Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2024 durch dieHofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 35/24d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00027.24T.0507.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Einer Delegierung steht entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (14 Ns 108/22a, 13 Ns 42/22p, 12 Ns 40/15a; RIS‑Justiz RS0134063). Im Übrigen scheiden die behaupteten Gesetzesverletzungen von vornherein als Delegierungsgrund aus.
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