OGH 10ObS172/89; 10ObS378/89; 10ObS271/92; 10ObS178/94; 10ObS184/94; 10ObS2341/96d; 10ObS2339/96k; 10ObS393/97k; 10ObS20/98h; 10ObS76/98v; 10ObS140/98f; 10ObS306/99v; 10ObS304/00d; 10ObS15/01f; 10ObS12/01i; 10ObS365/01a; 10ObS53/02w; 10ObS127/02b; 10ObS179/02z; 10ObS194/02f; 10ObS231/02x; 10ObS69/07f; 10ObS51/10p; 10ObS32/11w; 10ObS18/12p; 10ObS15/15a; 10ObS146/14i; 10ObS13/16h; 10ObS5/16g; 10ObS91/21m; 10ObS77/23f; 10ObS59/23h (RS0050891)

OGH10ObS172/89; 10ObS378/89; 10ObS271/92; 10ObS178/94; 10ObS184/94; 10ObS2341/96d; 10ObS2339/96k; 10ObS393/97k; 10ObS20/98h; 10ObS76/98v; 10ObS140/98f; 10ObS306/99v; 10ObS304/00d; 10ObS15/01f; 10ObS12/01i; 10ObS365/01a; 10ObS53/02w; 10ObS127/02b; 10ObS179/02z; 10ObS194/02f; 10ObS231/02x; 10ObS69/07f; 10ObS51/10p; 10ObS32/11w; 10ObS18/12p; 10ObS15/15a; 10ObS146/14i; 10ObS13/16h; 10ObS5/16g; 10ObS91/21m; 10ObS77/23f; 10ObS59/23h12.3.2024

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Verweisbarkeit ist dann davon auszugehen, dass einem überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig gewesenen Versicherten nicht zugemutet werden kann, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem wegen unähnlicher Ausbildung und anderer zur Ausübung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten fremden Beruf zu erwerben, weil es sich dann um die Ausbildung für einen neuen Beruf, also um eine Umschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b zweiter Fall AMFG handeln würde; geht es hingegen bloß um eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG, so beziehen sich deren Maßnahmen nur auf die Weiterentwicklung oder Spezialisierung im bisherigen Beruf.

Normen

AMFG §19 Abs1
ASVG §253d Abs1
ASVG §255
ASVG §273

10 ObS 172/89OGH20.06.1989

Veröff: SSV - NF 3/79

10 ObS 378/89OGH19.12.1989

Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG sein. (T1)

10 ObS 271/92OGH28.01.1993

Auch; Veröff: SSV - NF 7/6

10 ObS 178/94OGH20.09.1994

Auch

10 ObS 184/94OGH27.09.1994
10 ObS 2341/96dOGH08.10.1996

Vgl auch; nur: Geht es hingegen bloß um eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG, so beziehen sich deren Maßnahmen nur auf die Weiterentwicklung oder Spezialisierung im bisherigen Beruf. (T2) <br/>Beisatz: Hat ein Versicherter im Hinblick auf sein Alter noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich, so ist von ihm umsomehr zu fordern, sich einer zeitlich nicht sehr umfangreichen Nachschulung zu unterziehen, um sodann in der neuen Form seines erlernten Berufes weiter tätig sein zu können. (T3) <br/>Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 178/94. (T4)

10 ObS 2339/96kOGH08.10.1996

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Einem Versicherten ist eine Nachschulung zumutbar, um seine Kenntnisse an die sich im Verweisungsberuf ändernden Berufsanforderungen anzupassen, zumal dann, wenn eine solche Produktschulung ohnedies bloß ein Monat dauert. (T5)

10 ObS 393/97kOGH02.12.1997

Ähnlich

10 ObS 20/98hOGH09.02.1998

Ähnlich; Beisatz: Die durchschnittliche dreimonatige Einweisung in das Bestellwesen, die interne Organisation und die EDV für den Beruf eines Fachberaters ist für einen Maurer eine üblicherweise zumutbare Nachschulung. (T6)

10 ObS 76/98vOGH10.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Eine innerbetriebliche Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet (SSV-NF 8/84). (T7)

10 ObS 140/98fOGH19.05.1998

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Eine Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet. (T8)

10 ObS 306/99vOGH30.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Eine Zusatzausbildung, in Form einer innerbetrieblichen Einschulung in der Dauer von vier Monaten kann zugemutet werden. (T9)

10 ObS 304/00dOGH24.10.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass der Versicherte im Falle der Ausübung des Verweisungsberufes als Angestellter tätig wäre, stellt kein Hindernis für eine Verweisung dar. (T10) <br/>Beisatz: Hier: Kraftfahrzeugmechaniker kann im Rahmen seines Berufsschutzes auf Tätigkeiten in facheinschlägigen Bereichen der Administration eines Kraftfahrzeugbetriebes und eines Autoverkäufers verwiesen werden. (T11)

10 ObS 15/01fOGH20.03.2001

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, widerspricht eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes. Der Versicherte ist in diesem Fall nicht gehalten, sich einer solchen Schulung zu unterziehen; er kann auf den Beruf, auf den die Schulung vorbereitet, nicht verwiesen werden. (T12) <br/>Beisatz: Zusatzausbildung in der Dauer von insgesamt 720 bis 900 Stunden. (T13)

10 ObS 12/01iOGH08.05.2001

Auch; nur T2; Beis wie T8

10 ObS 365/01aOGH11.12.2001

Auch; Beis wie T12 nur: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, widerspricht eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes. (T14)

10 ObS 53/02wOGH26.03.2002

Auch; Beis wie T8

10 ObS 127/02bOGH18.06.2002

Auch; Beis wie T14; Beisatz: Es ist aber auch von einem Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten Beruf verfügt, zu verlangen, dass er sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem erlernten Beruf - soweit dies nicht betriebsintern möglich ist, allenfalls im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation- unterzieht, wenn er diesen nur noch in einer spezialisierten Form ausüben kann. Auch dann hält sich nämlich die in Frage kommende Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufs, der aufgrund der Nachschulung in einer qualifizierten Form ausgeübt wird. (T15)<br/>Beisatz: Die Notwendigkeit einer betriebsinternen Einschulung eines qualifizierten Facharbeiters in die Tätigkeit als Fachmarktberater in der Dauer von ca 3Monaten ist kein Verweisungshindernis. (T16)

10 ObS 179/02zOGH18.07.2002

Auch; nur: Bei der Prüfung der Verweisbarkeit ist dann davon auszugehen, daß einem überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig gewesenen Versicherten nicht zugemutet werden kann, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem wegen unähnlicher Ausbildung und anderer zur Ausübung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten fremden Beruf zu erwerben, weil es sich dann um die Ausbildung für einen neuen Beruf handeln würde. (T17)<br/>Beis wie T14, Beis wie T15; Beis wie T16

10 ObS 194/02fOGH23.07.2002

Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16

10 ObS 231/02xOGH12.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Die zu § 255 ASVG entwickelte Judikatur, wonach sich eine halbjährige Zusatzausbildung im Rahmen dessen hält, was von einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden könne, vor allem wenn sie innerbetrieblich erfolge, kann nicht auf den Tätigkeitsschutz nach § 253d ASVG übertragen werden, da dieser damit ausgehöhlt würde. (T18)

10 ObS 69/07fOGH26.06.2007

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Fall des § 133 Abs 2 GSVG - Umschulung, deren Mindestdauer ein Jahr beträgt, ist unzumutbar. (T19)

10 ObS 51/10pOGH13.04.2010

Auch; Beisatz: Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 255 Abs 1 und 2 ASVG, dass eine betriebsinterne Zusatzausbildung von sechs Wochen bis drei Monaten sich im Rahmen dessen hält, was einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann. (T20)

10 ObS 32/11wOGH29.03.2011
10 ObS 18/12pOGH05.06.2012

Vgl; Beis wie T11

10 ObS 15/15aOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Verweisung auf Kundenberater in einem Kfz‑Betrieb. (T21)

10 ObS 146/14iOGH28.04.2015

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Überschreitet die beim jeweiligen Versicherten konkret erforderliche Nachschulung die Dauer von sechs Monaten, ist sie unzumutbar. (T22)

10 ObS 13/16hOGH22.02.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7

10 ObS 5/16gOGH11.10.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T22

10 ObS 91/21mOGH29.07.2021

Beis wie T22

10 ObS 77/23fOGH31.10.2023

vgl; Beisatz nur wie T22<br/>Beisatz: Auch wenn es sich bei einer bloßen Nachschulung nicht um eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation im Sinn des Verlassens des Verweisungsfelds handelt, müssen nach der Rechtsprechung die von § 253e ASVG für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein. (T23)

10 ObS 59/23hOGH12.03.2024

vgl; Beisatz wie T22

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_010OBS00172_8900000_001