Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die von den Vorinstanzen bejahte Verweisung des Klägers, dem als gelernter Maurer Berufsschutz zukommt, auf die Tätigkeit eines Fachmarktberaters im Baustoffbereich entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 12/25; 12/139; 10 ObS 158/00h; 10 ObS 365/01a ua; jüngst 10 ObS 397/01g). Der Senat bejahte auch in zahlreichen anderen Fällen die Verweisung von qualifizierten Facharbeitern in Angestelltenberufe, die zu keinem Verlust des Berufsschutzes führt, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht (SSV-NF 8/84; 10/58; 13/3 ua). Diese Nahebeziehung des erlernten und ausgeübten Berufes zu dem genannten Verweisungsberuf war auch im vorliegenden Fall gegeben, weil nach den Feststellungen als Fachmarktberater im Baustoffbereich neben kaufmännisch ausgebildeten Arbeitskräften in der Praxis auch handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte wie beispielsweise Maurer verwendet werden. In der Revision werden keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, die den erkennenden Senat veranlassen könnten, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Der Umstand, dass die Ausbildung der im Verweisungsberuf eines Fachmarktberaters im Baustoffbereich auch verwendeten Angestellten mit kaufmännischer Ausbildung durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsverordnung, BGBl II 2000/186) mit Schwerpunkt Baustoffhandel eine Änderung erfahren hat, ändert nichts daran, dass jedenfalls auch derzeit noch eine handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium dieses Verweisungsberufs bilden und auch diese qualifizierten Facharbeiter als Fachmarktberater tatsächlich Verwendung finden (10 ObS 397/01g; 10 ObS 365/01a ua). Es trifft zwar zu, dass einem überwiegend als Facharbeiter tätig gewesenen Versicherten nicht der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eines wegen unähnlicher Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fremden Berufes zugemutet werden kann, weil es sich dann um die Ausbildung für einen neuen Beruf handeln würde. Es ist aber auch von einem Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten Beruf verfügt, zu verlangen, dass er sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem erlernten Beruf - soweit dies nicht betriebsintern möglich ist, allenfalls im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation - unterzieht, wenn er diesen nur noch in einer spezialisierten Form ausüben kann. Auch dann hält sich nämlich die in Frage kommende Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufs, der aufgrund der Nachschulung in einer qualifizierten Form ausgeübt wird. Wird allerdings durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufs verlassen, und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit mit erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr, so würde eine Verweisung auf diesen Beruf dem Grundsatz des Berufsschutzes widersprechen (SSV-NF 7/60; 10 ObS 304/00d mwN; 10 ObS 397/01g ua). Da es sich bei der Tätigkeit eines Fachmarktberaters im Baustoffbereich weiterhin um eine qualifizierte Teiltätigkeit (auch) des vom Kläger erlernten Berufs Maurer handelt, muss sich der Kläger weiterhin auf diese Tätigkeit verweisen lassen, weil er dadurch den ihm nach § 255 Abs 1 ASVG zukommenden Berufsschutz nicht verlieren würde (SSV-NF 12/25 mwN; 10 ObS 397/01g ua). Dass auch die Notwendigkeit einer betriebsinternen Einschulung eines qualifizierten Facharbeiters in die Tätigkeit als Fachmarktberater in der Dauer von ca 3 Monaten kein Verweisungshindernis ist, wurde ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 12/25; 10 ObS 417/98s; 10 ObS 397/01g ua).
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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