Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz‑Hummel LL.M. und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * J* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 6 U 6/22g des Bezirksgerichts Villach über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00108.22A.1227.000
Spruch:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Delegierung steht entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (jüngst 13 Ns 42/22p, 12 Ns 40/15a; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 4 mwN).
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