Rechtssatz
Entsprechend dem Wortlaut des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt.
10 ObS 257/01v | OGH | 25.09.2001 |
nur: Entsprechend dem Wortlaut des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt. (T1) |
10 ObS 367/02x | OGH | 10.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: § 255 Abs 4 ASVG stellt wie schon zuvor § 253d ASVG nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz ab, sondern auf die „Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. (T2) |
10 ObS 56/03p | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beisatz: In diesem Sinn wird kein Arbeitsplatzschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (oder ein dem inhaltlich entsprechender "besonderer Berufsschutz") gewährt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/53 |
10 ObS 101/03f | OGH | 08.04.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: In diesem Sinn wird kein Arbeitsplatzschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (oder ein dem inhaltlich entsprechender "besonderer Berufsschutz") gewährt. (T4) |
10 ObS 102/08k | OGH | 09.09.2008 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) stellt § 255 Abs 4 ASVG nicht auf die konkret vom Versicherten am jeweiligen Arbeitsplatz ausgeübten (Teil-)Tätigkeiten ab, sondern auf die „abstrakte Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. (T5) |
10 ObS 182/13g | OGH | 17.12.2013 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 |
10 Obs 42/24k | OGH | 13.08.2024 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
10 ObS 59/24k | OGH | 10.09.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19950912_OGH0002_010OBS00145_9500000_004
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