OGH 10ObS52/05b

OGH10ObS52/05b13.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erwin H*****, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Martha Gradl und Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2005, GZ 11 Rs 7/05m-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. November 2004, GZ 8 Cgs 99/03x-19, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der am 24. 5. 1946 geborene Kläger hat eine Lehre als Großhandelskaufmann absolviert und war von 01/79 bis 09/94 bei einem Bauunternehmen als Leiter der Buchhaltung und des Rechnungswesens tätig. Seine Aufgaben waren die Buchhaltung, die Bilanzierung und die Personalverwaltung, das Erstellen der monatlichen Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnung. Er war in seiner Abteilung Vorgesetzter von drei Mitarbeitern und hatte auch ein Weisungsrecht gegenüber zwei Mitarbeitern anderer Abteilungen (Fakturierung). Insgesamt waren bei dem Bauunternehmen 85 Mitarbeiter beschäftigt. Auch das Rechnungswesen eines Tochterunternehmens erledigte der Kläger mit. In diesem Unternehmen gab es eine Buchhalterin, die die Unterlagen für den Kläger vorbereitete. Von 1991 bis 1994 hatte der Kläger in dem Bauunternehmen auch die Prokura inne, wobei er direkt der Geschäftsführung unterstellt war.

Daran anschließend war der Kläger von 10/94 bis 07/96 arbeitslos; ein Jahr lang absolvierte er eine Umschulung zum Import-Export-Kaufmann.

Von 08/96 bis Ende 1996 war der Kläger als kaufmännischer Leiter bei einer Baufirma beschäftigt. Er war dort Leiter des Rechnungswesens und des kaufmännischen Bereiches und Vorgesetzter von zwei Mitarbeitern. Sein Aufgabenbereich in diesem Unternehmen war in etwa gleich wie bei seiner früheren Arbeitgeberin. Zusätzlich war der Kläger hier aber auch für die Fakturierung und für die Kontrolle der Fakturierung durch andere Mitarbeiter zuständig.

Nach einer Arbeitslosigkeit von 06/98 bis 10/2000 war der Kläger jeweils als Leiter des Rechnungswesens zunächst bei der Firma N***** und danach von Ende 2000 bis 08/2002 bei der Firma M***** beschäftigt. Auch bei diesen beiden Unternehmen übte der Kläger in etwa dieselben Tätigkeiten aus wie bei den Bauunternehmen. Bei der Firma N***** waren insgesamt 250 Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger war Vorgesetzter von fünf Mitarbeitern im Bereich des Rechnungswesens. Bei der Firma M***** hatte der Kläger insgesamt 40 Arbeitskollegen und war Vorgesetzter einer Buchhalterin. Bei beiden Unternehmen verrichtete der Kläger folgende Tätigkeiten bzw war er in folgenden Bereichen tätig: Buchhaltung, Lohnverrechnung, Inventur, Zahlungsverkehr, Mahnwesen, Bilanz, Kontieren, selbständiges Erledigen der Korrespondenz mit dem Finanzamt, der Gebietskrankenkasse und dem Magistrat, Erledigen von Telefonaten und Anfragen sowie Ausgabe von Krankenscheinen und Urlaubsscheinen für das Betriebspersonal.

Der Kläger war immer in der Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrages der Angestellten der Industrie oder des Gewerbes eingestuft, während der Zeit der Prokura sogar in der Beschäftigungsgruppe 6.

Wesentliche Merkmale derartiger Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 5 sind entweder die Übernahme großer Verantwortung und/oder die Übernahme von Aufgaben, die mit einer Personalführung verbunden sind. Auch in der Beschäftigungsgruppe 4 sind wesentliche Merkmale des Anforderungsprofils die Befähigung zur Übernahme von Verantwortung bzw einer Führungskompetenz. Arbeiten der Beschäftigungsgruppe 5 gelten in psychischer Hinsicht als besonders belastend, weil sie mit Führungskompetenz, Konfliktmanagement, der Übernahme großer Verantwortung, Durchsetzungsfähigkeit und einer überdurchschnittlichen Stresstoleranz verbunden sind.

Im Hinblick auf die Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit fehlen dem Kläger die Fähigkeiten zu Konfliktmanagement, Verantwortungsübernahme, Durchsetzungsfähigkeit und Stresstoleranz nicht gänzlich. Er ist noch in der Lage, Führungskompetenz über eine Gruppe von etwa fünf bis zehn Personen auszuüben. Er könnte somit beispielsweise Führungstätigkeiten als Filialleiter eines kleineren Betriebes verrichten. Weiters könnte er ohne Überschreitung seiner Leistungsfähigkeit als Leiter einer Gruppe von maximal fünf bis zehn Mitarbeitern im Bereich der Buchhaltung, des Mahnwesens, der Kontierung oder im Zahlungsverkehr tätig sein. Bundesweit gibt es mindestens hundert freie oder besetzte Stellen, bei welchen der Kläger solche Führungstätigkeiten hinsichtlich einer Gruppe von nicht mehr als fünf bis zehn Personen ausüben könnte, bei denen es auch nicht zu besonderem Zeitdruck kommt. Die Leitung der Buchhaltung und des Rechnungswesens in Großbetrieben mit bis zu 250 Mitarbeitern ist dem Kläger im Hinblick auf die große Verantwortung nicht möglich.

Mit Bescheid vom 23. 4. 2003 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers vom 17. 7. 2002 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 8. 2002 gerichtete Klage ab. Der Kläger sei nicht als berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG anzusehen, weil mit den angeführten Verweisungstätigkeiten kein unzumutbarer sozialer oder wirtschaftlicher Abstieg im Vergleich zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit verbunden sei. Weiters kam das Erstgericht unter Anwendung des § 273 Abs 2 (§ 255 Abs 4) ASVG zum Ergebnis, dass der Kläger zwar in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch „eine Tätigkeit", nämlich eine leitende Position im Rechnungswesen und in der Buchhaltung, ausgeübt habe und er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Der Kläger sei allerdings noch in der Lage, die festgestellten Verweisungstätigkeiten, die in die Beschäftigungsgruppe 4 beispielsweise des Kollektivvertrages für die Angestellten der Industrie fallen würden, zu verrichten. Die Verweisung auf diese Tätigkeiten sei für ihn nicht unzumutbar, weil er während seiner gesamten Berufstätigkeit in den letzten 15 Jahren primär mit der Buchhaltung, der Bilanzierung, dem Erstellen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Personalverwaltung, darüber hinaus zuletzt auch etwa gleichrangig mit dem Mahnwesen und der Lohnverrechnung beschäftigt gewesen sei. Die Änderungen, die die Verweisungstätigkeiten mit sich brächten, würden sich lediglich auf den Grad der Verantwortung aufgrund der verminderten Größe des Betriebes beziehen. Eine Reduktion der Größe des Betriebes allein würde aber weder eine Änderung des beruflichen Umfelds noch die Notwendigkeit des Erlernens gänzlich neuer Tätigkeiten oder ein anderes arbeitskulturelles Umfeld bedeuten. Dass mit diesen Verweisungsberufen eine Änderung der kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe verbunden sei, könne für sich alleine noch nicht die Unzumutbarkeit der Verweisung begründen.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, das hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens für den Zeitraum von 1. 8. 2002 bis 31. 5. 2003 unbekämpft geblieben war, zur Verfahrensergänzung (Klärung der Anforderungen in Bezug auf Zeitdruck in den potenziellen Verweisungsberufen) auf. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 273 Abs 2 (§ 255 Abs 4) ASVG aus, dass zwar die „zumutbaren Änderungen" der zuletzt überwiegend ausgeübten Tätigkeit eng zu interpretieren seien, dass allerdings die Rechtsansicht des Klägers, eine Verweisung auf Tätigkeiten in einer anderen Verwendungsgruppe stelle keine zumutbare Änderung iSd § 273 Abs 2 bzw § 255 Abs 4 ASVG dar, in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden könne. So habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 134/04k im Anwendungsbereich des § 255 Abs 4 ASVG die Verweisung eines Versicherten, der im Beobachtungszeitraum Tätigkeiten der Verwendungsgruppe IV des Rahmenvertrages für Angestellte der Industrie ausgeübt habe, auf Tätigkeiten der Verwendungsgruppe III nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der Verweisbarkeit nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG (auch) darauf ankomme, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden sei. Sei die bisherige Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt worden, wäre eine Änderung auf eine deutlich untergeordnete, nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar. Auch die weitere Rechtsansicht des Klägers, bei den möglichen Verweisungstätigkeiten handle es sich nicht um solche wesentlichen Teiltätigkeiten seiner bisherigen „einen Tätigkeit", werde vom Berufungsgericht nicht geteilt. Dass es sich bei den Verweisungstätigkeiten als Leiter einer Buchhaltungsabteilung mit maximal zehn Mitarbeitern sowohl hinsichtlich ihrer Gewichtung im Arbeitsablauf als auch in zeitlicher Hinsicht im Vergleich zu der „einen" vom Kläger bisher ausgeübten Tätigkeit nur um unwesentliche Teiltätigkeiten handeln würde, lasse sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Durch Ausübung der Verweisungstätigkeiten ändere sich weder das berufliche Umfeld des Klägers noch müsste er neue Tätigkeiten erlernen. Dazu komme, dass der Kläger nach wie vor als Leiter einer Gruppe von maximal zehn Mitarbeitern ein im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit nicht untergeordnetes Maß an Verantwortung trage.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob eine Verweisung auf Tätigkeiten einer anderen Verwendungsgruppe eine zumutbare Änderung iSd § 273 Abs 2 bzw § 255 Abs 4 ASVG darstelle, noch nicht ausdrücklich Stellung genommen habe und es teilweise an der Einheitlichkeit der Judikatur zu diesen Bestimmungen fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, in der Sache selbst im Sinne einer Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 6. 2003 zu entscheiden.

Die beklagte Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Nach der gemäß § 273 Abs 2 ASVG im Berufsunfähigkeitspensionsrecht entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, gilt als invalid (hier: berufsunfähig) ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

Der Oberste Gerichtshof hat etwa in den Entscheidungen 10 ObS 185/02g (SSV-NF 16/100 = EvBl 2003/20), 10 ObS 352/02s (SSV-NF 16/136), 10 ObS 367/02x (SSV-NF 16/140) und zuletzt in 10 ObS 134/04k eingehend zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG Stellung genommen (siehe zur bisherigen Judikatur Hinterobermaier, Die Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG: Voraussetzungen und Verweisbarkeit, RdW 2004, 164 ff). Insgesamt werden die „zumutbaren Änderungen" eng interpretiert (RIS-Justiz RS0100022 [T4]).

In der Entscheidung 10 ObS 185/02g (SSV-NF 16/100 = EvBl 2003/20; siehe dazu Heckenast, § 255 Abs 4 ASVG: Verweisung auf Teiltätigkeiten der bisherigen Tätigkeit ist zumutbare Änderung, DRdA 2003, 296) wurde eine Verweisung jedenfalls dann als zumutbar angesehen, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt worden und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist. Als Kriterien wurden dabei neben dem kulturellen Arbeitsumfeld unter anderem auch die Kontakte mit Mitarbeitern sowie die räumliche Situation angeführt (vgl Röhrenbacher, Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 ff [852]). Der Branche wurde keine allein ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt; es wurde aber ausgesprochen, dass sie bei der Konkretisierung des Umfelds eine Rolle spielen kann.

Die Verweisung auf eine auf dem Arbeitsmarkt nachgefragte Teiltätigkeit der bisherigen Tätigkeit wurde zu 10 ObS 8/04f (RIS-Justiz RS0100022 [T13]) dahingehend abgegrenzt, dass dieser Teiltätigkeit weder nach der Gewichtung im Arbeitsverlauf noch nach ihrem zeitlichen Umfang nur eine untergeordnete Bedeutung in der bisher ausgeübten "einen" Tätigkeit zugekommen sein durfte.

In der Entscheidung 10 ObS 134/04k wurde in den Vordergrund gerückt, dass es bei der Beurteilung der Verweisbarkeit nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG auch darauf ankomme, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Sei die bisherige Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt worden, wäre eine Änderung auf eine deutlich untergeordnete, nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar. In Bezug auf das Einkommen könne nur eine gravierende Lohneinbuße - als ein Kriterium unter anderen - eine Unzumutbarkeit der Verweisung bewirken (ebenso bereits 10 ObS 8/04f).

Auf dieser Grundlage ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu bestätigen, dass dem Umstand, dass die in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten im Vergleich zu der „einen" ausgeübten Tätigkeit in eine um eine Stufe niedrigere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe einzureihen sind, keine allein entscheidende Bedeutung zukommen kann. Im hier interessierenden Zusammenhang bei höher qualifizierten Angestelltentätigkeiten ist vielmehr maßgeblich, ob in der bisher ausgeübten „einen" Tätigkeit einerseits und in der möglichen Verweisungstätigkeit andererseits die anzuwendenden Berufskenntnisse, das Maß an Verantwortung, Kontakten mit anderen Personen (Mitarbeiter, Kunden) und Führungsaufgaben sowie die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der Arbeitsverrichtung ähnlich sind. Dies ist im Sinne von „vergleichbar" oder - wie es in der Entscheidung 10 ObS 134/04k genannt wurde - „funktionell gleichartig" zu verstehen. Die gleiche kollektivvertragliche Einstufung mag dafür einen Hinweis geben; maßgeblich ist aber die inhaltliche Charakterisierung der in § 255 Abs 4 ASVG angeführten „Tätigkeit".

Dem Kläger ist recht zu geben, dass die zu fordernde funktionelle Gleichartigkeit der bisherigen „einen" Tätigkeit und der Verweisungstätigkeit eines „Filialleiters eines kleineren Betriebes" andererseits im Hinblick auf das viel breitere Aufgabenspektrum im Verweisungsberuf gegenüber der auf das Rechnungswesen konzentrierten „einen" Tätigkeit fehlt. Dagegen ist die Verweisbarkeit auf die Leitung einer Gruppe von maximal fünf bis zehn Mitarbeitern im Bereich der Buchhaltung, des Mahnwesens, der Kontierung oder im Zahlungsverkehr zu bejahen. Durch die Ausübung einer solchen Berufstätigkeit würden sich das gesamte berufliche Umfeld des Klägers und auch das Maß seiner Verantwortung im Vergleich zur bisherigen „einen" Tätigkeit nicht wesentlich verändern. Die Verweisungstätigkeit stellt nicht bloß „irgendeine" (untergeordnete) Teiltätigkeit der bisherigen qualifizierten Tätigkeit dar, wie der Kläger im Rekurs ausführt, sondern umfasst Tätigkeiten, die vom Kläger auch in seiner bisherigen Tätigkeit maßgeblich zu verrichten waren, nämlich im Bereich des Rechnungswesens Führungsaufgaben auszuführen. Letztlich ist auch eine zu erwartende gravierende Einkommenseinbuße bei einer solchen Verweisung nicht hervorgekommen.

Zu beachten ist, dass § 255 Abs 4 (§ 273 Abs 2) ASVG - ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) - nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abstellt, sondern auf die abstrakte "Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (10 ObS 367/02x = SSV-NF 16/140; 10 ObS 98/03i = ARD 5433/14/2003), sodass kein Arbeitsplatzschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (oder ein dem inhaltlich entsprechender "besonderer Berufsschutz") vermittelt wird.

Wenn es das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner zutreffenden Rechtsansicht für notwendig erachtet hat, ergänzende Erörterungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegentreten (SZ 62/160 uva).

Somit erweist sich der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes als zutreffend.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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