Rechtssatz
Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt (hier: Polen), kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird.
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7 Ob 38/01s | OGH | 14.03.2001 |
Auch; nur: Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. (T1)<br/>Beisatz: Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist. Dabei unterliegen anwaltliche Leistungen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz. Dieser beträgt in Deutschland seit 1. 4. 1998 16 %. (T2) |
4 Ob 199/01w | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die beklagte Gesellschaft ihr Unternehmen in Deutschland betreibt, gelten die Leistungen ihres Rechtsfreunds als in Deutschland erbracht und unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer. (T3) |
6 Ob 275/01m | OGH | 31.01.2002 |
Auch; Beisatz: Die Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten unterliegen der ausländischen Umsatzsteuerregelung. Diese ist im Kostenverzeichnis zu behaupten und zu bescheinigen (4 Ob 199/01w). (T4) |
2 Ob 253/03z | OGH | 30.10.2003 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier betrug in Italien der Normalsteuersatz im maßgeblichen Zeitpunkt 20%. (T6) |
7 Ob 203/10v | OGH | 11.05.2011 |
Auch; nur: Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen. (T7) |
4 Ob 30/12h | OGH | 18.09.2012 |
Vgl; Beisatz: Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht bei Leistungen eines Schiedsrichters ist durch Auslegung des Schiedsrichtervertrags bzw der Schiedsordnung einer institutionellen Schiedsorganisation zu ermitteln, wer Leistungsempfänger ist (die Parteien oder das institutionelle Schiedsgericht) und auf jenen Ort abzustellen, an dem dieser sein Unternehmen betreibt (Bestimmungslandprinzip); gegebenenfalls ist die steuerbare Leistung zu teilen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2012/92 |
4 Ob 109/15f | OGH | 15.12.2015 |
Auch; nur: Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt (hier: Japan), kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird. (T9) |
4 Ob 183/15p | OGH | 27.01.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der deutschen Umsatzsteuer. (T10); Veröff: SZ 2016/7 |
2 Ob 196/15k | OGH | 19.11.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der (verzichteten) spanischen Umsatzsteuer. (T11) |
2 Nc 1/17w | OGH | 27.02.2017 |
Auch; Beisatz: Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat, ist lediglich die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer (19%) zuzusprechen. (T12) |
4 Ob 29/18w | OGH | 19.04.2018 |
Auch; Beis wie T4; nur T7; nur T9 |
1 Ob 5/20x | OGH | 26.02.2020 |
Vgl; Beisatz: Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten, der nicht Unternehmer ist, unterliegen nach § 3a Abs 14 Z 4 UStG 1994 nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Wohnsitz des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger wohnt, zu entrichten ist. Dass für die angesprochenen Leistungen in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht besteht, wäre dem Grunde und der Höhe nach zu behaupten und zu bescheinigen gewesen (§ 54 Abs 1 ZPO). Den Klägern ist der Ersatz ihrer Vertretungskosten daher ohne Umsatzsteuer zuzusprechen (vgl etwa 4 Ob 112/15x mwN). (T14)<br/> |
3 Ob 73/20m | OGH | 04.11.2020 |
Ausdrücklich gegenteilig zu Beis wie T14; Beisatz: Für Leistungen an einen im Gemeinschaftsgebiet wohnhaften Nichtunternehmer gilt das Unternehmerortprinzip. (T15) |
4 Ob 30/22y | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Höhe des britischen Umsatzsteuersatzes weder behauptet noch bescheinigt. (T16) |
2 Ob 51/23y | OGH | 20.04.2023 |
Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Hier: Spanien (T17) |
4 Ob 142/22v | OGH | 17.10.2023 |
nur T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12 |
4 Ob 46/24d | OGH | 25.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 |
4 Ob 3/24f | OGH | 25.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_20010214_OGH0002_0070OB00165_00S0000_001
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