Die seit 1. 7. 2000 in Geltung stehende Variante der Invaliditätspension für über 57-Jährige war in der Zwischenzeit Gegenstand einer Reihe von OGH-Entscheidungen. Interpretationsbedürftig war insbesondere die wenig geglückte Formulierung der „zumutbaren Änderungen“. Dies ist jedoch nicht die einzige Frage, die es im Zusammenhang mit§ 255 Abs 4 ASVGidF SVÄG 2000 zu lösen gilt.