OGH 10ObS58/07p

OGH10ObS58/07p11.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Tierarzt Andreas Krösen (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Temama J*****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2007, GZ 8 Rs 163/06h-21, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die am 1. 3. 1947 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 2. 2004) hat sie überwiegend als Verpackerin und Kontrollorin gearbeitet und wurde im Prämienakkord bezahlt. Nach dem verbliebenen Leistungskalkül ist sie weiterhin in der Lage, als Verpackerin und Kontrollorin zu arbeiten. Kalkülsentsprechende Arbeitsplätze für Verpackerinnen und Kontrollorinnen kommen in Österreich in einer Zahl von mehr als 100 vor. Bandarbeit im Sinne von Akkordarbeit kommt bei derartigen Arbeiten nicht vor.

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 2. 2004 gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. § 255 Abs 4 ASVG stelle nicht auf die Gesamtheit der einzelnen Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz ab; ausschlaggebend bleibe die abstrakte Tätigkeit mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision sieht die Klägerin eine erhebliche Rechtsfrage darin, ob es für die Verweisung im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG zulässig sei, „einen bisher für die Berufsausübung wesentlichen Arbeitsaspekt, nämlich hier die Akkordarbeit, einfach wegzulassen und auf dasselbe Berufsbild eben ohne diesen Akkord zu verweisen".

Damit lässt die Klägerin außer Betracht, dass § 255 Abs 4 ASVG nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abstellt, sondern auf die „Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. In diesem Sinn wird kein Arbeitsplatzschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz oder ein dem inhaltlich entsprechender „besonderer Berufsschutz" gewährt (10 ObS

56/03p = SZ 2003/53 = SSV-NF 17/56; RIS-Justiz RS0087658; 10 ObS

52/05b = RdW 2005, 713 = RIS-Justiz RS0087659 [T7]). Die von der Klägerin ausgeübte „eine" Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG war die einer Verpackerin und Kontrollorin, ohne dass innerhalb dieser Tätigkeit weiter nach der Form der Entgeltbemessung differenziert werden dürfte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die konkrete Ausgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes der Klägerin (insbesondere hinsichtlich der Entgeltbemessung) nicht von ihrem Tätigkeitsschutz als Verpackerin und Kontrollorin erfasst ist, hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung.

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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