Abs 4 StPO angezeigt, weil sie bereits an der letztgenannten Entscheidung mitgewirkt hatten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von einer Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Die Beschlussfassung über einen Erneuerungsantrag ist allerdings nicht Teil des früheren Verfahrens, weshalb grundsätzlich jene Richter, die an dieser Beschlussfassung mitgewirkt haben, nicht von der Entscheidung über einen neuerlichen Erneuerungsantrag ausgeschlossen sind (RIS‑Justiz RS0125149 [T18]).
Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher unter dem Aspekt des Abs 1 Z 3 des § 43 StPO die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an einer unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (RIS‑Justiz RS0097086).
Ausgeschlossenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO, der unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung und der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art 83 Abs 2, Art 87 Abs 3 B‑VG) strikt auszulegen ist (zum Ganzen Lässig, WK‑StPO Vorbem zu §§ 43–47), liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn unsachliche Motive eine unparteiische Entscheidungsfindung hemmen könnten (vgl RIS‑Justiz RS0096733; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 9 ff). Lediglich die Vorbefasstheit der genannten Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs mit einem Erneuerungsantrag des Betroffenen vermag jedoch keine Zweifel im dargestellten Sinn zu wecken.
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