European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00036.24A.0429.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * sind von der Entscheidung über denAntrag des Angeklagten auf Delegierung ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *.
Gründe:
[1] Zu AZ 14 Os 54/19a entschieden Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB idF BGBl I 2009/40 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 180 Hv 59/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, bereits als Richter über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des genannten Gerichts als Schöffengericht vom 23. November 2018, (ON 52). Dieses Strafverfahren wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. September 2021 (ON 84 der Hv‑Akten) gemäß § 353 Z 2 StPO (zum Teil) wieder aufgenommen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Im nunmehr wiederaufgenommenen Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Ns 27/24tüber einen Antrag des Angeklagten auf Delegierung zu entscheiden.
[3] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des zuständigen Senats 14 des Obersten Gerichtshofs. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Ersatzmitglied dieses Senats.
[4] Solcherart sind die Genannten gemäß § 43 Abs 4 StPO, dessen Regelung auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt gilt (RIS‑Justiz RS0125149), von der Entscheidung über den im Tenor genannten Antrag ausgeschlossen.
[5] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt die im Spruch Genannte an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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