OGH 10ObS185/02g; 10ObS352/02s; 10ObS348/02b; 10ObS367/02x; 10ObS45/03w; 10ObS421/02p; 10ObS56/03p; 10ObS101/03f; 10ObS338/02g; 10ObS12/04v; 10ObS8/04f; 10ObS134/04k; 10ObS181/03w; 10ObS52/05b; 10ObS54/05x; 10ObS90/06t; 10ObS105/06y; 10ObS76/06h; 10ObS63/08z; 10ObS102/08k; 10ObS130/08b; 10ObS183/08x; 10ObS19/09f; 10ObS111/09k; 10ObS125/09v; 10ObS189/09f; 10ObS53/10g; 10ObS18/10k; 10ObS39/11z; 10ObS72/12d; 10ObS16/13w; 10ObS182/13g; 10ObS20/14k; 10ObS118/14x; 10ObS126/14y; 10ObS34/17y; 10ObS126/19f; 10ObS40/22p; 10Obs42/24k; 10ObS59/24k (RS0100022)

OGH10ObS185/02g; 10ObS352/02s; 10ObS348/02b; 10ObS367/02x; 10ObS45/03w; 10ObS421/02p; 10ObS56/03p; 10ObS101/03f; 10ObS338/02g; 10ObS12/04v; 10ObS8/04f; 10ObS134/04k; 10ObS181/03w; 10ObS52/05b; 10ObS54/05x; 10ObS90/06t; 10ObS105/06y; 10ObS76/06h; 10ObS63/08z; 10ObS102/08k; 10ObS130/08b; 10ObS183/08x; 10ObS19/09f; 10ObS111/09k; 10ObS125/09v; 10ObS189/09f; 10ObS53/10g; 10ObS18/10k; 10ObS39/11z; 10ObS72/12d; 10ObS16/13w; 10ObS182/13g; 10ObS20/14k; 10ObS118/14x; 10ObS126/14y; 10ObS34/17y; 10ObS126/19f; 10ObS40/22p; 10Obs42/24k; 10ObS59/24k10.9.2024

Rechtssatz

Eine Verweisung im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG idF BGBl I 2000/43 muss dann als zumutbar angesehen werden, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist. Kriterien sind dabei neben dem technischen Umfeld unter anderem auch die Kontakte mit Mitarbeitern und Kunden sowie die räumliche Situation, etwa ob die Arbeiten im Freien oder am Fließband auszuüben sind. Der Branche kann keine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen; sie kann aber bei der Konkretisierung des Umfelds eine Rolle spielen.

Unzumutbarkeit — Fertigungsprüfer — Produktion — Kontrolle

 

Normen

ASVG idF BGBl I 2000/43 §255 Abs4 D
ASVG §273 Abs2

10 ObS 185/02gOGH17.09.2002

Veröff: SZ 2002/117

10 ObS 352/02sOGH26.11.2002

Auch; Beisatz: Auch das kulturelle Umfeld ist ein Kriterium. (T1)

10 ObS 348/02bOGH26.11.2002

Auch; nur: Eine Verweisung im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG idF BGBl I 2000/43 muss dann als zumutbar angesehen werden, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist. (T2); Beisatz: Die zumutbaren Änderungen der Tätigkeit sind offenkundig eng zu interpretieren, da § 255 Abs 4 ASVG - trotz der Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen - ein Äquivalent für die aufgehobene Bestimmung des § 253d ASVG über die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bilden sollte, wobei aber der Gesetzgeber den Zugang zu dieser neuen Form der "Frühpension" gegenüber der alten Bestimmung erschweren wollte. (T3); Beisatz: Hier: Einer Kindergartenleiterin, die auch bisher immer (unter anderem) mit administrativen Aufgaben betraut war, kann die Verweisung auf die Tätigkeit einer Kindergartenleiterin in größeren Kindergärten und Horten mit ausschließlich administrativen Aufgaben zugemutet werden. (T4)

10 ObS 367/02xOGH10.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine dreiwöchige bis vierwöchige Arbeitsplatzeinschulung, der eine achtwöchige bis zwölfwöchigen Einarbeitung folgt, ist zumutbar im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG. (T5)

10 ObS 45/03wOGH04.03.2003

Beis wie T1; Beis wie T3

10 ObS 421/02pOGH04.03.2003

Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Die zumutbaren Änderungen der Tätigkeit sind offenkundig eng zu interpretieren. (T6); Beisatz: Eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds ist unzumutbar. (T7); Beisatz: Hier: Mit der Verweisung eines Bauschlossers auf die Tätigkeiten eines Einstellers an CNC-gesteuerten Maschinen oder eines Fertigungsprüfers wird der Rahmen der "zumutbaren Änderung" überschritten. (T8)

10 ObS 56/03pOGH29.04.2003

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2003/53

10 ObS 101/03fOGH08.04.2003

Beisatz: Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zum Beispiel das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder den Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zum Beispiel Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Dabei wird auch von Bedeutung sein, welchen Zeitraum eine für die Ausübung eines Verweisungsberufs notwendige Anlernung voraussichtlich in Anspruch nehmen wird. (T9); Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ob für einen Frachtgutladearbeiter auf einem Flughafen die Verweisungstätigkeit eines Arbeiters in der Leergutannahme eines Großhandelsbetriebes innerhalb des Verweisungsfelds liegt, kann ohne Vorliegen entsprechender Feststellungen nicht beurteilt werden. (T10)

10 ObS 338/02gOGH13.01.2004

Auch; Beisatz: Hier: Verweisung eines Bäckers in einem Kleinbetrieb auf die Tätigkeit eines Bäckers in Mittelbetrieb zumutbar. (T11)

10 ObS 12/04vOGH16.03.2004

Auch; Beisatz: Verweisung eines Muldenkipperfahrers in einem Steinbruch auf die Tätigkeit eines Zustellers ist nicht zumutbar; anders 10 ObS 186/03f Verweisung eins LKW-Fahrers auf die Tätigkeit eines Klein-LKW-Fahrers oder Zustellers zumutbar. (T12)

10 ObS 8/04fOGH27.07.2004

Beis wie T3; Beisatz: Voraussetzung für die Verweisbarkeit auf eine (auf dem Arbeitsmarkt nachgefragte) Teiltätigkeit der bisherigen Tätigkeit ist, dass dieser Teiltätigkeit weder nach der Gewichtung im Arbeitsverlauf noch nach ihrem zeitlichen Umfang nur eine untergeordnete Bedeutung in der bisher ausgeübten "einen" Tätigkeit zugekommen ist. (T13)

10 ObS 134/04kOGH14.12.2004

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verweisbarkeit nach § 273 Abs 2 in Verbindung mit § 255 Abs 4 ASVG kommt es auch darauf an, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Wurde die bisherige Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt, wäre eine Änderung auf eine deutlich untergeordnete, nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar. (T14)

10 ObS 181/03wOGH13.06.2005

Auch; Beis wie T14; Beisatz: Bei qualifizierten Angestelltentätigkeiten ist maßgeblich, ob in der bisher ausgeübten „einen" Tätigkeit einerseits und in der möglichen Verweisungstätigkeit andererseits die anzuwendenden Berufskenntnisse, das Maß an Verantwortung, Kontakte mit anderen Personen (Mitarbeiter, Kunden) und Führungsaufgaben sowie die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der Arbeitsverrichtung ähnlich sind. (T15)

10 ObS 52/05bOGH13.06.2005

Auch; Beisatz: Dem Umstand, dass die in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten im Vergleich zu der „einen" ausgeübten Tätigkeit in eine um eine Stufe niedrigere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe einzureihen sind, kann keine allein entscheidende Bedeutung zukommen. Im hier interessierenden Zusammenhang bei höher qualifizierten Angestelltentätigkeiten ist vielmehr maßgeblich, ob in der bisher ausgeübten „einen" Tätigkeit einerseits und in der möglichen Verweisungstätigkeit andererseits die anzuwendenden Berufskenntnisse, das Maß an Verantwortung, Kontakten mit anderen Personen (Mitarbeiter, Kunden) und Führungsaufgaben sowie die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der Arbeitsverrichtung ähnlich sind. (T16); Beisatz: Zu beachten ist, dass § 255 Abs 4 (§ 273 Abs 2) ASVG - ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) - nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abstellt, sondern auf die abstrakte "Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. (T17)

10 ObS 54/05xOGH06.09.2005

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T16 nur: Dem Umstand, dass die in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten im Vergleich zu der „einen" ausgeübten Tätigkeit in eine um eine Stufe niedrigere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe einzureihen sind, kann keine allein entscheidende Bedeutung zukommen. (T18); Beisatz: Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. (T19)

10 ObS 90/06tOGH27.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Eine gravierende Lohneinbuße kann ein Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung darstellen. Die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit einer solchen Lohneinbuße hat auch in diesem Fall grundsätzlich abstrakt zu erfolgen. Es ist daher nicht vom individuellen früheren Verdienst des Versicherten bei seinem konkreten Dienstgeber, sondern vom Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt auszugehen. (T20); Beisatz: Der hier vom Dienstgeber vorgenommenen Einstufung des Klägers in die höchste Arbeitswertgruppe kann keine maßgebende Bedeutung zuerkannt werden, da sie nicht die Wertigkeit der Berufstätigkeit des Klägers wiedergibt, sondern auf sozialen Rücksichten (lange Dauer der Betriebszugehörigkeit) beruht. (T21)

10 ObS 105/06yOGH17.08.2006

Auch; Beis wie T20 nur: Eine gravierende Lohneinbuße kann ein Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung darstellen. (T22)

10 ObS 76/06hOGH17.08.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13

10 ObS 63/08zOGH27.05.2008

Auch; Beisatz: Ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) stellt § 255 Abs 4 ASVG nicht auf die konkret vom Versicherten am jeweiligen Arbeitsplatz ausgeübten (Teil-)Tätigkeiten ab, sondern auf die „abstrakte Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. (T23)

10 ObS 102/08kOGH09.09.2008

Auch; Beis wie T23; Beis wie T20; Beisatz: Die gebotene abstrakte (und auf den Durchschnittsverdienst abgestellte) Beurteilung führt dazu, dass nicht zwischen akkord-entlohnten und nicht-akkordentlohnten Arbeitnehmern, die an sich dieselbe Tätigkeit ausüben, differenziert werden darf. (T24)

10 ObS 130/08bOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit eine „zumutbare Änderung" der im Sinne des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG maßgebenden „einen" Tätigkeit darstellt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T25); Beisatz: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei auch im Rahmen des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG eine 5 bis 6-wöchige berufsbegleitende Arbeitsplatzeinschulung zumutbar, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T26)

10 ObS 183/08xOGH27.01.2009

Auch; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Tätigkeiten eines Stanzers oder Bohristen für Kleinteile in der Metallindustrie sowie eines Montierers in einer Beschlägefabrik stellten zumutbare Änderungen der vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich ausgeübten Tätigkeit eines Bedieners einer Seng- und Entschlichtungsmaschine in einem Textilveredelungsunternehmen dar, liegt im Rahmen der Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T27)

10 ObS 19/09fOGH21.04.2009

Auch; Beisatz: Das nach § 255 Abs 4 ASVG in Betracht kommende Verweisungsfeld ist jedenfalls enger als jenes nach § 255 Abs 1 ASVG. Damit ist klargestellt, dass der Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG für qualifizierte Versicherte günstiger wirken soll, als der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG. (T28); Beisatz: Auch nach § 255 Abs 4 ASVG scheiden Verweisungen auf Teiltätigkeiten, die den Berufsschutz (hier: als gelernter Berufskraftfahrer) nicht erhalten können, aus. (T29); Beisatz: Hier: Eine Verweisung des Klägers, der Berufsschutz als gelernter Berufskraftfahrer nach § 255 Abs 1 ASVG und Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG genießt, auf die Tätigkeiten im Personentransport kommt nicht in Betracht. (T30)

10 ObS 111/09kOGH08.09.2009

Beis wie T6

10 ObS 125/09vOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T25

10 ObS 189/09fOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T20; Beis wie T24; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin nicht einmal akkordentlohnt; es liegt lediglich die Änderung vor, dass im Rahmen des Schichtbetriebs nur noch Tagarbeit verrichtet werden kann. (T31)

10 ObS 53/10gOGH13.04.2010

Beis wie T25; Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Tätigwerden des Klägers in der bisherigen Kombination (Staplerfahrer, Kommissionierer und Ausführung manueller Handgriffe, wenn auch mit anderer Gewichtung) in einer Leichtgewichtsbranche stelle eine zumutbare Änderung der zuletzt ausschließlich ausgeübten Tätigkeit im Lager- und Logistikbereich einer Fensterhandelsfirma dar, liegt im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 255 Abs 4 ASVG. (T32)

10 ObS 18/10kOGH01.06.2010

Auch; Beisatz: Diese „eine“ Tätigkeit, in ihrer Gesamtheit betrachtet, stellt die Grundlage für die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Beurteilung zumutbarer Änderungen dar. Erst in diesem zweiten Schritt können Teiltätigkeiten der bisherigen Tätigkeit als zumutbare Verweisungsberufe „herausgelöst“ werden, sofern sie in der früheren „einen“ Tätigkeit nicht nur eine untergeordnete Rolle spielten. (T33); Veröff: SZ 2010/65

10 ObS 39/11zOGH03.05.2011

Auch; Beis wie T22; Beisatz: Controller und Kostenrechner sind auf Bürotätigkeiten in der Fakturierung, die eigenständig ausgeübt werden, verweisbar. Ob eine „zumutbare Änderung“ vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T34)

10 ObS 72/12dOGH05.06.2012

Auch; Beisatz: Die Tätigkeit des Klägers als Übersteller von Neuwagen und in der Personenbeförderung (Transport von Schülern, Kindern und behinderten Personen) stellt eine zumutbare Änderung der vom Kläger bisher überwiegend im Gütertransport ausgeübten Tätigkeit als ungelernter LKW‑Fahrer dar. (T35)

10 ObS 16/13wOGH26.02.2013

Beis wie T9 nur: Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zum Beispiel das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder den Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zum Beispiel Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). (T36); Beis auch wie T11; Beis auch wie T12; Beis auch wie T13

10 ObS 182/13gOGH17.12.2013

Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T17; Beis wie T23; Beis wie T25; Beis wie T27; Beis wie T34 nur: Ob eine „zumutbare Änderung“ vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T37); Beis wie T36

10 ObS 20/14kOGH25.03.2014

Auch; nur T2; Beisatz: Teiltätigkeit eines früheren Polizei‑Postenkommandanten im Innendienst in anderem Innendienst (z.B. eines privaten Bewachungsunternehmens) nicht verwertbar. (T38)<br/>

10 ObS 118/14xOGH30.09.2014

Beis wie T9; Beis wie T25; Beis wie T34; Beis wie T37; Beisatz: Es ist rechtlich zumindest vertretbar anzunehmen, ein Straßenbahnfahrer und ein Schulbusfahrer übten im Kernbereich die gleiche Tätigkeit aus. (T39)<br/>Beisatz.: Die Notwendigkeit des „Erlernens gänzlich neuer Tätigkeiten“ als Verweisungshindernis betrifft Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Versicherte zwar in seiner Berufsausbildung erworben hat, aber nie anwenden und nutzen musste. (T40)

10 ObS 126/14yOGH21.10.2014

Auch; nur T2

10 ObS 34/17yOGH21.03.2017

Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Übereinstimmung ähnlicher Tätigkeiten vorliegt, kann ebenso wie die Frage, ob eine „zumutbare Änderung“ im Sinn des § 255 Abs 4 Satz 2 ASVG vorliegt, nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden und ist daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T41)<br/>Beisatz: Hier: Tätigkeit als „Prozessmanager“ als wesentliche, im Kernbereich ähnliche Teiltätigkeit der Tätigkeit als Abteilungsleiter. (T42)<br/>

10 ObS 126/19fOGH16.04.2020

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Tätigwerden des Klägers als Reinigungskraft in Krankenhäusern und Handelszentren stelle eine zumutbare Änderung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Hausbesorgers in einer größeren Wohnhausanlage dar, liegt im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 255 Abs 4 ASVG. (T43)<br/>

10 ObS 40/22pOGH21.06.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T29

10 Obs 42/24kOGH13.08.2024

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18; Beisatz wie T19; Beisatz wie T20; Beisatz wie T22; Beisatz wie T23; Beisatz wie T25; Beisatz wie T29; Beisatz wie T36; Beisatz wie T37

10 ObS 59/24kOGH10.09.2024

vgl; Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T33<br/>Beisatz: Hier: Da Tischlerarbeiten nur etwa 10 % der gesamten Tätigkeit betrug, kommt eine Verweisung in diesem Bereich nicht in Frage. (T44)

Dokumentnummer

JJR_20020917_OGH0002_010OBS00185_02G0000_001

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