Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 ASVG verneint. Es kann daher gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:
Richtig ist der Hinweis des Revisionswerbers, dass bei Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit eines Versicherten nach § 253d Abs 1 ASVG nicht bloß ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend ist. Entsprechend dem Wortlaut des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischer Weise gefragten Inhalt (RIS-Justiz RS0087658). Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden (SSV-NF 12/121 ua).
Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen sind bei der Tätigkeit als Werkstättenschreiber über den Tag verteilt üblicherweise zwischen der Hälfte und maximal zwei Drittel der Arbeitszeit Bildschirmarbeiten zu verrichten und fallweise (während weniger als einem Drittel der Arbeitszeit) ist zur Abdeckung von Belastungsspitzen auch die Erbringung eines forcierten Arbeitstempos berufsnotwendig. Dem Kläger ist aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls ein forciertes Arbeitstempo zumutbar, wenn dieses in Summe ein Drittel seines Arbeitstages nicht überschreitet. Er ist auch weiterhin zur Verrichtung von Bildschirmarbeit im Ausmaß von 75 % der täglichen Normalarbeitszeit (sechs von acht Stunden) in der Lage, wobei dem Kläger nach eineinhalbstündiger ununterbrochener Bildschirmarbeit für die Dauer von 30 Minuten ein Tätigkeitswechsel möglich sein muss. Damit entspricht das medizinische Leistungskalkül des Klägers, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den an einen Werkstättenschreiber üblicher Weise gestellten Anforderungen und es halten sich die im Hinblick auf die Bildschirmarbeit erforderlichen Einschränkungen auch im Rahmen der in § 10 der Bildschirmarbeitsverordnung (BGBl II 1998/124) über Pausen und Tätigkeitswechsel getroffenen Regelung. Der Kläger ist somit ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin in der Lage, im vollen Umfang denjenigen Anforderungen zu entsprechen, die auf dem Arbeitsmarkt an einen Werkstättenschreiber üblicherweise gestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG liegen daher nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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