Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da sich diese Rechtssache bereits im zweiten Rechtsgang befindet, ist eine Wiedergabe des beiderseitigen Vorbringens im ersten Rechtsgang entbehrlich. Außerdem wurde der vom Obersten Gerichtshof in dieser Sozialrechtssache zu 10 Ob S 178/94 gefaßte Aufhebungsbeschluß in SSV-NF 8/75 veröffentlicht, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann.
Die Vorinstanzen haben im zweiten Rechtsgang das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension des Klägers ab 1.5.1992 gerichtete Klagebegehren abermals abgewiesen. Der gelernte Werkzeugmacher und nunmehr seit März 1988 als Servicetechniker beschäftigte Kläger könne auf den Beruf eines Konstrukteurs verwiesen werden; dieser erfordere nur eine Zusatzausbildung von maximal 20 Wochen.
In der auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (im Rahmen der Ausführungen der Rechtsrüge allerdings auch auf Mangelhaftigkeit) gestützten, von der beklagten Partei nicht beantworteten und gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässigen Revision wird die Abänderung des bekämpften Urteils im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens beantragt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist - ausgehend von der auch den Obersten Gerichtshof selbst bindenden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 511) Rechtsansicht im einleitend bezogenen Aufhebungsbeschluß - zutreffend (§ 48 ASGG). Ergänzend ist der Revision noch folgendes zu erwidern:
1.) Die nicht als eigener Revisionsgrund, jedoch implizit behauptete Mangelhaftigkeit des bekämpften Urteils liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die hiezu aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit von Bildschirmarbeit im Rahmen des Verweisungsberufes ist im übrigen eine solche der rechtlichen Beurteilung (§ 84 Abs 2 ZPO) und daher im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln. Soweit ein Widerspruch des vom Kläger in erster Instanz vorgelegten (Privat-)Gutachtens Dr.K***** mit jenem insbesondere des gerichtlichen Sachverständigen und Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.H***** zur Frage der Bildschirmarbeitstauglichkeit des Klägers neuerlich releviert wird, hat sich damit bereits das Berufungsgericht im Rahmen der erhobenen Mängelrüge befaßt und diese für unberechtigt erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung können aber Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ausführlich SSV-NF 3/115 = SZ 62/157, SSV-NF 7/74, RZ 1989/16 uva).
2.) Entgegen dem Vorwurf in der Revision hat das Erstgericht für die rechtliche Beurteilung ausreichende Zusatzfeststellungen zum Berufsbild, Ausbildungsgang und zur Verwertbarkeit der beim Kläger vorliegenden Kenntnisse eines Werkzeugmachers bzw Servicemonteurs getroffen. Diesbezüglich ist auf die Seiten 3 bis 5 des Ersturteils iVm den ausdrücklich zu einem Bestandteil dieser Feststellungen erklärten Teilen im schriftlichen Ergänzungsgutachten zu verweisen. Die vom Kläger für den Verweisungsberuf benötigte Zusatzausbildung von maximal 20 Wochen (zuzüglich allenfalls 6 Wochen Betriebspraktikum) hält sich im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann. Diesbezüglich kann auf die Entscheidungen SSV-NF 2/122, 7/6 und 8/75 (Aufhebungsbeschluß in dieser Sozialrechtssache) verwiesen werden. Da der Kläger - wie der Senat schon im bezogenen Aufhebungsbeschluß ausgesprochen hat - im Hinblick auf sein Alter noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich hat, ist von ihm umsomehr zu fordern, sich einer zeitlich nicht sehr umfangreichen Nachschulung zu unterziehen, um sodann in der neuen (und nach den Feststellungen aufstiegsfähigen) Form seines erlernten Berufes weiter tätig sein zu können.
3.) Bei einem Stand von 340 besetzten und 14 offenen Stellen im Verweisungsberuf kann von einem "aussterbenden" (und dem Kläger daher aus diesem Grunde nicht zumutbaren) Beruf nicht gesprochen werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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