OGH 10ObS126/14y

OGH10ObS126/14y21.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Robert Weixelbaumer, MBA, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 12. August 2014, GZ 9 Rs 60/14f‑50, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00126.14Y.1021.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger, der unbestritten ab dem Stichtag 1. 9. 2012 Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG genießt, im relevanten Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag neben seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter auch die Tätigkeit als Staplerfahrer als eine wesentliche Teiltätigkeit ausgeübt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats muss eine Verweisung nach § 255 Abs 4 ASVG dann als zumutbar angesehen werden, wenn die Verweisungstätigkeit ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen Arbeitsumfeld des Versicherten ähnlich ist (RIS‑Justiz RS0100022). Nach den vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Kläger aufgrund seines näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls weiterhin in der Lage, eine Tätigkeit als Staplerfahrer im Lager auszuüben. Eine Einschränkung des medizinischen Leistungskalküls des Klägers auf bestimmte Tätigkeiten als Staplerfahrer besteht nicht.

Soweit der Kläger geltend macht, es stehe nicht fest, ob er die für eine Tätigkeit als Staplerfahrer notwendige Fachkenntnis und Berufserfahrung aufweise, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Erstgericht aufgrund seiner eigenen Angaben in der Tagsatzung am 4. 11. 2013 festgestellt hat, dass er „den Staplerschein im Jahr 1995 gemacht habe“ und bei verschiedenen Unternehmen bis zuletzt auch als Staplerfahrer tätig gewesen sei. Soweit der Kläger nunmehr ausführt, nach der auch für das Führen von Staplern geltenden Bestimmung des § 62 Abs 1 ASchG dürfen zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die hiefür geistig und körperlich geeignet sind, über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und über die erforderliche Berufserfahrung verfügen, wobei als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ASchG gemäß § 113 Abs 4 ASchG auch Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten (BGBl Nr 441/1975) gelten, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Anstaltsverfahren vor dem beklagten Pensionsversicherungsträger ein solches Zeugnis gemäß § 7 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 6. Juni 1975, BGBl Nr 441, über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten („Staplerführerausweis“) vorgelegt hat (vergleiche OZ 9 im Anstaltsakt). Damit hat der Kläger die für das Führen von Staplern notwendigen Fachkenntnisse iSd § 4 der Verordnung BGBl 1975/441 nachgewiesen. An der Berechtigung des Klägers für das Führen von Staplern kann daher kein Zweifel bestehen.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit als Staplerfahrer sei zumutbar iSd § 255 Abs 4 ASVG entspricht somit der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Fällen. Da die außerordentliche Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist sie zurückzuweisen, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.

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