European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0200DS00001.18D.0308.000
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Dem Verurteilten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit – durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. September 2016 (TZ 35) rechtskräftigem – Erkenntnis des Disziplinarrats vom 18. Jänner 2016 (TZ 24) wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt, weil er in rechtsfreundlicher Vertretung des Mag. Ronald L***** mit Schreiben vom 24. März 2015 gegenüber der T***** AG die Geltendmachung einer Forderung von 13.952,90 Euro sA für Marketing‑ und Dienstleistungen unter Setzung einer Zahlungsfrist bis 27. März 2015 mit der Ankündigung verbunden habe, für den Fall, dass sein Mandant (Mag. Ronald L*****) weiterhin von T***** AG über deren Zahlungsbereitschaft getäuscht und die Forderung nicht fristgerecht bezahlt werde, Betrugsanzeige zu erstatten, dies entgegen der sich aus § 2 RL‑BA 1977 und § 9 RAO ergebenden Verpflichtung, Ansprüche weder in unangemessener Härte zu verfolgen noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel anzukündigen oder anzuwenden.
Mit als „Einspruch“ bezeichneter Eingabe vom 20. Februar 2017 (TZ 41), die sich primär gegen die Pauschalkostenbestimmung richtet, inhaltlich aber auch die Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt, behauptet der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Obersten Gerichtshof, der die Dienstleistungsfreiheit des Art 56 AEUV ebenso außer Acht gelassen habe, wie den Umstand, dass es sich beim Anzeiger um einen Angehörigen der Reichsbürger‑ bzw Freemen‑Bewegung handle.
Rechtliche Beurteilung
Der diesen Antrag auf Wiederaufnahme abweisende Beschluss des Disziplinarrats vom 6. März 2017 (TZ 44) wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. September 2017, AZ 20 Ds 7/17k (TZ 54), wegen Ausgeschlossenheit von Mitgliedern des erkennenden Disziplinarrats behoben.
Mit hier angefochtenem Beschluss vom 13. November 2017 (TZ 57) wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens neuerlich abgewiesen.
Der dagegen gerichteten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Teilnahme des Mitglieds des Disziplinarrats Dr. Alexander Mirtl an der zitierten früheren aufgehobenen Entscheidung über die Wiederaufnahme bewirkt keine Ausgeschlossenheit in Bezug auf das hier in Rede stehende Erkenntnis, weil er nicht am früheren (Haupt‑)Verfahren (§ 43 Abs 4 StPO) mitgewirkt hat, mithin von der Entscheidung über einen neuerlichen Wiederaufnahmeantrag nicht ausgeschlossen ist (RIS‑Justiz RS0125149 [T12]; Lässig , WK‑StPO § 43 Rz 35).
Dass Dr. Mirtl Kanzleipartner des (ehemaligen) Kammeranwalts Mag. Lughofer, LL.M., ist, wird nunmehr– ohne konkrete Benennung von Gründen allfälliger Ausgeschlossenheit – erstmals ins Treffen geführt, ist aber ohne Belang, weil nun Dr. Hackl als Kammeranwalt einschreitet.
Eine § 33 Abs 1 DSt entsprechende Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Senats ist vor Beschlussfassung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ebenso wenig vorgesehen wie eine verpflichtende Beweisaufnahme (vgl § 357 Abs 2 StPO).
Der Sache nach vermag der Rechtsmittelwerber keine Gründe nach § 353 Z 1 bis 3 StPO darzutun, insbesondere keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beizubringen, die eine günstigere Lösung der vom Obersten Gerichtshof diesbezüglich abschließend geklärten Rechtsfrage (vgl ES 3 ff in TZ 35) herbeiführen könnten. Der Hinweis auf Art 56 AEUV und die Anregung eines betreffenden Vorabentscheidungsverfahrens kann mit Blick auf die unbestrittene Absendung des inkriminierten Schreibens in Linz dahinstehen. Dass es sich beim (am 9. Februar 2016 im Zuge offenen Rechtsmittelverfahrens Angezeigten; Beilage ./14) um ein Mitglied der „Reichsbürger‑“ oder „Freemen‑Bewegung“ handeln soll, hat ebenso wenig Relevanz wie die mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 (TZ 55) vorgelegte Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 21. September 2017, welche lediglich aus formellen Gründen (unterbliebene Vernehmung der Beteiligten) eine Einstellung des angestrebten Betrugsverfahrens behob.
Der Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verurteilten – ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt.
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