OGH 10ObS367/02x

OGH10ObS367/02x10.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG, 3100 St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. August 2002, GZ 10 Rs 205/02v-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Februar 2002, GZ 8 Cgs 178/01v-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 28. 8. 1944 geborene Kläger hat den Beruf eines Bäckers erlernt. Während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 1. 2001) war er in 179 Beitragsmonaten als Textilarbeiter bei der Firma E***** tätig. Der Kläger hat dort im Wesentlichen immer die gleiche Tätigkeit verrichtet. Er arbeitete an der sogenannten „Poolstraße", wo er 1,4 m breite Stoffbahnen zu scheren hatte. Dabei musste er das Fleece in der Weise bearbeiten, dass überflüssige Stoffteile entfernt wurden. Der Kläger musste die zu bearbeitende Ware mit Wägelchen zu seinem Arbeitsplatz bringen, wobei die in diesem Wägelchen transportierten Stoffe und Stoffballen ein Gewicht von 30 bis 300 kg (pro Ballen) hatten. Mit der Tätigkeit des Klägers waren daher regelmäßig und wiederkehrend auch schwere muskuläre Anstrengungen verbunden. Der Kläger musste auch insoweit exponiert arbeiten, als er zur Manipulation der Stoffe und der Stoffballen Leitern bis zu einer Höhe von 3 m besteigen musste, wenn die textile Ware über einen in dieser Höhe angebrachten Rahmen gespannt werden musste. Der Kläger musste zwölf dieser Poolmaschinen gleichzeitig bedienen. Dem Kläger sind grundsätzlich alle Arbeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses möglich. Aufgrund einer geringen motorischen Schwäche der rechten Hand sind jedoch schwere Belastungen dieser Extremität ausgeschlossen. Die Fingerfertigkeit ist erhalten. Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Arbeiten unter ständig erhöhtem Zeitdruck wie Band- und Akkordarbeiten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten müssen vermieden werden; eine dreistufige Haushaltsleiter kann jedoch bestiegen werden. Der Kläger ist anlernbar, unterweisbar, umschulbar und einordenbar. Der Kläger wäre in der Lage, eine Tätigkeit als Textilarbeiter-Hilfskraft in den Tätigkeitsbereichen „maschinelle Zuschneidearbeiten" (Stoffrollen mit einem Gewicht von unter 10 kg sind auf die Maschine zu legen, worauf ein automatisch erfolgender Schneidevorgang mittels Schaltknopfbetätigung eingeleitet wird), „Bandmesser-Zuschneidearbeiten" (Zuschneiden von Stoffteilen mittels Bandmesser) oder „Stanzarbeiten" (Metallschablonen werden auf den Stoff gelegt und Stoffteile - zum Beispiel für Büstenhalter - werden maschinell herausgestanzt) und ähnliche Maschinenbediener-Hilfskraft-Beschäftigungen zu verrichten. Es handelt sich um Arbeiten mit einer insgesamt leichten körperlichen Belastung in vorwiegend stehender Körperhaltung, vermengt mit Gehen, vorgebeugter und gelegentlich gebückter Körperposition. In einer mehr als ausreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen herrscht zwar Fabriksmilieu, nicht jedoch Zeitdruck in der Intensität ständig erhöhten Zeitdrucks. In diesen Tätigkeitsbereichen gibt es auch keine besonders exponierten Arbeitsplätze. Fingerfertigkeit und Sehvermögen sollen intakt sein; das Tragen einer Brille ist möglich. Die Arbeiten bestehen aus Überwachungs- und Bedienungstätigkeiten an den Maschinen. Eine besondere Qualifikation ist nicht erforderlich. Für den Kläger wird eine acht- bis zwölfwöchige Einarbeitung nach dreibis vierwöchiger Arbeitsplatzeinschulung ausreichen, um den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen genügen zu können. Mit Bescheid vom 22. 3. 2001 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag des Klägers vom 19. 12. 2000 auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab dem Stichtag (1. 1. 2001) gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass beim Kläger weder die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG noch (ab 1. 9. 2001) die des § 255 Abs 4 ASVG erfüllt seien. Dem Kläger sei eine Verweisung auf die Tätigkeit als Textilarbeiter-Hilfskraft zumutbar, da die dafür erforderlichen Einschulungs- und Einarbeitungsphasen kurzfristig zurückgelegt werden könnten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Da der Kläger noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (21. 2. 2002) das 57. Lebensjahr vollendet habe, sei zu auch prüfen, ob bei ihm die erleichterten Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG idF des SVÄG 2000 (BGBl I 2000/43) vorlägen. Im konkreten Fall sei dem Kläger eine Änderung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zumutbar, weil er innerhalb seiner Branche verbleibe und lediglich eine manuell geänderte Arbeitstätigkeit ausübe, auch wenn bei dieser Tätigkeit im Vergleich zur früheren ein höherer Frauenanteil das Arbeitsumfeld bestimme. Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Kläger, soweit auf ihn die Bestimmung des § 255 Abs 3 anzuwenden ist (Stichtag 1. 1. 2001), auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Da der am 28. 8. 1944 geborene Kläger während des Verfahrens erster Instanz das 57. Lebensjahr vollendet hat, ist zu prüfen, ob er zum Stichtag 1. 9. 2001 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG erfüllt.

Nach der Entscheidung des EuGH vom 23. 5. 2000, mit der das unterschiedliche Anfallsalter als europarechtswidrig festgestellt wurde (Rs C-104/98 , Buchner, DRdA 2000, 449, Panhölzl), hat der Gesetzgeber § 253d ASVG mit 30. 6. 2000 außer Kraft gesetzt (SVÄG 2000, BGBl I 2000/43) und mit Wirksamkeit für Stichtage ab 1. 7. 2000 einen neuen § 255 Abs 4 ASVG eingeführt, der folgenden Wortlaut hat:

"Als invalid gilt der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen."

In den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, AB 187 BlgNR XXI. GP 3 f) wird die Neuregelung folgendermaßen begründet:

"Auf Grund des am 23. Mai 2000 verkündeten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-104/98 , Buchner, wird die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) für Frauen 55, für Männer 57 Jahre beträgt, als dem EG-Recht widersprechend angesehen, da dieser geschlechtsspezifische Unterschied der Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S 24) widerspricht. Nach der vorhergehenden Judikatur des EuGH zu dieser Richtlinie hat dieses Urteil zur Folge, dass das benachteiligte Geschlecht so lange Anspruch auf dieselben Vergünstigungen hat, als der nationale Gesetzgeber die EG-Widrigkeit nicht behoben hat. Daher haben de facto auf Grund dieses Urteils auch Männer einen Anspruch auf diese vorzeitige Alterspension bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres.

Mit Rücksicht darauf, dass im Entwurf eines SRÄG 2000 ohnehin die Aufhebung des § 253d ASVG samt Parallelbestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 vorgesehen ist, erweist es sich als notwendig, im Interesse der Rechtssicherheit sofort wirksame gesetzliche Maßnahmen zu setzen:

Entsprechend den im Entwurf eines SRÄG 2000 vorgesehenen Maßnahmen soll die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) aufgehoben werden, und zwar bereits mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2000. Für noch nicht 57-jährige männliche Versicherte, die nicht schon bis zum Ablauf des 22. Mai 2000 einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) gestellt haben, sondern erst das am 23. Mai 2000 verkündete einschlägige Urteil des Europäischen Gerichtshofes, mit dem das unterschiedliche Anfallsalter für Männer und Frauen bei dieser Pensionsart als dem EG-Recht widersprechend erklärt worden ist, zum Anlass genommen haben, einen solchen Antrag zu stellen, soll die vor dem 23. Mai 2000 maßgebliche Rechtslage weiterhin gelten.

Als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) soll unter einem der Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr bereits vollendet und durch zehn Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden. Können diese Personen auf Grund einer Krankheit (eines sonstigen Gebrechens) die besagte Tätigkeit nicht mehr ausüben, so gelten sie unter den erwähnten Voraussetzungen als invalid (berufsbzw erwerbsunfähig), es sei denn, dass ihnen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit bzw. eine Umorganisation des Betriebes in sachlicher wie personeller Hinsicht zugemutet werden kann."

Weiters wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales in der Sitzung vom 31. 5. 2000 mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellung angenommen:

"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass mit § 255 Abs 4 (§ 273 Abs 3) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll. Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Im Ergebnis soll mit der neuen Regelung auch bewirkt werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur zu ungelernten Arbeitern die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden und beispielsweise für eine Person, die im Baubereich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, der Verweis auf die Tätigkeit als Portier ausgeschlossen sein soll."

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob aus dem Abstellen auf "eine Tätigkeit", die in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt wurde, zu schließen ist, dass die neu geschaffene Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG weiterhin einen Tätigkeitsschutz für ältere Versicherte begründet (so Schrammel, Der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 [888]) oder ob damit eine besondere Art des Berufsschutzes insbesondere für ältere unqualifiziert beschäftigte (ungelernte) Arbeitnehmer geschaffen werden sollte (so Röhrenbacher, Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 [852] unter Berufung auf die im Ausschussbericht verwendete Wortfolge "wirksamer Berufsschutz"). Nach den Feststellungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger im 15jährigen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch "eine" Tätigkeit als Textilarbeiter ausgeübt hat, wobei er konkret an einer Poolstraße gearbeitet hat.

Im nächsten Schritt ist zu beurteilen, ob der Kläger in der Lage oder außer Stande ist, dieser "einen" Tätigkeit (als Textilarbeiter) weiterhin nachzugehen, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Auch wenn der Kläger nicht mehr in der Lage ist, den an seinem konkreten Arbeitsplatz gestellten Anforderungen als Textilarbeiter zu genügen, weil dabei das ihm verbliebene Leistungskalkül überschritten wird, ist er nicht außer Stande, der Tätigkeit als Textilarbeiter nachzugehen. Ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) stellt § 255 Abs 4 ASVG nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz ab, sondern auf die „Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RIS-Justiz RS0087658; SSV-NF 12/121). In diesem Sinn wird kein Arbeitsplatzschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (oder ein dem inhaltlich entsprechender "besonderer Berufsschutz") gewährt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach den Feststellungen einer acht- bis zwölfwöchigen Einarbeitung nach dreibis vierwöchiger Arbeitsplatzeinschulung bedarf, um den Anforderungen der Tätigkeiten als Textilarbeiter-Hilfskraft in den Tätigkeitsbereichen „maschinelle Zuschneidearbeiten", „Bandmesser-Zuschneidearbeiten" oder „Stanzarbeiten" oder in ähnlichen Maschinenbediener-Hilfskraft-Beschäftigungen zu

entsprechen. Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt (10 ObS 231/02x =

RIS-Justiz RS0050891 [T18] = RS0050900 [T18]) das Erfordernis einer

konzentrierten vier- bis sechsmonatigen Fachergänzungsschulung als mit einem Tätigkeitsschutz unvereinbar angesehen, weil sich der Versicherte hier einer verhältnismäßig intensiven Weiterentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen müsste. Im vorliegenden Fall ist eine drei- bis vierwöchige Arbeitsplatzeinschulung erforderlich, der eine acht- bis zwölfwöchigen Einarbeitung folgt, ein Ausmaß, mit dem regelmäßig auch bei Arbeitsplatzwechseln innerhalb der gleichen Tätigkeit zu rechnen ist.

Da der Kläger somit weiterhin in der Lage ist, der "einen Tätigkeit" weiter nachzugehen, die er im 15jährigen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, stellt sich die Frage nicht mehr, inwieweit dem Kläger Änderungen dieser Tätigkeit zuzumuten sind.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch aus dem Akt nicht ersichtlich.

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